Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0246-K/06
Berücksichtigung von Sonderausgaben und Berechnung der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-K/06vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., 9... X, X-Gasse, vom
28. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 22. Mai
2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) reichte am 28. März 2006 die
Einkommensteuererklärung g für
2005 beim Finanzamt ein. Neben seinen nichtselbständigen
Einkünften wies er Einnahmen und Einkünfte aus selbständiger
Arbeit iHv € 6.300,00 aus. Sonderausgaben nachte er keine
geltend.
Das Finanzamt
veranlagte im Einkommensteuerbescheid
2005 erklärungsgemäß, der Gesamtbetrag der Einkünfte
sowie das Einkommen wurde iHv 56.903,78, der Pensionistenabsetzbetrag mit
S 0,00 und die Nachforderung an Einkommensteuer iHv € 3.514,81
festgesetzt.
In der gegen
den Einkommensteuerbescheid 2005 erhobenen
Berufung bemängelte der Bw., dass
bei seinem Gesamteinkommen Absetzbeträge nicht berücksichtigt seien.
Er legte einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2005 bei, in dem er
Topf-Sonderausgaben (Versicherungsprämien) iHv € 1.978,66
begehrte.
In der
Berufungsvorentscheidung gab das
Finanzamt bezüglich der beantragten Topf-Sonderausgaben der Berufung Folge.
Wie bereits im Erstbescheid, war bezüglich der Sonderausgaben Folgendes
festgehalten:
"Ihr
Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt € 50.900,00. Ihre
Topf-Sonderausgaben können daher nicht (mehr) berücksichtigt
werden."
Im
Vorlageantrag führte der Bw. aus,
dass die gesetzlichen Grundlagen für die Nichtberücksichtigung der in
der Arbeitnehmerveranlagung begehrten Topf-Sonderausgaben fehlen würden.
Sowohl der Einkommensteuerbescheid als auch die Berufungsvorentscheidung
würden einer nachvollziehbaren Darstellung der Berechnung der
Einkommensteuer entbehren, es sei nicht zu ersehen, woher die im Bescheid
angeführten € 51.000,00 und € 17.085,00 kommen
würden. Die nichtselbständigen Pensionseinkünfte seien bereits
besteuert. Durch die nochmalige Erfassung mit den Einkünften aus
selbständiger Arbeit würden sie doppelt besteuert, er habe sie aber
nur einmal erhalten. Das Zusatzeinkommen von € 6.300,00 würde mit
weit mehr als dem Steuersatz von 50% besteuert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw.
bekämpft im gegenständlichen Fall die Nichtgewährung von
Sonderausgaben, weiters bemängelt er die Nachvollziehbarkeit der
Einkommensteuerberechnung.
Sind im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige gemäß
§
41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu veranlagen, wenn er
andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt.
Die
Einkommensteuer beträgt gemäß
§ 33 Abs. 1
EStG 1988 jährlich:
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Bei
einem Einkommen von
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Einkommensteuer
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Steuersatz
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10.000
Euro und darunter
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0
Euro
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0%
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25.000
Euro
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5.750
Euro
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23%
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51.000
Euro
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17.085
Euro
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33,50%
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Für
Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
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Bei
einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die
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Einkommensteuer
wie folgt zu berechnen:
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Einkommen
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Einkommensteuer
in Euro
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über
10.000 Euro
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(Einkommen
- 10.000) x 5.750
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bis
25.000 Euro
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15.000
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über
25.000 Euro
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(Einkommen
- 25.000) x 11.335
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+
5.750
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bis
51.000 Euro
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26.000
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über
51.000 Euro
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(Einkommen
- 51.000) x 0,5 + 17.085
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Von dem sich
nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind gemäß
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 die
Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für
Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im
Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer
übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden
nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon
unberührt.
Für
Ausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988
(Topf-Sonderausgaben) - darin also auch die vom Bw. begehrten
Versicherungsprämien und - beiträge nach § 18 Abs.
1 Z 2 EStG - besteht gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2
EStG 1988 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2
920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich - um 2 920 Euro,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder - um 1 460 Euro bei
mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2).
Sind diese
Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch
oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Beträgt
der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das
Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in
einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Stehen einem
Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er
gemäß
§ 33 Abs. 6
EStG 1988 Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400
Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und
gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5
bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht
zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig
einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und
25.000 Euro auf Null.
Die Lohnsteuer
wird gemäß
§ 66 Abs. 1
EStG 1988 durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33)
auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei
ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß
§
33 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu
dividieren und auf volle Cent zu runden.
Das
hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich gemäß
§ 66 Abs. 2
EStG 1988 aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu
versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf
den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich
ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge
abzuziehen.
Gemäß
§ 66 Abs. 3
EStG 1988 ist der Hochrechnungsfaktor der Kehrwert des Anteils des
Lohnzahlungszeitraumes (§ 77) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen
bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer
als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.
Der Bw. hat im
Kalenderjahr 2005 neben seinen nichtselbständigen Pensionseinkünften
Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 6.300,00 bezogen.
Seine gesamten Einkünfte waren daher gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zur Einkommensteuer
zu veranlagen.
Die vom Bw.
begehrten Topf-Sonderausgaben von € 1.978,66 stehen dem Bw. nach
Ansicht des Finanzamtes dem Grunde nach zu Recht zu. Sie liegen unter dem
Höchstbetrag von € 2.920,00. Folglich ist gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ein Viertel des
beantragten Betrages, somit also € 494,67 (€ 1.978,66 mal
25%) zum Sonderausgabenabzug zuzulassen. Dem diesbezüglichen Begehren gab
das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich Folge. Da
jedoch das Einkommen des Bw. mit € 56.903,78 über dem im
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 genannten Betrag von
€ 50.900,00 lag, konnten die Sonderausgaben betragsmäßig
keine Berücksichtigung finden.
Wenn der Bw.
einwendet, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würden
durch die Veranlagung doppelt besteuert, so ist ihm zu entgegnen, dass die
nichtselbständigen Einkünfte nur einmal im Wege der
Einkommensteuerveranlagung erfasst werden. Die während des Jahres nur
für die nichtselbständigen Einkünfte abgezogene Lohnsteuer
("anrechenbare Lohnsteuer" laut Kennzahl 260 des Lohnzettels)
hat das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2005 auf die zu veranlagende
Einkommensteuer angerechnet. Dem diesbezüglichen Vorbringen kommt daher
keine Berechtigung zu.
Mag die
Nachforderung aus dem Einkommensteuerbescheid 2005 iHv € 3.514,81 in
Relation zu den selbständigen Einkünften von € 6.300,00 mehr
als 50% betragen, so ist der Grund bereits im "unrichtigen"
Lohnsteuerverfahren gelegen, nicht aber darin, dass ein Steuersatz von mehr als
50% angewendet worden wäre.
Während
des Jahres waren lediglich die nichtselbständigen Pensionseinkünfte
gemäß
§ 66 EStG 1988 der Besteuerung zu unterziehen.
Das C errechnete eine Einkommensteuer iHv € 16.991,94 (siehe
Kennzahl 260 des Lohnzettels).
Berechnet man
aber die Steuerbelastung nur der nichtselbständigen Einkünfte und noch
ohne Berücksichtigung der begehrten Sonderausgaben, so ergäbe sich
folgende Steuervorschreibung:
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in
€
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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50.603,78
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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|
50.603,78
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
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|
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Topf-
Sonderausgaben Einschleifregelung § 18 (2) EStG 1988
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Formel:
€ 50.900 - € 50.603,78 * € 60,00/€ 14.500,00
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-
1,23
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Einkommen
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50.602,55
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Die
Einkommensteuer beträgt:
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((€
50.602,55 - € 25.000,00)*€ 11.335,00)/€ 26.000,00+€
5.750,00
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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16.911,73
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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16.911,73
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Steuer
sonstige Bezüge KZ 220 nach Abzug SV-Beiträge
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KZ
225 und des Freibetrages von € 620,00 mit t 6%
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469,86
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Einkommensteuer
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17.381,59
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Anrechenbare
Lohnsteuer (KZ 260)
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-
16.991,94
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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389,65
Bei dieser
Berechnung kommt der Pauschbetrag für Topf-Sonderausgaben iHv
€ 60,00 in Ansatz, der sich jedoch wegen der Einschleifregelung nur
minimal auswirkt. Ein Pensionistenabsetzbetrag steht dem Bw. auf Grund der
Höhe der Pensionseinkünfte von mehr als € 25.000,00 nicht
zu. Mag allenfalls das C irrtümlich bei der Besteuerung einen
Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt haben bzw. sonst die Steuer
unrichtig berechnet haben, so ist dies nunmehr im Rahmen der Veranlagung der
nichtselbständigen und selbständigen Einkünfte richtig zu
stellen. In der Nachforderung laut angefochtenem Bescheid bzw.
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes iHv € 3.514,81 war somit
nicht nur die Steuervorschreibung für die bis dahin nicht erfassten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern auch die Nachforderung aus
der Korrektur der bis dahin unrichtig besteuerten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit enthalten.
Bezüglich
der laut Bw. angeblich im Bescheid nicht genannten Beträge von
"€ 51.000,00" bzw. "17.085,00" darf
hingewiesen werden, dass diese Beträge aus der für die Berechnung der
Einkommensteuer maßgeblichen Formel im § 33 Abs. 1
EStG 1988 stammen; danach wird bei einem Einkommen von mehr als
€ 51.000,00 die Einkommensteuer dergestalt berechnet, dass vom jeweils
maßgeblichen Einkommen - laut Einkommensteuerbescheid des Bw.
€ 56.903,78 - entsprechend der Berechnungsformel € 51.000,00
in Abzug zu bringen sind, sodass hier € 5.903,78 verbleiben. Diese
€ 5.903,78 multipliziert mit dem Faktor 0,5 ergibt
€ 2.951,89. Rechnet man zu diesen die € 17.085,00 hinzu, so
gelangt man zu dem im Einkommensteuerbescheid 2005 für die "Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge" angeführten Betrag von
€ 20.036,89.
Sollte mit dem
allgemein gehaltenen Vorbringen des Bw. der Nichtberücksichtigung von
Absetzbeträgen auch der Pensionistenabsetzbetrag gemeint gewesen sein, so
darf angemerkt werden, dass gemäß
§ 33 Abs. 6
letzter Satz EStG 1988 ein solcher ab einem Einkommen von
€ 25.000,00 € 0,00 beträgt.
Wenngleich dem
Begehren des Bw. auf Berücksichtigung der Topf-Sonderausgaben iHv
€ 1.978,66 dem Grunde nach Berechtigung zukommt, so können sich
diese wegen des € 50.900,00 übersteigenden Einkommens des Bw.
nicht auswirken. Der Spruchbestandteil "Einkommen" ändert sich
somit nicht. Folglich war die Berufung des Bw. als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 28. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 66 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 66 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 66 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-K/06
- Stammnummer
- 25728
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF