Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1255-W/06
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1255-W/06vom 26.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 24. Mai 2005 betreffend Zurückweisung der Berufungen vom
23. Februar 2005 und 8. März 2005 betreffend
Buchungsmitteilungen Nr. 1, 2, 3 und 4 aus dem Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 23. Februar 2006 und
8. März 2006 beeinspruchte der Berufungswerber (Bw.) die auf den
Buchungsmitteilungen Nr. 1, 2, 3 und 4/2005 ausgewiesenen Salden und legte die
Buchungsmitteilungen der Eingabe im Original bei.
Der Bw. führte im Wesentlichen aus, dass er keine
Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde habe. Er habe vielmehr
ein Guthaben, das am 31. Dezember 2004 € 154.831,00 betragen
habe.
Die Zusendung und Bearbeitung unrichtiger
Buchungsmitteilungen verursache einen vermeidbaren Aufwand und erfordere vom Bw.
zusätzliche Leistungen, die er für die Finanzbehörde erbringen
müsse. Diese Sonderleistungen verrechne er vereinbarungsgemäß im
Rahmen des derzeit beschäftigungsgleichen
Dienstverhältnisses.
Die Beeinspruchung des Rückstandes erfolge dem Grunde
und der Höhe nach. Es werde um Beseitigung aller bisher zu Unrecht
erfolgten Belastungen ersucht.
Am 24. März 2005 erließ das Finanzamt
einen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass eine
Buchungsmitteilung kein rechtsmittelfähiger Bescheid im Sinne des
§ 92 Bundesabgabenordnung sei.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung, deren
Inhalt mangels Relevanz für die Entscheidung nicht wiedergegeben wird,
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2006
abgewiesen.
Dagegen beantragte der Bw. mit Eingabe vom
11. März 2006 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Auch diese Begründung wird nicht wiedergegeben, da sie
für die Entscheidung irrelevant ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Gemäß
§ 243 BAO sind
Berufungen zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster
Instanz erlassen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Daraus ergibt sich, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (z.B. VwGH 20.12.1999, 99/17/0325, 0326; VwGH 15.5.2000,
95/17/0458; VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044).
Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine
schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe
und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (vgl. § 227 Abs. 4 lit. a
und § 228 BAO). Sie ist daher nicht mit Berufung anfechtbar.
Weiters hat der VwGH dargetan (z.B. 98/13/0234, 24.2.1999),
dass gegen eine Buchungsmitteilung mangels Bescheidqualität eine Berufung
unzulässig ist.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien, am 26.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1255-W/06
- Stammnummer
- 25985
- Gültig
- 26.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF