Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1737-W/06
Geschäftsführerhaftung, Liquiditätsnachweis nicht erbracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1737-W/06vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 26. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
2/20 vom 12. Juni 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld mit € 146.153,84
festgestellt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewwiesen.
Entscheidungsgründe
Der über das Vermögen
der A-GmbH beantragte Konkurs wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
15. Dezember 2004 mangels Vermögens abgewiesen.
Mit Bescheid vom 12. Juni
2006 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der A-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 156.415,86 unter Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen
und der dazu ergangenen Rechtsprechung zur Haftung herangezogen, da diese durch
die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten
Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am 26. Juni
2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass der
Hauptgesellschafter der Primärschuldnerin, Herr H.E., auch immer wieder
Möbel an Ärzte geliefert und durch Unterschlagung bei einer
gemeinsamen Kundschaft (hätte als Generalunternehmer bei einem Umbau
€ 80.000,00 veruntreut) sowie für Nichtfertigstellungen von
einigen Ordinationen der Firma und auch einigen anderen Ärzten in
Niederösterreich einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zugefügt
hätte. Damit wäre das Unternehmen in einen derart schlechten Ruf
gekommen, dass die bis dahin steigenden Umsätze stark zurückgegangen
und auch die Restzahlungen der Ärzte nicht mehr eingetroffen
wären.
Weiters wäre durch eine
Exportlieferung nach Kroatien eine Zahlung nicht mehr getätigt worden,
weshalb ein in Höhe von € 70.000,00 entstandener Schaden nicht
mehr hätte eingetrieben werden können. Der Ruf wäre durch diese
Aktionen derart geschädt worden, dass trotz Einsatzes an Arbeit über
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nur noch die Konsequenzen hätten
gezogen werden müssen durch Beantragung der Liquidation.
Obwohl bereits die Krankenkasse
und das Finanzamt sowie die übrigen Gläubiger über diesen Umstand
informiert worden wären, wäre es zu keiner Belangung des
Hauptgesellschafters gekommen, weshalb auch keine Schulden hätten
eingetrieben werden können.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. Juli 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin eine Vorausetzung für die
Geltendmachung der Haftung wäre. Da diese gemäß Firmenbuch am
9. März 2006 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden
wäre, stünde die Uneinbringlichkeit zweifelsfrei fest.
Der Bw. wäre vom
23. Mai 2001 bis 9. März 2006 Geschäftsführer und
Liquidator gewesen. Die Haftung würde sich auf Abgaben erstrecken, deren
Zahlungstermin in diese Zeit der Vertretertätigkeit fallen
würde.
Es wäre Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafgür habe Sorge
tragen können, dass die fälligen Abgaben entrichtet werden,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
anzunehmen wäre. Es obliege dem Haftungspflichtigen, nicht nur allgemeine,
sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen aufzustellen.
Der Geschäftsführer
würde für nicht entrichtete Abgaben auch dann haften, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen
würden, es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die
Begleichung aller Schulden verwendet worden wären. Es wäre am
Geschäftsführer gelegen gewesen den Nachweis zu erbringen, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die
jeweilegen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits, an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre.
Würde ein
Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf,
liege ein haftungsrelevantes Verschulden vor. Ein Geschäftsführer
könne sich nicht mit dem Hinweis darauf, er habe keinen ausreichenden
Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt, von
seiner Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten befreien.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 24. Juli 2006 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass die Gesellschaft nicht mehr liquid gewesen wäre, weshalb kein
haftungsrelevantes Verschulden seinerseits vorliegen würde.
Mit Schreiben vom
30. August 2006 forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. auf,
einen Liquiditätsstatus zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der
haftungsgegenständlichen Abgaben zu erstellen. Dieser Vorhalt blieb trotz
des Antrages vom 26. September 2006 auf Fristverlängerung wegen eines
Wechsels seiner steuerlichen Vertretung unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch
Postgebühren) fallen.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da die A-GmbH gemäß Firmenbuch am
9. März 2006 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht
wurde.
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer bzw. Liquidator der A-GmbH im Zeitraum vom
23. Mai 2001 bis 9. März 2006 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420). Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen
Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen
Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Der Bw. wandte dazu zwar ein,
dass die Gesellschaft nicht mehr liquid gewesen wäre und ihm daher keine
Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Verfügung gestanden wären, blieb aber einen Nachweis über die
Höhe der vorhandenen Mittel schuldig.
Allerdings war zu
berücksichtigen, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
15. Dezember 2004 der Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen
wurde, da dadurch ein gewichtiger Anhaltspunkt besteht, dass die Gesellschaft
zumindest ab diesem Zeitpunkt über keine liquiden Mittel mehr
verfügte. Für die ab 15. Dezember 2004 fälligen
haftungsgegenständlichen Abgaben in Höhe von € 10.262,02,
nämlich Säumniszuschläge 2004 und 2005, Umsatzsteuer 10-12/2004
sowie Körperschaftsteuer 2005, kann daher keine Haftung in Anspruch
genommen werden.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch trotz Aufforderung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 30. August 2006 und der gewährten
Fristverlängerung nicht aufgestellt.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Aus dem Vorbringen des Bw.,
dass auf Grund von Malversationen des Hauptgesellschafters die Gesellschaft
illiquid geworden wäre, lässt sich nichts gewinnen, da es für die
Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein
Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Auch kann der Vorschlag, die
Abgabenschuldigkeiten beim Hauptgesellschafter einzutreiben, den Bw. nicht
exkulpieren, da gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO nur der
gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, also der Geschäftsführer einer
GmbH, nicht jedoch auch ein Gesellschafter zur Haftung herangezogen werden
kann.
Darüber hinaus liegt ein
für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden
auch dann vor, wenn der Geschäftsführer eine Beschränkung seiner
Befugnisse in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden
gegenüber, unmöglich macht (VwGH 22.1.2004,
2003/14/0097).
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 146.153,84 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1737-W/06
- Stammnummer
- 25876
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF