Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0849-W/03
Antrag um Energieabgabenvergütung für einen Restaurantbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-W/03vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Restaurant, 1130 Wien,
Adresse1, vertreten durch L & M Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
Steuerberatungskanzlei, 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, vom
31. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 7. Jänner 2003 betreffend
Energieabgabenvergütung 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) betrieb 1997 ein Restaurant in
Wien. Der Bw. beantragte für 1997 eine Vergütung bzw.
Rückerstattung von Energieabgaben.
Das Finanzamt gab diesem Antrag - wie zuvor bereits
dem Antrag für die Monate Juni bis Dezember 1996 - keine Folge. Die
Europäische Kommission habe mit Schreiben vom 23. Mai 2002, SG
(2002) D/229928 unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2001 -
Österreich, das Energieabgabevergütungsgesetz für den Zeitraum
vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 2001 als zulässige
staatliche Beihilfe genehmigt. Damit sei für diesen Zeitraum das
Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung, wie es vom Nationalrat
beschlossen worden ist - einschließlich der Einschränkung auf
Produktionsbetriebe - anzuwenden. Im Erkenntnis des vom 12.12.2002 habe
der VfGH die Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe
bestätigt.
Der Bw. erhob durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung
und wies in der Begründung darauf hin, dass der VwGH (Anmerkung: gemeint
war wohl der VfGH) mit Erkenntnis vom 12.02.2002, B 1348/02, die Beschwerde
eines Dienstleistungsbetriebes abgewiesen habe, welcher die Beschränkungen
der Energieabgabevergütung auf Produktionsbetriebe als verfassungswidrig
angefochten habe.
"Hiebei entstand die Problematik, dass aus der
Konsequenz des EUGH-Urteils des Verfassungsgerichtshofes im 1. Rechtsgang
(Erkenntnis von 13.12.2001, B 2251/97), die Energieabgabevergütung an
Produktionsbetriebe zu Recht gewährt wurde und mangels rechtsgültiger
Einschränkung auch alle Dienstleistungsbetriebe Anrecht auf die
Vergütung haben. Damit wurde bei allen Dienstleistungsbetrieben das
Vertrauen erweckt, dass Ernergieabgabevergütung auch für sie gelten
würde. Infolge der rückwirkenden Genehmigung der auf
Produktionsbetriebe eingeschränkten Energieabgabenvergütung durch die
Kommission könnte damit das berechtigte Vertrauen der
Dienstleistungsbetriebe verletzt worden sein, was wiederum einen Verstoß
gegen das gemeinschaftsrechtliche Vertrauensschutzprinzip darstellen
würde.
Die Entscheidung, ob die aufgezeigte Problematik dem EUGH
zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, liegt nunmehr entweder bei den seit
1.1.2003 bestehenden unabhängigen Finanzsenaten bzw. letztlich beim
VGH.
Auf Grund der Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen
Vertrauensschutzprinzipes, siehe Urteilsverfassungsgerichtshof (Anmerkung:
gemeint war wohl "Urteil des Verfassungsgerichtshofes) vom 13.12.2001, B
2251/97 stellen wir namens und auftrags unseres Klienten hiemit den Antrag, die
entrichtete Energieabgabe im Sinne des Antrages vom 31.12.2002
rückzuvergüten."
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab: "Mit seinem Erkenntnis
vom 12. Dezember 2002 (B 1348/02-10) hat der VfGH die erhobenen
europarechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Genehmigung der
Energieabgaberegelung durch die Europäischen Kommission nicht aufgegriffen.
Auch teilt das Höchstgericht die Bedenken nicht, dass die ungleiche
Behandlung von Produktionsbetrieben und Dienstleistungsbetrieben dem
Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Die Nichteinhaltung des nach EU-Recht
gebotenen Informations- und Genehmigungsverfahrens für Beihilfen ist
für das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Bundesgesetzes
nicht von Einfluss.
Die Einschränkung der Vergütung auf
Produktionsbetriebe ist durch das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit von
energieintensiven Produktionsbetrieben zu erhalten, sachlich
gerechtfertigt."
Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die 2.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Ablehnung der beantragen Vergütung
von im Jahr 1997 entrichteten Energieabgaben. Unstrittig ist die Tatsache, dass
es sich beim Betrieb des Bw., einem Restaurant,
nicht um einen Produktionsbetrieb im
Sinne von § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (BGBl.
201/1996 idF 797/1996), sondern um einen sog. Dienstleistungsbetrieb handelt.
Auf Grund zahlreicher Verfahren betreffend Anträge um
Rückerstattung von Energieabgaben durch Dienstleistungsbetriebe fasste der
VwGH einen Beschluss gem. § 26a Abs. 1 VwGG (nunmehr § 38a VwGG).
Nach Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EUGH führte der
Gerichtshof im Erkenntnis vom 20.11.2006, 2006/17/0157, aus, dass ein Bescheid,
der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des
§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der
Stammfassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl.
201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. 797/1996
Dienstleistungsunternehmen versagt, nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der
Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in diesen beiden Fassungen) auch
unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission
vom 22. Mai 2002, C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2002, C 164, Seite 4. der
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entgegen steht. Er wies darin 2
Beschwerden von Beschwerdeführerinnen, die jeweils Dienstleistungsbetriebe
führten, unter Hinweis auf die Entscheidung des EUGH vom 5. Oktober 2006,
C-368/04 über das vom VwGH an den EUGH gerichtete
Vorabentscheidungsersuchen als unbegründet ab. Der VwGH habe von dieser
nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechtes durch den EUGH auszugehen....
Damit könne aber auch in den Beschwerdefällen den
beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der
Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht,
das dem nationalem Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht
gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Auf Grund der Ausführungen in der zitierten
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0849-W/03
- Stammnummer
- 25785
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF