Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0158-G/03
§ 15 a ErbStG: Erwerb durch Erbübereinkommen nicht freibetragsschädlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-G/03vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 15a ErbStG (vgl. VfGH vom 29.9.2006, B3551/05) stellt die im Rahmen eines Erbübereinkommens erfolgte Zuteilung von GesmbH-Anteilen an einen weiteren Miterben keine freibetragsschädliche Übertragung dar. Achtung! neue Rechtsprechung des VfGH ( frühere Judikatur: RV/0201-K/03 vom 16.12.2003, RV/0164-F/03 vom 19.1.2005 und VwGH 2004/16/0038 vom 11.11.2004).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P., vertreten durch Hubner &
Allitsch SteuerberatungsgesmbH, Leonhardstraße 104, 8010 Graz, vom
6. Dezember 2002 gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 7. November 2002 und gegen den endgültigen Bescheid
vom 29. September 2006 betreffend Erbschaftssteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Die
Erbschaftssteuer wird gem. § 8 Abs. 1 und 4 ErbStG festgesetzt mit €
43.560,53.
Entscheidungsgründe
Am 13. Jänner 2000 verstarb der Kaufmann X.. Laut
Testament waren die Ehegattin zur Hälfte und die beiden Kinder zu je einem
Viertel als Erben berufen. Im Verlassenschaftsverfahren gaben die Gattin und die
Kinder entsprechend ihrem Anteil unbedingte Erbserklärungen
ab.
Der Aktiva des Verlasses bestanden nach dem
eidesstättigen Vermögensbekenntnis aus mehreren Liegenschaften,
Girokonten, einem Sparbuch, Wertpapieren und einem Geschäftsanteil an der
Fa. Y., den der erbl. Wirtschaftstreuhänder mit einem gemeinen Wert von
7,681.500,00 S in Ansatz brachte. Mit Erbübereinkommen vom 24. April 2001
übernahm die erbl. Witwe ua. 1/3 und der erbl. Sohn 2/3 des
Geschäftsanteiles, die erbl. Tochter und Berufungswerberin, im Folgenden
kurz Bw. genannt, dagegen Liegenschaften, Wertpapiere und Konten.
Auf Grund der abgegebenen Erbserklärung wurde für
die Bw. von einem Viertel des erbl. Vermögens zuzüglich zweier
Voranfälle mit Bescheid vom 7. November 2002 vom Finanzamt Graz-Umgebung
Erbschaftssteuer in Höhe von 58.408,32 € festgesetzt. Die
Festsetzung erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und
begehrt, dass hinsichtlich des im Erbwege erworbenen Geschäftsanteiles ein
anteiliger Freibetrag gemäß
§ 15 a ErbStG in
Höhe von 1,250.000,00 S zu berücksichtigen sei. Die Bw. berief
sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1999, aus
dem der Grundsatz zu entnehmen sei, dass der Erwerb eines
Vermögensgegenstandes auch dann ein erbrechtlicher bliebe, wenn er nicht
(allein) auf Testament (Erbvertrag) oder gesetzlicher Erbfolge beruhe, sondern
(auch) auf ein Erb- oder Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen
ist. Für den Erwerb von endbesteuertem Vermögen bedeute dies, dass die
Erbschaftssteuer auch dann im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG abgegolten sei, wenn
in Abgeltung des Pflichtteilsanspruches oder im Zuge der Erbauseinandersetzung
endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen werde.
Analog dürfe es auch bei der Anwendung des
Freibetrages gemäß
§ 15 a ErbStG nicht von der zufälligen
erbrechtlichen Lage abhängen, ob bei der unentgeltlichen Übertragung
von Vermögen iSd § 15 a Abs. 2 ErbStG der Freibetrag zur Anwendung
komme oder nicht. Der Nachversteuerungstatbestand nach Abs. 5 ErbStG sei nicht
anzuwenden.
Am 4. April 2003 erging eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes. Der Freibetrag nach § 15 a ErbStG
wurde mit der Begründung versagt, dass die Bw. auf Rechnung ihres Erbteiles
andere Vermögenswerte übernommen habe, nicht aber das
begünstigungsfähige Vermögen des Geschäftsanteiles. Der
Erwerb des begünstigungsfähigen Vermögens sei mit Tode des
Erblassers erfolgt und durch das abgeschlossene Erbübereinkommen am 24.
April 2001 weitergegeben worden, weshalb das ursprünglich
begünstigungsfähige Vermögen nicht mehr von der Erbschaftssteuer
befreit sei.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt
und nochmals darauf verwiesen, dass die Bw. den Geschäftsanteil nie
erworben habe und der Nachversteuerungstatbestand nicht zum Tragen kommen
dürfe.
Hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung der
Erbschaftssteuer erging an das Finanzamt ein Auskunftsersuchen des
unabhängigen Finanzsenates. Mit 25. Juli 2006 fand eine
Außenprüfung des Verlasses nach § 147 Abs. 1 BAO statt. Mit
Bescheid vom 29. September 2006 setzte das Finanzamt unter Berücksichtigung
der Wertpapiere und unter Änderung der Bewertung der Liegenschaften und des
Geschäftsanteiles die Erbschaftssteuer endgültig mit 52.175,32 €
fest. Die Berechnung ging von folgenden Bescheidgrundlagen aus:
Verlassaktiva
|
Einheitswerte Liegenschaften abzügl.
Superädifikat
|
S 12,939.252,00
|
Wertpapiere pflichtig
|
S 4,274.562,00
|
Geschäftsanteile gemeiner Wert
|
S 8,648.800,00
|
Steuerguthaben
|
S 195.012,00
|
Gesamtaktiva
|
S 26,057.626,00
Verlasspassiva
|
lt. Erklärung
|
S 114.175,00
|
Abhandlungskosten
|
S 292.980,00
|
Kosten Steuerberater
|
S 68.801,00
|
Forderung GesmbH
|
S 550.000,00
|
Gesamtpassiva
|
S 1,025.956,00
|
Reinnachlass
|
S 25,031.670,00
Der Bw. wurden ¼ des Reinnachlasses in Höhe
von S 6,257.917,00 zugerechnet und unter Berücksichtigung von
Vorschenkungen in Höhe von S 422.275,00 nur der persönliche Freibetrag
nach § 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG in Höhe von S 30.000,00 in Abzug gebracht.
Eine Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 15 a ErbStG erfolgte
zwar bei der Mutter und dem Bruder, nicht jedoch bei der Bw, weil das Finanzamt
davon ausging, dass das ursprünglich begünstigungsfähige
Vermögen auf Grund der gänzlichen Weitergabe im Erbübereinkommen
nicht mehr von der Erbschaftssteuer befreit sei.
Nach § 274 BAO gilt die Berufung gegen den
vorläufigen Bescheid nun auch gegen den endgültigen Bescheid
gerichtet. Nach einem Wechsel in der Vertretung erfolgte mit Schreiben vom 15.
Jänner 2007 eine Zurücknahme des Antrages auf mündliche
Senatsverhandlung. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall
ausschließlich, ob der Bw. ein Freibetrag nach
§ 15 a ErbStG zusteht oder nicht und damit speziell die
Frage, ob die in einem Erbübereinkommen erfolgte Weitergabe eines durch
Erbanfall erworbenen GesmbH-Anteiles einen Nachversteuerungstatbestand nach Abs.
5 leg. cit. erfüllt.
§ 15 a ErbStG vor der Novelle BGBl I Nr. 59/2001
besagt: "Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von
Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche
Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der
Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von fünf Millionen Schilling (Freibetrag)
steuerfrei."
Zum Vermögen zählen nach Abs. 2 Z 3 leg. cit.
Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar
beteiligt ist.
Abs. 4 Z 3 leg. cit. lautet: "Der Freibetrag steht
beim Erwerb eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles)
oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu,
der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am
Nennkapital der Gesellschaft entspricht.
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages
zu."
Abs. 5 leg. cit. besagt: "Die Steuer ist
nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird."
Abs. 6 leg. cit. lautet: "Abs. 5 gilt nicht, wenn die
Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten
Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer
Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in
der jeweils geltenden Fassung ist, sofern für das an seine Stelle getretene
Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine
Nacherhebung der Steuer eintritt."
Als Erwerb von Todes wegen gilt nach den Bestimmungen des
Erbschaftssteuergesetzes der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches (§ 2 Abs. 1 Z 1
ErbStG). Nach §§ 536 und 545 ABGB bedeutet "Erbanfall" die
Entstehung des Erbrechtes, die grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers
eintritt (vgl. VwGH 14.11.1978, 2751/76). Um einen die Steuerpflicht
auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben
dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung (seit dem 1.
Jänner 2005 Erbantrittserklärung genannt), mit deren Abgabe der Erwerb
durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. VwGH 28.9.2000,
2000/16/0327).
Am 2. Oktober 2000 gaben die Bw. und ihr Bruder zu je einem
Viertel, die Mutter zur Hälfte eine unbedingte Erbserklärung ab. Mit
Gerichtsbeschluss vom 18. Oktober 2000 wurden diese angenommen. Damit ist nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatbestand des
Erwerbes von Todes wegen, nämlich durch Erbanfall, erfüllt (siehe
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschaft und
Schenkungssteuer, § 2 ErbStG, Rz 12) und ist die Steuerschuld mit
dem Tode des Erblassers
(§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG) entstanden. Nach
diesen vorangestellten gesetzlichen Grundlagen stünde der Bw. -
gleich ihrem Bruder - grundsätzlich ein anteiliger Freibetrag nach
§ 15 a Abs. 1 ErbStG von einem Viertel für
den erworbenen Anteil an der Kapitalgesellschaft (94,833 %) in Höhe von
1,185.417,00 S zu.
Allerdings ist im Abs. 5 des § 15 a ErbStG eine
"Behaltefrist" von fünf Jahren normiert, wonach eine
Nachversteuerung Platz zu greifen hat, wenn das zugewendete Vermögen
entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird. Nach dem Akteninhalt hat
der Erblasser in seinem Testament die Bw. zu einem Viertel als Erbin eingesetzt
und den Wunsch ausgesprochen, dass sie an der Kapitalgesellschaft nicht
beteiligt werden soll. Eine schriftliche Anordnung zur Erbteilung hat er nicht
getroffen. Eine Aufteilung des erbl. Vermögens erfolgte erst nach Abgabe
der Erbserklärung mittels Erbübereinkommen vom
24. April 2001, wonach die Bw. zwei Liegenschaften, Bargeld und
Wertpapiere, nicht aber einen Gesellschaftsanteil erhalten sollte. Ein über
die Erbquote hinausgehender Erwerb wurde vom Finanzamt nicht behauptet. Mit
Beschluss vom 6. Mai 2001 wurde der Nachlass unter Hinweis auf das
abgeschlossene Erbübereinkommen der Bw. zu einem Viertel
eingeantwortet.
Die Ansicht des Finanzamtes, das in der Übertragung
eines Unternehmensanteiles durch ein Erbübereinkommen einen
freibetragsschädlichen Tatbestand erblickte, stützt das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2004, 2004/16/0038, das die
Nacherhebung der Steuer in einem Fall bejaht, wo es zu einer entgeltlichen
Übertragung von einem Hälfteanteil an einem Gewerbebetrieb durch ein
Erbteilungsübereinkommen gekommen ist, weil davon ausgegangen wurde, dass
durch die Erbserklärung der Erwerb durch Erbanfall vollzogen worden ist und
durch die Übertragung mittels Übereinkommen die Behaltefrist nicht
gewahrt wurde.
Der Bw. beruft sich auf eine Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes (25.2.1999, B 128/97), die zum Freibetrag nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ergangen ist und sich vor allem mit der
Abgeltungswirkung der KEST beschäftigt. Eine analoge Heranziehung der
verfassungskonformen Interpretation des
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zur Deutung des
§ 15 a ErbStG ist auf Grund des unterschiedlichen Normzwecks
und -inhaltes der beiden Bestimmungen nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht möglich. Der Freibetrag für endbesteuertes
Vermögen soll die Abgeltungswirkung der KEST sicherstellen und eine
Mehrfachbesteuerung verhindern, während der Freibetrag nach
§ 15 a ErbStG eine steuerliche Begünstigung für
bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Betriebsvermögen bewirken
soll und ergibt sich aus dem Nachversteuerungstatbestand des Abs. 5 leg. cit.
eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die endgültige Gewährung
des Freibetrages, die nur Betriebsübergaben von einer gewissen
Dauerhaftigkeit begünstigen soll und die der
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht kennt. So ist
Betriebsvermögen nicht in jedem Fall durch einen Freibetrag von der Steuer
auszunehmen, sondern lässt der Gesetzgeber die Steuerbefreiung bewusst nur
in den Fällen zu, in denen der Betrieb noch 5 Jahre weiterbesteht oder das
betriebliche Vermögen nicht weiterübertragen oder zweckentfremdet
wird.
Was unter einer freibetragsschädlichen
Übertragung zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu
erschließen. In einem erst jüngst zu einem ähnlichen Fall
ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.2006, B3551/05,
ist zu entnehmen, dass die Nacherhebung der Erbschaftssteuer auf Grund einer
Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Zuge eines Erbübereinkommens
eine sachlich nicht gerechtfertigte Auslegung des Gesetzes darstellt. Der
Verfassungsgerichtshof stellt in diesem Erkenntnis aber auch klar, dass er gegen
eine Bemessungsgrundlage, die auf die quotenmäßige Aufteilung des
Nachlasses zwischen den Miterben - ohne Rücksicht auf ein
nachfolgendes Erbteilungsübereinkommen - abstellt, keine Bedenken
hegt. Aus dem Zweck des § 15 a ErbStG "die
Übergabe von Betrieben (gleichgültig, ob diese in Form eines
einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft geführt werden) im Interesse der Substanzerhaltung und
der Sicherung von Arbeitsplätzen zu erleichtern" schließt der
Verfassungsgerichtshof, dass eine Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge
eines Erbübereinkommens nicht als eine Übertragung im Sinne des
§ 15 Abs. 5 ErbStG anzusehen ist, weil dem Gesetz sonst
ein gleichheitswidriger Inhalt beigemessen werden würde. So heißt es
in dieser Entscheidung:
"Während ein die Unternehmensfortführung
wahrender Übergang im Fall der Schenkung jedenfalls ein einstufiger Vorgang
ist, kann dasselbe Ergebnis beim Erwerb von Todes wegen bei Fehlen einer
testamentarischen Verfügung zwangsläufig nur durch Zuteilung des
Unternehmens im Rahmen der Erbauseinandersetzung (zivilrechtlich gesehen also
durch einen zweiaktigen Vorgang) erreicht werden. Aus dem Zweck der
Begünstigung folgt aber dann, dass eine "Übertragung", die
die Unternehmenserhaltung durch den oder die begünstigten Erwerber nicht
nur nicht gefährdet, sondern sich auf eine Aufteilung des Nachlasses
zwischen diesen Erwerbern reduziert und die Erhaltung des Unternehmens (teils)
sogar typischerweise sichert, sachlicher Weise nicht zu einer Nacherhebung der
Steuer (oder einer Versagung des Freibetrages) führen darf. Dazu käme
es aber, würde man als (steuerschädliche)
"Übertragung" im Sinne des Abs. 5 des § 15 a leg. cit.
auch eine im Zuge der Erbauseinandersetzung vereinbarte Zuteilung des
Vermögens ansehen."
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des
§ 15 a ErbStG stellt die Zuteilung von GesmbH-Anteilen an einen weiteren
Miterben im Rahmen eines Erbübereinkommens keine freibetragsschädliche
Übertragung dar und war der angefochtene endgültige Bescheid nach
folgender Berechnung abzuändern. Eine andere Weiterübertragung im
Sinne des Abs. 5 hat innerhalb der 5-jährigen "Behaltefrist"
nicht stattgefunden, weshalb die Vorschreibung endgültig
erfolgt:
|
Gesamterwerb lt. endgültigem Bescheid
|
S 6,680.192,00
|
abzügl. Freibetrag gem. § 14 ErbStG, StKl.
I
|
S 30.000,00
|
abzügl. Freibetrag gem. § 15a
ErbStG
|
S 1,185.417,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
S 5,464.775,00
|
§ 8 Abs. 1 ErbStG: 10% v. 5,464.770,00
|
S 546.477,00
|
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% v. 3,457.080,00
|
S 69.142,00
|
|
S 615.619,00
|
abzüglich § 11 ErbStG für
Vorerwerb
|
S 16.213,00
|
Erbschaftssteuer gesamt
|
S 599.406,00
|
entspricht €
|
€
43.560,53
|
bisher vorgeschrieben
|
€ 52.175,32
|
Guthaben
|
€ 8.614,79
Graz, am
22. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-G/03
- Stammnummer
- 25934
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF