Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0014-F/04
Zugehörigkeit von Wertpapieren zum notwendigen Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-F/04vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das notwendige Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Momente maßgebend (vgl. ua. VwGH 24.10.2002, 98/15/0083 und VwGH 25.11.1997, 93/14/0159). Die Zugehörigkeit von Wertpapieren (hier: Investmentfondsanteilen) wird nicht allein schon dadurch bewirkt, dass diese zwecks Besicherung eines betrieblichen Kredites verpfändet werden, wenn eine Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen weder aus der zeitfolgerichtigen buchmäßigen Behandlung hervorgeht noch sonstige Umstände erkennbar sind, durch die eine Betriebsbezogenheit der Wertpapiere dokumentiert würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die RTG Dr.
Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 6850 Dornbirn, Marktstraße 30, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (Berechnung in
S):
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Einkommen
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17.705,43
€
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Abgabenschuld
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2.473,64
€
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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409.692,00
S
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Einkünfte
aus Kapitalvermögen
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4.989,00
S
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Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
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12.075,00
S
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Verrechenbare
Verluste der Vorjahre
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-162.124,00
S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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264.632,00
S
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Sonderausgaben
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-21.000,00
S
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Einkommen
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243.632,00
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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55.016,00
S
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
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-9.656,00
S
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Alleinerzieherabsetzbetrag
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-5.000,00
S
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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40.360,00
S
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Ausländische
Steuer
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-631,33
S
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Kapitalertragsteuer
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-7.502,00
S
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Steuer
von Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds
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1.811,50
S
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Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
34.038,00
S
Entscheidungsgründe
Die
Berufungsführerin betreibt einen Textilhandel. Für das Jahr 2001 hat
sie einen daraus resultierenden gemäß
§ 4 Abs. 1
EStG 1988 ermittelten Gewinn in Höhe von 398.128,00 S
erklärt. Nach erklärungsgemäßer Veranlagung wurde innerhalb
verlängerter Frist gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 mit der
Begründung, der zuständigen Sachbearbeiterin sei bei der Erstellung
der Einkommensteuererklärung nicht bekannt gewesen, dass sich Wertpapiere
(Investmentfonds) im notwendigen Betriebsvermögen befänden, unter
Anschluss einer berichtigten Einkommensteuererklärung und eines
berichtigten Jahresabschlusses, in dem (erstmals) Anteile an Investmentfonds in
Höhe von 790.492,22 S ausgewiesen sind, Berufung erhoben und
beantragt, einen Verlust aus der Veräußerung von
Investmentfondsanteilen in Höhe von 80.858,28 S gewinnmindernd zu
berücksichtigen sowie die Sicherungssteuer (7.502,94 S) und die im
Ausland entrichtete Steuer (631,33 S) anzurechnen. Aus den
Investmentfondsanteilen resultierende ausschüttungsgleiche Erträge
(4.989,90 S) und Substanzgewinne (7.246,17 S) rechnete die
Berufungsführerin dem Gewinn außerbilanzmäßig
hinzu.
Das Finanzamt
verneinte in seiner Berufungsvorentscheidung die Zugehörigkeit der
Wertpapiere zum notwendigen Betriebsvermögen des Textilhandels und
ließ die Verluste aus der Veräußerung der
Investmentfondsanteile unberücksichtigt; die Sicherungssteuer wurde
antragsgemäß angerechnet. Gleichzeitig wurde der angefochtene
Bescheid insoweit abgeändert, als die ausschüttungsgleichen
Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht
wurden und die Einkommensteuer um die Steuer (25%) von Substanzgewinnen aus
ausländischen Investmentfonds erhöht wurde.
Im Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wies die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin darauf hin,
dass die in Rede stehenden Wertpapiere zugunsten eines für die Anschaffung
von Geschäftsräumlichkeiten aufgenommenen Darlehens in Höhe von
4.800.000 S verpfändet worden seien, den Einkommensteuerrichtlinien (Rz
554) zufolge Wertpapiere, die unmittelbar für Zwecke des Betriebes
(Verpfändung) verwendet würden, aber notwendiges Betriebsvermögen
darstellten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In eine
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 kann
nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden. Nach Lehre und
Rechtsprechung umfasst das notwendige Betriebsvermögen jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (vgl. ua. VwGH 26.7.2006,
2004/14/0091, VwGH 24.9.2003, 98/13/0207, VwGH 24.10.2002, 98/15/0083 sowie
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4
Abs. 1 Tz 25 und Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
§ 4 Tz 45 und die dort jeweils angeführten Judikate). Dabei
sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes
und des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung
maßgebend.
Bloß
subjektive Momente des Steuerpflichtigen, wenn sie nicht in der Außenwelt
zum Ausdruck kommen, sind dagegen nicht entscheidend (VwGH
25.11.1997
,
93/14/0159).
Wertpapiere
zählen jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen,
wenn
steuerliche Vorschriften deren Erwerb für den betrieblichen Bereich, so zB
zur Deckung von Abfertigungsrückstellungen (VwGH 15.9.1999,
94/13/0098) oder
Pensionsrückstellungen,
ausdrücklich vorschreiben oder wenn sie
mit dem
unmittelbaren Betriebsgegenstand des Steuerpflichtigen (zB bei einem
Wertpapierhändler) in Zusammenhang stehen (vgl. Hofstätter/Reichel,
a.a.O., § 4 Abs. 1 Tz 135 Stichwort
Wertpapiere).
Im Erkenntnis
vom 17.4.1974, 732/72, auf das sich auch die von der steuerlichen Vertretung ins
Treffen geführten Einkommensteuerrichtlinien (Rz 554) stützen, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Beschwerdefall die
Voraussetzungen für die Annahme eines objektiven Zusammenhanges mit dem
Betrieb bzw. der Erfüllung einer Funktion im Betriebsgeschehen nicht
vorlägen; der Beschwerdeführer habe die Wertpapiere weder aus
flüssigen Mitteln seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
angeschafft noch habe er die Wertpapiere unmittelbar für Zwecke des
Betriebes etwa in der Art, dass er sie für Betriebsschulden verpfändet
hätte, eingesetzt.
Hat der
Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Zugehörigkeit von
Wertpapieren somit auch dann für möglich gehalten, wenn diese für
Betriebsschulden verpfändet wurden, hält er in seinen jüngeren
Erkenntnissen
den Umstand,
dass an einem Wirtschaftsgut des Privatvermögens ein
Pfandrecht
für betriebliche Schulden bestellt wird, nicht jedenfalls für
ausreichend, um die Betriebsvermögenseigenschaft dieses Wirtschaftsgutes zu
bewirken (vgl. VwGH
10.4.1997
,
94/15/0211 betreffend eine zur Besicherung eines Kredites verwendete
Liegenschaft; VwGH 16.9.1992, 90/13/0299 betreffend ein
Sparbuch).
Gegenständlich
wurde die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen einzig mit
dem Umstand, dass die Wertpapiere zur Besicherung eines für die Anschaffung
von Betriebsräumlichkeiten aufgenommenen Kredites verwendet wurden,
begründet. Davon abgesehen, geht eine Zuordnung der Wertpapiere zum
Betriebsvermögen aber weder aus der (zeitfolgerichtigen)
buchmäßigen Behandlung hervor, noch sind sonstige Umstände
erkennbar, die eine Betriebsbezogenheit der in Rede stehenden Wertpapiere
aufzuzeigen in der Lage wären. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass die
Zuordnung zum Betriebsvermögen erst erfolgt ist, nachdem sich aus der
Veräußerung von Investmentfondsanteilen Verluste ergaben, um diese
solcherart aus der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre in die
betriebliche Sphäre zu verlagern.
Infolgedessen
kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Finanzamt die
Zugehörigkeit der Investmentfondsanteile zum notwendigen
Betriebsvermögen verneint hat und war der angefochtene Bescheid daher im
Umfang der Berufungsvorentscheidung abzuändern. Zudem war die bisher
unberücksichtigt gebliebene ausländische Steuer (631,33 S)
antragsgemäß anzurechnen.
Feldkirch,
am 9. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-F/04
- Stammnummer
- 25683
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF