Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0788-I/06
Der abgeleitete Bescheid (hier: Einkommensteuer) kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) enthaltenen Feststellungen unzutreffend seien.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0788-I/06vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Rechtsanwalt, vom
25. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15. März
2006 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15.3.2006 wurde die Berufungswerberin zur
Einkommensteuer für 2003 veranlagt. Dabei wurden auch gemäß
§ 188 BAO festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligte an
der F OEG berücksichtigt. In der gegen den Einkommensteuerbescheid
gerichteten Berufung vom 24.4.2006 wendete die Berufungswerberin ein, im Jahr
2003 keine Einkünfte aus dieser Beteiligung erzielt zu haben. Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung unter Zitierung des § 252 Abs. 1 BAO als
unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 19.10.2006 wurde die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
"In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder
für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist" (§ 192 BAO).
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in
einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, daß die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind" (§ 252
BAO).
Die Berufungswerberin war an einer Personengesellschaft
(OEG) beteiligt. Deren Einkünfte wurden gemäß
§ 188 BAO
einheitlich und gesondert festgestellt und anteilig der Berufungswerberin
zugerechnet. Mit dem gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
(nunmehr bekämpften) Bescheid wurde die Einkommensteuer (neu)
festgesetzt.
Im Einkommensteuerverfahren besteht Bindung an die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 192 Rz 3 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid kann daher
nicht erfolgreich mit dem Einwand bekämpft werden, der im
Feststellungsbescheid ausgewiesene Gewinnanteil sei ihr nicht
zugeflossen.
Nur erläuternd sei festgehalten, dass die
Berufungswerberin auch gegen den Feststellungsbescheid Berufung erhoben hat.
Sollte dieses Berufungsverfahren zu einer anderen Gewinnverteilung führen,
wäre der Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 295 BAO
entsprechend abzuändern.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0788-I/06
- Stammnummer
- 25813
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF