Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0828-L/04
Familienbeihilfe, wenn Erwerbsunfähigkeit vom BSA nicht bescheinigt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0828-L/04vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. Februar 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für R., für die
Zeit ab 1.12.2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 2.2.2004 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.12.2003 unter Hinweis auf § 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 31.7.2003 betrage
der Grad der Behinderung des Sohnes der Berufungswerberin 50 %, er sei
jedoch voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Der Sohn der
Berufungswerberin habe aus gesundheitlichen Gründen eine "normale"
schulische Laufbahn vor Abschluss abbrechen müssen. Er habe die
Handelsakademie besucht und hätte danach ein Studium machen wollen. Leider
sei es aufgrund einer "AV-Malformation" in seinem Gehirn nicht dazu
gekommen. Um nach Abbrechen der Schule nicht untätig herumzusitzen
und seiner Mutter nicht finanziell zur Last zu fallen - als
alleinverdienende Witwe zwei Kinder großzuziehen sei nicht kostenlos
- sei er, nachdem er sich von den ersten chirurgischen Eingriffen erholt
habe, zuerst geringfügig und dann zwanzig Stunden pro Woche als Billeteur
und Bürokraft in einem Kino tätig gewesen- mehr sei ihm nicht
möglich gewesen. Als der Sohn der Berufungswerberin im
Herbst 2000 durch Gedächtnis- und Lesetraining soweit gewesen sei,
wieder etwas Neues zu probieren, habe er sich selbst eine
Lehrabschlussprüfung am BFI finanziert und bestanden. Im Anschluss habe er
sich die Berufsreifeprüfung auf der VHS und dem BFI finanziert. Da es ihm
gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, nebenbei zu arbeiten, habe er
sich ab Frühjahr 2001 für ein Jahr zu Bildungszwecken karenzieren
lassen. Obwohl bereits ungleich schwerer als die Lehrabschlussprüfung, habe
er auch diese Prüfung bestanden, was ihm auch wieder Lebensfreude und das
Gefühl gegeben habe, zu etwas nütze zu sein. Somit habe er auch die
Voraussetzungen gehabt, sein ehemals geplantes Studium nun doch anzutreten zu
können. Bereits im zweiten Semester (Frühjahr 2002) seines
Studiums der Wirtschaftsinformatik, das er sich auch selbst finanziert habe,
habe er bei seinem Dienstgeber gekündigt, um sich voll auf sein Studium
konzentrieren zu können. Sollte man ihm hier Faulheit vorwerfen, werde
eingewendet, dass es ihm gesundheitlich zu anstrengend geworden sei, neben
seinem Studium zu arbeiten und es solle nicht übersehen werden, dass er
durch die Kündigung auch auf seinen Lohn verzichtet habe und kein
Arbeitslosengeld "zur Überbrückung" beantragt habe. Seinen
jüngeren Kommilitonen gegenüber merke er die Defizite bei Auffassung
und Lern- und Konzentrationsfähigkeit umso stärker, lasse sich aber
nicht entmutigen, seinen Weg zu gehen, da er wisse, dass er nicht dumm sei,
sondern nur etwas länger brauche, um etwas Neues zu verstehen. Dem
Sohn der Berufungswerberin sei klar, dass es Gesetze für die Behandlung von
Fällen wie seinem gebe, er sei aber der Auffassung, dass diese
Pauschalierung in seinem Fall nicht ganz zutreffend sei. Er habe bereits ein
ärztliches Attest, das ihm eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
bescheinige und das auch festhalte, dass der Nachweis einer Veränderung nur
durch eine intensive Gefäßdiagnostik möglich sei. Aufgrund der
Risiken und der körperlichen und psychischen Belastung bei einer solchen
Untersuchung gehe er davon aus, dass so etwas nicht für die Bewertung
herangezogen werden könne, zumal es viel Zeit kosten würde, sich davon
wieder zu erholen, was seinem Studium kontraproduktiv gegenüberstehen
würde. Man möchte auch einbringen, dass der Sohn der
Berufungswerberin das, was er bereits physisch und psychisch durchleben durfte,
niemandem anderen wünsche und, dass ihn eine finanzielle Unterstützung
auch nicht für Verlorenes und Durchlebtes entschädige. Was ihm aber
ermöglicht werden könnte - und er hoffe, auch tun werde-
wäre, ihm die Chance zu geben, zumindest sein Studium ohne finanzielle
Sorgen absolvieren zu dürfen, falls ihm das gelingen sollte. Eine Garantie,
durch seine Beeinträchtigungen danach auch einen Job zu bekommen, sei ein
Studium auch nicht.
In der Folge ersuchte das Finanzamt das zuständige
Bundessozialamt nochmals um ein Gutachten. Aus dem Gutachten vom
26.5.2004 geht Folgendes hervor: "Diagnose: Pseudoneurasthenisches
Zustandsbild mit deutl. Minderg. Richtsatzposition: 585 Gdb:
040 % Rahmensatzbegründung: Die Einschätzung
erfolgt entsprechend der geminderten psychischen Belastbarkeit, der
konzentrativen Einschränkung sowie der erhöhten Ermüdbarkeit bei
doch relativ hohem Leistungsdruck. Fokale Anfälle, dzt. ohne
antikonvulsiven Therapie Richtsatzposition: 572 Gdb:
030 % Rahmensatzbegründung: Fixer
Prozentsatz Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend. Es handelt sich um 2 unterschiedliche
neurolog. psychiatrische Krankheitsbilder. Eine Erhöhung des höchsten
Prozentsatzes um 10 % sei angezeigt. Eine Nachuntersuchung in
3 Jahren erforderlich. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen." Vom
leitenden Arzt des Bundessozialamtes erfolgt folgende
Korrektur: "50 % im Zusammenwirken beider Leiden. Voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigigkeit ist nicht anzunehmen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.6.2004 wies das
Finanzamt die Berufung auf Grund dieses Gutachtens als unbegründet
ab.
Im Vorlageantrag vom 3.7.2004 wird angeführt, dass man
es schon fast absurd finde, wie die Bewertung des Krankheitsbildes des Sohnes
der Berufungswerberin durch Ärzte erfolge, zu denen er vom Bundessozialamt
geschickt werde. Zum einen werde nur ein Teil dessen, was er dem / der
Ärztin sage, in ein Gutachten aufgenommen - manches werde zur
Gänze weggelassen, zum anderen würden bereits erstellte Gutachten
schlicht und einfach ignoriert, obwohl vom Arzt durchgesehen. Dies lasse ihn an
der Glaubwürdigkeit der Ärzte zweifeln. Der Sohn der Berufungswerberin
nehme an, dass geschehe deshalb, da diese mehr zu seinen Gunsten aussagen
würden (uneingeschränkte Erwerbsunfähigkeit lt. PVA-Gutachten.
Der erstellende Arzt sei auch der einzige gewesen, der nicht nach
15 Minuten mit ihm fertig gewesen sei). Bei den für den Bezug der
Kinderbeihilfe nötigen Gutachten, habe er das Gefühl, dass diese nicht
immer mit der nötigen Sorgfalt erstellt würden, andernfalls könne
er sich nicht erklären, warum die Bewertung seines Krankheitsbildes sich
wie ein stark schwankender Aktienkurs lese. Was dem Sohn der
Berufungswerberin nicht einleuchte, sei die Definition "sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen". Gehe es hier um eine finanzielle Obergrenze oder die
Anzahl der Wochenstunden, die er imstande sei, zu arbeiten? Herr Dr. K. schreibe
"60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" und "voraussichtlich
nicht imstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". Was bedeute das
für ihn? Dass seine Behinderung voraussichtlich länger anhalten werde,
aber er voraussichtlich nicht außerstande sein werde, sich selbst den
Unterhalt zu verdienen? Mit seiner momentanen Behinderung sei es ihm bisher
möglich gewesen, etwa 20 Stunden zu arbeiten, wie er es schon getan
habe, obwohl bereits das bei einer nicht sonderlich fordernden Arbeit (Billeteur
in einem Kino) sehr anstrengend für ihn gewesen sei. Habe er sich mit den
dabei verdienten etwa 500,00 € den Lebensunterhalt verdient? Wenn nein
und wenn dieser Zustand länger als 3 Jahre voraussichtlich anhalten
werde, wie solle er es dann tun? Er mache sein Studium ja gerade deshalb, um
sich eben mit weniger Wochenstunden, da er nicht mehr könne, seinen
Lebensunterhalt möglicherweise verdienen zu können. Ob er das dann
auch tatsächlich könne, sei dennoch fraglich. Er habe die
begutachtenden Ärzte mehrmals auch darauf hingewiesen, dass er sehr viel
Schlaf brauche, dies auch zwischendurch, da er bei Erbringung von Leistung sehr
schnell ermüde und erschöpft sei. Das sei auch der Grund, warum er den
Job neben seinem Studium habe aufgeben müssen. Er wohne auch nicht deshalb
mit fast 28 Jahren zuhause bei seiner Mutter, weil es so angenehm sei,
sondern weil er sich auch gar nichts anderes leisten könne. Man
könne versichert sein, dass er sein Studium abschließen werde -
mit oder ohne Unterstützung - aber er finde es bedauerlich, dass ihm
dabei solche Steine in den Weg gelegt würden. Auch finde er es absurd, wie
widersprüchlich die Bewertung durch das Bundessozialamt erfolge und wie man
ihm dann noch Glauben schenken könne.
Auf Grund eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates wurde eine fachärztliche Stellungnahme vom 17.5.2005
vorgelegt. Daraus geht als Ergebnis hervor, dass unter der Gesamtsituation
- auch im Hinblick auf ein intracerebrales steal-Phänomen -
eine erhebliche Beeinträchtigung des Sohnes der Berufungswerberin
unverändert anzunehmen sei, sodass dieser weiterhin bzw. dauernd nicht
imstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Man denke nur an die
Notwendigkeit des Vermeidens von körperlichen Anstrengungen. Der
Sohn der Berufungswerberin werde am allgemeinen Arbeitsmarkt sicher auf
überphysiologische Pausen angewiesen sein.
Auf Grund dieser fachärztlichen Stellungnahme wurde
das zuständige Bundessozialamt um Mitteilung ersucht, ob sich
bezüglich der von diesem Amt erstellten Gutachten eine Änderung
ergibt. Mit Schreiben vom 21.6.2005 wurde zusammenfassend Folgendes
mitgeteilt:
"Die psychische und auch physische Belastbarkeit ist zwar
etwas herabgesetzt, aber die Funktionsstörungen und die
Leistungseinschränkungen sind in ihrem Ausmass nicht so gravierend, dass
Herr I. außerstande wäre sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
bzw. bei bestehender Behinderung voraussichtlich auf Dauer erwerbsunfähig
sein wird."
Diese Stellungnahme des Bundessozialamtes wurde der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 23.6.2005 zur Kenntnis gebracht. Trotz der
Urgenz vom 2.11.2006 und mehrerer Telefonate mit dem Sohn der Berufungswerberin,
bei denen dieser angab, noch Gutachten beibringen zu wollen, wurden dazu keine
schriftlichen Einwendungen vorgebracht und auch keine weiteren Unterlagen
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen. Nach
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das
VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein,
welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte
Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 3.11.2005,
2002/15/0168).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt). Maßgeblich ist demnach aber jedenfalls die
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen.
Im vorliegendem Fall wurde in keinem Gutachten des
Bundessozialamtes eine vorausichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des
Sohnes der Berufungswerberin bescheinigt. Die konkreten Auswirkungen der
Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit wurden vom Bundessozialamt ebenfalls
dargelegt. Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der Verordnung,
weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Somit erfüllen aber
diese Gutachten die vom VwGH angeführten Kriterien.
Der Berufungswerberin wurden die Gutachten vom Finanzamt
auch zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit
dem der Berufungswerberin die Möglichkeit geboten wurde, eine Stellungnahme
abzugeben, blieb unbeantwortet. Weiters wurden die vom Sohn der
Berufungswerberin telefonisch erwähnten Unterlagen bis dato nicht
beigebracht.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.12.2003 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 28.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0828-L/04
- Stammnummer
- 25627
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF