Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0696-G/06
Bescheidadressat im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0696-G/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. K, als Masseverwalter im
Konkurs der Gemeinschuldnerin B-GmbH, vom 27. September 2006 gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
16. September 2006 betreffend die Jahre 2003, 2004 und 2006
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der B-GesmbH, wurde mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom xx.2006 der Konkurs eröffnet. Zum
Masseverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. K bestellt. Nach einer
Lohnsteuerprüfung ergingen die nunmehr angefochtenen Haftungs- und
Abgabenbescheide. In der dagegen erhobenen Berufung wird begründend
vorgebracht, dass sich die Haftungs- und Abgabenbescheide auf den Zeitraum vor
Konkurseröffnung beziehen und somit eine Konkursforderung darstellen
würden. Der Masseverwalter hafte nicht für Abgaben, die in der Zeit
vor Konkurseröffnung entstanden seien. Somit greife § 82 EStG 1988
nicht, da der Masseverwalter zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgaben nicht
Arbeitgeber gewesen sei. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide
beantragt.
Das Finanzamt legte die Berufung mit der Begründung,
es sei keine Berufungsvorentscheidung erlassen worden, da mit einem
Vorlageantrag zu rechnen sei, direkt dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die angefochtenen Bescheide ergingen an folgenden
Bescheidadressaten:
Dr.
KaMViKBGmbH
Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 2.3.2006,
2006/15/0087, hiezu Folgendes ausgeführt:
Durch
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen
wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem
Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des
Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§
1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit
seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg Erkenntnisse vom 30. Oktober
2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem
Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die
Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile
der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des
Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg Beschlüsse
vom 18. September. 2003, 2003/15/0061 und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).
Das Finanzamt hat die angefochtenen Bescheide eindeutig und
zu Recht an den Masseverwalter gerichtet und auch an ihn zugestellt. Die
angefochtenen Bescheide hätten nach der oben zitierten Ansicht des VwGH,
wenn sie an die Gemeinschuldnerin gerichtet gewesen wären, auch wenn sie an
den Masseverwalter zugestellt worden wären, gegenüber der
Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen
ist, nicht wirksam erlassen werden können.
Dem Einwand des Masseverwalters, er hafte nicht für
Abgaben, die in der Zeit vor Konkurseröffnung entstanden seien, somit
greife § 82 EStG 1988 nicht, da er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgaben
nicht Arbeitgeber gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine Zuordnung der
Abgabenforderung als Masse- bzw. Konkursforderung durch diese Bescheide nicht
erfolgt ist. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Abgabenforderung eine
Masse- oder eine Konkursforderung darstellt, ist nur das Konkursgericht
zuständig (vgl. Beschluss des VwGH vom 26. März 1992, 90/16/0205). So
gesehen ist die Unterscheidung in Masse- oder Konkursforderung einer Abgabe
für deren Einhebung, nicht jedoch für deren Festsetzung von Bedeutung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 12.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0696-G/06
- Stammnummer
- 25823
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF