Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1331-W/06
Abrechnungsbescheid wegen behaupteter Unwirksamkeit von Abgabenbescheiden neben der Berufung gegen diese Abgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1331-W/06vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 27. April
2006, StNr., betreffend Zurückweisung eines Antrages vom 2. Februar 2006
auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Lt. Vermerk auf dem Notariatsakt vom 11. November 2004, GZ.
des Notars betr. die Errichtung der S.GmbH(Bw.) wurde die anlässlich der
Errichtung der Gesellschaft anfallende Gesellschaftsteuer für den ersten
Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Notar zur ErfNr.x/2004 selbst
berechnet und in der Folge wurde dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien (FAG) diese Selbstberechnung am 12. Jänner 2005 durch
eine elektronische Anmeldung mit einem selbst berechneten Betrag von € 0,00
bekannt gegeben.
Die Bw. wurde am 26. März 2005 ins Firmenbuch
eingetragen und am 25. Oktober 2005 in Folge beendeter Liquidation
gelöscht.
Auf Grund einer Mitteilung des Notars vom 3. Mai 2000
setzte das FAG für den oa. Vorgang gegenüber der Bw. unter der StNr.
mit Gesellschaftsteuerbescheid vom 2. November 2005 gemäß
§ 201 BAO eine Gesellschaftsteuer in Höhe von
€ 72.576,90 fest.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 setzte das FAG unter
derselben Steuernummer gegenüber der Bw. einen ersten Säumniszuschlag
von € 1.451,54 fest.
Die Zustellung der Bescheide erfolgte zu Handen des
Vertreters der aufgelösten Gesellschaft gemäß
§ 80 Abs. 3
BAO.
Sowohl gegen den Gesellschaftsteuerbescheid wie auch gegen
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages wurde
Berufung erhoben. Im Rahmen dieser Berufungen wurde ua. vorgebracht, dass
an eine im Firmenbuch bereits gelöschte Gesellschaft eine wirksame
Zustellung nicht erfolgen könne. Ohne wirksame Zustellung sei ein
Bescheid nicht erlassen und könne auch keine Fälligkeit der Abgabe
eintreten.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2006 erklärte die Bw. unter
Bezugnahme auf die oa. Steuernummer, die Buchungsmitteilung Nr. 1 weise einen
Rückstand von insgesamt € 74.028,44 (Gesellschaftsteuer und
Säumniszuschlag1) aus. Beide Einbuchungen seien zu Unrecht erfolgt, da
diesbezügliche (wirksame) Bescheide gar nicht vorlägen. Mit dem
Hinweis, es läge sohin im Sinne des § 216 BAO ein Streit vor, stellte
die Bw. den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich des
Gesamtkomplexes "Gesellschaftsteuer samt Nebengebühren".
Mit Bescheid vom 27. April 2006 wies das FAG den Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit der Begründung zurück, dass
mit einem Abrechnungsbescheid darüber entschieden werde, ob eine bestimmte
Zahlungsverpflichtung erloschen sei, somit wirksam gezahlt, verrechnet,
aufgerechnet, erlassen oder die Einhebung verjährt sei. Weiters
meinte das FAG, nachdem auf dem Konto keine Einzahlungen erfolgt seien und auch
nicht behauptet worden seien, könne ein Abrechnungsbescheid nicht erlassen
werden.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wendete die Bw. unter Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar,
§ 216 TZ 3 ein, bei § 216 BAO ginge es um die Klärung
umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin. Mit einem
Abrechnungsbescheid werde nicht nur über die Abrechnung im Sinne der dem
angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsansicht entschieden, sondern
über die Gebarung schlechthin (§ 216 BAO 1. Fall). Dazu stellte
die Bw. den Antrag auf ersatzlose Behebung des genannten "Bescheides", in eventu
Abänderung dergestalt, dass ein Abrechnungsbescheid erlassen werde, der die
Gebarung dergestalt berichtige, dass der Gesellschaftsteuerbescheid gar nicht
eingebucht werde.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, welche das
FAG damit begründete, dass die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung nicht im Abrechnungsbescheidverfahren sondern im
Berufungsverfahren zu überprüfen sei, brachte die Bw. einen
Vorlageantrag ein. Den Vorlageantrag begründete die Bw. damit, dass
nur im Wege des Abrechnungsbescheides festgestellt werden könne, ob die
Rechtsansicht der Finanzverwaltung zutreffe, der Abgabenbescheid wäre
rechtmäßig erlassen und zugestellt worden. Mit dem Argument, dass
dies nicht der Fall gewesen wäre, habe sich die BVE gar nicht
auseinandergesetzt und weiche auf Fragen der "Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung" aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
§ 216 erster Satz BAO wurde mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, neu gefasst.
Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Abgabenänderungsgesetzes 2004 trägt damit der Gesetzestext der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung, wonach der Abrechnungsbescheid
ganz allgemein dem Abspruch über die Richtigkeit der Gebarung auf dem
Abgabenkonto dient.
Der Abrechnungsbescheid dient der Klärung umstrittener
abgabenbehördlicher Gebarungsakte, nicht aber der Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung.
Über die dem
Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu Grunde liegende
Zahlungsverpflichtungen wurden Abgabenbescheide erlassen. Die Bw. begehrt
die Erlassung eines Abrechnungsbescheides im Wesentlichen mit einer
Begründung - nämlich, dass keine wirksamen Bescheide vorlägen
-, die sie auch in den Berufungen gegen die Abgabenbescheide
vorbrachte.
Mit der Behauptung, die Abgabenbescheide wären nicht
rechtmäßig erlassen und zugestellt worden, bekämpft die Bw. die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung und nicht die Richtigkeit der
rechnungsmäßigen Anlastung der Abgabenfestsetzung. Gründe die
gegen die Abgabenbescheide selbst erhoben werden, können nicht im Verfahren
betreffend die Erlassung eines Abrechnungsbescheides geltend gemacht werden
(siehe VwGH vom 12.11.1997, 96/16/0285).
Es widerspräche dem Zweck eines Abrechnungsbescheides,
der Bw. mit einem solchen einen weiteren Rechtszug gegen die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu eröffnen.
Dass die Anlastung der Abgabenfestsetzungen nicht den in
den Abgabenbescheiden ausgesprochenen Festsetzungen entspräche, wurde von
der Bw. nicht behauptet.
Der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage und ist folglich
unzulässig.
Wäre der Bw. zu folgen, dass eine wirksame Zustellung
an eine gelöschte Gesellschaft (mangels Rechts- und Parteifähigkeit
der Bw.) nicht erfolgen könne, wäre die gegenständliche Berufung
als unzulässig zurückzuweisen. Dazu ist jedoch auf die
Begründung im Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom
14. November 2006, RV/1308-W/06 zu verweisen, wonach der Bw. Rechts- und
Parteifähigkeit zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1331-W/06
- Stammnummer
- 25686
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF