Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0503-W/05
Personalzulage der Feuerwehrbediensteten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-W/05vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Personalzulage der Feuerwehrbediensteten findet ebenso wie die Wechseldienstentschädigung im § 68 Abs. 6 EStG keine Deckung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Februar 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes W., vom 7. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den
streitgegenständlichen Jahren Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit war
der Bw. als Feuerwehrbeamter und zwar in der Position eines Leiters einer
Brandschutzsektion tätig.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragte der Bw.
die Berücksichtigung des erhöhten Freibetrages gemäß
§
68 Abs. 6 EStG 1988 und führte hiezu begründend aus, dass die
Dienstzeit grundsätzlich 24 Stunden betrage, sich jedoch
regelmäßig pro Dienst um mindestens 30 Minuten verlängere, da
die Dienstübergabe an den neuen Diensthabenden durchzuführen sei. Die
Dienstübergabe sei vom Dienstgeber angeordnet, der Beamte dürfe die
Wache erst verlassen, wenn der neue Diensthabende eingetroffen und die
Dienstübergabe ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die
dafür geleisteten Zeiten seien in Statistikbögen nachgewiesen und vom
Dienstgeber im Rahmen einer Überstundenpauschale abgegolten
worden.
Der Dienstbeginn liege zwischen 06.25 und 07.25 Uhr
(gleitende Ablöse), daher seien diese Mehrdienstzeiten
regelmäßig in den begünstigten Nachtzeiten geleistet
worden.
Um ein rechtzeitiges Dienstende nach dem 24stündigen
Dienst zu gewährleisten und die Wahrscheinlichkeit für die Ablöse
während eines Einsatzes gering zu halten, sei im Hinblick auf eine
durchschnittliche Einsatzdauer von 20 bis 30 Minuten eine Ablöse im
Zeitrahmen zwischen 06.30 und 06.55 Uhr erforderlich. Das betriebliche
Erforderniss und das Überwiegen in der Arbeitszeit zwischen 19.00 und 07.00
Uhr seien daher gegeben.
Ein Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht
entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1995 bis 1999 sei vom
Finanzamt 23 abgewiesen worden, da eine überwiegende Lagerung der
Normalarbeitszeit in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr nur dann gegeben sei, wenn
es für diese Zeit der Übergabe eine Vereinbarung zwischen
Personalvertretung und Dienstgeber gegeben hätte. Im vorliegenden Fall
läge jedoch anders als bei der Feuerwehrmannschaft sowohl eine
entsprechende Dienstanweisung als auch eine Verankerung der Entlohnung in der
Dienst- und Besoldungsordnung vor.
Die Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt
Wien (Beilage 1) sehe vor, dass die Bediensteten bei dienstlicher Erfordernis
verpflichtet seien, auch über die normale Arbeitszeit hinaus Dienst zu
versehen.
Ebenso seien in der Dienstordnung (Beilage 2) die
Verrichtung von Überstunden und die Abgeltung nach besoldungsrechtlichen
Vorschriften vorgesehen.
Die Feuerwehrdirektion habe die Zuerkennung einer
Personalzulage im Ausmaß von 28 Stunden (Beilage 3)
bewilligt.
Die Besoldungsordnung sehe die Vergütung der
Mehrleistungen als Nebengebühren (Beilage 4) und als monatliche
Pauschalvergütung (Beilage 5) vor. Das Erreichen von durchschnittlich 28
Mehrdienststunden sei mit Statistikbögen nachzuweisen. Der Statistikbogen
enthalte eine Zeile für durchgeführte Dienstübergaben, die in die
Summe der Mehrdienstleistungen eingehen. Diese Statistikbögen sind nach der
Dienstanweisung (Beilage 6) von den Dienststellenleitern zu
kontrollieren.
Aus der Gehaltsabrechnung von Juni 2003 (Beilage 7) sei in
der Zeile Personalzulage ersichtlich, dass Mehrdienstleistungen für 28
Stunden abgegolten worden seien.
Im Zuge des Veranlagungsverfahrens wurde der erhöhte
Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988
betreffend die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2002 und 2003 nicht berücksichtigt und begründend
ausgeführt, dass die Dienstübergabe im Anschluss an das Ende des
24-Stunden Wechseldienstes also nach Dienstende erfolge und die Zeit der
Dienstübergabe nicht Teil der Normalarbeitszeit im Sinne des § 68 Abs.
6 EStG 1988 sei. Die Dienstübergabe sei nicht entlohnt worden. Der Bw. sei
im 24-Stunden Wechseldienst beschäftigt und habe für die über 173
Stunden hinausgehenden 24-Stunden Wechseldienste eine
Wechseldienstentschädigung erhalten. Für die Zeit der
Dienstübergabe (20 bis 30 Minuten im Anschluss an das Dienstende) habe der
Bw. keine separate Abgeltung erhalten.
Mit der Wechseldienstentschädigung seien somit die
über 173 Stunden hinausgehenden 24 Stunden Wechseldienste abgegolten, nicht
jedoch die Zeit der Dienstübergabe.
Mit der Personalzulage im Ausmaß von 28 Stunden
monatlich sei der Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen als
Amtssachverständiger für vorbeugenden Brandschutz abgegolten
worden.
Der Dienstbeginn liege zwischen 06.30 und 06.55 Uhr. Somit
entfielen 12 Stunden des 24stündigen Wechseldienstes in die Zeit von 19.00
bis 07.00 Uhr und 12 Stunden nicht in die Zeit von 19.00 bis 07.00
Uhr.
Weiters führte das Finanzamt begründend aus, dass
die Umstände, die Dienstübergabe an den neuen Diensthabenden sei
angeordnet, der Bedienstete sei somit verpflichtet auch über die normale
Dienstzeit Dienst zu versehen, die Auszahlung der
Mehrdienstleistungsvergütungen, nicht den Schluss zu ließen, dass
sich damit die Nachtzeiten verlängerten und damit die Normalarbeitszeit
überwiegend in der Nacht liege.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte der Bw. vor, dass
Überstunden u.a. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
seien. Für diese Überstunden (Kommissionsdienst,
Referatstätigkeiten, Dienstübergaben, Übungen an dienstfreien
Tagen, Offiziersbesprechungen) seien in den Jahren 2002 und 2003 eine
pauschalierte Abgeltung in Form der Personalzulage im Ausmaß von
28 Stunden gewährt worden. Die Überprüfung dieser
pauschalierten Gebühr durch den Dienststellenleiter sei in Form von sog.
Mehrdienstleistungsbögen durchgeführt worden. Diese Bögen seien
am Monatsende per Dienstpost dem Branddirektor vorzulegen und in der
Direktionskanzlei zu archivieren. In diesen Bögen sei auch im unteren
Viertel für jede Dienstübergabe eine Minimalzeit von 1/2 Stunde
vorgesehen. Diese Bögen für den gesamten beantragten Zeitraum
könnten beim Dienstgeber ausgehoben werden.
Der offizielle Dienstbeginn bei der MA 68 sei um
07:30 Uhr. Somit liege eine zusammenhängende Arbeitszeit von mehr als
3 Stunden zwischen 19:00 und 07:00 früh vor und liege die
Normalarbeitszeit daher überwiegend von 19:00 bis 07:00 früh. Auf
Grund der Tatsache, dass eine Dienstübergabe angeordnet und auch finanziell
abgegolten worden sei, sei der Antrag auf Berücksichtigung des
erhöhten Freibetrages
gem. § 68 Abs. 6 EStG 1988
stattzugeben.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) ersuchte mit
Vorhalt vom 18. Mai 2005 den
Bw. um Bekanntgabe der Anzahl der Tage pro Monat, an denen er Wechseldienst
geleistet habe. Betreffend die Ermittlung der durchschnittlichen Diensttage im
Monat wurde seitens des UFS ein Rechenbeispiel dem Bw. zur Kenntnis gebracht,
sowie ein Schreiben der MA 68 vom 11. November 1999 in Fotokopie
übermittelt.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 6. Juni 2005 legte der Bw. Bestätigungen über die
in den Jahren 2002 und 2003 geleisteten Wechseldienste vor und meinte
zu dem Schreiben der MA 68 vom 11. November 1999, dass die
A - und B - Beamten (Feuerwehroffiziere) einen so genannten
Mehrdienstleistungsbogen führten, der jeweils am Anfang des Folgemonats dem
Leiter der MA 68 übermittelt worden sei. Ein diesbezüglicher
Bogen sei den Berufungsunterlagen beigelegt gewesen.
Das gegenständliche Berufungsverfahren wurde in der
Folge mit Bescheid vom 21. September 2005 bis zur Beendigung des beim
Verwaltungsgerichtshof zur GZ 2005/14/0087 schwebenden Verfahrens
ausgesetzt, da der Ausgang des genannten Verfahrens für die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung von wesentlicher Bedeutung
sei.
Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2006 hat der
Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
In der Folge setzte der UFS mit Schreiben vom
29. August 2006 das gegenständliche Rechtsmittelverfahren fort
und übermittelte dem Bw. das oben genannte VwGH-Erkenntnis in
Fotokopie.
Mit Schreiben vom
29. September 2006 brachte der Bw. hiezu vor, dass sich das
VwGH-Erkenntnis auf die Wechseldienstentschädigung beziehe, die allen
Feuerwehrangehörigen gewährt würde, die einen
24 - Stunden Wechseldienst versehen. Im vorliegenden Berufungsfall
gehe es jedoch um die im Ausmaß von 28 Stunden nach einem
24 - Stunden Wechseldienst erbrachten Dienstleistungen, die im Wege
einer Personalzulage abgegolten worden seien. Diese Personalzulage sei eine
pauschalierte Gebühr, die durch den Dienststellenleiter in Form von
Mehrdienstleistungsbögen kontrolliert und bestätigt worden sei.
Für jede Dienstübergabe sei eine Minimalzeit von einer halben Stunde
angeführt worden. Der Leiter der Dienststelle habe eine Dienstübergabe
angeordnet. Für diese angeordneten Dienstübergaben, sowie für die
Teilnahme an Bau-, Gewerbe- und andere Verhandlungen, wie etwa die
brandschutzmäßige Betreuung der Verlängerung der
U - Bahnlinien oder die Teilnahme an
Umweltverträglichkeitsverfahren, gewähre der Dienstgeber eine
Personalzulage, die mit 28 Stunden pauschaliert sei.
Abschließend wurde nochmals festgehalten, dass nach
einem 24 - Stundendienst eine Dienstübergabe sowie die Teilnahme
an Besprechungen und Behördenverfahren durch den Abteilungsleiter
angeordnet worden sei und diese Mehrdienstleistungen durch die Personalzulage
finanziell abgegolten worden seien, während das betreffende VwGH-Erkenntnis
auf die Wechseldienstentschädigung Bezug nehme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 monatlich
steuerfrei.
Gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988
gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens
3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen
19.00 Uhr und 07.00 Uhr erbracht werden müssen. Für
Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der
Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19.00 bis
07.00 Uhr früh liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß
Abs. 1 um 50%.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis
vom 26. Juli 2006 zur GZ 2005/14/0087 die Ansicht der belangten
Behörde geteilt, dass es sich neben den über die Normalarbeitszeit von
173 Stunden je Monat hinaus geleisteten Mehrarbeitsstunden auch bei den in Rede
stehenden Zeiten der Dienstübergabe (den jeweils 5 bis 15 über den
Zeitraum von 24 Stunden hinaus geleisteten Minuten) nicht um "Normalarbeitszeit"
handelt.
Soweit der Bw. ausführt, die Zeiten der
Dienstübergabe würden mit einer Minimalzeit von einer halben Stunde
anzusetzen sein, ändert auch eine längere Dauer der
Dienstübergabe nichts daran, dass diese nicht der Normalarbeitszeit
zuzurechnen ist.
Wenn der Bw. in seinem Schreiben vom
29. September 2006 vorbringt, in dem oben zitierten Erkenntnis hat der
VwGH auf die Wechseldienstentschädigung Bezug genommen, die allen
Feuerwehrangehörigen, die einen 24 - Stunden Wechseldienst versehen,
gewährt würde und im vorliegenden Berufungsfall handle es sich nicht
um die Wechseldienstentschädigung, sondern um die Personalzulage, ist ihm
insoweit zuzustimmen. Jedoch führt der VwGH in dem betreffenden Erkenntnis
auch weiter aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Zeiten nicht um
Normalarbeitszeit handelt.
Um den erhöhten Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 erfolgreich geltend zu
machen, müssen nämlich die oben bereits erwähnten gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Es muss sich einerseits um Nachtarbeit handeln, wobei
als Nachtarbeit mindestens drei zusammenhängenden Stunden zwischen
19.00 Uhr und 7.00 Uhr, die aus betrieblichen Gründen erbracht
werden müssen, gelten. Andererseits muss die Normalarbeitszeit der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit
überwiegend in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr früh liegen.
Wenn nun der VwGH in seinem Erkenntnis ausspricht, dass die Zeiten der
Dienstübergabe - im Beschwerdefall 5 bis 15 Minuten - eben keine
Normalarbeitszeiten sind, kann der Ansicht der Amtspartei, die Voraussetzungen
für die Gewährung eines erhöhten Freibetrages gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 liegen nicht vor, nicht mit
Erfolg entgegengetreten werden.
Soweit nun der Bw. meint, im gegenständlichen Fall
handle es sich nicht um die Wechseldienstentschädigung, sondern um die
Personalzulage, die Dienstleistungen abgelte, wie etwa Kommissionsdienste,
Referatstätigkeiten, Dienstübergaben, Übungen an dienstfreien
Tagen, Offizierbesprechungen, ist entgegenzuhalten, dass der Bw. selbst
vorbringt, es handle sich um Dienstleistungen nach einem 24
Stunden-Wechseldienst. Dass diese erbrachten Dienstleistungen nicht
Normalarbeitszeit darstellen, liegt somit auf der Hand.
Würde der Bw. vermeinen, die Teilnahme an
Besprechungen und Behördenverfahren fänden üblicherweise
tagsüber also während der Normalarbeitszeit statt, ist zu bemerken,
dass unter dieser Annahme die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 eben nicht vorliegen. Denn
für die Gewährung des Erhöhungsbetrages muss die
Normalarbeitszeit eines Dienstnehmers überwiegend in der Zeit zwischen
19:00 - 7:00 früh liegen, was im vorliegenden Fall eben nicht gegeben
ist.
Insofern vermögen also auch die Dienstleistungen, die
mit der Personalzulage abgegolten werden, die grundsätzliche Feststellung
des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich neben den über die
Normalarbeitszeit von 173 Stunden/Monat hinaus geleisteten
Mehrarbeitsstunden nicht um Normalarbeitszeit handelt, nicht zu
erschüttern.
Die Berufung war demnach als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0503-W/05
- Stammnummer
- 25764
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF