Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0242-F/06
Progressionsvorbehalt bei Transferleistungen (Hoch- und Vergleichsrechnung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-F/06vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des GS, vom 14. und 20. November 2000
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 7. November 2000 betreffend
Einkommensteuer 1998 und 1999 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Einkommensteuer
1998
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Einkommen
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157.551,00
S
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Einkommensteuer
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1.357,38
€
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Einkommensteuer
1999
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Einkommen
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100.414,00
S
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Gem. § 3 Abs. 2 EStG zu
berücksichtigende Notstandshilfe
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50.835,00
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Einkommensteuer
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947,94
€
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Anrechenbare Lohnsteuer
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320,56
€
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Abgabenschuld
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627,38
€
Entscheidungsgründe
Was den bisherigen Verfahrensgang, den maßgeblichen
Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung anlangt, wird auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom
12.7.2002, RV 1311/1-V5/01, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 6.7.2006, Zl. 2002/15/0202, verwiesen.
Mit der Entscheidung vom 6.7.2006 hat der VwGH die zitierte
Entscheidung der Finanzlandesdirektion mit der Rüge aufgehoben, das
Ergebnis der Steuerberechnung sei nicht überprüfbar. Insbesondere sei
nicht angeführt, welche Einkünfte mit welchem Betrag auf einen
Jahresbetrag hochgerechnet wurden.
Auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz war im
fortgesetzten Verfahren eine Überprüfung der im ersten Rechtsgang
erfolgten Abgabenberechnung nicht mehr möglich. Den vorgelegten
Verwaltungsakten und der der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Verfügung stehenden Datenbank konnten die im bisherigen Verfahren zum
Ansatz gelangten Größen nicht entnommen werden, was der Amtspartei
mit E-Mails vom 20. und 24.10.2006 mitgeteilt worden ist. Aus diesem Grund legte
der UFS seiner Entscheidung alle jenen Daten zu Grunde, die gesichert sind und
im wesentlichen der Berufungsentscheidung vom 12.7.2002 sowie indirekt den
angefochtenen Erstbescheiden bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
entnommen werden können.
Hinsichtlich des Jahres
1998 wurde von der unbestritten gebliebenen bzw nicht substantiiert
bekämpften erstinstanzlichen Feststellung (siehe unter anderen Seite 3 der
Berufungsentscheidung vom 12.7.2002 sowie Kontoeingänge laut dem mit
Beweisen untermauertem Bericht des LGK) ausgegangen, dass der Berufungswerber
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 1998 ganzjährig bezogen
hat. Weiters war auch davon auszugehen, dass der Bw alle nichtselbständigen
Einkünfte des Jahres 1998 verteilt auf das ganze Jahr bezogen hat. Dies hat
nach dem klaren Gesetzeswortlaut zur Folge, dass die an sich gebotene
Hochrechnung zu unterbleiben hatte. Denn Umrechnungsgegenstand sind allein die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das aber bedeutet, dass die
ganzjährig erzielten Einkünfte nicht hochgerechnet werden dürfen
(vgl. UFS RV/4628-W/2002 vom 13.3.2003 und RV/4364-W/02 vom 16.6.2003 und in
damit übereinstimmend auch RZ 113 ff LStR 2002).
Hinsichtlich des Jahres
1999 war zu beachten: Der Bw bezog vom 1.2. bis 18.4., vom 1.8. bis zum
28.8. und vom 9.9. bis zum 30.11., insgesamt also für 188 Tage
Notstandshilfe. Der Bw stand im Streitjahr insgesamt in vier
Beschäftigungsverhältnissen, wovon zwei (praktisch) ganzjährig
währten. Das dritte Beschäftigungsverhältnis dauerte lediglich
zwei Monate und brachte dem Bw nur geringfügige Einkünfte, weshalb
diesbezüglich eine Hochrechnung unterbleiben konnte (vgl. LStR 2002, RZ
114). Hochrechnungsrelevant waren allein die vom 19.4. bis zum 24.6. dieses
Streitjahres erzielten nichtselbständigen Einkünfte (23.682,00 - 4.179
= 19.503). Diese Einkünfte wurden entsprechend der Anordnung von § 3
Abs. 2 EStG auf ein (fiktives) Netto-Jahresgehalt von 106.248 S hochgerechnet
(19.503 : 67 x 365). Insgesamt waren die nichtselbständigen
Bruttoeinkünfte um 87.695 zu erhöhen, wodurch eine lediglich auf den
Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende
Progressionsmilderung verhindert wird. Auf Grund der vom Finanzamt durch die
angewendete Schätzungsmethode (Vermögenszuwachsrechnung) indirekt
getroffenen Feststellung, dass auch im Jahr 1999 die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ganzjährig erwirtschaftet worden sind, unterblieb unter
Beachtung der hinsichtlich des Jahres 1998 dargelegten Rechtlage eine
Hochrechnung dieser Einkünfte. Eine andere hochrechnungsrelevante
Feststellung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist im
Akteninhalt nicht gedeckt. Auch sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass
neue Ermittlungen nach der inzwischen verstrichenen Zeit zu derartigen
Feststellungen führen könnten. Aufgrund der durchgeführten
Hochrechnung ergab sich bei einem (zum Teil fiktiven) Einkommen von 188.100 S
eine Einkommensteuer von 24.852 S, was eine steuerliche Belastung von 13,21 %
entspricht. Wird nun das reale steuerpflichtige Einkommen von 100.400 S diesem
Steuersatz unterzogen, gelangt man zu einer Steuer von 13.265 S. Da nun aber die
festzusetzende Steuer gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG nicht höher
sein darf als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde, war eine weitere Berechnung anzustellen. Diese erbrachte bei einem
Einkommen von 151.200 S eine Steuer von 13.044 S. Unter Berücksichtigung
der anrechenbaren Lohnsteuer führte dies zu einer Abgabenschuld von 8.633
S.
Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen
Bescheid spruchgemäß abzuändern.
Feldkirch,
am 24. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-F/06
- Stammnummer
- 25987
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF