Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0166-K/06
Investitionszuwachsprämie bei verbundenen Unternehmen und Gründung im Vergleichszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-K/06vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie sind für jedes Steuersubjekt getrennt zu beurteilen. Für eine "Konzernbetrachtung" bietet das Gesetz keine Handhabe.
Bei der Bemessung der Investitionszuwachsprämie sind Vorgründungsjahre des Vergleichszeitraumes mit Investitionen von Null zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GesmbH, vertreten durch Eidos
Deloitte WP u. StB GmbH, 1010 Wien, Renngasse 1, vom 15. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
15. November 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 2002 im Beisein der Schriftführerin
Alexandra Dumpelnik nach der am 24. November 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 wird mit
€ 2.212.666,93 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde im Jahr 2001
gegründet und betreibt das Mobilienleasinggeschäft.
Mit Beilage zur Körperschaftssteuererklärung
für das Jahr 2002 (Formular E 108e) beantragte die Bw. eine
Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 für das Jahr
2002 in Höhe von € 1.970.045,62. Diese
Investitionszuwachsprämie wurde wie folgt ermittelt:
|
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres
2002
|
|
|
€
|
25.304.943,45
|
Investitionen im Vergleichszeitraum:
|
|
|
|
|
2001
|
€
|
5.604.487,28
|
|
|
Summe
|
€
|
5.604.487,28
|
|
|
Durchschnitt
|
€
|
5.604.487,28
|
€
|
5.604.487,28
|
Zuwachs
|
|
|
€
|
19.700.456,17
|
Zuwachsprämie 2002 (10 %)
|
|
|
€
|
1.970.045,62
Die begehrte Investitionszuwachsprämie wurde der Bw.
zunächst erklärungsgemäß gutgeschrieben.
In der Folge kam es bei der Bw. zu einer Nachschau
gemäß
§ 144 BAO. Als Ergebnis dieser Nachschau wurde die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 mit € 0,--
bescheidmäßig festgesetzt und die für den Zeitraum bereits
gebuchte Investitionszuwachsprämie in Höhe von
€ 1.970.045,62 zur Nachzahlung vorgeschrieben. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bw. zu einer Firmengruppe gehöre, die aus 20
Gesellschaften bestehe, die auf das Verleasen von Mobilien aller Art
ausgerichtet seien. Diese Gesellschaften bestünden zum Teil bereits seit
mehreren Jahren, andere seien in den Jahren ab 2001 neu gegründet worden
bzw. hätten ihre Tätigkeit vom Immobilienleasing auf das
Mobilienleasing umgestellt. Auffällig sei, dass in den Jahren ab 2002 in
den "Altgesellschaften" das Investitionsvolumen zurückgehe, während in
den neu gegründeten bzw. umgewandelten Gesellschaften ab 2002 hohe
Investitionszuwächse zu verzeichnen seien. In derartigen Fällen sei
für die Investitionszuwachsprämie der "echte" Investitionszuwachs zu
ermitteln. Es müsse also eine Konzernbetrachtung aller
Leasinggesellschaften der Firmengruppe erfolgen, die einen vergleichbaren
Geschäftsgegenstand hätten (in diesem Fall aller
Mobilienleasinggesellschaften). Bei einer "Zusammenrechnung" der
Investitionsvolumina aller derzeit dem Finanzamt bekannt gegebenen
Mobilienleasinggesellschaften in Sinne einer Konzernbetrachtung sei aber kein
Investitionszuwachs feststellbar, der die Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie nach sich ziehen könnte. Die
wirtschaftspolitische Zielsetzung des Gesetzgebers zur
Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 liege nach
Ansicht der Finanzverwaltung darin, eine volkswirtschaftlich sinnvolle
Investitionstätigkeit der österreichischen Unternehmen zu
fördern. Dies könne nicht darauf hinaus laufen, durch
Investitionsverschiebungen innerhalb einer Firmengruppe einen über den
kontinuierlich anwachsenden Investitionszuwachs hinausgehenden Vorteil zu
erlangen. Zu bemerken sei, dass es sich bei der nunmehrigen Vorgangsweise der
Behörde nicht etwa um den Einsatz der Missbrauchsbestimmungen des
§ 22 BAO handle, sondern lediglich um eine teleologische Reduktion der
Ausweitung einer Steuerbegünstigung im Wege der Analogie. Es entspreche
auch der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass
steuerliche Begünstigungsbestimmungen restriktiv auszulegen
seien.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und beantragte den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Finanzamt angestellte
Konzernbetrachtung im Gesetz nicht gedeckt sei. Das Ertragsteuerrecht gehe vom
Grundsatz der Individualbesteuerung aus. Steuersubjekt sei die einzelne
physische oder juristische Person. An Verflechtungen von Körperschaften
(vor allem Konzerne) knüpften die Ertragsteuern nicht an, ausgenommen es
bestehe eine im Gesetz ausdrücklich geregelte Ausnahme (insbesondere
Gruppenbesteuerung ab dem Jahr 2005). § 108e EStG 1988 enthalte keinerlei
Bestimmung, die ausdrücklich normiere oder aus der zumindest geschlossen
werden könnte, dass die Investitionszuwachsprämie auf Basis einer
Gruppe von Steuersubjekten durch "Zusammenrechnung von Investitionen im
Beobachtungszeitraum" zu ermitteln sei. Dementsprechend sei die
Investitionszuwachsprämie für jedes Steuersubjekt (Gesellschaft)
für sich allein zu ermitteln. Hätte der Gesetzgeber auf eine
Konzernbetrachtung abstellen wollen, wäre eine entsprechende Regelung in
den Gesetzestext aufgenommen worden. Außerdem existiere ein Konzern der
Mobilienleasinggesellschaften der gegenständlichen Firmengruppe nicht.
Nicht einmal aus den Vorschriften über die Konzernrechnungslegung
ließe sich der von der Finanzbehörde unterstellte Konzern ableiten.
Ein nach diesen Vorschriften über die Konzernrechnungslegung
aufzustellender Konzernabschluss der gegenständlichen Firmengruppe gehe von
seinem Umfang her weit über die Mobilienleasinggesellschaften hinaus. Es
seien von gesetzeswegen nämlich auch die Immobiliengesellschaften und
sonstigen Gesellschaften (Bauträgergesellschaften etc.) des Konzerns mit
einzubeziehen. Der von der Behörde unterstellte "Konzern der
Mobilienleasinggesellschaften" sei damit eine Zusammenfassung von Unternehmen
ohne jegliche gesetzliche Grundlage, an der gar keine rechtlichen und somit auch
keine steuerlichen Folgen anknüpfen könnten. Auch der Regelungszweck
des § 108e EStG 1988 stehe den von der Finanzbehörde vertretenen
Einschränkungen bei der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie
entgegen. Die Investitionszuwachsprämie diene nämlich der Belebung der
Konjunktur, indem sie einen Anreiz für Investitionen bieten solle. Dieser
wirtschaftslenkende Effekt spreche für eine gewisse
Großzügigkeit. Es liege demnach auch kein Anwendungsfall für
eine teleologische Reduktion des § 108e EStG 1988 vor.
Zu der Berufung gab die zuständige
Großbetriebsprüfung eine Stellungnahme ab. Darin wurde
ausgeführt, dass die Leasingbranche besondere Strukturen aufweise. Meist
werde ein Immobilienzweig neben einem Mobilienzweig entstanden sein. In der
einen Leasinggruppe werde der Mobilienzweig aus einer einzigen Gesellschaft
bestehen, in der sämtliche bewegliche Wirtschaftsgüter -
zumindest doch strukturiert nach Kostenstellen - aktiviert seien. In einer
anderen Leasinggruppe werde sich eine eigene Gesellschaft ausschließlich
mit dem Pkw-Leasing-Geschäft befassen, eine andere mit dem
Lkw-Geschäft, wieder eine andere mit EDV-Leasing, mit Medizintechnik, mit
Baumaschinen etc.. Manchmal werde die Anzahl der formal selbständigen
Gesellschaften durch regionale Aufsplittung noch vervielfacht. Was also in einer
Leasinggruppe im Extremfall in einer Gesellschaft konzentriert sei, könne
in einer anderen auf zehn, fünfzehn formal selbständige Gesellschaften
(meist unter einheitlichem Eigentümerdach) aufgeteilt sein.
Außenstehenden würde oft die leasinginterne Struktur nicht bewusst.
Damit soll aufgezeigt werden, dass gerade im Leasingbereich nicht die einzelne
historisch, organisatorisch bedingte (Kapital-)Gesellschaft als Träger von
Investitionen, als Maß mit denen der Zuwachs von Investitionen gemessen
werden könne, angesehen werden dürfe. Sinnvollerweise sei es ein
"konsolidierter" Kreis von Leasing-Unternehmen einer Leasinggruppe - hier
arbeitshypothetisch "IZPrKreis" genannt. Er umfasse die Gesamtheit jener
Einzelgesellschaften einer Leasinggruppe, welche dieselbe
Eigentümerstruktur aufwiesen (z.B. alle Kapitalgesellschaften zu 100 %
im Eigentum der Mutterbank) und die grundsätzlich
investitionszuwachsprämienbegünstigte Wirtschaftsgüter (Mobilien)
verleasen würden. Man habe nun für die gegenständliche
Leasinggruppe herausgearbeitet, dass die volkswirtschaftlich erwünschte
Steigerung des Investitionsvolumens durch Jahre nicht stattgefunden habe und
erst im Jahr 2004 ein bemerkenswerter Anstieg zu verzeichnen sei.
Investitionszuwachsprämien der Jahre 2002 und 2003, die in Folge
fraktionierter Inanspruchnahme von Prämien bei Einzelgesellschaften
anfielen, würden daher den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
Insofern sei es daher gerechtfertigt, die Investitionszuwachsprämie 2002
bei der Bw. zur Gänze nicht anzuerkennen und die gegenständliche
Berufung abzuweisen. Davon abgesehen wäre aber die
Investitionszuwachsprämie des Jahres 2002 jedenfalls um einen Betrag von
€ 156.890,58, die auf Zugängen von Software, gebrauchten
Wirtschaftsgütern bzw. solchen mit Verwendung im Ausland beruhen
würden, zu vermindern.
In der Folge wurden vom Finanzamt und der Bw.
übereinstimmend festgehalten, dass die geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 - wenn man die
"Konzernbetrachtung" für unzulässig halten wollte - jedenfalls
um einen Betrag von € 149.827,17 zu reduzieren wäre. Dieser
Betrag werde von der Bw. zur Einzahlung gebracht werden. Die geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 belaufe sich daher auf den
Betrag von € 1.820.218,45. Insofern wurde das Berufungsbegehren
eingeschränkt.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2006 brachte die Bw.
ergänzend vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem jüngst
ergangenen Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/15/0236, eine
"Konzernbetrachtung" bei der Bemessung der Investitionszuwachsprämie
abgelehnt habe. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass für eine als "Konzernbetrachtung" bezeichnete
Beurteilung das Gesetz keine Handhabe gäbe. Es könne nicht der
geringste Zweifel daran bestehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Investitionszuwachsprämie für jedes Steuersubjekt (bzw. für die
Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt) getrennt zu beurteilen
sei.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2006 stellte die Bw.
fest, dass - gehe man von einer Konzernbetrachtung ab - folgende
investitionszuwachsprämienfähige Investitionen außer Streit
stünden: Für das Jahr 2002 ein Betrag von € 24.088.911,74
und für das Jahr 2001 ein Betrag von € 5.886.727,28. Darauf
aufbauend werde aber das Berufungsbegehren insofern abgeändert, als nunmehr
beantragt werde, für die Ermittlung des Investitionszuwachses im Jahr 2002
auch die Investitionen der Jahre 2000 und 1999 von jeweils € 0,--
miteinzubeziehen. Demnach ergäbe sich folgender Investitionszuwachs
für das Jahr 2002:
|
Prämienfähige Investitionen 2002
|
|
|
€
|
24.088.911,74
|
Investitionen im Vergleichszeitraum:
|
|
|
|
|
2001
|
€
|
5.886.727,28
|
|
|
2000
|
€
|
0,--
|
|
|
1999
|
€
|
0,--
|
|
|
Summe
|
€
|
5.886.727,28
|
|
|
Durchschnitt
|
€
|
1.962.242,43
|
€
|
1.962.242,43
|
Zuwachsinvestitionen 2002 daher
|
|
|
€
|
22.126.669,31
|
Zuwachsprämie 2002 (10 %)
|
|
|
€
|
2.212,666,93
Begründend wurde von der Bw. ausgeführt, die
Prämie solle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in voller Höhe
des Investitionszuwachses zustehen. Das Gesetz biete nicht den geringsten
Anhaltspunkt dafür, bei Gründungen im Vergleichszeitraum strenger
vorzugehen, als bei älteren Gesellschaften. Im Gesetz selbst sei vom
"Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsjahre"
die Rede, ohne dass noch weiter differenziert werde. Somit sei dieser
Durchschnitt auch bei Neugründungen der Jahre 2002 bis 2004 heranzuziehen.
Folgte man der Auffassung des Finanzamtes in der Frage des Vergleichszeitraumes,
dann würde dies für die Bw. folgendes bedeuten: Wäre die
Gründung ein Jahr später, also 2002, erfolgt, dann stünde ihr die
Prämie in voller Höhe zu. Wäre die Bw. im Gründungsjahr 2001
inaktiv geblieben, so stünde ihr auch die Prämie in voller Höhe
zu. Wäre die Bw. bereits in einem Vorjahr auf Vorrat gegründet worden
und bis 2002 inaktiv geblieben, stünde ihr ebenfalls die Prämie in
voller Höhe zu. Das Gesetz zwinge nicht zu einem solchen Verständnis.
Es könne auch und müsse auch so gelesen werden, dass der Durchschnitt
der jeweils letzten drei Jahre stets als Vergleichswert heranzuziehen sei,
gleichgültig ob die Gründung in der IZP-Phase (2002 bis 2004) oder im
Vergleichszeitraum (hier: 1999 bis 2001) erfolgt sei. In diesem Fall reduziere
sich der Vergleichswert auf ein Drittel, da für die anderen beiden
Vergleichsjahre (1999 und 2000) die Investitionssumme jeweils Null betrage. Das
Gesetz verlange nicht, dass das Unternehmen bereits während des gesamten
vollständigen tatsächlichen Vergleichszeitraums, also schon mindestens
3 Jahre bestanden habe. Daraus folge, dass Vorgründungsjahre voll zu
berücksichtigen und mit Investitionen in Höhe von Null anzusetzen
seien. Dazu wurde verwiesen auf die Lehrmeinung von Doralt,
Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei
Unternehmensneugründungen und beim Investitionszuwachs, in RdW 2004/289 und
auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 25. Oktober 2004, GZ.
RV/1050-W/03. Nur bei dem Verständnis, dass der 3-jährige
Vergleichszeitraum stets heranzuziehen sei, auch wenn er wegen einer erst
später erfolgten Gründung eine reine Fiktion sei, werde
sichergestellt, dass alle Gesellschaften ungeachtet ihres Gründungsjahres
gleich behandelt würden. Bei einem anderen Verständnis wäre das
Gesetz verfassungswidrig.
In der am 24. November 2006 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung wiederholten die Parteien im Wesentlichen
ihre bisherigen Vorbringen. Die Bw. beantragte die Zuerkennung der mit
Schriftsatz vom 21. November 2006 geltend gemachten
Investitionszuwachsprämie und eine Entscheidung nach § 201 BAO.
Das Finanzamt lehnte die Einbeziehung der Null-Investitionen der Jahre 1999 und
2000 für die Berechnung des Investitionszuwachses als gesetzwidrig
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 erster Satz
EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002, kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Gemäß
§108e Abs. 2 erster Satz
leg.cit. sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (mit
den im § 108e Abs. 2 leg.cit. angeführten Ausnahmen).
Nach § 108e Abs. 3 erster Satz leg.cit. ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten 3 Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom
Finanzamt angestellte "Konzernbetrachtung" für die Ermittlung des
Investitionszuwachses zulässig ist und weiters die Frage, ob und inwieweit
sich der Umstand, dass die Bw. im Jahr 2001 gegründet wurde, auf die
Bemessung der Investitionzuwachsprämie des Jahres 2002
auswirkt.
1) Zur "Konzernbetrachtung":
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
21. September 2006, Zl. 2006/15/0236, ausgesprochen, dass es
unzulässig sei, die Investitionstätigkeit konzernmäßig
verbundener Kapitalgesellschaften für Zwecke der Berechnung der
Investitionszuwachsprämie als Einheit zu betrachten. Für eine solche
"Konzernbetrachtung" gebe das Gesetz keine Handhabe. Es könne nicht der
geringste Zweifel daran bestehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Investitionszuwachsprämie für jedes Steuersubjekt (bzw. die
Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt) getrennt zu beurteilen
sei.
Im gegenständlichen Verfahren kam nichts hervor, was
eine von diesem Erkenntnis abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
Die Investitionszuwachsprämie ist daher ausschließlich für die
Bw. und nach ihren Verhältnissen zu bemessen.
Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu
geben.
2) Zur Frage des Vergleichszeitraumes:
Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits ausgesprochen,
dass bei der Ermittlung des Investitionszuwachses Vorgründungsjahre zu
berücksichtigen und mit Investitionen in der Höhe von Null anzusetzen
sind (UFS vom 25. Oktober 2004, GZ. RV/1050-W/03). Dieser Beurteilung
schließt sich der erkennende Referent an. Dem Gesetz ist eine
Einschränkung der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie für
Neugründer nicht zu entnehmen. Nach § 108e Abs. 3 erster Satz
leg.cit. ist der Investitionszuwachs aus der Sicht des hier
streitgegenständlichen Jahres 2002 die Differenz zwischen den Investitionen
des Kalenderjahres 2002 und dem Durchschnitt der Investitionen "der letzten 3
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002" enden. Mit dieser
Regelung ist nicht gesagt, dass Neugründer nicht oder nur
eingeschränkt in den Genuss einer Investitionszuwachsprämie kommen
sollten. Diese Regelung lässt vielmehr die Auslegung zu, dass in jedem Fall
also auch bei Neugründern der Durchschnitt der (Vor)Investitionen der drei
Jahre vor dem Beginn des Prämienjahres zu bilden ist und dabei mangels
Bestehens des Betriebes nicht vorhandene Investitionen mit Null anzusetzen sind.
Nach dem Bericht des Finanzausschusses (1285 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI.GP) war es die Absicht des
Gesetzgebers (ganz allgemein) einen Anreiz für Investitionen zu
gewähren. Dass dieser Anreiz nur solchen Betrieben gewährt werden
sollte, die zu Beginn des Prämienjahres zumindest schon drei Jahre
existierten, geht daraus nicht hervor. Wenn aber Neugründer nicht
ausgeschlossen sind, dann ist es folgerichtig, deren Investitionszuwachs (im
Extremfall) von der Basis Null aus zu berechnen.
Somit erscheint es gerechtfertigt, im gegenständlichen
Fall für die Ermittlung des Investitionszuwachses die Jahre 1999 und 2000
jeweils mit Investitionen im Ausmaß von Null einzubeziehen.
Der Berufung war daher auch in diesem Punkt Folge zu
geben.
Die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002
war daher wie von der Bw. im Schriftsatz vom 21. November 2006 ermittelt
und beantragt in Höhe von € 2.212.666,93
festzusetzen.
Da dieser Betrag von jenem abweicht, der von der Bw. im
Formular E 108e beantragt worden ist, war der bekämpfte Bescheid nicht
aufzuheben sondern mit der Berufungsentscheidung die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 201 BAO
festzusetzen.
Klagenfurt,
am 27. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-K/06
- Stammnummer
- 25637
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF