Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0065-G/04
Studium als Ausbildungsmaßnahme für eine Tätigkeit, die mit der ausgeübten verwandt ist (Rechtslage 1999 und 2000)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-G/04vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Tätigkeit eines akademisch ausgebildeten Lehrers handelt es sich um eine mit der Tätigkeit eines nicht akademisch ausgebildeten Lehrers verwandte Tätigkeit.
Die Kosten für das entsprechende Universitätsstudium stellen daher dem Grunde nach Ausbildungskosten und keine Fortbildungskosten dar.
Sie sind in der Folge weder im Kalenderjahr 1999 noch im Kalenderjahr 2000 als Werbungskosten abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 30. Dezember 2002,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Dezember 2002,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999, und gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Dezember 2002, betreffend die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat mit den beiden am 20. Juni
2002 eingebrachten Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999 und 2000 unter anderem Ausgaben
und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Studium der
Studienrichtungen "Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen
) als Erstfach und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren
Schulen) als Zweitfach" als Fortbildungskosten und damit als
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 geltend
gemacht.
In einer Beilage zu den Erklärungen führte sie
dazu aus: "Kostenentstehung
für angestrebten neuen Beruf neben beruflicher
Tätigkeit
Bedingt durch
einschneidende Veränderungen in meiner Unterrichtstätigkeit als
Gewerbelehrer im berufsbildenden Schulwesen (Damenkleidermacher) habe ich eine
weiterführende, akademische Ausbildung in Wien mit Lehramtsprüfung
(Bildnerische Erziehung) neben der beruflichen Unterrichtstätigkeit
durchgeführt."
Den geltend gemachten Aufwendungen wurde vom Finanzamt mit
den im Spruch genannten Bescheiden der Werbungskostenabzug im Wesentlichen mit
der Begründung verweigert, es handle sich dabei um Ausbildungs- und nicht
um Fortbildungskosten.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten wortgleichen
Berufungen führt die Berufungswerberin durch ihren bevollmächtigten
Vertreter auszugsweise aus:
"... Die BW ist
seit 1964 an der Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe ...
tätig.
Die BW hatte die
Ausbildung zur Gewerbelehrerin für Textilverarbeitung absolviert; auf Grund
einer Lehrplanänderung wird schon mehrere Jahre hindurch das von der BW
unterrichtete Fach der Textilverarbeitung nicht mehr unterrichtet bzw.
angeboten.
Die BW musste daher
über Weisung der Dienstbehörde (...) eine qualifizierte Weiterbildung
vornehmen; die beruflich notwendige bzw. angeordnete Weiterbildung bestand
darin, als die Berufungswerberin die von ihr geforderten
Weiterbildungsveranstaltungen absolvierte; und zwar:
kreatives
Gestalten am Pädagogischen Institut des Bundes für NÖ
und
bildnerische
Erziehung sowie textiles Gestalten und Werken an der Akademie der bildenden
Künste in Wien (diese letztgenannte Ausbildung schloss die BW als Mag. art.
ab)
Davor
hatte die BW an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst (...) 7
Semester Bühnengestaltung studiert; das Absolvieren dieses Studiums war die
Voraussetzung für die oben genannte qualifizierte Weiterbildung. ..."
In den Berufungsschriften wurde weiters der Antrag auf
Einvernahme eines namentlich genannten Bediensteten der Dienstbehörde
gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. Dezember 2003
hat das Finanzamt beide Berufungen unter Hinweis auf die für das jeweilige
Jahr geltende Rechtslage als unbegründet abgewiesen. Sie gelten jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 hat der
unabhängige Finanzsenat die Dienstbehörde um eine Stellungnahme zu den
Ausführungen der Berufungswerberin ersucht.
Diesem Ersuchen wurde durch das Schreiben vom
13. September 2006 (als Sachbearbeiter ist der von der Berufungswerberin
namhaft gemachte Zeuge genannt) Rechnung getragen. In diesem Schreiben teilte
die Dienstbehörde der Berufungswerberin mit,
"dass die Aussagen der Genannten nur
bedingt bestätigt werden können.
1) Das Fach
"Textilverarbeitung" wird sehrwohl unterrichtet, jedoch nur in einem
verkürzten Ausmaß.
2) Bei Durchsicht des
Personalaktes konnte keine Weisung der Dienstbehörde an die Genannte, eine
qualifizierte Weiterbildung vorzunehmen, gefunden werden.
3) ...
"
Beide Schriftstücke wurden der Berufungswerberin mit
Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis
gebracht.
Diesem Ersuchen ist die Berufungswerberin nachgekommen und
hat im Schreiben vom 23. Oktober 2006 unter anderem die Entwicklung der
Lehrpläne und die Umsetzung ihrer Aus- bzw. Fortbildung ausführlich
dargestellt.
Ein Absatz in diesem Schreiben lautet
wörtlich:
"Für mich war
die Aus- und Weiterbildung sehr wichtig, als Gewerbelehrer hatte ich die
Einstufung L2a2 und als geprüfter Lehrer für "Bildnerische
Erziehung" eine L1 Einstufung. Außerdem nahm ich die Matura ab;
..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die beiden hier maßgeblichen Jahre 1999 und
2000 besteht eine unterschiedliche Rechtslage:
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl I Nr.
106/1999, wurde in § 16 Abs. 1 eine Ziffer 10 eingefügt und mit
Wirkung ab 2000 normiert, welche Aufwendungen und Ausgaben für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig
sind.
Diese Regelung lautet in der für das Jahr 2000
maßgebenden Fassung:
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen
sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten
zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
In der für das Kalenderjahr 1999 maßgebenden
Rechtslage kannte das Einkommensteuergesetz keine besondere Regelung für
die Abzugsfähigkeit von Aus- oder Fortbildungskosten. Diese Frage ist daher
ausgehend vom allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG
1988 zu beantworten.
Werbungskosten sind demnach allgemein die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
zählen bis zur erwähnten Novelle des EStG 1988, und somit bis
einschließlich des Jahres 1999, Aufwendungen für die Berufsausbildung
zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Hingegen sind
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im bisherigen Beruf erwachsen,
wegen des Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und der
hierauf beruhenden Einnahmen, als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG
1988 abzugsfähig.
Die Berufungswerberin war vor Absolvierung der hier
streitgegenständlichen akademischen Ausbildung als (nicht akademisch
ausgebildete) "Gewerbelehrerin" (Verwendungsgruppe L2a2) tätig.
Durch den Abschluss der akademischen Ausbildung konnte sie nunmehr als Lehrerin
für "Bildnerische Erziehung" in die Verwendungsgruppe L1
überstellt werden.
Es besteht für den unabhängigen Finanzsenat kein
Zweifel, dass das Berufsbild eines Lehrers/einer Lehrerin der Verwendungsgruppe
L1, eine akademische Ausbildung voraussetzend, mit dem Berufsbild eines
Lehrers/einer Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 (ohne eine solche akademische
Ausbildung) nicht identisch ist. Dies ergibt sich schon aus den
unterschiedlichen Anforderungsprofilen, Befähigungen und Befugnissen. Die
Berufungswerberin selbst nennt hier beispielsweise die "Abnahme der
Matura".
Es besteht auch kein Zweifel, dass das (mehrjährige)
Studium der Studienrichtungen "Bildnerische Erziehung (Lehramt an
höheren Schulen)" und "Textiles Gestalten und Werken (Lehramt
an höheren Schulen)" an einer Universität weit über eine
Fortbildungsmaßnahme für eine bisher als "Gewerbelehrerin
für Textilverarbeitung" ausgebildete Abgabepflichtige hinaus
geht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck
gebracht, dass ein Universitätsstudium grundsätzlich der
Berufsausbildung dient (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 30.1.1990, 89/14/0227,
betreffend das Doktoratsstudium eines Vertragsassistenten einer Hochschule, das
Erkenntnis vom 16.11.1990, 90/14/0219, betreffend ein Hochschulstudium eines so
genannten "B-Beamten"). Auch auf die allgemein gültigen
Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 8.9.1992, 91/14/0141,
betreffend Kosten für die Beamtenaufstiegsprüfung, wird
hingewiesen.
Das Finanzamt hat daher die in Streit stehenden, mit dem
Universitätsbesuch zusammenhängenden, Kosten des Jahres 1999 zu Recht
als Ausbildungskosten, und damit als nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung qualifiziert.
Wie bereits ausgeführt wurde, sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988, in der für das Jahr 2000
maßgebenden Fassung, Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten abzuziehen.
Bei der Tätigkeit einer Lehrerin für
"Bildnerische Erziehung" und "Textiles Gestalten und
Werken" in der Verwendungsgruppe L1 handelt es sich nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenats um eine Tätigkeit, die mit der einer
Lehrerin für "Textilverarbeitung" in der Verwendungsgruppe L2a2
verwandt ist.
Allerdings stellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, nach der
ausdrücklichen Gesetzesanordnung keine Werbungskosten dar. Die in Streit
stehenden Aufwendungen für das ordentliche Universitätsstudium der
Berufungswerberin sind daher, trotzdem es sich um eine Ausbildungsmaßnahme
für eine Tätigkeit handelt, die mit der von der Berufungswerberin
ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, ausdrücklich vom
Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Beide Berufungen mussten daher, wie im Spruch geschehen,
als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-G/04
- Stammnummer
- 25840
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF