Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0622-S/06
Zurückweisung mangels rechtswirksamer Zustellung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0622-S/06vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K***E***, Adresse1, vertreten durch
Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte, 5400 Hallein,
Salzgasse 2, vom 15. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne FISCHER, vom 15. Februar
2006 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für den
Zeitraum 1994 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid vom
15. Februar 2006 (Zustellung 17. Februar 2006) über die
Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 vom
3. Februar 2006.
Das Rechtsmittel wurde vom zuständigen Finanzamt ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 2. November 2006 an den
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der streitgegenständliche Antrag wurde vom damaligen
steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers (kurz Bw.) WT*** eingebracht. Dieser
berief sich zwar darauf, dass er im Auftrag seines Klienten tätig werde,
nicht aber auf seine Zustellvollmacht.
Aufgrund eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenats
erklärten die nunmehrigen Vertreter,
dass
ihnen nunmehr Zustellvollmacht erteilt worden sei und beriefen sich
ausdrücklich auf diese. Sie gaben an, dass ihr Vorgänger (WT***)
über keine Zustellvollmacht verfügt habe.
Sie
gaben weiters bekannt, dass der Bw. den "Originalbescheid" niemals in
Händen gehalten habe, da ihm der Steuerberater nur eine Kopie
übermittelt hatte, und schlossen daraus, dass die Zustellung des
bekämpften Bescheides "rechtswidrig" erfolgt sei.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt der Rechtsansicht
der nunmehrigen steuerlichen Vertreter: Es ist erwiesen, dass der
ehemalige steuerliche Vertreter über keine Zustellvollmacht verfügte
und dass das bekämpfte Schriftstück dem Bw. tatsächlich nie
zugekommen ist. Die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes durch die
Übermittlung einer Ablichtung reicht nicht aus (so etwa
VwGH 22.7.2004, 2001/10/0033).
Daraus ergibt sich, dass das bekämpfte
Schriftstück keine rechtlichen Wirkungen entfalten konnte und damit auch
nicht mittels Berufung bekämpft werden kann (VwGH 29.5.1995,
93/17/0318). Das Rechtsmittel war in der Folge als unzulässig
zurückzuweisen.
Salzburg, am
16. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0622-S/06
- Stammnummer
- 25856
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF