Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1139-W/04
Keine Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn keine formell ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1139-W/04vom 09.01.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Seit der Abschaffung des § 12 Abs. 14 UStG 1994 durch BGBl. I Nr. 79/1998 kann dem Erwerber die Umsatzsteuer nicht mehr einfach weiterverrechnet werden. Eine Option zur Steuerpflicht kann gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 nur für den gesamten Grundstücksumsatz erfolgen. Wird ein teilweise renoviertes Gebäude verkauft, so kann die Bezeichnung in der Rechnung mit "Grund", "Gebäude" und "Renovierung" nicht als handelsüblich angesehen werden. Die Rechnung entspricht auch dann nicht den Erfordernissen des § 11 UStG, wenn sie kein Lieferdatum enthält (vgl. VwGH vom 2.3.2006, 2006/15/0022).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XGmbH, Ort,Straße, vertreten
durch Stb, vom 29. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 28. August 2003 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum März 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der XGmbH, in der Folge mit
Bw. bezeichnet, wurde im Jahr 2003 eine die Umsatzsteuer 1 bis 11/2002
umfassende Umsatzsteuerrevision durchgeführt. Bei dieser wurde Folgendes
festgestellt:
Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober
2001 hat die Bw. einen Anteil an einem Grundstück mit Gebäude in
Ort,Straße, von der YGmbH, in der Folge mit Y-Kurz bezeichnet, erworben,
und zwar einen Anteil von 489/698 um den Betrag von 6.000.000,00 ATS.
(Einen weiteren Anteil von 209/698 hat AB um den Betrag von
2.400.000,00 ATS erworben.) Im Gebäude befand sich eine Imbiss-Stube
und eine Pension, die bis zum Verkauf von der Y-Kurz betrieben wurde. Der Anteil
der Bw. wurde ab November 2001 an die neu gegründete ZGmbH, in der Folge
mit Z-Kurz bezeichnet, um den Bruttobetrag von 40.000,00 ATS vermietet. Im
zweiten Stock befand sich die Privatwohnung von AB und CD.
Geschäftsführer der Z-Kurz war im Prüfungszeitraum CD. Der
Grundstücksverkauf sowie die Unterfertigung des Kaufvertrages erfolgte
durch CD als Bevollmächtigten der Y-Kurz. Der Kaufpreis wurde laut
Kaufvertrag zwischen den Vertragspartnern direkt verrechnet. Um einer drohenden
Versteigerung entgegen zu wirken, stellte CD (ehemaliger Dienstnehmer und
Lebenspartner von AB ) im Jahr 2000 seine Erbschaft in Höhe von
3.500.000,00 ATS der Y-Kurz zur Abdeckung der Bankverbindlichkeiten zur
Verfügung. Die restlichen aushaftenden Bankschulden wurden großteils
von EF, einem Bekannten von CD, mittels Kreditaufnahme im Mai 2001 in Höhe
von 3.700.000,00 S ATS beglichen, wobei eine Rückzahlung durch die Bw.
erfolgt. Mittels UVA für März 2002 machte die Bw. Vorsteuern in
Höhe von 65.429,75 € aus diesem Erwerb geltend. Als Nachweis
wurde eine Faktura, datiert vom 22. Oktober 2001 eingereicht. Als
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer scheint die Y-Kurz mit Sitz in
Adresse2, auf. Pauschal wurde das Gebäude mit 2.083.000,00 ATS
zuzüglich 20 % USt und die Renovierung mit 2.416.667,00 ATS
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der
Geschäftsführer der Y-Kurz, GH, gab mehrmals schriftlich zu Protokoll,
die Rechnung nicht ausgestellt bzw. vom Verkauf der Liegenschaft erst im
Dezember 2001 erfahren zu haben. CD, der den Verkauf abgewickelt hat und seine
Lebenspartnerin AB behaupten, die Rechnung sei vom Geschäftsführer der
Y-Kurz, GH, ausgestellt und am 20. Dezember 2001 im Lokal überreicht
worden. Dieser Umsatz wurde von der Y-Kurz dem Finanzamt weder gemeldet, noch
wurde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbezahlt. Die
Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2001 war eine Leermeldung.
Die Betriebsprüfung
betrachtete die Vorsteuer aus folgenden Gründen als nicht
abzugsfähig: Die pauschale Leistungsbeschreibung stelle keine
handelsübliche Bezeichnung dar. Die Rechnung sei am 22.10.2001 ausgestellt
worden. Auf der Rechnung fehle jedoch das Datum der Lieferung. Es existiere kein
"Rechnungsaussteller". Leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller der
Rechnung vom 22. Oktober 2001 war die Y-Kurz, deren Geschäftsführer
mehrmals niederschriftlich zu Protokoll gab, diese Rechnung nicht ausgestellt
und noch nie gesehen zu haben, bzw. sei ihm der Grundstücksverkauf erst im
Dezember 2001 zur Kenntnis gebracht worden. Gebäude- und Renovierungskosten
wurden mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt - eine detaillierte Auflistung dazu
habe nicht vorgelegt werden können. Die in der Rechnung ausgewiesene
Umsatzsteuer sei weder bezahlt noch gemeldet worden.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte mit Bescheid vom
28. August 2003 die Umsatzsteuer für 3/2002 mit 449,85 €
fest. Im Verhältnis zum bisher gemeldeten Guthaben ergab sich eine
Nachforderung von 65.429,75 €. Dieser Betrag entspricht dem geltend
gemachten Vorsteuerbetrag.
Durch ihren ausgewiesenen
Vertreter erhob die Bw. gegen diesen Bescheid Berufung, beantragte die
Anerkennung des Vorsteuerabzuges für die gegenständliche Rechnung und
führte begründend aus, der Aussteller der Rechnung sei die Y-Kurz,
welche ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Der
handelsrechtliche Geschäftsführer der Y-Kurz als Verkäuferin habe
eine Spezialvollmacht an CD zum Verkauf der Liegenschaft ausgestellt, sodass die
ausgestellte Rechnung eindeutig von der Y-Kurz ausgestellt worden sei. Die
Y-Kurz sei daher zivilrechtlich und damit umsatzsteuerrechtlich Ausstellerin der
Rechnung. Die Y-Kurz sei nach Meinung der Geschäftsführerin der Bw.
durch den Verkauf der Liegenschaft vom finanziellen Druck der Bank befreit und
keineswegs ihrer Einnahmequelle verlustig. Die Ausübung des Handelsgewerbes
habe unbeschadet fortgesetzt werden können. Eine detailliertere Aufstellung
als die Angabe des Grundstücks mit der Grundstücksnummer und -Anteilen
über ein Gebäude sei nicht handelsüblich. Der entsprechende
Kaufvertrag mit detaillierter Umsatzsteuer liege ebenso vor. Die Übergabe
und Übernahme des Kaufobjektes sei am Tag der Vertragsunterfertigung, d.i.
der 22. Oktober 2001, erfolgt. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer sei
an die Y-Kurz bezahlt worden und sei der Vorsteuerabzug daher nicht zu
verwehren.
In einer Stellungnahme zur
Berufung erklärte die Betriebsprüfung, laut Kaufvertrag betrage der
Kaufpreis 6.000.000,00 ATS inklusive 20 % Umsatzsteuer. Die detaillierte
Umsatzsteuer im Kaufvertrag liege nicht vor. Sammelbegriffe wie "Renovierung"
stellten keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichten daher nicht aus,
um den Vorsteuerabzug zu vermitteln. Die vorgelegte kopierte Saldenliste der
Y-Kurz zum 31.12.2000 als zusätzliche Leistungsbeschreibung zur Rechnung
anzusehen sei nicht zielführend, weil sie betragsmäßig nicht
annähernd übereinstimme. Es gebe keinen Rechnungsaussteller, der die
ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführe. Zum Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung sei die Y-Kurz bereits mittellos gewesen. Die
Gegenverrechnung (Tilgung der Bankschulden bis Juni 2001 bzw.
Zurverfügungstellung der Erbschaft im Jahr 2000 durch CD) zu diesem
Geschäft habe vor Verkauf der Liegenschaft stattgefunden. Bei
Rechnungsausstellung sei kein Zahlungsfluss mehr vorhanden. Grundsätzlich
sei ein Vorsteuerabzug zu verwehren, wenn "dem Leistungsempfänger
Umstände vorliegen, aus denen er schließen muss, dass die in der
Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden nicht an das Finanzamt
abgeführt wird". Dies sei im vorliegenden Fall "durch das
Naheverhältnis der involvierten Personen und Firmen besonders relevant". In
Gegenwart von zwei Finanzbeamten habe CD am 29. November 2001 mitgeteilt, dass
die Y-Kurz "nicht mehr existent" wäre. Die Rechnung über den Verkauf,
datiert mit 22.10.2001 sei laut Angaben von CD und AB am 20.12.2001 durch GH,
was von diesem bestritten werde, überreicht worden. Am 13. Juni 2002 wurde
von der Bw. die UVA für März 2002 eingereicht. In dieser sei die
Vorsteuer aus der Faktura vom 22.10.2001 beantragt worden.
Zu diesen Ausführungen hat
die Bw. Stellung genommen und erklärt, die Leistungsbeschreibung sei im
Kaufvertrag "zur Genüge angeführt" und entspreche den
handelsüblichen Usancen. Der Kaufvertrag sei bereits grundbücherlich
eingetragen. Daher könne eine Beanstandung "aus dieser Sicht" nicht
akzeptiert werden. In einem gesonderten Verfahren sei geklärt worden, dass
der Rechnungsaussteller der Geschäftsführer GH der Y-Kurz sei. Dieses
Verfahren sei bereits mit einem mündlichen Spruch abgeschlossen, der
schriftliche Spruch sei noch ausständig. "Der damalige
Geschäftsführer" der Bw. habe zudem angegeben, dass "ihm" nicht
bekannt gewesen sei, dass die Y-Kurz Zahlungen nicht leisten habe können.
Das bebaute Grundstück sei nach der Aussage "des damaligen
Geschäftsführers" der Bw. "seines" Wissens auch nicht wie von der
Betriebsprüfung vermutet die wesentliche Grundlage für die Erzielung
von Einkünften der Y-Kurz. Zu dem Vorwurf der Betriebsprüfung, dass CD
am 29.11.2001 im Beisein von zwei Finanzbeamten mitgeteilt habe, dass die Y-Kurz
nicht mehr existent wäre, habe dieser angegeben, dass ein
Missverständnis vorliege. Er habe von der Nichtexistenz der Y-Kurz an der
Adresse Ort,Straße, gesprochen. Die Rechnung über den Verkauf sei am
20.12.2001 überreicht worden. Dieser Vorgang sei in einem gesonderten
Verfahren - wie dem steuerlichen Vertreter vom "ehemaligen
Geschäftsführer" berichtet worden sei - von Zeugen bestätigt
worden. Es habe sich um oben angeführtes Verfahren gehandelt, wobei der
schriftliche Spruch noch ausständig sei. Die Rechnung sei der mit der
ordnungsgemäßen Buchführung betrauten Steuerberatungskanzlei
"StB, Adresse3" übergeben worden. Diese Kanzlei habe die
Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund der vorgelegten Belege und Unterlagen
erstellt. Es entziehe sich dem Wissen des "damaligen
Geschäftsführers", warum "die Vorsteuer aus der gegenständlichen
Rechnung in der U30 erst im März 2002 durchgeführt" worden sei.
I.
Aus dem Arbeitsbogen der Y-Kurz
wird Folgendes festgestellt:
Einem Aktenvermerk vom
29.11.2001 ist zu entnehmen, dass bei einer Betriebsbesichtigung der Y-Kurz an
der Adresse Straße, festgestellt wurde, dass diese laut Auskunft von CD
nicht mehr existent sei und "der Betrieb" an die am Datum gegründete
Z-Kurz" verkauft" worden sei. Steuerlicher Vertreter der neu gegründeten
Gesellschaft sei Frau StB in Schwechat. Dort befänden sich auch die
Kaufverträge und Notariatsakte. CD sei bei der Y-Kurz als Dienstnehmer
beschäftigt gewesen und sei nun bei der Z-Kurz Geschäftsführer.
Der ehemalige Geschäftsführer GH sei nicht mehr "im Betrieb"
tätig.
Dem im Dezember 2001 an das
Finanzamt gefaxten Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft Ort,Straße
(ein Anteil von 489/698), ist Folgendes zu entnehmen: Der Vertrag wurde
abgeschlossen zwischen der Y-Kurz, vertreten durch GH als verkaufende Partei
einerseits (ein Vermerk, wonach dieser vertreten wurde durch CD wurde nicht
angebracht) und der Bw., vertreten durch AB andererseits. Als Kaufpreis wurde
ein Betrag von 6.000.000,00 ATS, d.s. 436.037,01 €,
angeführt, "inklusive 20 % USt". Unter Punkt III des Vertrages wurde
ausgeführt, der Kaufpreis werde "zwischen den Vertragsteilen direkt
verrechnet und wird die verkaufende Partei um die Lastenfreistellung selbst
besorgt sein". Der Vertrag ist datiert mit 22.10.2001 und unterfertigt von CD
für die Y-Kurz sowie von AB für die Bw.. SU als bestellter Substitut
für Notar bestätigte die Echtheit der Unterschrift des CD,
Angestellter, und die Echtheit der Firmazeichnung der AB. Weiters
bestätigte er, dass AB als Geschäftsführerin berechtigt war, die
Bw. selbständig rechtsverbindlich zu zeichnen.
II.
Dem Arbeitsbogen der Bw. war
weiters Folgendes zu entnehmen:
Im Arbeitsbogen befinden sich
Saldenlisten der Y-Kurz für das Geschäftsjahr 2000 und eine
Aufstellung "lt. Kontoblätter 2000 Y-Kurz ". Auf den Aufstellungen laut
Saldenliste finden sich im Verhältnis zu den Kontoblättern
unterschiedliche Zahlen, die nicht miteinander in Einklang zu bringen
sind.
Im Akt erliegt weiters eine
Kopie betreffend die Veräußerung der Liegenschaft von Mutter mit
handschriftlichen Vermerken des Prüfers. Diesen ist zu entnehmen, dass die
Liegenschaft am 19.3.2002 von NameM erworben wurde.
Im Arbeitsbogen der Bw.
erliegen auch - offenbar - Auszüge aus dem in erster Instanz abgewickelten
Strafverfahren. Diesen ist zu entnehmen, dass laut AB GH die Rechnung am
20.12.01 ins Lokal gebracht habe, in Anwesenheit von CD und dem Aushilfskellner.
Ihres Wissens sei die Rechnung von GH ausgestellt worden. GH hat ausgesagt, CD
sei immer im Betrieb gewesen. Er habe eine entsprechende Vollmacht gehabt. In
dieser habe gestanden, CD wäre berechtigt, in Zeiten der Abwesenheit von GH
alles zu unterschreiben, was notwendig sei. Es habe auch eine
Zeichnungsberechtigung für CD bei der Bank (Bank Austria, später CA)
gegeben. Mit dem Lokalverkauf habe GH nichts zu tun gehabt. Dieser sei
während seines mehrwöchigen Urlaubes in seiner Abwesenheit ohne sein
Wissen mit Hilfe der genannten Vollmacht durchgeführt worden.
Zur über den
Grundstücksverkauf vorgelegten Rechnung erklärte GH, er habe diese
nicht ausgefertigt und noch nie gesehen. Vom Grundstücksverkauf habe er
ungefähr im Dezember 2001 anlässlich eines Besuches im Haus
erfahren.
III.
In den Finanzstrafakt des
Unabhängigen Finanzsenates Zl. FSRV/0122-W/04 u.a. wurde Einsicht genommen.
Dabei wurde Folgendes festgestellt:
In der mündlichen
Verhandlung vom 15.3.2005 erklärten die dort einvernommenen Personen u.a.
Folgendes:
GH führte aus, vom
Grundstücksverkauf habe er Mitte Dezember 2001 erfahren. Der Sachverhalt
sei ihm zur Kenntnis gelangt, als er in die Firma gekommen sei und gesehen habe,
dass bereits ein anderer Firmenname angebracht gewesen sei. Es sei von
vornherein nicht vereinbart worden, dass zu seiner persönlichen
Entschuldung oder der der Y-Kurz eine Übertragung der gegenständlichen
Liegenschaft an AB, CD bzw. Firmen in deren Herrschaftsbereich erfolgen sollte.
Die gegenständliche Rechnung habe er erstmalig anlässlich seiner
Einvernahme beim Finanzamt gesehen, nachdem eine bescheidmäßige
Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber der Y-Kurz erfolgt sei. In der
damaligen Situation habe er keine rechtlichen Möglichkeiten gesehen, sich
sofort gegen die Firmenübernahme zur Wehr zu setzen. Mitte Dezember 2001
habe er von einer Existenz der Bw. keine Kenntnis gehabt. AB sei die Angestellte
der Y-Kurz im Kaffeehausbetrieb gewesen. Kurz vor Weihnachten, ca. am 20. oder
21. Dezember 2001, habe er beim Aufsuchen des Lokales von der Bw. erfahren. Er
habe damals nicht seinen Steuerberater kontaktiert und sich erkundigt, welche
weiteren Schritte gesetzt werden könnten, sondern habe vorerst einmal
eigenständig Nachforschungen am Grundbuch getätigt, wo für ihn
dann der gegenständliche Kaufvertrag ersichtlich geworden sei. Diese
Nachforschungen am Grundbuch hätten ca. zwei bis drei Monate später,
also ca. Ende Februar bzw. im März 2002 stattgefunden. Obwohl CD gemeinsam
mit EF ca. sieben Millionen Schilling der aushaftenden Bankverbindlichkeiten der
Y-Kurz von insgesamt neun Millionen abgedeckt haben, erklärte GH, dass er
die Vollmacht nicht zum Zwecke der Liegenschaftsübertragung unterschrieben
habe. Er habe beide Personen nicht als andrängende Gläubiger gesehen
und er hätte den Liegenschaftsverkauf selbst sicher nicht auf eine Art und
Weise durchgeführt, dass er auf Millionen Schulden sitzen geblieben
wäre.
CD hat über Befragen
ausgeführt, er arbeite als Angestellter der Bw. im Lokal und habe die
Betreuung des Objektes über. Er habe eine Forderung an die Bw. aus der
Grundstückstransaktion in der aus der Bilanz ersichtlichen Höhe und
bürge für Verbindlichkeiten in Höhe von 3,7 Millionen Schilling.
Die Generalvollmachten seien ihm durch GH bzw. die Y-Kurz bzw. auch durch Mutter
zu dem Zweck ausgestellt worden, weil sowohl er als auch EF Geldmittel in
Millionenhöhe in die Firma eingebracht hätten und die Y-Kurz diese
Verbindlichkeiten nicht habe bezahlen können. Deshalb sei vereinbart
worden, ihm eine Generalvollmacht zur Übertragung des Objektes
auszustellen. Knapp vor Erstellung des Kaufvertrages beim Notar habe er GH noch
einmal befragt, ob er denn bezahlen könne. Nachdem er dies verneint habe,
habe er ihn aufgefordert, zur Vertragsunterzeichnung beim Notar zu erscheinen.
GH habe auf die ihm eingeräumte Vollmacht verwiesen und ausgeführt,
dass er deswegen nicht zum Notar kommen werde. Nach Abschluss des Kaufvertrages
am 22.10.2001 habe er einige Male GH telefonisch bedrängt, die Rechnung des
Liegenschaftsverkaufs zu überbringen, was er dann glaublich am 20.12.2001
auch gemacht habe. Der aushaftende Betrag gegenüber der Y-Kurz habe sechs
Millionen Schilling betragen. Das sei auch der Betrag gewesen, der als Kaufpreis
vom Notar auf Grund der Übereinkunft mit GH in den Vertrag aufgenommen
worden sei. Die Verträge seien "durch die beteiligten
berufsmäßigen Parteienvertreter so abgeschlossen" worden. Bei der
Berechnung des Kaufpreises sei mit einer Summe von sechs Millionen Schilling
kalkuliert worden. Er habe sich um den Inhalt des Kaufvertrages vom 22.10.2001
nicht gekümmert. Der Vertragsinhalt sei "durch die berufsmäßigen
Parteienvertreter so abgeschlossen" worden. Beim Liegenschaftsverkauf direkt sei
kein Geld geflossen. Die Verbücherung der Kaufverträge habe der Notar
durchgeführt. Über Vorhalt, wonach die Verbücherung durch CD und
AB selbst durchgeführt worden seien, führte CD aus, er habe beim Notar
sehr viel unterschrieben, könne aber nähere Auskünfte
darüber nicht geben. Die Rangordnung über den Vertrag habe EF
besessen, weil ihm die Y-Kurz Geld schuldete. EF sei bei der
Vertragsunterfertigung nicht anwesend gewesen. Über Vorhalt, wonach die
Grundbuchsbeschlüsse an CD und die Y-Kurz am selben Tag an der
Straße, nämlich am 12.12.2001, zugestellt worden seien, führte
CD aus, die an ihn persönlich gerichtete Sendung habe er selbst
unterschrieben. Wenn er auf der Übernahmebestätigung der Y-Kurz als
Geschäftsführer und Bevollmächtigter für RSa-Briefe
angeführt sei, habe er diese Unterschrift vielleicht doch geleistet. Er
habe als Vertreter der Y-Kurz den Verkaufspreis der Liegenschaft nicht
überprüft. Er habe sich aber vorstellen können, dass er der
Realität entspreche. Seines Wissens sei der letzte, von der Bank ermittelte
Schätzwert 6,9 Mio. ATS gewesen. Über Vorhalt, wonach CD am
15.12.2001 von seiner Berechtigung zur Überweisung der Umsatzsteuer vom
Firmenkonto der Y-Kurz hätte Gebrauch machen können, führte er
aus, dazu seien keine entsprechenden Mittel vorhanden gewesen. Er könne
sich nicht mehr erinnern, bis wann seine Zeichnungsberechtigung aufrecht gewesen
sei bzw. wann die Konten gesperrt worden seien.
GH erklärte über
Vorhalt, dass er ca. am 19./20.12.2001 die neuen Firmenschilder auf dem
Gebäude gesehen und daraus geschlossen habe, dass offensichtlich in seiner
Abwesenheit die Firma aufgelöst worden und das Lokal verkauft worden sei.
Er habe CD und AB darauf angesprochen und hätten diese ihm mitgeteilt, dass
während seiner Abwesenheit der Verkauf durch sie abgewickelt worden sei. Zu
diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass auf Grund des Verkaufes des
Gebäudes eine Umsatzsteuerschuld für die Y-Kurz resultieren
würde. Bei der Vertragsabwicklung seien der Notar und der Firmenanwalt der
Y-Kurz, Anwalt, involviert gewesen.
AB sagte als Zeugin aus, sie
sei bei der Y-Kurz als Kellnerin beschäftigt gewesen und habe auch im
Büro ausgeholfen bis ca. 2000. 2001 sei die Bw. gegründet worden.
Diese habe bis zur Übertragung des Objektes Straße keine
Tätigkeit ausgeübt. Die Bw. sei für den Fall der "Notwendigkeit
der Übernahme des Grundstückes" gegründet worden. Im Rahmen der
Y-Kurz habe CD alles Mögliche gemacht, insbesondere in der Werkstätte
gearbeitet. Von einer an ihn ausgestellten Vollmacht wisse sie nichts. Zur
Grundstücksübertragung sei es gekommen, weil sowohl CD als auch EF ein
Darlehen gegeben hätten und die Bank versteigern habe wollen. Der
Liegenschaftsverkauf sei im Oktober 2001 durchgeführt worden. GH sei bei
der Erstellung des Kaufvertrages nicht anwesend gewesen. Soweit sie wisse, habe
CD GH telefonisch vom Notarstermin über den Verkauf der Liegenschaft
verständigt. GH habe auf die erteilte Vollmacht verwiesen. Nach der
Übertragung habe CD GH ein- bis zweimal angerufen, damit er die Rechnung
über den Grundstücksverkauf vorbeibringen solle. GH habe dies auch im
Dezember, einige Tage vor Weihnachten gemacht. Die Gründung der Bw. sei von
ihr und CD besprochen worden. Der Kaufpreis von sechs Millionen Schilling sei
unter anderem vom Steuerberater und vom Firmenanwalt Anwalt festgelegt und
resultiere aus der Höhe der aushaftenden Verbindlichkeiten. Die Rechnung
über den Liegenschaftsverkauf sei von der Bw. zum Vorsteuerabzug glaublich
im Dezember 2001/Jänner 2002 herangezogen worden. Das habe ihr
Steuerberater gemacht. Die Entscheidung über die Angemessenheit des
Kaufpreises aus der Sicht der Bw. habe sie selbst getroffen, u.a. auch nach
Absprache mit EF, dem die Bw. jetzt ca. 3,7 Mio. schulde. CD sei beim
Gespräch mit EF über die Höhe des Kaufpreises auch anwesend
gewesen.
In der mündlichen
Verhandlung vom 21.6.2005 erklärten die dort einvernommenen Personen u.a.
Folgendes:
Anwalt, Rechtsanwalt,
erklärte, die Y-Kurz habe einen Bankkredit der damaligen Z-Bank nicht mehr
bedienen können und sei bereits die Versteigerung des Objektes
anhängig gewesen. Auf Initiative des CD sei eine Umschuldung zu einer
anderen Bank in die Wege geleitet worden. An den Besprechungen seien GH, CD,
möglicherweise die Mutter des GH und zwei andere Personen, darunter EF,
dieser vertreten durch die Kanzlei Anwalt2, beteiligt gewesen. Bereits im
Februar 2001 sei eine Pfandbestellungsurkunde durch GH unterschrieben worden. Im
Mai 2001 sei eine Vereinbarung zwischen EF, CD und GH dahingehend getroffen
worden, die Eigentumswohnung der Mutter des GH zu veräußern. Es seien
darüber hinaus noch verschiedene andere Vereinbarungspunkte getroffen
worden, so eine Umschuldung, eine eventuelle Parifizierung des Objektes
Straße. Die am 5. September 2001 von GH in der Kanzlei Anwalt2.F
unterfertigten beiden Generalvollmachten, welche auch notariell beglaubigt
worden seien, hätten dazu dienen sollen, notariell für
Grundbuchstransaktionen herangezogen werden zu können, wobei damit eine
Umschuldung bzw. Veräußerung bzw. Parifizierung des Objektes
hätte möglich sein sollen. Er selbst sei am Verkauf der Liegenschaft
Straße nicht mehr beteiligt gewesen. Dieser sei vom Notar Notar
durchgeführt worden. Er selbst könne keine Auskunft darüber
geben, warum es letztendlich zu einem Verkauf der Liegenschaft an die Bw.
gekommen sei. Er glaube, sich erinnern zu können, dass "von unserem
Sekretariat" Standardkaufverträge an die Kanzlei Anwalt2 oder CD
übermittelt worden seien. Hinsichtlich keines der beiden Objekte habe eine
Abwicklung durch seine Kanzlei stattgefunden. Darüber bzw. über eine
eventuelle steuerliche Behandlung eines Liegenschaftsverkaufes sei mit ihm nicht
gesprochen worden. Aus seiner Sicht sei klar gewesen, dass GH davon habe
ausgehen können, dass auf Grund der unterschriebenen Vollmachten auch eine
Liegenschaftsübertragung erfolgen könne. Er glaube sich zu erinnern,
dass die notwendigen Beglaubigungen in seiner Kanzlei stattgefunden hätten.
Alle bisherigen Schuldner und Bürgen des Kreditverhältnisses
hätten den Kredit tatsächlich nicht bedienen können, sodass klar
gewesen sei, dass irgendeine Verwertung des Objektes in der Folge hätte
passieren müssen. Die Umschuldung hätte aus seiner Sicht nur den Sinn
gehabt, eine Versteigerung abzuwenden und eine Verschleuderung der Liegenschaft
hintan zu halten. Der Zeuge war nicht sicher, ob beide Vollmachten in seiner
Kanzlei unterschrieben worden seien, jedoch ziemlich sicher, dass diejenige vom
5.9.2001 in seiner Kanzlei unterfertigt worden sei. Das Grundbuchsgesuch der AB
stamme mit ziemlicher Sicherheit aus seiner Kanzlei. Möglicherweise sei es
von seiner Kanzlei vorausgefüllt und in der Folge von jemand anderem
ergänzt worden. Das Datum der Vollmacht vom 5.9.2001 sei offensichtlich
bereits von seiner Kanzlei ausgefüllt worden. Aufgrund der Gespräche
sei sowohl GH als auch CD klar gewesen, dass mit dem Objekt etwas habe passieren
müssen. CD sei im Mai 2001 inhaftiert gewesen und hätte deswegen im
Zusammenhang mit der "Vereinbarung Anwalt2" um diese Zeit nicht aktiv werden
können. Aus einem Schreiben von Dr. Anwalt2 vom 7. Mai 2001 an Anwalt,
welches als Beilage im Akt erliegt, geht hervor, dass innerhalb eines Jahres ein
Verkauf der Liegenschaft im Gespräch war.
UB, Unternehmensberater,
erklärte, er sei als Vertreter in den Liegenschaftsverkauf von der Y-Kurz
an die Bw. nicht involviert gewesen. Er habe die Bw. seines Wissens auch nicht
steuerlich vertreten. Es habe auch keine Beratungsgespräche im Hinblick auf
die steuerliche Behandlung eines Liegenschaftsverkaufes gegeben. Auf Anforderung
eines Anwaltes habe er im Einverständnis mit GH das Anlageverzeichnis der
Y-Kurz gefaxt. (Dieses Fax von UB liegt in Kopie im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung und wurde offenbar am 16.10.01 an Anwalt gesendet). Bei der
Ermittlung des Kaufpreises sei er nicht eingebunden gewesen, er habe davon auch
nichts gewusst. Das Gebäude sei damals noch nicht fertig gewesen. Auch habe
er an der Ausstellung der Rechnung über den Liegenschaftsverkauf nicht
mitgewirkt. Ab Februar 2001 habe er keine Unterlagen mehr erhalten und deswegen
Umsatzsteuervoranmeldungen mit Zahllast Null an das Finanzamt übermittelt.
Möglicherweise habe das von ihm zur Verfügung gestellte
Anlageverzeichnis zur Kaufpreisfindung gedient.
Im Akt finden sich nach dem
Protokoll über die o.a. mündliche Verhandlung u.a. folgende
Unterlagen:
Eine
Kopie der Rechnung mit einem Briefkopf der Y-Kurz, mit der Adresse
Straße2 an die Bw., Straße mit dem Datum 22.10.2001. Unter dem
Betreff wird angeführt "Grund, Gebäude, Renovierung Grundstück
Nr. Zahl Baufl. (Gebäude), Baufl. (begrünt), Grundstücksadresse
Ort,Straße, 489/698-tel Anteile. Der Rechnungsbetrag von
6.000.000,00 ATS (436.037,01 €) wurde wie folgt
aufgeteilt:
|
Grund
|
ATS
600.000,00
|
EUR
43.603,70
|
Gebäude
|
ATS
2.083.000,00
|
EUR
151.377,51
|
zuzüglich
20 % MWSt
|
ATS
417.000,00
|
EUR
30.304,57
|
Renovierung
|
ATS
2.416.667,00
|
EUR
175.577,57
|
zuzüglich
20 % MWSt
|
ATS
483.333,00
|
EUR
35.125,18
|
Gesamtsumme
inkl. MWSt
|
ATS
6.000.000,00
|
EUR
436.037,01
Die Rechnung trägt einen
Eingangsstempel vom 20.12.2001 und einen Stempel der Y-Kurz, jedoch keine
Unterschrift.
Eine
Vollmacht, ausgestellt von der Y-Kurz an
CD vom 5.9.2001.
Mit Schreiben vom 17.6.2005
teilte StB mit, Anfang Dezember 2001 habe Herr BP vom Finanzamt für den 23.
Bezirk angerufen und sie gebeten, ihm die beiden Kaufverträge (Bw. und AB)
zu faxen. Sie habe die beiden Verträge per Fax angefordert und am
12.12.2001 an Herrn BP weitergeleitet. In dem Kaufvertrag betreffend die Bw. sei
angeführt gewesen, dass der Kaufpreis von 6.000.000,00 ATS bzw.
436.037,01 € 20 % USt beinhalte. Darauf habe sie AB Anfang 2002
hingewiesen und ihr gesagt, sie möge das bei der Erstellung der Buchhaltung
berücksichtigen. Sie habe daraufhin erklärt, sie müsse ihr die
Rechnung vorlegen, aufgrund des Kaufvertrages alleine könne sie die
Umsatzsteuer nicht buchen. Dies sei auch im März erfolgt, sie erinnere sich
an eine maschinengeschriebene Rechnung der Y-Kurz an die Bw. (die Belege seien
monatlich retourniert worden). Sie habe AB darauf aufmerksam gemacht, dass es
bei solchen Kaufgeschäften üblich sei, die Umsatzsteuer vom
Käufer-Finanzamtskonto auf das Verkäufer-Finanzamtskonto zu
übertragen, und nur den Nettokaufpreis dem Verkäufer zu
bezahlen.
In der mündlichen
Verhandlung vom 13.9.2005 erklärten die dort einvernommenen Personen u.a.
Folgendes:
AB erklärte, sie habe die
verfahrensgegenständliche Rechnung im Dezember 2001 oder Jänner 2002
ihrer Steuerberaterin StB mit den anderen Unterlagen zur Erstellung der
Buchhaltung übergeben. StB sei ab ca. Oktober 2001 Steuerberaterin der Bw..
Sie wisse nicht mehr genau, mit welcher Umsatzsteuervoranmeldung welchen Monates
in der Folge der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei. Sie könne nicht
sagen, "warum StB die Vorsteuer so spät geltend gemacht hat". Die
Umsatzsteuervoranmeldung März 2002 sei von StB erstellt und von AB
firmenmäßig gefertigt und unterschrieben worden. Warum trotz
Vorhandensein einer Rechnung der Vorsteuerabzug von StB nicht mit der
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2001 geltend gemacht worden sei, könne
sie nicht sagen. Über Vorhalt der Aussage der Steuerberaterin erklärte
AB zunächst, sie habe die Rechnung der Steuerberaterin sehr wohl im
Dezember 2001 bzw. Jänner 2002 übergeben. Sie könne sich
möglicherweise aber auch selbst in ihren Zeitangaben geirrt haben. Warum
sie dem Rat der Steuerberaterin hinsichtlich der Überrechnung der
Umsatzsteuergutschrift auf das Abgabenkonto der Y-Kurz nicht gefolgt sei,
könne sie heute nicht mehr sagen. Über Vorhalt, wonach sie
ursprünglich behauptet habe, der Kaufpreis sei vom Steuerberater UB und
Firmenanwalt Anwalt bestimmt worden, während beide Zeugen
übereinstimmend angaben, mit der Ermittlung des Kaufpreises und der
steuerlichen Behandlung des Liegenschaftsverkaufes nichts zu tun gehabt zu
haben, erklärte die Zeugin, sie könne dazu heute nichts mehr sagen.
Jedenfalls habe sie den Liegenschaftskauf auch mit EF und CD besprochen und ihn
auch als gutes Geschäft für die Bw. gesehen. Aus ihrer Sicht sei auch
die Y-Kurz wegen einer drohenden Versteigerung und des daraus zu
befürchtenden niedrigeren Verwertungserlöses aus diesem Geschäft
ebenfalls nicht benachteiligt. Bei einer eventuellen Versteigerung um
4.000.000,00 ATS wären CD und EF mit einem Forderungsverlust
ausgestiegen. Über die Aufsplittung der Rechnung vom 22.10.2001 auf Grund,
Gebäude und Renovierungskosten könne sie keine Auskunft geben. Sie
habe die Rechnung so von GH erhalten. Ob diese Renovierungskosten der
Buchhaltung entnommen wurden, wisse sie nicht.
Frau StB, Steuerberaterin,
erklärte als Zeugin, das Gespräch hinsichtlich der Vorlage der
Rechnung, zumal aus dem Kaufvertrag ein Vorsteuerabzug nicht möglich
gewesen sei, habe zeitlich frühestens Mitte Jänner 2002 stattgefunden.
Wann genau die Rechnung vorgelegt worden sei, konnte sie zum Zeitpunkt ihrer
Einvernahme nicht mehr präzisieren. Jedenfalls sei sie in der Buchhaltung
März 2002 enthalten. Sie empfehle auch prinzipiell jedem Klienten, die
Umsatzsteuer auf das Verkäufer-Finanzamtskonto zu überrechnen und habe
das sicher auch AB geraten. Sie glaube, sie habe ihr das sogar schriftlich
mitgeteilt. Auf eine Reaktion von AB könne sie sich nicht mehr erinnern.
Sie glaube schon, dass die Umsatzsteuervoranmeldung März 2002 von ihrer
Kanzlei erstellt worden sei. Steuererklärungen und
Umsatzsteuervoranmeldungen lege sie ihren Klienten immer zur Unterschrift vor,
damit diese auch die Verantwortung dafür übernähmen. Warum die
Umsatzsteuervoranmeldung März 2002 mit einem Vorsteuerabzug von 1 Mio.
Schilling erst verspätet beim Finanzamt am 18.6.2002 eingelangt sei, dazu
könne sie keine genaue Auskunft geben. Es sei möglich, dass die
diesbezüglichen Unterlagen verspätet vorgelegt worden seien. Dies sei
einer der Gründe gewesen, warum sie sich von AB getrennt habe. Sie habe im
Rahmen der steuerlichen Vertretung der Bw. sowohl mit AB als auch mit CD Kontakt
gehabt. An Gespräche mit CD hinsichtlich des Vorsteuerabzuges könne
sie sich nicht mehr erinnern. Dass übergebene Belege in der
Steuerberatungskanzlei drei Monate liegen blieben und nicht in die Buchhaltung
Eingang finden, sei noch nicht vorgekommen. Denkunmöglich sei es nicht. An
Gespräche mit AB bzw. CD, auf welche Art und Weise die Umsatzsteuer bezahlt
wird bzw. ob der Umsatzsteuer-Betrag geflossen ist, könne sie sich nicht
erinnern. Sie habe AB auch schriftlich zur Überrechnung der Umsatzsteuer
geraten.
GH erklärte, knapp vor
Weihnachten 2001 habe er von der Unternehmensübernahme durch die Bw. durch
geänderte Firmenschilder, die er bei seinem Eintreffen gesehen habe und die
nicht mehr auf Y-Kurz gelautet hätten, erfahren. Ihm sei von CD und AB in
der Folge auf seine Frage hinsichtlich der Änderung des Firmenwortlautes
mitgeteilt worden, dass ihn das alles nichts mehr angehe und alles der Bw.
gehöre. Damals habe er vom Kaufvertrag über den Liegenschaftsverkauf
nichts gewusst, diesen habe er sich später, ca. Ende Dezember oder Anfang
Jänner vom Bezirksgericht geholt. Steuerlich habe er daraus keine
Schlüsse gezogen. Er habe sich nicht vorstellen können, dass in dem
kurzen Zeitraum seiner Abwesenheit dies alles rechtmäßig über
die Bühne hätte gehen können. Er habe weder den Vertrag
unterschrieben noch Kenntnis von diesem gehabt. Er habe auch keine Kenntnis
davon gehabt, dass die Umsatzsteuer unabhängig von einer Rechnungslegung
fällig werde.
CD erklärte dazu, er
bleibe dabei, dass GH am 20.12.2002 die Rechnung übergeben habe.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bei der Bw. habe er mit AB keinerlei
Gespräche geführt.
Mit Berufungsentscheidung vom
13.9.2005 wurde das gegen GH wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit
geführte Verfahren, er habe als verantwortlicher Geschäftsführer
der Y-Kurz vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2001
in Höhe von 1.000.000,00 ATS nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet und hiemit das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStG
begangen, gemäß
§§ 136 und 157 FinStrG eingestellt. CD
wurde für schuldig erkannt, er habe als Bevollmächtigter des GH,
Geschäftsführer der Y-Kurz, vorsätzlich dazu beigetragen, dass
die Umsatzsteuervorauszahlung dieser GmbH für den Monat Oktober 2001 in
Höhe von 1.000.000,00 ATS nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet worden sei. Er habe hiedurch das Finanzvergehen
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 11 und 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG begangen. Im Erwägungsteil der Berufungsentscheidung wurde
ausgeführt, unstrittig sei die Feststellung der Betriebsprüfung
hinsichtlich der nicht gemeldeten bzw. entrichteten Umsatzsteuer in Höhe
von 1.000.000,00 ATS aus dem am 22.10.2001 erfolgten Verkauf der
Liegenschaft Ort,Straße. Strittig gewesen sei, ob GH die Rechnung
über den Liegenschaftsverkauf und damit auch die resultierende
Umsatzsteuerschuld in Höhe von 1.000.000,00 ATS bereits im Oktober
2001 bekannt gewesen sei bzw. ob und wann sie ihm danach bekannt geworden sei.
Unstrittig sei jedoch auch aufgrund der Aussage des GH, dass ihm die Tatsache
der faktischen Unternehmensübernahme durch von CD bzw. AB beherrschte
GmbH's jedenfalls am 20.12.2001 anlässlich des Besuches des Lokales in
Ort,Straße, durch ein geändertes Firmenschild bekannt geworden sei.
Der Spruchsenat war davon ausgegangen, dass GH in Kenntnis der erfolgten
Veräußerung der Betriebsliegenschaft die zugrunde liegende Rechnung
vom 22.10.2001 selbst erstellt und kurz vor Weihnachten 2002 CD im Lokal der
Firma überreicht habe. Der Berufungssenat ist jedoch aufgrund der
später erfolgten Zeugeneinvernahmen und der Einsichtnahme in die von GH
vorgelegten Unterlagen und den Steuerakt der Bw. sowie der schriftlichen
Stellungnahme und der Zeugeneinvernahme von StB davon ausgegangen, dass GH zwar
von der faktischen Übernahme des Unternehmens durch die von der
Lebensgefährtin des CD geleitete Bw. anlässlich eines Besuches des im
Betriebsgebäude befindlichen Lokales am 20.12.2001 erfahren habe. Die
gegenständliche Rechnung über den Verkauf der Betriebsliegenschaft sei
nicht von GH ausgestellt und an CD bzw. dessen Lebensgefährtin knapp vor
Weihnachten 2001 übergeben, sondern vielmehr erst im Jahr 2002 durch eine
andere Person zum Zweck der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges durch die Bw.
erstellt worden, welche den Vorsteuerabzug in Höhe von
1.000.000,00 ATS laut Aktenlage erst mit Umsatzsteuervoranmeldung März
2002 geltend gemacht habe. Zur Beweiswürdigung wurde u.a. ausgeführt,
erst mit der von AB selbst unterfertigten Umsatzsteuervoranmeldung für den
Monat März 2002, eingelangt bei der Abgabenbehörde erster Instanz am
18.6.2002, sei der gegenständliche Vorsteuerabzug für die Bw. geltend
gemacht worden. Der Berufungssenat schließe daraus, dass die
Geschäftsführerin AB für die Voranmeldungszeiträume November
und Dezember 2001 sowie Jänner und Feber 2002 eine Rechnung für Zwecke
des Vorsteuerabzuges aus dem Kauf des Objektes Straße noch nicht in
Händen gehabt habe. Das Bestreben des CD und seiner Lebensgefährtin AB
sei offensichtlich darauf ausgerichtet gewesen, das von CD in die Y-Kurz
investierte Kapital vollständig zu sichern und keinesfalls zu verlieren. Zu
diesem Zweck habe CD das Betriebsobjekt mittels der ihm erteilten
Generalvollmachten an die von ihm faktisch beherrschte Bw. übertragen und
sollte auch der Vorsteuerabzug aus diesem Kauf, ohne Überrechnung auf die
Y-Kurz geltend gemacht werden. Die Aussagen des CD, des von diesem genannten,
erstinstanzlich vernommenen Zeugen HI und der AB, wonach GH anlässlich des
Besuches des Lokales Straße am 20.12.2001 die mit 22.10.2001 datierte
Rechnung über den Verkauf der Betriebsliegenschaft persönlich
übergeben habe, hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Diese
Aussagen des CD und seiner Lebensgefährtin hinsichtlich des
Liegenschaftsverkaufes hätten bis ins Detail aufeinander abgestimmt
gewirkt. Beide hätten bei ihren Aussagen sehr passiv und eher unsicher
gewirkt und bei Antworten auf Fragen, die für CD eher belastend hätten
sein können, von mangelndem Erinnerungsvermögen getragen.
Im Zuge des
(Straf-)Berufungsverfahrens vorgelegt wurde ein Schreiben Dris Anwalt2 an Anwalt
vom 7.5.2001, in welchem festgehalten wurde, dass EF bereit sei, der Y-Kurz eine
vorübergehende finanzielle Hilfestellung zu leisten. Als Bedingung war u.a.
in dem Schreiben angeführt, dass die Y-Kurz EF eine unwiderrufliche
Verkaufsvollmacht für zwei Liegenschaften (einerseits die Liegenschaft
EZ-KG1 - Adresse: Ort,Straße, andererseits einen näher bezeichneten
Liegenschaftsanteil EZ-KG2) erteilen sollte für den Zeitraum von einem Jahr
ab Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung. Diese Verkaufsvollmacht sei gesondert
auszufertigen und notariell beglaubigt von GH zu unterfertigen, wobei ein
Mindestverkaufspreis (6.350.000,00 ATS bzw. 800.000,00 ATS)
einzusetzen sei. Diese Vereinbarung wurde von GH und einer weiteren Person
unterfertigt.
Die Erklärungen über
die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer wurden von SU als Substitut des
Notar, Notar, ausgefüllt.
Einem im Akt erliegenden
Rückschein ist zu entnehmen, dass die Kopie des Einantwortungsbeschlusses,
welche für die Y-Kurz bestimmt war, von CD übernommen wurde. Auf der
rechten Seite des Rückscheines wurde "Postbevollmächtigter für
Rsa-Briefe" angekreuzt und ein Vermerk "D/GF" angebracht.
Weiters erliegt im Akt ein Beschluss vom 23.10.2000
über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte
Veräußerung der Liegenschaft bis einschließlich 22.10.2001. Die
einzige Ausfertigung dieses Beschlusses sollte GH zugestellt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a
UStG 1994 idgF sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden
Umsätzen die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei.
Gemäß
§ 11 Abs.
1 UStG 1994 idgF ist ein Unternehmer berechtigt, wenn er steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt und, soweit
er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen -
soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die
folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung; 4. Den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen
oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB
Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Vereinnahmt der Unternehmer
das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht
ausgeführte steuerpflichtige Leistung, so gelten die ersten beiden
Sätze sinngemäß. Wird eine Endabrechnung erteilt, so sind in ihr
die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten
Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn
über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt
worden sind.
Gemäß
§ 11 Abs.
2 UStG 1994 idgF gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein
Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,
gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die
nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten
sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß
§ 12 Abs.
14 UStG 1994 galt bis zur Abschaffung dieser Bestimmung durch das BGBl. I
Nr. 79/1998 Folgendes: Liefert ein Unternehmer nach § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a steuerfrei ein Grundstück und ist aus diesem Grunde ein
Vorsteuerabzug nach Abs. 3 ausgeschlossen oder eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 bis 12 vorzunehmen, so ist er berechtigt, dem
Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder auf
Grund der Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er auf die Lieferung des
Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in
der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der
Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige
Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Abs. 1 Z 1).
D.h., in der
ursprünglichen Fassung des UStG 1994 bestand die Möglichkeit, trotz
steuerfreier Lieferung von Grundstücken die Umsatzsteuer gesondert an den
Erwerber weiter zu verrechnen.
Später wurde jedoch die
Möglichkeit einer Option eingeführt, die Umsätze aus
Grundstücken steuerpflichtig zu behandeln.
§ 6 Abs. 2 UStG idgF
lautet (soweit hier relevant): Der Unternehmer kann einen Umsatz, der
nach § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a steuerfrei ist, als steuerpflichtig
behandeln.... Behandelt der Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu
berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den
Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als
steuerpflichtig behandelt.
Im Falle einer Option wird der
Umsatz als steuerpflichtig behandelt. Die Vorsteuern bleiben abzugsfähig
und eine Vorsteuerkorrektur unterbleibt. Die Umsatzsteuer ist in Höhe von
20 % der Bemessungsgrundlage (Nettoentgelt für den gesamten
Grundstücksumsatz inklusive Grundstück und Gewinnspanne)
abzuführen. Dem Erwerber steht nach allgemeinen Grundsätzen der
Vorsteuerabzug zu (vgl. Ruppe, NZ 1998, 327).
AB sagte als Zeugin aus, die
Bw. sei "für den Fall der Notwendigkeit der Übernahme des
Grundstückes" gegründet worden. Die Gründung der Bw. sei von ihr
und CD besprochen worden.
Nicht strittig ist der Verkauf
von 489/698-tel Anteilen der Liegenschaft Ort,Straße, welche der Y-Kurz
gehörte, samt allem gesetzlichen Zubehör, wie die verkaufende Partei
die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile selbst besessen und
benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war, als
Verkäuferin an die Bw. um einen Kaufpreis von 6.000.000.00 ATS
inklusive Umsatzsteuer laut Kaufvertrag vom 22.10.2001.
Die laut Kaufvertrag
vorzunehmende "Verrechnung" ist in der Weise erfolgt, dass die Bw. die Schulden
der Y-Kurz gegenüber CD und EF übernommen hat.
Über diesen Verkauf wurde
durch die Bw. verfahrensgegenständliche Rechnung vorgelegt.
Strittig ist die
Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus diesem
Grundstücksumsatz. Insbesondere ist im gegenständlichen Verfahren
strittig, ob die gelegte Rechnung den gesetzlichen Anforderungen des
Umsatzsteuergesetzes entspricht. Weiters wird vom Geschäftsführer der
Verkäuferin bestritten, dass die Rechnung von ihm gelegt wurde.
Wie den vorliegenden Unterlagen
zu entnehmen ist, hat die Y-Kurz auf der ihr gehörenden Liegenschaft
beginnend mit dem Jahr 1994 Bauarbeiten durchführen lassen. Die dafür
aufgenommenen Kredite konnten in der Folge jedoch nicht bedient werden und
sollte am 20.9.2000 eine Versteigerung der Liegenschaft vorgenommen werden. Um
die Versteigerung abzuwenden und eine Verschleuderung der Liegenschaft zu
verhindern, stellte CD (ehemaliger Dienstnehmer der Y-Kurz und Lebenspartner von
AB ) im Jahr 2000 seine Erbschaft in Höhe von 3.500.000,00 ATS der
Y-Kurz zur Abdeckung der Bankverbindlichkeiten zur Verfügung.
Mit Beschluss des BG vom
23.10.2000 wurde der Y-Kurz ob der gegenständlichen Liegenschaft die
Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis
einschließlich 22.10.2001 bewilligt. Die einzige Ausfertigung dieses
Beschlusses sollte GH zugestellt werden. In der Folge war laut CD EF im Besitz
der Rangordnung. Dieser ist ein Bekannter von CD und hat die restlichen
aushaftenden Bankschulden großteils mittels Kreditaufnahme im Mai 2001 in
Höhe von 3.700.000,00 S ATS beglichen. Die Rückzahlung der Raten
erfolgt durch die Bw..
Dem Schreiben Dris Anwalt2 vom
7.5.2001 ist zu entnehmen, dass EF bereit war, der Y-Kurz eine
vorübergehende finanzielle Hilfestellung zu leisten. Als Bedingung war u.a.
in dem Schreiben angeführt, dass die Y-Kurz EF eine unwiderrufliche
Verkaufsvollmacht für zwei Liegenschaften (u.a. die gegenständliche
Liegenschaft) für den Zeitraum von einem Jahr ab Rechtswirksamkeit dieser
Vereinbarung erteilen sollte. Diese Verkaufsvollmacht sollte gesondert
ausgefertigt und notariell beglaubigt von der Y-Kurz unterfertigt werden. Zur
Ausstellung dieser Verkaufsvollmacht ist es in der Folge zwar offenbar nicht
gekommen, doch wurde am 5.9.2001 eine Vollmacht von GH, diesmal namens der
Y-Kurz, unterfertigt.
Die Gründung der Z-Kurz
wurde gemäß der "Erklärung über die Errichtung der
Gesellschaft" vom 12.10.2001 ins Firmenbuch eingetragen aufgrund eines Antrages
auf Neueintragung der Firma, die beim Firmenbuch am 16.10.2001 einlangte.
Der Steuerberater UB faxte nach
eigenen Angaben auf Anforderung eines Anwaltes im Einverständnis mit GH das
Anlageverzeichnis der Y-Kurz. Den im Arbeitsbogen erliegenden Kopien ist zu
entnehmen, dass dieses Fax von UB offenbar am 16.10.2001 an Anwalt gesendet
wurde.
Während der eigentliche
Kaufvertrag unter Mitwirkung eines Notars verfasst wurde, glaubte Anwalt, sich
erinnern zu können, dass "von unserem Sekretariat"
Standardkaufverträge an die Kanzlei Anwalt2 oder CD übermittelt worden
seien. Aus seiner Sicht sei klar gewesen, dass GH davon habe ausgehen
können, dass auf Grund der unterschriebenen Vollmachten auch eine
Liegenschaftsübertragung erfolgen könne.
Während daher der Verkauf
der Liegenschaft aufgrund der Eintragung im Grundbuch eindeutig erfolgt ist und
sich aus dem Kaufvertrag auch ergibt, dass der Kaufpreis für den
Liegenschaftsanteil und das Zubehör 6.000.000,00 ATS "inklusive
Umsatzsteuer" beträgt, ist fraglich, wie der Kaufpreis bestimmt wurde und
warum dieser in der gegenständlichen Weise umsatzsteuerlich behandelt
wurde.
Einerseits erklärte GH,
mit dem Verkauf der Liegenschaft nicht befasst gewesen zu sein. Das Gegenteil
ist deshalb nicht beweisbar, weil GH zwar Vollmachten ausgefüllt hat und
wissen musste, dass ein Verkauf im Raum stand, jedoch weder den Kaufvertrag,
noch den Rückschein über den Einantwortungsbeschluss noch die von der
Bw. vorgelegte Rechnung unterschrieben hat und auch sonst keine schriftlichen
Unterlagen abgefasst wurden, aus denen eindeutig ersichtlich wäre, dass und
vor allem wann GH vom gegenständlichen Kaufvertrag Kenntnis erlangt hat.
Die Aussage von CD und AB haben den Finanzstrafsenat im Berufungsverfahren nicht
überzeugt. Selbst die schriftlich festgehaltenen Aussagen lassen eine
mangelnde Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung erkennen. So gaben der
steuerliche Vertreter der Y-Kurz, UB und Anwalt übereinstimmend an, am
Verkauf der Liegenschaft, insbesondere an der Kaufpreisermittlung und der
umsatzsteuerlichen Behandlung des Kaufvertrages nicht beteiligt gewesen zu sein,
während CD erklärte, die Verträge seien "durch die beteiligten
berufsmäßigen Parteienvertreter so abgeschlossen" worden und AB
zunächst erklärte, der Kaufpreis sei vom Steuerberater und vom
Firmenanwalt Anwalt festgelegt worden.
D erklärte, knapp vor
Erstellung des Kaufvertrages beim Notar habe er GH noch einmal befragt, ob er
zahlen könne. Der aushaftende Betrag gegenüber der Y-Kurz habe
6.000.000,00 ATS betragen. Beim Liegenschaftsverkauf direkt sei kein Geld
geflossen.
Am 29.11.2001 erklärte CD
dass die Y-Kurz nicht mehr existent sei. In einem Schreiben des steuerlichen
Vertreters der Bw. vom 10.7.2004 erklärte dieser, es habe sich um ein
Missverständnis gehandelt, CD habe von der Nichtexistenz der Y-Kurz an der
Adresse Ort,Straße, gesprochen.
Am 12.12.2001 faxte die
Steuerberaterin StB über Ersuchen des Herrn BP den gegenständlichen
Kaufvertrag an das Finanzamt.
Ebenfalls am 12.12.2001
übernahm CD die an ihn und an die Y-Kurz zugestellten
Grundbuchsbeschlüsse. Auf der für die Y-Kurz bestimmten Ausfertigung
wurde auf der rechten Seite des Rückscheines das Kästchen
"Postbevollmächtigter für Rsa-Briefe" angekreuzt und ein Vermerk "D
/GF" angebracht.
GH erklärte dazu, am
12.12.2001 sei er nicht mehr unter der Adresse Straße aufhältig
gewesen.
Über Vorhalt im
Finanzstrafverfahren, wonach er am 15.12.2001 von seiner Berechtigung zur
Überweisung der Umsatzsteuer vom Firmenkonto der Y-Kurz hätte Gebrauch
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1139-W/04
- Stammnummer
- 25749
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF