Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1150-L/04
Keine Dienstgeberbeitragspflicht von am Bauhof einer Gemeinde beschäftigten Mitarbeiter nach § 41 Abs. 1 FLAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1150-L/04vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinde A., vertreten durch B. vom
17. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
11. Dezember 2003, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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1998 -
2002
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2.110,20
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbehilfen
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1998 -
2002
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957,17
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gemeinde. Ihre Einwohnerzahl
übersteigt 2.000, weshalb sie grundsätzlich als Selbstträger im
Sinne des § 42 Abs. 1 FLAG 1967 gilt. Bei der über den Zeitraum vom
1.1.1998 bis 31.12.2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das
Erhebungsorgan u.a. fest, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag für Arbeiten, die durch den Bauhof außerhalb
des hoheitlichen Bereiches durchgeführt, diverse DB-pflichtige
Tätigkeiten nicht einberechnet worden seien. Würden Mitarbeiter des
Bauhofes für Tätigkeiten (wenn auch nur zum Teil) bei anderen
Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds der Gemeinde (z.B.
Müllabfuhr, Kanalbau, Friedhofsverwaltung, etc.) also bei Tätigkeiten,
die als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr anzusehen seien, eingesetzt, so
seien zumindest jene Bezugsteile, die anteilsmäßig auf derartige
Arbeiten entfallen würden und auf die entsprechenden Kostenstellen
aufgeteilt würden, der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
zuzurechnen (§ 42 Abs. 1 lit. a FLAG). Das Erhebungsorgan errechnete
diesbezüglich eine Nachforderung von € 11.063,71 an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsmeinung an und
schrieb der Berufungswerberin wegen dieser und einer anderen Feststellung mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 11. Dezember 2003 insgesamt
€ 2.110,20 an Lohnsteuer und € 12.020,88 an Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Nachentrichtung
vor.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
fristgerecht berufen. Die Einbeziehung der Bauhofmitarbeiter in die
DB-Bemessungsgrundlage sei aus folgenden Gründen gesetzlich nicht gedeckt.
Eine DB-Pflicht von Arbeitslöhnen, die an in Gemeindebauhöfen
beschäftigte Dienstnehmer bezahlt würden, bestehe nur dann, wenn ein
Bauhof entweder einen von der Gemeinde verwalteten Betrieb, eine Unternehmung,
eine Anstalt, eine Stiftung oder einen Fonds im Sinne des § 42 Abs. 1 lit.
a FLAG darstelle. Das Gesetz selbst enthalte keine Definition der
maßgeblichen Begriffe. Dass ein Gemeindebauhof weder
"Stiftung" noch "Fonds" sei, stehe wohl außer
Streit. Auch der Subsumtion eines Bauhofes unter den Begriff
"Anstalt" habe der VwGH eine klare Absage erteilt (Erk. 4.5.1982,
82/14/0051,0128). Weiters habe er in den Erkenntnissen vom 30.3.1977, 2189/74
und vom 4.5.1982, 82/14/0051, 0128 zum Ausdruck gebracht, dass er die vom
Finanzamt vertretene Rechtsansicht, wonach ein Bauhof weder
"Betrieb" noch "Unternehmung" sei, teile. Unzweifelhaft
könne aus dem letztgenannten Erkenntnis abgeleitet werden, dass der Bauhof
eine für Zwecke der DB-Entrichtung eigenständig zu betrachtende
organisatorische Einheit darstelle, welcher die Bauhofmitarbeiter zuzurechnen
seien. Eine Aufteilung der Bauhofmitarbeiter auf den Unternehmungs-, Betriebs-
und Anstaltenbereich einerseits und dem übrigen
"Hoheitsbereich" andererseits verbiete sich schon auf Grund der
Tatsache, dass der Bauhof nach Ansicht des VwGH eine für Zwecke der
DB-Entrichtung eigenständige organisatorische Einheit darstelle, welcher
auch die betreffenden Bauhofmitarbeiter zuzurechnen seien. Der Argumentation des
Prüfers könne entgegengehalten werden, dass die mittelbare
Förderung der Unternehmungen, Betriebe und Anstalten durch das
Tätigwerden der Bauhofmitarbeiter nicht ausreichend sei, um die DB-Pflicht
der an die Bauhofmitarbeiter ausbezahlten Löhne dem Grunde nach zu
begründen. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus den Erkenntnissen vom
29.9.1987, 87/14/0103 und vom 26.3.1974, 1980/73, in denen der VwGH die an
Dienstnehmer von mittelbar einem Hoheitsbetrieb dienenden Hilfsbetrieben
bezahlten Löhne als beitragspflichtig erklärt habe, da der
Hilfsbetrieb selbst Leistungen erbracht habe, die sich als Teilnahme am
wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hätten und in diesem Hilfsbetrieb
Einnahmen erzielt worden seien. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass ein
Hilfsbetrieb, der keine Entgelte erziele (und somit keine Betriebs- bzw.
Unternehmungseigenschaft aufweise) auch dann nicht die an seine Mitarbeiter
ausbezahlten Löhne dem DB zu unterwerfen habe, wenn er mittelbar dem
Betriebs-, Unternehmungs- und Anstaltenbereich diene.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2004 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel ab.
In dem fristgerecht gestellten Vorlageantrag, womit die
Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte die bevollmächtigte
Vertreterin ergänzend aus, dass die von der Behörde angewandte
Aufteilungsregel beim Bauhof der Berufungswerberin nicht zur Anwendung kommen
dürfe, da ein Bauhof nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen eine auch
für Zwecke der DB-Entrichtung eigenständig zu betrachtende
organisatorische Einheit darstelle, welcher die Bauhofmitarbeiter zuzurechnen
seien, die aber mangels Einnahmenerzielung keinen Betrieb bzw. keine
Unternehmung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a
FLAG darstellen würde. Bei der Berufungswerberin seien die Mitarbeiter des
Bauhofs ausschließlich im Bauhof beschäftigt.
Das Finanzamt hat dazu in einem Telefonat mit der
Berufungswerberin am 15.12.2006 noch folgenden Sachverhalt festgestellt: Die
Rechtsmittelwerberin betreibe einen Bauhof mit einigen Mitarbeitern. Befragt zu
den im Arbeitsbogen aufliegenden Unterlagen, im speziellen zu den vorgenommenen
Aufteilungen nach Kostenstellen ergebe sich folgender
Sachverhalt: Generell seien die Mitarbeiter mit den üblichen in der
Gemeinde anfallenden Tätigkeiten wie Straßendienst, Ortsbildpflege,
Wartung der Fahrzeuge bzw. Maschinen beschäftigt. Diese Arbeiten
würden im überwiegenden Ausmaß anfallen. Die speziellen
Arbeiten, für die ein Kostenfaktor errechnet und den entsprechenden
Kostenstellen (Volksschule, Museum, Klamm, Fremdenverkehr, Sperrmüll,
Friedhof, Hallenbad, Wohngebäude, Wasserleitung, Abwasserbeseitigung)
zugeordnet worden sei, beinhalte in etwa folgende
Tätigkeiten: Volksschule:
Mithilfe bei Veranstaltungen bzw. bei der Grundreinigung in den jeweiligen
Ferien. Museum: Hier handle es
sich um ein Museum, das sich im Kloster befinde und von einem Verein
geführt werde. Die Bauhofmitarbeiter würden bei anfallenden Arbeiten
wie Umstellen bzw. Aufstellung von Felsenbildern
mithelfen. Klamm: Die Arbeiten in
der Klamm würden grundsätzlich von den Mitgliedern der örtlichen
Bergrettung durchgeführt. Die Bauhofmitarbeiter würden Mitarbeit in
Form von anzulieferndem Holz, notwendigem Material etc.
leisten. Fremdenverkehr: Das
Gemeindegebiet umfasse ca. 110 km2. Die vorhandenen Wanderwege würden
betreut bzw. gepflegt bzw. Bänke repariert.
Sperrmüll: Übernahme
der angelieferten
Sperrmüllmenge. Friedhof:
Entleerung der Container,
Rasenpflege. Hallenbad:
Rasenpflege, Liegewiese, sonstige kleine anfallenden Arbeiten, keine
Badewärtertätigkeit. Wohngebäude:
Es gebe zwei gemeindeeigene Gebäude, die teilweise vermietet seien.
Anfallende Arbeiten seien kleine Reparaturen, eventuell das Ausmalen bzw. einmal
auch größere
Umbauarbeiten. Wasserleitung:
Grundsätzlich gebe es einen eigenen Wasserwart, Mithilfe nur bei
größeren Arbeiten (Grabungsarbeiten, Künetten),
Anschlüsse. Abwasserbeseitigung:
Es komme nur Instandhaltung in Frage, da Neuanschlüsse an Fremdfirmen
vergeben würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abschnitt III des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG)
1967 regelt die Aufbringung der Mittel. Im § 39 FLAG 1967 ist
angeführt, dass der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen, soweit § 46 FLAG 1967
nicht etwas anderes bestimmt, von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragen ist, der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit; er besteht
aus der Sektion A und der Sektion B. Der Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen zu tragen, der
gemäß
§ 22 FLAG 1967 den Dienstgebern und auszahlenden
Stellen zu ersetzen ist. Die Mittel des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, Sektion A, werden durch Beiträge der Dienstgeber
(Dienstgeberbeitrag) aufgebracht.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer
auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind nach §
42 Abs. 1 lit. a FLAG der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme
der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds befreit, die Gemeinden jedoch nur dann, wenn
ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt.
§ 46 Abs. 2 FLAG bestimmt, dass die Länder und
die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds, den Aufwand an Familienbeihilfen sowie den
Aufwand für den Mutter-Kind-Pass-Bonus für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen
Mitteln zu tragen haben (Selbstträger). Die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre
Einwohnerzahl 2.000 übersteigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
21.12.2005, Zl. 2004/14/0107, einen Bauhof betreffend, ausgeführt hat, ist
unter einer Unternehmung oder einem Betrieb im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a
FLAG (eine Anstalt, Stiftung oder ein Fonds liegt ohnehin nicht vor) eine in
einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche
Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und
mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist.
In diesem Zusammenhang sind drei Fallgestaltungen zu
unterscheiden: a) Eine organisatorische Einrichtung einer
Gebietskörperschaft stellt keinen Betrieb, keine Unternehmung, keine
Anstalt, keine Stiftung und keinen Fonds dar. Die Arbeitslöhne der
ausschließlich in seiner solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer
unterliegen nicht dem Dienstgeberbeitrag. b) Eine organisatorische
Einrichtung stellt einen Betrieb, eine Unternehmung, eine Anstalt, eine Stiftung
oder einen Fonds dar. Die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer
solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer unterliegen zur Gänze dem
Dienstgeberbeitrag. c) Dienstnehmer der Gebietskörperschaften sind
teilweise in organisatorischen Einrichtungen tätig, die Betriebe,
Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen bzw. Fonds darstellen. Ihre
Arbeitslöhne werden mit dem entsprechenden Anteil in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag einbezogen.
Zu beachten ist, dass mit der Befreiung vom
Dienstgeberbeitrag die Verpflichtung zur Selbsttragung der Familienbeihilfe nach
§ 46 FLAG korrespondiert. Ist ein Arbeitnehmer überwiegend in
DB-befreiten Einrichtungen tätig, hat die Gebietskörperschaft den
Aufwand für die Familienbeihilfe zur Gänze selbst zu tragen.
Zum Tätigkeitsbereich eines Bauhofes gehören vor
allem die Straßenerhaltung, Straßenreinigung, Schneeräumung,
Müllabfuhr, Straßenmarkierung, das Aufstellen von Verkehrszeichen,
der Bau kleinerer Straßen, die Durchführung von Asphaltierungen, die
Herstellung von Einrichtungsgegenständen (Möbel) für Schule, die
Instandhaltung und Instandsetzung dieser Einrichtungsgegenstände, die
Durchführung von Umbauten und Reparaturen von Gebäuden, die
Durchführung interner Transporte, die Reparatur und Pflege des Fuhrparks
und die Instandhaltung der öffentlichen Anlagen (vgl. VwGH-Erk. v.
4.5.1982, 82/14/0051, 0128).
Einem Bauhof einer Gemeinde kommt somit nicht die
Eigenschaft eines Betriebes oder einer Unternehmung zu, wenn zu seinen Aufgaben
- wie im vorliegenden Fall - nicht die Erzielung von Einnahmen
gehört. Nach dem zitierten VwGH-Erk. v. 21.12.2005 folgt daraus, dass die
Löhne jener in der Organisationseinheit Bauhof beschäftigten
Dienstnehmer, die ausschließlich bauhoftypische Leistungen - die also zum
normalen Betriebsgeschehen des Bauhofes gehören - erbracht haben, nicht in
die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen einzubeziehen sind. Eine bloß mittelbare
Förderung anderer nicht hoheitlicher Bereiche ist nicht ausreichend um eine
teilweise Dienstgeberbeitragspflicht der an die Bauhofmitarbeiter ausbezahlten
Löhne zu begründen. Anderes würde dann gelten, wenn nicht mehr
bauhoftypische Leistungen erbracht würden, weil z.B. ein Bauhofmitarbeiter
als Bademeister im Schwimmbad arbeiten würde.
Im vorliegenden Fall verrichteten die strittigen
Dienstnehmer ausschließlich bauhoftypische Arbeiten, wie die Mithilfe bei
Veranstaltungen in der Schule, das Umstellen von Bildern, das Herrichten von
Holz, damit die Bergrettung den Klammsteig reparieren konnte, die Betreuung von
Wanderwegen, die Reparatur von Bänken, die Übernahme der angelieferten
Sperrmüllmenge, die Entleerung von Containern im Friedhof, die Rasenpflege,
kleinere und größere Umbauarbeiten an gemeindeeigenen Gebäuden
und kleinere Reparaturarbeiten bei der Wasser- und Abwasserversorgung. Somit
können im Prüfungszeitraum die Löhne der Bauhofmitarbeiter nicht
in den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
einbezogen werden. Folglich vermindert sich die Nachforderung an
Dienstgeberbeitrag von € 12.020,88 um € 11.063,71 auf den
beantragten Betrag von € 957,17.
Der Berufung war Erfolg beschieden.
Linz, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1150-L/04
- Stammnummer
- 25973
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF