Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0007-I/03
Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-I/03vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
14. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwältin, vom 11. September 2002 betreffend
Energieabgabenvergütung für das Wirtschaftsjahr 12/1996 bis 11/1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die steuerpflichtige Gesellschaft betreibt ein
Seilbahnunternehmen. Mit Antrag auf Vergütung von Energieabgaben nach dem
Energieabgabenvergütungsgesetz vom 27. Dezember 2001 begehrte die
Berufungswerberin für das Wirtschaftsjahr 12/1996 bis 11/1997 einen
Vergütungsbeitrag von 12.425,00 S. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom
11. September 2002 das Ansuchen mit der Begründung wie folgt ab:
"Mit
Urteil vom 8. November 2001 erkannte der EuGH in der Rechtssache C-143/99
über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes um Vorabentscheidung (Beschluss
vom 10.3.1999 im Verfahren B 2251/97, 2594/97) wie
folgt:
1. Nationale
Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben aus Erdgas
und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatliche Beihilfe iSd
Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)
dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer
Tätigkeit gewährt werden.
2. Nationale Maßnahmen,
die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische
Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der
Herstellung körperlicher Güter besteht, sind als staatliche Beilhilfe
im Sinn des Artikels 92 EG-Vertrag
anzusehen.
In der Folge hat der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2001, B 1469/00-6, den
(die) in Beschwerde gezogene(n) Berufungsentscheidung(en) aufgehoben, da bei
Erlassung des (der) angefochtenen Bescheide(s) der Anwendung des § 2
Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes das unmittelbar anwendbare
Verbot des Art. 93 Abs. 3 letzter Satz EG-Vertrag, eine nicht
notifizierte Beihilfe durchzuführen, entgegen stand. Mit Schreiben vom
23.5.2002, NN 165/2001, hat die Kommission mitgeteilt, dass § 2
Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes nunmehr von der Kommission
notifiziert worden ist. Damit ist das Durchführungsverbot des Art. 93
Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 87 EG) für nicht notifizierte
Beilhilfen, auf das sich der Verfassungsgerichtshof im bezughabenden
Verwaltungsverfahren gestützt hat, im nunmehr fortgesetzten Verfahren nicht
mehr anwendbar. Das Ansuchen ist daher aus den vorgenannten Gründen
abzuweisen."
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
14. Oktober 2002 führte die Berufungswerberin ua. aus wie folgt:
"Die
belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein
gleichheitswidriges Gesetz angewendet. § 2 (1)
Energieabgabenvergütungsgesetz ist gleichheitswidrig, da nur
Produktionsbetriebe der Begünstigung teilhaftig werden. Nach Lage des
Falles ist es offenkundig, dass die Anwendung des verfassungswidrigen Gesetzes
für uns als Unternehmen nachteilig ist. Wir erachten uns daher in den
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller
Bürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Wir
erachten uns ferner durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
verletzt."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz direkt ohne Erlassung einer ersten Berufungsvorentscheidung zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Vergütung von Energieabgaben in der im strittigen Zeitraum geltenden
Fassung (Energieabgabenvergütungsgesetz - EAVG), Artikel 62 des
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 1996/201, sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf
Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35 % des
Unterschiedsbetrages zwischen 1. Umsätzen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994
und 2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und
2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert). Ein(en) Anspruch auf Vergütung
haben nach § 2 Abs. 1 EAVG idF BGBl. 1996/201 nur Unternehmen
bzw. besteht nach § 2 Abs. 1 EAVG idF BGBl. 1996/797 (Geltung ab
31.12.1996) nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der
Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. Auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung stand somit eine Vergütung (bis
zur Novellierung des EAVG mit BGBl. I 2002/58 ab 2002) nur Unternehmen bzw.
Betrieben zu, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von
körperlichen Wirtschaftsgütern bestand.
Im vorliegenden Fall steht für den Referenten
außer Zweifel, dass es sich bei der Berufungswerberin als
Seilbahnunternehmen um einen Dienstleistungsbetrieb handelt und diese sohin kein
Unternehmen (bzw. keinen Betrieb) darstellt, deren Schwerpunkt nachweislich in
der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht.
Streitpunkt des gegenständlichen Berufungsfalles ist demnach nicht eine
etwaige rechtswidrige Anwendung des vorgenannten Bundesgesetzes durch die
Abgabenbehörde, sondern die von der Berufungswerberin behauptete
Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetzes.
Mit Urteil vom 8. November 2001 erkannte der EuGH in
der Rechtssache C-143/99 über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes um
Vorabentscheidung zwar, dass eine teilweise Vergütung von Energieabgaben
auf Erdgas und elektrische Energie für Unternehmen, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter bestehe, als
staatliche Beilhilfe im Sinne des Artikel 92 EG-Vertrag anzusehen sei. Die
Europäische Kommission prüfte diese von Österreich gewährten
Beihilfen und hielt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Falles die Maßnahmen für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis
31. Dezember 2001 mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Umweltbeihilfen 1994 für vereinbar und stellte mit der Entscheidung vom
22. Mai 2002, C (2002) 1890 fin, über staatliche Beilhilfen Nr.
NN 165/2001, ABl. (EG) vom 10. Juli 2002, C 164/4 fest, "dass die
Beilhilfe mit Artikel 87 Absatz 3 lit c des EG-Vertrages und
Artikel 4 Buchstabe c des EGKS-Vertrages vereinbar ist". Die
Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe wurde von der
EU-Kommission rückwirkend genehmigt.
Der Verwaltungsgerichtshof legte in Folge mit Beschluss vom
12. August 2004, Zlen. 2003/17/0001, 0025 und 0058, dem EuGH folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vor:
"1.
Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG
auch dann der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen,
die Betriebe, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung
körperlicher Güter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben
ausschließt und daher als Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG zu
qualifizieren ist, aber der Kommission vor dem innerstaatlichen Inkrafttreten
der Regelung nicht notifiziert wurde, wenn die Kommission gemäß
Art. 87 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem
gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
festgestellt hat und sich der Erstattungsantrag auf für diesen Zeitraum zu
entrichtende Abgaben bezieht?
2. Bei Bejahung der ersten
Frage:
Erfordert das
Durchführungsverbot in einem derartigen Fall die Vergütung auch in
jenen Fällen, in denen die Anträge der Dienstleistungsbetriebe nach
der Erlassung der Entscheidung der Kommission für Bemessungszeiträume
vor diesem Zeitraum gestellt wurden?"
Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, C-368/04,
Transalpine Ölleitung in Österreich
GmbH, Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH und Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH
& CoKG, beurteilte der EuGH diese Fragen wie folgt:
"Artikel 88
Absatz 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass es Sache der nationalen
Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche
Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der diese
genehmigt werden, verletzen. Hierbei müssen sie das Gemeinschaftsinteresse
voll berücksichtigen und dürfen keine Maßnahme treffen, die
lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger
führen würde.
Da eine
Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der eine
nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
erklärt wird, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot
des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen und deshalb
ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat, ist es
unerheblich, ob ein Antrag vor oder nach dem Erlass der Entscheidung, mit der
die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird,
gestellt wird, da dieser Antrag die rechtswidrige Situation betrifft, die sich
aus der unterbliebenen Anmeldung ergibt".
Der Verwaltungsgerichtshof wies in Folge obigen Urteils die
anhängigen Beschwerden mit Erkenntnis vom 20. November 2006, Zlen
2006/17/0157-24 und 0158-20, ab, da ein Bescheid, der die Vergütung von
Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser
Gesetzesbestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996,
bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 797/1996
Dienstleistungsunternehmen versagt, deshalb nicht rechtswidrig ist, weil der
Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung auch unter Berücksichtigung der
Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002)
1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom
10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts entgegen steht. Damit kann aber auch in den
Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den
nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen
sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger
führen würde.
Auf Grund obiger Ausführungen kann sohin im
vorliegenden Fall der Berufungswerberin die begehrte
Energieabgabenvergütung im Zeitraum 12/1996 bis 11/1997 nicht gewährt
werden, da eine Energieabgabenvergütung an die Berufungswerberin zu einer
Verstärkung einer verbotenen Beihilfe führen und gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Der bekämpfte Bescheid
erging sohin zu Recht, weshalb die Berufung daher als unbegründet
abzuweisen war.
Innsbruck,
am 23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-I/03
- Stammnummer
- 25966
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF