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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1139-W/04

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn keine formell ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1139-W/04vom 09.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

machen können, führte CD aus, dazu seien keine entsprechenden Mittel vorhanden gewesen. D.h., der Bevollmächtigte der Verkäuferin wusste, dass die Y-Kurz nicht über die ausreichenden Mittel verfügte, um im Falle einer Option die Umsatzsteuerschuld zu bezahlen und dass durch die Art, wie die Verrechnung des Kaufpreises durchgeführt werden sollte, nämlich durch Übernahme der bei der Y-Kurz aushaftenden Verbindlichkeiten des CD und des EF durch die Bw., der Y-Kurz auch keine Mittel zugeführt werden sollten, aus denen diese die Umsatzsteuerverbindlichkeit begleichen hätte können. Weiters war der Bw. bekannt, dass die konkrete Ausübung der Geschäftstätigkeit der Bw. sich auf das Gebäude in der Straße beschränkte und dass die Ausübung des Handelsgewerbes ohne das dazu erforderliche Kapital keineswegs "unbeschadet fortgesetzt" werden konnte. Dennoch erklärte die Bw. in ihrer Eingabe vom 10. Juli 2004, ihres Wissens sei das bebaute Grundstück nicht die wesentliche Grundlage für die Erzielung der Einkünfte der Y-Kurz gewesen, ohne näher auszuführen, worin diese bestanden hätte. Kurz vor Weihnachten 2001 kam GH nach übereinstimmenden Angaben an die Geschäftsadresse der Bw.. Laut AB und CD überbrachte GH die verfahrensgegenständliche Rechnung. Laut seinen eigenen Angaben hat er die neuen Firmenschilder auf dem Gebäude gesehen und daraus geschlossen, dass offensichtlich in seiner Abwesenheit "die Firma aufgelöst wurde und das Lokal verkauft worden ist". Er habe CD und AB darauf angesprochen und diese hätten ihm mitgeteilt, dass während seiner Abwesenheit der Verkauf durch sie abgewickelt worden sei. Laut Frau StB hat AB sie Anfang 2002 auf die im Kaufvertrag vereinbarte Umsatzsteuer hingewiesen und hat sie diese frühestens Mitte Jänner 2002 auf das Erfordernis einer Rechnung hingewiesen sowie darauf, dass es bei solchen Kaufgeschäften üblich sei, die Umsatzsteuer vom Käufer-Finanzamtskonto auf das Verkäufer-Finanzamtskonto zu übertragen, und nur den Nettokaufpreis dem Verkäufer zu bezahlen. AB erklärte, nach der Übertragung habe CD GH ein- bis zweimal angerufen, damit er die Rechnung über den Grundstücksverkauf vorbeibringen solle. CD erklärte, hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bei der Bw. habe er mit AB keinerlei Gespräche geführt. Trotzdem sagte auch er aus, nach Abschluss des Kaufvertrages am 22.10.2001 GH einige Male telefonisch bedrängt zu haben, die Rechnung des Liegenschaftsverkaufs zu überbringen. Die Urgenzen, die Rechnung zu überbringen, lassen sich nur damit erklären, dass die Rechnung noch nicht erstellt war, sodass das Rechnungsausstellungsdatum nicht glaubhaft ist. Für eine Rechnungsausstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wäre es zum einen erforderlich gewesen, dass GH den Inhalt des Kaufvertrages damals bereits gekannt hätte. Eine Kenntnis des genauen Inhaltes des Kaufvertrages zu diesem Zeitpunkt ist jedoch unwahrscheinlich, weil sogar nach der Aussage von CD GH sich geweigert hat, den Kaufvertrag persönlich zu unterschreiben und dieser weder vorher eine entsprechende Spezialvollmacht unterfertigt hat, noch gesichert ist, zu welchem Zeitpunkt er den Kaufvertrag eingesehen hat. Trotz der Bedeutung des Kaufvertrages und der widerstreitenden Interessen wurden die Vereinbarungen zwischen GH und CD nicht schriftlich festgehalten. Hätte GH die Rechnung jedoch bereits im Oktober erstellt, so hätte er damit seine Bereitschaft gezeigt, den Kaufvertrag so zu akzeptieren und die damit verbundenen Folgen zu tragen. Die Erstellung einer Rechnung im Falle des Verkaufes eines Grundstückes, der ohnehin ins Grundbuch eingetragen wird, hat nur den Sinn, den entsprechenden Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die Urgenzen, die Rechnung auszustellen, lassen erkennen, dass sich CD und AB der Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug bewusst waren und dass seitens des GH auch nach Angaben von D und AB vorher offenbar keine Bereitschaft bestand, eine Rechnung auszustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechnung frühestens im Dezember 2001 ausgestellt wurde. Wäre die Rechnung jedoch tatsächlich bereits im Dezember nach Urgenzen überbracht worden, so hätte für die steuerliche Vertreterin keine Notwendigkeit bestanden, AB darauf hinzuweisen, und hätte die Vorsteuer nicht erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März, noch dazu im Juni geltend gemacht werden können, sodass auch eine Rechnungsausstellung im Dezember 2001 nicht wahrscheinlich ist. Das Zustandekommen des gegenständlichen Liegenschaftsverkaufes und die Ausstellung der Rechnung lassen sich daher nicht zweifelsfrei und vollständig aufklären, doch ist eine Ausstellung der Rechnung zu dem auf dieser angeführten Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt. Eine Zuordnung der Rechnung an die Y-Kurz ist entgegen den Berufungsbehauptungen nicht gegeben, zumal deren Ausstellung durch den Geschäftsführer der Y-Kurz bestritten wird und die Rechnung von diesem auch nicht unterschrieben wurde. Auch CD, der im Besitz einer Vollmacht der Y-Kurz war und daher eine Rechnung hätte ausstellen können, hat die Rechnung nach seinen eigenen Angaben nicht ausgestellt. Eine Ausstellung der Rechnung durch die Verkäuferin wurde daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist die Rechnung bereits aus formalen Gründen aufgrund folgender Erwägungen als nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechend anzusehen: Wie das Finanzamt bereits festgestellt hat, wurde die gesamte Liegenschaft samt Einrichtung übernommen. Dass zumindest teilweise auch andere Gegenstände übernommen wurden, ist auch dem Kaufgegenstand laut Kaufvertrag zu entnehmen. Verkauft wurde nämlich der Liegenschaftsanteil "samt allem gesetzlichen Zubehör". Der "Liefergegenstand" laut Rechnung müsste also entweder den Wortlaut des Kaufvertrages wiedergeben oder - wenn schon eine Gliederung erfolgen soll - müsste diese auch das Zubehör umfassen. Da der Betrag laut Rechnung den gesamten Kaufpreis umfasst, Umsatzsteuerbeträge jedoch für den Grundanteil nicht ausgewiesen sind, entspricht die Rechnung nicht den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Option kann nämlich nicht nur teilweise erfolgen - eine Weiterverrechnung von Umsatzsteuerbeträgen ist seit der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr möglich - und wäre die Umsatzsteuer daher - unabhängig davon, ob eine Aufgliederung erfolgt oder nicht - in Höhe von 1.000.000,00 ATS auszuweisen gewesen. So wurde jedoch ein im Verhältnis zum fakturierten Betrag zu hohes Entgelt und ein zu niedriger Umsatzsteuer-Betrag ausgewiesen. Das Inrechnungstellen einer "Renovierung" entspricht insofern nicht den gesetzlichen Bestimmungen, als diese Bezeichnung nicht handelsüblich ist. Die Bezeichnung legt nahe, dass die Y-Kurz für die Bw. eine Renovierung durchgeführt hat, in welchem Fall jedoch eine Gattungsbezeichnung vorliegt, die als Leistungsbezeichnung nicht ausreicht. Der Begriff vermittelt nicht den Gedanken, dass ein - teilweise - renoviertes Gebäude verkauft worden ist, weil sich die Renovierung nicht vom Gebäude trennen lässt. Die Rechnung enthält ferner kein Lieferdatum und entspricht auch deshalb nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wortfolge "Wien, am 22.10.2001" wird nicht verwendet, um das Datum der Lieferung, sondern um das Datum der Rechnungsausstellung anzuzeigen (vgl. VwGH vom 2.3.2006, 2006/15/0022). Aus den genannten Gründen konnte der Berufung daher nicht Folge gegeben werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

GrundstücksumsatzRechnungVorsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1139-W/04
Stammnummer
25749
Gültig
09.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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