Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2431-W/06
Kein Haftungsausschluss bei Erwerberhaftung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2431-W/06vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Triple A Consult Wirtschaftsprüfungs
GmbH, 1030 Wien, Hintzerstraße 1/9a, vom 21. Februar 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom
18. Jänner 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld mit € 7.464,67
festgestellt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. Jänner 2006 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 14 BAO als Erwerberin des Unternehmens des Herrn
H.M.für dessen in Höhe von
€ 9.000,00 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nämlich
Umsatzsteuervorauszahlungen 04-11/2004, Umsatzsteuer 2004 sowie Lohnabgaben
05-10/2004, zur Haftung herangezogen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass der Erwerber eines Unternehmens gemäß
§ 14 BAO für Abgaben hafte, bei denen sich die Abgabepflicht
auf den Betrieb des Unternehmens gründen würde, soweit die Abgaben auf
die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden
Kalenderjahres entfallen würden, und der Erwerber im Zeitpunkt der
Übereignung die in Betracht kommenden Schulden gekannt hätte oder
kennen hätte müssen.
Laut Mitteilung vom
24. November 2005 wäre mit Kaufvertrag vom 28. Jänner 2005
die Betriebsausstattung im Wert von € 9.000,00 von Herrn
H.M.an die Bw. übergegangen und
wäre der Betrieb fortgeführt worden. Haftungsvoraussetzung wäre,
dass das übernommene Inventar den Erwerber in die Lage versetzen
würde, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen den
Betrieb fortzuführen. Bei der Frage, ob eine Übereignung im Sinne des
§ 14 BAO vorliege, komme es auf die zivilrechtliche Gestaltung
nicht an. Maßgebend wäre der Übergang der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Das Finanzamt gehe
davon aus, dass diese angeführten Tatsachen zutreffen würden.
Dagegen brachte die Bw. am
21. Februar 2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte vor, dass
sie mit beiliegendem Kaufvertrag vom 28. Jänner 2005 die Fahrnisse des
H.M. erworben hätte, wobei der Verkäufer in Punkt III. erklärt
hätte, dass er nicht für eine bestimmte Beschaffenheit der
Kaufgegenstände, jedoch für ihre Funktionstüchtigkeit und
dafür haften würde, dass diese in seinem alleinigen
unbeschränkten und unbelasteten Eigentum stehen würden, frei von
Rechten Dritter und ihm keine verborgenen Mängel bekannt wären.
Weiters hätte der
Verkäufer ausdrücklich erklärt, dass gegenüber den
Abgabenbehörden keine Schulden bestehen oder gegebenenfalls durch den
Kaufpreis abgestattet werden würden. Da somit der Haftungstatbestand nach
§ 14 BAO nicht zutreffen würde, werde um Aufhebung des
angefochtenen Bescheides ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Juni 2006 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der
Haftungsbetrag mit € 7.464,67 festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die in der Berufung zitierte Aussage laut Punkt III. des
Kaufvertrages ausschließlich zivilrechtlich zu sehen wäre und zum
Ausdruck bringen würde, dass der Verkäufer bestätigen würde,
zivilrechtlicher Eigentümer der Kaufgegenstände zu sein. Es werde
außer Streit gestellt, dass der Verkäufer das Inventar unbelastet in
seinem Eigentum gehabt hätte. Jedoch werde die in der Berufung getroffene
weitere Aussage, dass keine Abgabenschulden gegenüber dem Finanzamt
bestehen würden, im Kaufvertrag nicht behandelt.
Zur Rechtmäßigkeit
der Haftungsinanspruchnahme werde ausgeführt, dass durch den Kaufvertrag
ein lebendes Unternehmen, nämlich ein Kosmetikinstitut mit Fußpflege,
in die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Bw. übergegangen wäre.
Dadurch wäre die Bw. in die Lage versetzt worden, ohne Unterbrechungen und
ohne bedeutende Investitionen den Betrieb fortzuführen.
Gemäß
§ 14 BAO könne der Erwerber nur für jene
Abgabenschulden herangezogen werden, die ursächlich auf den Betrieb des
Unternehmens zurückzuführen wären, somit für Abgaben, bei
denen materiellrechtlich die Führung eines Unternehmens Tatbestandsmerkmal
wäre. Diese Voraussetzung wäre ohne Zweifel für die Umsatzsteuer
gegeben. Nicht erfüllt wäre sie jedoch bei den
Dienstgeberbeiträgen und Zuschägen, da diese auch ohne Führung
eines Betriebes von privaten Personen geschuldet werden könnten. Sie
würden daher weder eine unternehmerische Tätigleit voraussetzen, noch
wären dies Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1
lit. b BAO, für die die Führung eines Unternehmens nicht
vorausgesetzt wäre (wie etwa die Lohnsteuer). Diesbezüglich wäre
daher der Berufung stattzugeben gewesen.
Ein weiteres
tatbestandsmäßiges Merkmal für die Inanspruchnahme der Haftung
des Erwerbers wäre die Kenntnis bzw. die schuldhafte Unkenntnis der
haftungsgegenständlichen Abgabenschulden. Dies wäre im Rahmen der
Berufung bestritten worden. Für den Verletzungsgrad des Nichterkennens
würde leichte Fahrlässigkeit ausreichen. Diese werde hintangehalten,
indem Einsichtnahme in die Geschäftsbücher vorgenommen werde, aus
denen die Finanzamtsschuld ersichtlich wäre, sowie durch eine Befragung
über den Stand aller Passiven, über die der Veräußerer etwa
eine Aufstellung übergeben würde. Da dies im konkreten Fall
unterlassen worden wäre, wäre jene Sorgfalt, die bei der
Unternehmensübertragung gefordert werde, außer Acht gelassen worden,
weshalb leichte Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen wäre. Die Berufung
betreffend Haftung für die Umsatzsteuer wäre daher als
unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 24. Juni
2006 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne weiteres ergänzendes Vorbringen
zu erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter
Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO
a)
für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres
entfallen;
b)
für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies
gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in
Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an
solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert
der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Eine Übereignung eines
Unternehmens bzw. eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten
Betriebes im Ganzen liegt vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw.
lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum
Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern
nur jene, welche die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden und den
Übernehmer in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen (vgl.
VwGH 16.1.1991, 89/13/0169).
Die Frage, welche
Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist
dabei in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmenstyp zu
beantworten (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Für den Typus eines
Dienstleistungsbetriebes, wie das Wellnessunternehmen der Bw. eines ist, stellt
das übernommene Anlagevermögen eine wesentliche Grundlage des
Betriebes derart dar, dass das Unterbleiben seiner Übergabe an den Erwerber
entscheidend gegen die rechtliche Beurteilung eines Betriebserwerbes im Sinne
des § 14 BAO sprechen würde. Im gegenständlichen Fall
wurden jedoch laut Kaufvertrag vom 28. Jänner 2005 sämtliche
Einrichtungen des Veräußerers für Kosmetik-, Friseur- und
Fußpflegebedarf erworben.
Ebenso betriebsnotwendig ist
auch der Standort eines Dienstleistungsunternehmens. Dazu ist festzustellen,
dass das Betriebsgrundstück zwar nicht an die Bw. selbst
veräußert wurde, jedoch laut Kaufvertrag vom 28. Jänner
2005 (gleichzeitig mit dem Kaufvertrag betreffend die Fahrnisse, Verkäufer
H.M. , Kaufpreis € 200.000,00) an zwei der Gesellschaft nahestehende
Personen, nämlich an Frau R.F., gewerberechtliche
Geschäftsführerin und Ehegattin des handelsrechtlichen
Geschäftsführers J.F., sowie an Frau A.M., Ehegattin des zweiten
handelsrechtlichen Geschäftsführers W.M..
Dieser Umstand hindert jedoch
nicht die tatsächliche Übereignung des Unternehmens, da eine
Übereignung im Sinne des § 14 BAO nicht den Erwerb des
zivilrechtlichen Eigentums voraussetzt, sondern lediglich die Verschaffung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Aus der Sicht der strittigen
Unternehmensübereignung kommt es daher entscheidend darauf an, ob dem
Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers auch dessen Recht auf
Nutzung des bisherigen Betriebsstandortes übertragen wird.
Aus dem Vorbringen der Bw.,
dass sie das Unternehmen in einem äußerst schlechten wirtschaftlichen
Zustand übernommen und sehr viel Zeit und Energie in Strukturverbesserungs-
und Marketingmaßnahmen investiert hätte, lässt sich nichts
gewinnen, da die Erwerberin auf Grund der übernommenen
Wirtschaftsgüter unzweifelhaft in die Lage versetzt wurde, ohne wesentliche
Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem übernommenen
Betrieb gleichartigen, und damit lebensfähigen Betrieb fortzuführen.
Geringfügige Investitionen und Verbesserungsmaßnehmen entsprechen im
Falle einer Betriebsübergabe der Norm und ändern nichts an der
Qualifikation als lebensfähiger Betrieb.
Allerdings ist die Haftung des
§ 14 Abs. 1 lit. a BAO zeitlich beschränkt auf
solche Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Da die Übereignung
laut Kaufvertrag am 28. Jänner 2005 erfolgte, war zu prüfen, ob
der jeweilige Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft
(§ 4 Abs. 1 BAO) im Zeitraum vom 1. Jänner 2004
bis 28. Jänner 2005 verwirklicht wurde.
Darüber hinaus kann die
Haftung nach § 14 Abs. 1 lit. a BAO nur für jene
Abgaben bestehen, die auf den Betrieb des Unternehmens ursächlich
zurückzuführen sind, somit für Abgaben, bei denen
materiellrechtlich die Führung eines Unternehmens Tatbestandsmerkmal ist.
Gehört die Führung des Unternehmens nicht zum matereillrechtlichen
Tatbestand, so kann für die Abgabe, mag sie auch durch den Betrieb
veranlasst sein, nicht die Haftung des § 14 BAO in Anspruch
genommen werden (VwGH 9.6.1989, 86/17/0194).
Diese Voraussetzung ist bei den
Umsatzsteuervorauszahlungen 04-11/2004 und 2004 erfüllt, da es bei der
Umsatzsteuer nicht auf den Fälligkeitstag, sondern auf den Zeitpunkt der
Entstehung des Abgabenanspruches, nämlich die Erbringung der Lieferung oder
sonstigen Leistung, ankommt. Die Tatbestandsverwirklichung erfolgte somit in
jedem Fall im Laufe des Jahres 2004.
Ebenso ist die Voraussetzung
der unternehmensbezogenen Abgabe bei den Lohnsteuern 05-09/2004 erfüllt,
wobei es hierbei allerdings darauf ankommt, wann die Abgabe abzuführen ist
(ebenfalls im Laufe des Jahres 2005), nicht jedoch bei den
Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen,
bei denen die Führung eines Unternehmens nicht vorausgesetzt ist.
Diesfalls war der
Haftungsbetrag daher zu reduzieren, nämlich auf U 04-11/2004 und 2004
sowie L 05-09/2004 im Gesamtbetrag von € 7.464,67.
Weiters besteht die Haftung
gemäß
§ 14 Abs. 1 zweiter Satz BAO nur insoweit,
als der Erwerber an Abgabenschuldigkeiten nicht schon soviel entrichtet hat, wie
der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Aktiva) ohne Abzug
eventuell übernommener Schulden beträgt. Für die
Haftungsbegrenzung ist somit der durch den Kaufpreis (€ 9.000,00) zum
Ausdruck gebrachte Teilwert der übernommenen Besitzposten maßgebend,
in dem die verbliebenen haftungsgegenständlichen Abgaben Deckung
finden.
Gemäß
§ 14
Abs. 1 zweiter Satz BAO ist die Haftung auf jene der dem Grunde nach
unter § 14 BAO fallenden Abgabenschuldigkeiten beschränkt,
die der Überwerber bei der Übertragung kannte oder kennen musste. Nach
der oberstgerichtlichen Judikatur genügt dabei leichte Fahrlässigkeit
hinsichtlich des Nichtwissens zur Begründung der Haftung (OGH 29.6.1982,
5 Ob 647/82). Auch die Unkenntnis der Schuldigkeiten steht einer
Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger,
allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis hätte
erlangen müssen.
Im vorliegenden Fall war eine
Auseinandersetzung mit dieser Voraussetzung geboten, weil die Bw. selbst in
ihrem Berufungsvorbringen einwandte, dass der Verkäufer ausdrücklich
erklärt hätte, dass "gegenüber
den Abgabenbehörden keine Schulden bestehen oder diese gegebenenfalls durch
den Kaufpreis unverzüglich abgestattet werden". Daraus ergeben sich
aber gewichtige Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der
Ausgeglichenheit des dem Betrieb des Veräußerers zuzurechnenden
Abgabenkontos (in Wahrheit bestanden ja Abgabenschulden in exakt der gleichen
Höhe wie der Kaufpreis), weshalb der Bw. vorzuwerfen war, dass sie sich
nicht durch Einsichtnahme in die Bücher Klarheit über den Bestand von
etwaigen Abgabenschulden des Herrn H.M. verschaffte.
Informativ wird dazu noch
festgestellt, dass durch Parteienabrede gegenüber dem Abgabengläubiger
kein Haftungsauschluss vereinbart werden kann. Diesfalls wird die Bw. darauf zu
verweisen sein, sich im Zivilrechtsweg am Verkäufer schadlos zu
halten.
Auf Grund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 14 BAO erfolgte die Inanspruchnahme der Bw.
als Haftungspflichtige für Abgabenschuldigkeiten des H.M. im Ausmaß
von nunmehr € 7.464,67 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2431-W/06
- Stammnummer
- 25708
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF