Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0057-W/07
Begünstigte Besteuerung gem. § 11a EStG verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-W/07vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Bezug von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit steht die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gem. § 11a EStG nicht zu. Die Anwendung der Tarifbegünstigung kommt nur bei bilanzierenden Einzelunternehmern oder Mitunternehmern einer bilanzierenden Mitunternehmerschaft, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb beziehen, zum Tragen.
Über etwaige Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht abzusprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG
Wirtschaftstrhd- u. BeratungsGmbH, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, vom
11. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
21. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Rechtsanwalt und
Angehöriger einer in Form einer KEG geführten
Rechtsanwaltspartnerschaft.
Seine aus der KEG erzielten Einkünfte wurden für
das Jahr 2005 mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 gem. § 188 BAO,
"Mitteilung über die gesonderte Feststellung", iHv
Euro 169.716,30 festgestellt. In der am 27. Oktober 2006
eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 erklärte
der Bw. diesen Betrag als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
beantragte davon Euro 34.000,00 als nicht entnommenen Gewinn gem. § 11a
EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern.
Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte die
Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf Basis der erklärten
Einkünfte mit Bescheid vom 21. November 2006 iHv Euro 74.939,70
fest. Die beantragte begünstigte Besteuerung gem. § 11a EStG
1988 wurde nicht gewährt, da diese, wie die zuständige
Abgabenbehörde begründet, nur bei den Einkunftsarten aus Land- und
Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb zustehe.
Am 11. Dezember 2006 erhob der Bw. gegen den
angeführten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
Berufung.
Der Bw. bringt vor, dass dem Bescheid eine unrichtige
rechtliche Beurteilung zugrunde liege und die Nichtanwendung der
Begünstigung gem. § 11a EStG 1988 zu Unrecht erfolgt sei. Eine
Differenzierung zwischen den durch den Bw. versteuerten Einkünften aus
selbständiger Arbeit und den Einkünften von Land- und Forstwirten bzw.
Gewerbetreibenden sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der gegen die Anwendung der
Begünstigung sprechende Wortlaut des § 11a EStG 1988 sei
verfassungswidrig. Es werde auf das diesbezüglich beim VfGH beschlossene
Gesetzesprüfungsverfahren (Beschluss B 3334/05 vom 12. Juni 2006)
verwiesen. Bei verfassungsgemäßer Anwendung des § 11a
EStG 1988 hätte der nicht entnommene Gewinn von Euro 34.000,00 nicht
besteuert werden dürfen.
Der Bw. beantragte die Abänderung des Bescheides
dahingehend, dass die Begünstigung des § 11a EStG 1988 für den
geltend gemachten Teil des nicht entnommenen Gewinnes angewendet und die
Einkommensteuervorschreibung für das Jahr 2005 herabgesetzt
wird.
Mit dem Bescheid vom 28. November 2006,
"Geänderte Mitteilung über die gesonderte Feststellung",
der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte keine Änderung
bezüglich der Höhe der ursprünglich festgestellten Einkünfte
aus selbständiger Arbeit aus der KEG. Der nicht entnommene Gewinn wurde im
Zuge dessen mit Null festgestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 11a EStG 1988 in der hier
maßgebenden Fassung normiert:
"(1)
Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den
Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr
eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000
€, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1
versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der
Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn,
ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die
Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig
sind.
(2) Bei Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die
Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch
nehmen. Der Betrag von 100 000 € (Abs. 1) ist bei den Mitunternehmern
mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die
begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer
die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält,
für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Abs. 1
begünstigt besteuert werden
kann.
(3)
......"
Im Bericht des Budgetausschusses (111 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP) wurde zu § 11a
Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 u.a. festgehalten:
"Unverändert soll die Begünstigung
bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehen. Dies
deshalb, weil diese Berufe in der Regel keinen erheblichen Kapitalbedarf haben
und fast ausschließlich auf der persönlichen Leistung des
Berufsträgers beruhen. Für diesen Personenkreis besteht daher kein
wirtschaftliches Bedürfnis, das betriebliche Sparen und damit die
Kapitalinvestition im eigenen Betrieb zu fördern."
Die gesetzliche Bestimmung hat die Förderung der
Eigenkapitalbildung zum Ziel. Nach dem klaren Wortlaut des § 11a Abs. 1 und
2 EStG 1988 ist der Anwendungsbereich der Norm auf jene bilanzierenden
Einzelunternehmer oder Mitunternehmer von bilanzierenden Mitunternehmerschaften
eingeschränkt, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus
Gewerbebetrieb erzielen. Dass die Begünstigung des § 11a EStG 1988 bei
der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehen
soll, geht auch aus den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003
hervor.
Einzelunternehmer oder Mitunternehmer, die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
beziehen, wozu u.a. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
Rechtsanwälte zählen, sind daher von der Tarifbegünstigung des
§ 11a EStG 1988 ausgeschlossen.
Der Bw. bezog im Jahr 2005 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer
Rechtsanwaltspartnerschaft. Die auf ihn entfallenden Einkünfte aus
der Mitunternehmerschaft wurden in einem Feststellungsverfahren gem. § 188
BAO bescheidmäßig festgestellt und der Berechnung der Einkommensteuer
zu Grunde gelegt. Wie der Bw. selbst angibt ermittelt die
Mitunternehmerschaft (KEG) ihr Einkommen nicht mittels
Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung), sondern mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der nicht entnommene Gewinn könne jedoch,
dadurch dass die Aufzeichnungen in Form einer "eingeschränkten
doppelten Buchhaltung" geführt werden, mittels Verrechnungskonten des
"Umlaufvermögens, sonstige Verbindlichkeiten" nachvollzogen
werden und sei dessen Entwicklung klar herauszulesen.
Die Berufung richtet sich gegen die
Nichtberücksichtigung der Begünstigung für nicht entnommene
Gewinne in Höhe von Euro 34.000,00 aus der Tätigkeit als
Rechtsanwalt. Dabei werden gegen die Bestimmung des § 11a EStG 1988
Bedenken hinsichtlich deren Verfassungswidrigkeit vorgebracht.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 11a EStG
1988 steht die steuerliche Begünstigung nur bilanzierenden
Einzelunternehmern oder Mitunternehmern einer bilanzierenden
Mitunternehmerschaft zu, die ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb beziehen. Da der Bw. unstrittig
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht ist er schon aus
diesem Grund von der Anwendung der Tarifbegünstigung ausgeschlossen. Des
weiteren ermittelt die Mitunternehmerschaft (KEG) ihren Gewinn nicht durch
Betriebsvermögensvergleich sondern durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Festsetzung der Einkommensteuer erfolgte
somit für den Bw. für das Jahr 2005 auf Grundlage der geltenden
Gesetzeslage zu Recht ohne Anwendung der begünstigten Besteuerung auf nicht
entnommene Gewinne.
Ergänzend wird festgehalten, dass eventuelle
Vorbringen gegen die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
im Feststellungsverfahren und nicht im Verfahren betreffend den abgeleiteten
Bescheid zu erstatten sind.
Zum Vorbringen des Bw., dass die gesetzliche Bestimmung des
§ 11a EStG hinsichtlich des gegen die Anwendung der Begünstigung auf
selbständige Einkünfte sprechenden Wortlautes verfassungswidrig sei,
ist festzustellen, dass es nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates
(UFS) als Verwaltungsbehörde ist über die
Verfassungsmäßigkeit einfachgesetzlicher Bestimmungen abzusprechen.
Vielmehr hat der UFS von der Verfassungskonformität der anzuwendenden
Bestimmungen auszugehen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines
Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes.
Die Berufungsentscheidung war somit spruchgemäß
zu treffen.
Wien, am 12.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
begünstigte Besteuerungnicht entnommener GewinnEinkünfte aus selbständiger ArbeitBedenkenVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-W/07
- Stammnummer
- 25827
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF