Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1139-W/04
Keine Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn keine formell ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1139-W/04vom 09.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
machen können, führte CD aus, dazu seien keine entsprechenden Mittel
vorhanden gewesen. D.h., der Bevollmächtigte der Verkäuferin wusste,
dass die Y-Kurz nicht über die ausreichenden Mittel verfügte, um im
Falle einer Option die Umsatzsteuerschuld zu bezahlen und dass durch die Art,
wie die Verrechnung des Kaufpreises durchgeführt werden sollte,
nämlich durch Übernahme der bei der Y-Kurz aushaftenden
Verbindlichkeiten des CD und des EF durch die Bw., der Y-Kurz auch keine Mittel
zugeführt werden sollten, aus denen diese die Umsatzsteuerverbindlichkeit
begleichen hätte können. Weiters war der Bw. bekannt, dass die
konkrete Ausübung der Geschäftstätigkeit der Bw. sich auf das
Gebäude in der Straße beschränkte und dass die Ausübung des
Handelsgewerbes ohne das dazu erforderliche Kapital keineswegs "unbeschadet
fortgesetzt" werden konnte. Dennoch erklärte die Bw. in ihrer Eingabe vom
10. Juli 2004, ihres Wissens sei das bebaute Grundstück nicht die
wesentliche Grundlage für die Erzielung der Einkünfte der Y-Kurz
gewesen, ohne näher auszuführen, worin diese bestanden
hätte.
Kurz vor Weihnachten 2001 kam
GH nach übereinstimmenden Angaben an die Geschäftsadresse der Bw..
Laut AB und CD überbrachte GH die verfahrensgegenständliche Rechnung.
Laut seinen eigenen Angaben hat er die neuen Firmenschilder auf dem Gebäude
gesehen und daraus geschlossen, dass offensichtlich in seiner Abwesenheit "die
Firma aufgelöst wurde und das Lokal verkauft worden ist". Er habe CD und AB
darauf angesprochen und diese hätten ihm mitgeteilt, dass während
seiner Abwesenheit der Verkauf durch sie abgewickelt worden sei.
Laut Frau StB hat AB sie Anfang
2002 auf die im Kaufvertrag vereinbarte Umsatzsteuer hingewiesen und hat sie
diese frühestens Mitte Jänner 2002 auf das Erfordernis einer Rechnung
hingewiesen sowie darauf, dass es bei solchen Kaufgeschäften üblich
sei, die Umsatzsteuer vom Käufer-Finanzamtskonto auf das
Verkäufer-Finanzamtskonto zu übertragen, und nur den Nettokaufpreis
dem Verkäufer zu bezahlen.
AB erklärte, nach der
Übertragung habe CD GH ein- bis zweimal angerufen, damit er die Rechnung
über den Grundstücksverkauf vorbeibringen solle. CD erklärte,
hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bei der Bw. habe er mit AB keinerlei
Gespräche geführt. Trotzdem sagte auch er aus, nach Abschluss des
Kaufvertrages am 22.10.2001 GH einige Male telefonisch bedrängt zu haben,
die Rechnung des Liegenschaftsverkaufs zu überbringen.
Die Urgenzen, die Rechnung zu
überbringen, lassen sich nur damit erklären, dass die Rechnung noch
nicht erstellt war, sodass das Rechnungsausstellungsdatum nicht glaubhaft ist.
Für eine Rechnungsausstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages wäre es zum einen erforderlich gewesen, dass GH den Inhalt
des Kaufvertrages damals bereits gekannt hätte. Eine Kenntnis des genauen
Inhaltes des Kaufvertrages zu diesem Zeitpunkt ist jedoch unwahrscheinlich, weil
sogar nach der Aussage von CD GH sich geweigert hat, den Kaufvertrag
persönlich zu unterschreiben und dieser weder vorher eine entsprechende
Spezialvollmacht unterfertigt hat, noch gesichert ist, zu welchem Zeitpunkt er
den Kaufvertrag eingesehen hat. Trotz der Bedeutung des Kaufvertrages und der
widerstreitenden Interessen wurden die Vereinbarungen zwischen GH und CD nicht
schriftlich festgehalten. Hätte GH die Rechnung jedoch bereits im Oktober
erstellt, so hätte er damit seine Bereitschaft gezeigt, den Kaufvertrag so
zu akzeptieren und die damit verbundenen Folgen zu tragen. Die Erstellung einer
Rechnung im Falle des Verkaufes eines Grundstückes, der ohnehin ins
Grundbuch eingetragen wird, hat nur den Sinn, den entsprechenden Vorsteuerabzug
zu ermöglichen. Die Urgenzen, die Rechnung auszustellen, lassen erkennen,
dass sich CD und AB der Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug
bewusst waren und dass seitens des GH auch nach Angaben von D und AB vorher
offenbar keine Bereitschaft bestand, eine Rechnung auszustellen. Es ist daher
davon auszugehen, dass die Rechnung frühestens im Dezember 2001 ausgestellt
wurde. Wäre die Rechnung jedoch tatsächlich bereits im Dezember nach
Urgenzen überbracht worden, so hätte für die steuerliche
Vertreterin keine Notwendigkeit bestanden, AB darauf hinzuweisen, und hätte
die Vorsteuer nicht erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat
März, noch dazu im Juni geltend gemacht werden können, sodass auch
eine Rechnungsausstellung im Dezember 2001 nicht wahrscheinlich ist.
Das Zustandekommen des
gegenständlichen Liegenschaftsverkaufes und die Ausstellung der Rechnung
lassen sich daher nicht zweifelsfrei und vollständig aufklären, doch
ist eine Ausstellung der Rechnung zu dem auf dieser angeführten Zeitpunkt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt. Eine Zuordnung
der Rechnung an die Y-Kurz ist entgegen den Berufungsbehauptungen nicht gegeben,
zumal deren Ausstellung durch den Geschäftsführer der Y-Kurz
bestritten wird und die Rechnung von diesem auch nicht unterschrieben wurde.
Auch CD, der im Besitz einer Vollmacht der Y-Kurz war und daher eine Rechnung
hätte ausstellen können, hat die Rechnung nach seinen eigenen Angaben
nicht ausgestellt. Eine Ausstellung der Rechnung durch die Verkäuferin
wurde daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist die
Rechnung bereits aus formalen Gründen aufgrund folgender Erwägungen
als nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechend
anzusehen:
Wie das Finanzamt bereits
festgestellt hat, wurde die gesamte Liegenschaft samt Einrichtung
übernommen. Dass zumindest teilweise auch andere Gegenstände
übernommen wurden, ist auch dem Kaufgegenstand laut Kaufvertrag zu
entnehmen. Verkauft wurde nämlich der Liegenschaftsanteil "samt allem
gesetzlichen Zubehör". Der "Liefergegenstand" laut Rechnung müsste
also entweder den Wortlaut des Kaufvertrages wiedergeben oder - wenn schon eine
Gliederung erfolgen soll - müsste diese auch das Zubehör umfassen. Da
der Betrag laut Rechnung den gesamten Kaufpreis umfasst,
Umsatzsteuerbeträge jedoch für den Grundanteil nicht ausgewiesen sind,
entspricht die Rechnung nicht den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Die
Option kann nämlich nicht nur teilweise erfolgen - eine Weiterverrechnung
von Umsatzsteuerbeträgen ist seit der Änderung der gesetzlichen
Bestimmungen nicht mehr möglich - und wäre die Umsatzsteuer daher -
unabhängig davon, ob eine Aufgliederung erfolgt oder nicht - in Höhe
von 1.000.000,00 ATS auszuweisen gewesen. So wurde jedoch ein im
Verhältnis zum fakturierten Betrag zu hohes Entgelt und ein zu niedriger
Umsatzsteuer-Betrag ausgewiesen.
Das Inrechnungstellen einer
"Renovierung" entspricht insofern nicht den gesetzlichen Bestimmungen, als diese
Bezeichnung nicht handelsüblich ist. Die Bezeichnung legt nahe, dass die
Y-Kurz für die Bw. eine Renovierung durchgeführt hat, in welchem Fall
jedoch eine Gattungsbezeichnung vorliegt, die als Leistungsbezeichnung nicht
ausreicht. Der Begriff vermittelt nicht den Gedanken, dass ein - teilweise -
renoviertes Gebäude verkauft worden ist, weil sich die Renovierung nicht
vom Gebäude trennen lässt.
Die Rechnung enthält
ferner kein Lieferdatum und entspricht auch deshalb nicht den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Wortfolge "Wien, am 22.10.2001" wird nicht verwendet, um das
Datum der Lieferung, sondern um das Datum der Rechnungsausstellung anzuzeigen
(vgl. VwGH vom 2.3.2006, 2006/15/0022).
Aus den genannten Gründen
konnte der Berufung daher nicht Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1139-W/04
- Stammnummer
- 25749
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF