Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0096-K/06
Vorliegen eines aufschiebend bedingten Erwerbes?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0096-K/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin FOI Orasch Claudia über die Berufung der Bw.,
vertreten durch Rechtsanwalt, vom 6. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 21. November 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
nach der am 5. Dezember 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit notariell beglaubigtem und unter der Zahl 581/2005
erfasstem Kaufvertrag vom 16. September 2005 erwarben die Berufungswerberin
Maria.M. (in der Folge: Bw.) und deren Gatte je zur Hälfte von Lisa.L. ein
in deren Alleineigentum stehendes Grundstück samt dem darauf befindlichen,
aus mehreren Eigentumswohnungen bestehenden, Gebäude. Hinsichtlich des in
Pacht gegebenen Gebäudes verpflichtete sich die Verkäuferin, einen auf
exekutivem Wege durchsetzbaren Räumungsvergleich abzuschließen,
sollte der Pächter nicht schon bis zum 30. September 2005
tatsächlich ausgezogen sein. Die Verkäuferin verkaufe und
übergebe das Vertragsobjekt je zur Hälfte an die Bw. und deren Gatten
und würden diese je zur Hälfte Miteigentümer jedes einzelnen
Mindestanteiles werden. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien einen
Betrag von € 2,300.000,00, welcher innerhalb einer Frist von acht
Tagen ab rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung auf ein
Konto der Verkäuferin einbezahlt werden sollte. Weiters verpflichteten sich
die Erwerber zur Beibringung einer Bankgarantie in der vorgenannten Höhe,
die treuhändig vom Rechtsvertreter der Käufer verwaltet und nur
für den Fall, dass der Kaufpreis nicht rechtzeitig, also acht Tage nach
rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung, bezahlt werde,
jedoch nicht vor bestandsfreier Übergabe des Kaufobjektes, unter
gleichzeitiger Vorlage eines rechtskräftigen Grundbuchsbeschlusses
über die Einverleibung des Eigentums der Käufer samt aktuellem
Grundbuchsauszug abberufen werden könne. Die Übergabe des
Vertragsobjektes würde mit 1. Oktober 2005 erfolgen, ab welchem Tag
Besitz, Vorteil und Nutzen, Gefahr, Lasten und Zufall auf die Käufer
übergehen sollten. Auch verpflichteten sich die Erwerber, beginnend mit
1. Oktober 2005 alle mit dem Vertragsobjekt verbundenen laufenden Kosten,
Steuern und Abgaben sowie überhaupt alle Betriebskosten zu bezahlen. Die
Käufer würden sowohl der Verkäuferin als auch den übrigen
Wohnungseigentümern solidarisch für die Erfüllung der vertraglich
übernommenen Pflichten haften, wobei die Haftung gegenüber den anderen
Wohnungseigentümern infolge Erwerb sämtlicher
Wohnungseigentumseinheiten nicht zum Tragen kommen würde. Der mit
"Behördliche Genehmigung" überschriebene Punkt VII. der
Vereinbarung lautet wörtlich wie folgt:
"Dieser Vertrag wird insofern aufschiebend bedingt
abgeschlossen, als er erst dann Rechtswirksamkeit erlangt, wenn die
erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt. Der Vertrag
gilt als von Anfang an nicht zustande gekommen, wenn die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt werden
sollte. Sollte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig
versagt werden, ist der Vertrag sohin als nicht zustande gekommen zu betrachten.
Die Vertragsteile verpflichten sich diesfalls, das Vertragsobjekt innerhalb von
14 Tagen an die Verkäuferin rückzuübergeben. Alle von ihnen
bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Kosten, Gebühren und Abgaben werden
von der Verkäuferin nicht rückerstattet."
Den Vertragparteien sei der wahre Wert des Vertragsobjektes
bekannt und würden sie daher darauf verzichten, diesen Vertrag wegen
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes oder aus
sonstigen Gründen anzufechten.
Endlich wurde, nach Abgabe der Aufsandungserklärung
durch die Verkäuferin in Punkt XIV. des Vertrages, im Punkt XV. ein
Rücktrittsrecht geregelt. Nach diesem Vertragspunkt würde den
Käufern ein Rücktrittsrecht zustehen, sollte das Vertragsobjekt nicht
bis zum 30. Juni 2006 vereinbarungsgemäß
übergeben werden
können. Diesfalls hätte die Verkäuferin den Käufern die
gesamten mit dem Vertragsobjekt verbundenen Abgaben, Gebühren, Steuern und
sonstigen Kosten zu ersetzen. Schließlich ist noch festgehalten, dass
sämtliche Vertragsparteien Inländer wären.
Am 29. September 2005 schlossen dann, vom selben Notar
unter der Zahl 602/2005 beglaubigt, der Gatte der Bw. und die Verkäuferin
neuerlich einen inhaltlich identen und wörtlich nahezu gleich lautenden
(abgesehen vom Ersatz der Pluralform auf der Käuferseite durch die
Singularbezeichnungen) Kaufvertrag über die berufungsgegenständliche
Liegenschaft, diesmal eben nur mit dem Gatten der Bw. als alleinigem
Käufer.
Versehen mit einem Begleitschreiben des Vertreters der
Käuferseite wurden beide Urkunden am 4. Oktober 2005 dem Finanzamt
Klagenfurt (FA) vorgelegt. Im besagten Schreiben ist darauf hingewiesen, dass
der Vertrag vom 16. September 2005 rückwirkend zu diesem Tag
aufgehoben worden sei, wobei das bezügliche Rücktrittsrecht im Punkt
XV. enthalten wäre. Insbesondere werde auf die auf der ersten Seite der
Urkunde dokumentierte rückwirkende Vertragsaufhebung verwiesen und sei das
idente Rechtsgeschäft dann zwischen Lisa.L. und dem Gatten der Bw.
abgeschlossen worden, sodass letztendlich nur die Bw. nicht Miteigentümerin
geworden wäre. Tatsächlich findet sich auf der Urkunde vom
16. September 2005 auf der ersten Seite oben der Vermerk, dass
"dieser Kaufvertrag einvernehmlich rückwirkend mit 16.09.05
aufgehoben wird, sodass aus diesem Vertrag kein Teil dem anderen gegenüber
irgendeine Verpflichtung hat". Unterfertigt ist dieser Vermerk von den
drei Vertragparteien mit 29. September 2005 und die Echtheit der
Unterschriften mit gleichem Tag vom Notar unter der Zahl 601/2005 beglaubigt
worden.
Mit Schreiben vom 8. November 2005 wurde dann ersucht,
in Ansehung des Umstandes, dass der Kaufvertrag vom 29. September 2005,
abgeschlossen zwischen Lisa.L. und dem Gatten der Bw., nicht der
Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz unterliege, dem
Gatten Grunderwerbsteuer (GreSt) in Höhe von € 80.500,00
vorzuschreiben.
Das Finanzamt Klagenfurt indes setzte der Bw.
gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November
2005, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 1.150.000,00, GreSt im Betrag von € 40.250,00 fest. Im
Betreff angeführt ist, erkennbar aufgrund eines EDV-technischen
Programmfehlers, "Kaufvertrag sowie Kaufvertrag vom 16.9.2005 vom 29.9.2005 mit
Lisa.L. ".
Mit zusätzlichen, die Gegenstände gesonderter
Berufungsverfahren bildenden, Bescheiden schrieb das FA dem Gatten der Bw. GreSt
im Ausmaß von € 40.250,00 bezüglich "Kaufvertrag sowie
Kaufvertrag vom 16.9.2005 vom 29.9.2005 mit Lisa.L. " sowie nochmals GreSt in
Höhe von € 23.000,00, diesmal betreffend "Kaufvertrag sowie
Kaufvertrag vom 16.9.2005 vom 29.9.2005 mit Maria.M.", vor.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte
die Bw. zunächst vor, das FA ignoriere den Umstand, dass der Vertrag vom
16. September 2005 einvernehmlich rückwirkend aufgehoben worden
wäre und gelange daher zu seiner unzutreffenden Ansicht. Es sei daher nicht
einmal ein Antrag an die Grundverkehrskommission notwendig gewesen. Weil die Bw.
ihren Kaufpreis nicht aufbringen habe können und ihr Gatte keine
Verpflichtung gehabt hätte, ihr diesen zu schenken, wäre die
Verkäuferin letztendlich vom Kaufvertrag zurückgetreten, wodurch die
Verkäuferin dann gemeinsam mit dem Gatten der Bw. Miteigentümerin
geworden wäre, was aber nie beabsichtigt gewesen sei. Durch den
Rücktritt wäre somit der Übereignungsanspruch der Käufer
erloschen gewesen. Damit wäre die Verkäuferin wieder frei
verfügungsberechtigt gewesen. Der zweite Kaufvertrag vom 29. September
2005 stelle sohin ein neues, eigenständiges Rechtsgeschäft dar. Die
vom FA erkennbar unterstellte Übertragung des Übereignungsanspruches
von der Bw. an ihren Gatten hätte rechtsgültig nicht stattfinden
können, da Kaufverträge zwischen Ehegatten nach dem
Notariatsaktsgesetz zwingend eines Notariatsaktes bedurft hätten, was hier
aber unstrittig nicht geschehen sei. Auch wären über vorhergehende
Rückfrage beim Info-Center beide Verträge dem FA vorgelegt worden und
damit dokumentiert worden, dass der ursprüngliche Vertrag infolge Aufhebung
rechtlich null und nichtig sei und nur das nachfolgende Rechtsgeschäft
Bedeutung erlangt habe. Tatsächlich wäre das gegenständliche
Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz als
schwebend unwirksam anzusehen gewesen und wäre eine derartige Genehmigung
in Ansehung der einvernehmlich rückwirkenden Vertragsaufhebung gar nicht
mehr eingeholt worden, sodass eine Steuerschuld für den Erwerbsvorgang vom
16. September 2005 bis zum 29. September 2005 gar nicht entstanden
sei. Daher hätte das FA bei richtiger Würdigung für den
rückgängig gemachten Erwerbsvorgang vom 16. September 2005 der
Bw. gar keine GreSt vorschreiben dürfen, sondern nur ihrem Gatten aus dem
Kaufvertrag vom 29. September 2005.
Es werde daher beantragt, der gegenständlichen
Berufung stattzugeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Weiters beantragten die Bw. und deren Gatte
ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG), für den rückgängig
gemachten Erwerbsvorgang vom 16. September 2005 GreSt nicht festzusetzen.
Über dieser Anträge ergingen am 22. März 2006 -
ebenfalls mit gesonderten Berufungen angefochtene - abweisende
Bescheide.
Sämtliche Berufungen wurden dem unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über persönliche Befragung hatte die
Verkäuferin der Berufungsbehörde gegenüber bekanntgegeben, sie
habe auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bis zum Jahr 2004 das
Appartementhaus Sonnenschein (Ferienappartements auf Selbstversorgerbasis)
selbst betrieben. Daran anschließend habe sie den Betrieb vorerst auf ein
Jahr befristet verpachtet. Da die Erträgnisse weder für sie noch
für den Pächter auf Dauer ausreichend gewesen wären, habe sie
sich, nicht zuletzt auf Anraten ihrer Kinder, zum Verkauf entschlossen und habe
sie mit der Bewerbung einen Immobilienmakler beauftragt. Dieser habe ihr dann in
der Folge das Käuferehepaar, das ihr aus B-Dorf bekannt gewesen wäre,
als potenzielle Interessenten namhaft gemacht. Weitere Interessenten habe es
ihres Wissens nach nicht gegeben. Im Laufe der von ihr mit der Bw. und ihrem
Gatten sowie deren Rechtsvertreter Dr.Anwalt persönlich geführten
Verhandlungen seien sie sich dann über sämtliche Vertragsbestimmungen
einig geworden. Der Gatte der Bw. habe ihr gegenüber erklärt, er wolle
mit dem so vorgesehenen Erwerb, nämlich je zur Hälfte Eigentümer
er und die Bw., dieser eine Freude machen. Ihr sei zwar bekannt gewesen, dass
der Gatte der Bw.. als Unternehmer sehr erfolgreich wäre, dennoch habe sie
sich aufgrund ihrer bescheidenen steuerlichen Kenntnisse Gedanken gemacht, ob
der Hälfteerwerb durch die Bw., deren Vermögensverhältnisse sie
nicht gekannt habe, nicht andere steuerliche oder unternehmerisch relevante
Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Umso mehr habe es sie verwundert,
dass der steuerliche Vertreter des Gatten der Bw., Mag.Stb, der anlässlich
der letzten Besprechung ebenfalls anwesend war, dazu überhaupt keine
Äußerung abgegeben hatte. Letztlich wäre es ihr aber egal
gewesen, da die Kaufpreisaufbringung durch die vereinbarte Solidarhaftung und
das ihrer Meinung nach vorhandene Vermögen des Gatten der Bw. ohnehin
gesichert gewesen wäre. Obgleich es in der Vertragsurkunde verabredet war,
habe sie sogar (stillschweigend) im Vertrauen auf die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Gatten der Bw. auf die Vorlage einer Bankgarantie
verzichtet, was auch ohne negative Folgen geblieben ist. Am 16. September
2005 hätten sie dann, im Beisein des Dr.S. vom Notariat Dr.N., in ihrem
Haus die Vertragsurkunde unterzeichnet.
Einige Tage darauf habe sie der Gatte der Bw. kontaktiert
und erklärt, bei der Vertragsgestaltung sei "etwas daneben gegangen" bzw.
die gewählte Vorgangsweise, dass nämlich er und seine Gattin gemeinsam
Käufer wären, "unbedacht" gewesen sei. Er habe ihr dann vorgeschlagen,
den Vertrag vom 16. September 2006 rückwirkend aufzuheben und einen
neuen Kaufvertrag - zu den identen Konditionen - mit ihm als
alleinigem Käufer abzuschließen. Obwohl ihres Erachtens nach eine
bloße Änderung des ersten Kaufvertrages durch Auswechselung auf der
Käuferseite genügt hätte, habe sie der vom Gatten der Bw.
vorgeschlagenen und erbetenen Vorgangsweise sofort zugestimmt, zumal dies
für sie keinerlei Konsequenzen gehabt oder zusätzliche Kosten bedeutet
hätte und auch noch keinerlei Erfüllungshandlungen von einer der
beiden Vertragsparteien gesetzt worden wären. Ob sie danach über das
Kaufobjekt wieder frei und ungehindert verfügen hätte können,
etwa durch einen weiteren Verkauf an einen unbeteiligten Dritten oder ohne
neuerliche Veräußerung, könne sie nicht angeben, zumal sie
derartige Varianten gar nicht erst angedacht hätte, da sie ohnehin bereits
die Zusicherung des Gatten der Bw.gehabt hätte, das Kaufobjekt zu den
selben Konditionen erwerben zu wollen.
Am 29. September 2005 wären dann im Büro des
Gatten der Bw. in A-Stadt die Aufhebungsklausel auf der Urkunde vom
16. September 2005 und gleichzeitig bzw. unmittelbar im Anschluss daran die
von Dr.Anwalt vorbereitete Urkunde über den alleinigen Kauf durch den
Gatten der Bw. von den jeweils betroffenen Personen (Aufhebung durch die Bw.,
deren Gatten und L.L.; neuer Kaufvertrag von L.L. und dem Gatten der Bw.)
unterschrieben worden. Auch damals sei Dr.S. anwesend gewesen.
Zusätzliche telefonische Rückfragen bei
Grundbuchsabteilungen der zuständigen Bezirksgerichte haben ergeben, dass
auch für die Einverleibung von gar nicht dem Kärntner
Grundverkehrsgesetz unterliegenden Erwerbsvorgängen jedenfalls eine dort im
§ 18 normierte Negativbestätigung erforderlich wäre. Ob ein
Rechtsvorgang nämlich diesem Landesgesetz unterliege, falle nicht in die
Entscheidungskompetenz der Gerichte, sondern der
Bezirksverwaltungsbehörden, weshalb eine diesbezügliche
Äußerung der Verwaltungsbehörde unabdingbare Voraussetzung
für die grundbücherliche Eintragung des Eigentums sei.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens
des Gatten der Bw. ergänzend ausgeführt, beim ersten Kaufvertrag vom
16. September 2005 wären die schenkungssteuerlichen und
gewerberechtlichen Konsequenzen, nämlich dass sich seine bis dahin
nichtselbständig beschäftigte Gattin um eine Konzession bemühen
hätte müssen, nicht ausreichend berücksichtigt bzw. gar nicht
bedacht worden. Erst an dem - der Vertragsunterfertigung unmittelbar
folgenden - Wochenende sei ihm dies im Zuge eines Gespräches mit
einem Bekannten bewusst geworden und habe er daraufhin sofort mit seinem
Steuerberater Kontakt aufgenommen. Hiezu wendete der Amtsvertreter ein, dass es
sich angesichts der gegebenen steuerlichen und anwaltlichen Vertretung der
Käufer wohl nicht um einen Irrtum gehandelt haben könne, allenfalls
bloß um einen steuerlich unbeachtlichen Motivirrtum. Der vom Gatten der
Bw. behauptetermaßen eingeschlagene gerade Weg liege nicht vor, da sich
ein solcher durch eine Weiterveräußerung von der Bw. an ihn
manifestiert hätte. Die von den Beteiligten praktizierte Vorgangsweise
indes sei erkennbar nur in der Absicht, steuerliche Folgen, nämlich die
Vorschreibung von entweder Schenkungssteuer oder von zusätzlicher GreSt,
hintanzuhalten, gewählt worden. Die Bw. gab an, die Verkäuferin sei
zunächst über das Ansinnen, den Kaufvertrag vom 16. September
2005 aufzuheben, geschockt und irritiert gewesen, habe diesem Vorschlag aber
dann zugestimmt. Danach hätte es noch weiterer Gespräche zwischen dem
Gatten der Bw. und der Verkäuferin bedurft, an denen die Bw. jedoch nicht
teilgenommen hatte, um das an sich sehr gute, aber kurzfristig gestörte,
Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Letztlich habe dann die
Verkäuferin, obwohl sie kurzfristig sogar überlegt habe, die
Liegenschaft selbst zu behalten, einige Zeit nach der Einigung über die
Vertragsaufhebung einem Neuabschluss mit dem Gatten der Bw. als alleinigem
Käufer zugestimmt. Der Gatten der Bw. führte weiters aus, dass es nach
seiner Auffassung und nach der Vorgangsweise bei vorherigen
Liegenschaftskäufen beabsichtigt war, jedenfalls nur bücherliches
Eigentum an der Kaufliegenschaft zu erwerben. Dies auch mit Rücksicht auf
die geplanten Maßnahmen in Bezug auf die Liegenschaft, nämlich die
Sanierung bzw. den Umbau des darauf befindlichen Gebäudes. Hiezu wies der
steuerliche Vertreter nochmals darauf hin, dass die Vorlage der erforderlichen
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw. im gegenständlichen Fall
einer Negativbestätigung ausdrücklich Bedingung und sohin Grundlage
dafür war, dass der Vertrag überhaupt Rechtswirksamkeit erlangen
würde. Hätten sich bei der Grundverkehrsbehörde irgendwelche
Probleme ergeben, die dem Erwerb bücherlichen Eigentums entgegen gestanden
wären, wäre der Kaufvertrag nach dem im Punkt VII. der Urkunde
ausdrücklich dokumentierten Willen der Vertragsparteien gar nicht
rechtswirksam geworden. Zur Untermauerung dieses behaupteten Parteiwillens
verwies der Vertreter der Käufer auf die Abreden im Kaufvertrag, wonach die
Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Inanspruchnahme der Bankgarantie erst nach
Vorliegen der rechtskräftigen grundbücherlichen Eintragung des
Eigentumsrechtes erfolgen sollte. Auf die grundsätzlich vereinbarte
Begebung einer Bankgarantie sei dann im Hinblick auf die
(vertragsgemäß erfolgte) Räumung der Liegenschaft durch den
Pächter seitens der Verkäuferin verzichtet worden bzw. habe diese eine
solche nicht eingefordert. Der Rechtsvertreter selbst habe, ungeachtet der
aufschiebenden Bedingung im Punkt VII. der Urkunde, für eine schriftliche
Aufhebung mit der Unterschrift der Verkäuferin plädiert, da dies der
Rechtssicherheit im Hinblick auf das Alter (Anm.: über 80 Jahre) der
Verkäuferin gedient hätte. Es sollte keinerlei Unklarheit darüber
herrschen, dass der zwar ohnehin unter einer aufschiebenden Bedingung
abgeschlossene Kaufvertrag vom 16. September 2005 beseitigt werden und der
abzuschließende neue Vertrag lediglich zwischen der Verkäuferin und
dem Gatten der Bw. zustande kommen solle.
Die als Zeugin vor dem Senat einvernommene Verkäuferin
ergänzte ihre bisherigen Angaben dahingehend, dass ein Verkauf, etwa aus
finanziellen Erwägungen, nicht erforderlich gewesen wäre. Dennoch habe
sie sich aus einer Unzufriedenheit mit der Verpachtung und aus einer gewissen
Sympathie für die Käufer dazu entschlossen. Die Zeugin gab weiters an,
sie sei über den bald nach dem 16. September 2005 von der
Käuferseite geäußerten Wunsch nach einer Vertragsaufhebung
zunächst geschockt gewesen und habe sich kurzfristig sogar überlegt,
den Betrieb selbst weiter zu führen oder diesen zuzusperren und einfach
stehen zu lassen. Trotzdem habe sie der Vertragsaufhebung sofort zugestimmt und
sich gedanklich sogar mit einer ersatzlosen Aufhebung begnügt, d.h. dass
sie ihren Entschluss zu einer Vertragsaufhebung nicht von einem Neuabschluss mit
dem Gatten der Bw. als alleinigem Käufer abhängig gemacht habe. Nach
einer gewissen Bedenkzeit hätte sie sich dann doch zum neuerlich Verkauf an
diesen entschlossen. Wie lange diese Überlegungsphase gedauert habe, konnte
die Zeugin nicht genau angeben. Die in der Erstaussage getätigte Angabe,
sie hätte der vom Gatten der Bw. vorgeschlagenen Vorgangsweise sofort
zugestimmt, sei dahingehend zu verstehen, dass sie damit den rechtlichen
Abwicklungsvorgang gemeint habe und nicht ihre emotionale Seite. Von einem
bloßen Nachtrag zum ursprünglichen Kaufvertrag, durch den der von der
Käuferseite gewünschte Zustand hergestellt werden sollte, sei nie die
Rede gewesen. Sie habe sich nach ihrer Bedenkzeit entschlossen, dem
Änderungswunsch seitens der Käufer nachzukommen, über die
Formalitäten zur Herstellung des ins Auge gefassten Zustandes hätte
sie sich jedoch keine Gedanken gemacht. Es sei ihr aber rückblickend nach
ihrer Ansicht im Falle eines Scheiterns des Vertrages mit den Käufern
möglich gewesen, an einen beliebigen anderen Interessenten zu verkaufen.
Hinsichtlich des Vertragspunktes VII., behördliche Genehmigung, befragt,
gab die Zeugin an, auch über den Inhalt dieser Bestimmung in einer
Vorbesprechung von Dr.Anwalt hinreichend aufgeklärt worden zu sein und sei
ihr auch bewusst gewesen, dass, sollte es seitens der Grundverkehrsbehörde
aus vordergründig nicht absehbaren Umständen Probleme geben, der ganze
Vertrag als nicht gültig zustande gekommen gelte. Da solche ihrem
Dafürhalten nach jedoch nicht zu erwarten waren, habe sie der
aufschiebenden Bedingung auch ohne Vorbehalt zustimmen können. Mit
Rücksicht auf die von den Erwerbern für die Zukunft geplanten
Maßnahmen wäre es für sie selbstverständlich und klar
erkennbarer Wille der Käufer gewesen, jedenfalls nur bücherliches
Eigentum zu erwerben.
In rechtlicher Hinsicht betonte der rechtsfreundliche
Vertreter der Bw. nach Wiedergabe des wesentlichen bisherigen Vorbringens
nochmals, dass der Vertrag vom 16. September 2005 mangels Erfüllung
der dort verabredeten aufschiebenden Bedingung gar nicht rechtswirksam zustande
gekommen wäre. Überdies stehe der vom FA vertretenen Ansicht die
Notariatsaktspflicht von Rechtsgeschäften unter Ehegatten entgegen, weshalb
um antragsgemäße Stattgabe ersucht werde.
Der Amtsvertreter verwies zunächst darauf, dass eine
behördliche Genehmigung gar nicht erforderlich gewesen sei, da es sich
weder um eine landwirtschaftliche Liegenschaft noch um einen Erwerbsvorgang
unter Beteiligung von Ausländern gehandelt habe. Es sei zwar eine
aufschiebende Bedingung vereinbart gewesen, der in steuerrechtlicher Hinsicht
jedoch keine Bedeutung zukomme. Außerdem habe die wirtschaftliche
Betrachtungsweise Platz zu greifen und wäre das FA bei der gegebenen
Sachlage zu einer den §§ 21 bis 23 BAO entsprechenden
Vorgangsweise verpflichtet gewesen. Es werde daher beantragt, die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im
Lichte des Inhaltes der vorliegenden Urkunden und der in der mündlichen
Berufungsverhandlung getätigten, glaubhaften Aussagen der Vertragsteile,
war für den erkennenden Senat von nachstehendem, entscheidungsrelevanten
und als erwiesen anzunehmenden, Sachverhalt auszugehen:
Mit Notariatsakt vom 16. September 2005 hatten die Bw.
und deren Gatte mit Lisa.L. einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft,
welche bis dahin verpachtet gewesen ist, abgeschlossen. Unabdingbare
Voraussetzung war, dass die Erwerber an dieser Liegenschaft jedenfalls nur
bücherliches Eigentum erwerben sollten. In diesem Sinne hatten die
Vertragsparteien vereinbart, dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages
aufschiebend bedingt sei durch das Vorliegen einer
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, worunter nach dem Willen und dem
Vorbringen der Käufer auch das Vorliegen einer sogenannten
Negativbestätigung zu verstehen war. Weiters war verabredet, dass das
bestehende Bestandverhältnis bis zum 30. September 2005 beendet sein
und die Liegenschaft mit 1. Oktober 2005 bestandfrei übergeben werden
sollte. Für den Fall, dass das Kaufobjekt nicht bis zum 30. Juni 2006
vertragsgemäß, also bestandfrei, übergeben werde, hatten die
Parteien ein Rücktrittsrecht der Käufer vereinbart. Der Kaufpreis in
Höhe von € 2.300.000,00 sollte innerhalb einer Frist von acht
Tagen ab rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung auf ein
Konto der Verkäuferin einbezahlt werden. Weiters hatten sich die Erwerber
zur Beibringung einer Bankgarantie in der vorgenannten Höhe verpflichtet,
welche treuhändig vom Rechtsvertreter der Käufer verwaltet und nur
für den Fall, dass der Kaufpreis nicht rechtzeitig, also acht Tage nach
rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung, bezahlt werde,
jedoch nicht vor bestandsfreier Übergabe des Kaufobjektes, unter
gleichzeitiger Vorlage eines rechtskräftigen Grundbuchsbeschlusses
über die Einverleibung des Eigentums der Käufer samt aktuellem
Grundbuchsauszug abberufen werden konnte. Auf die Beibringung dieser
Bankgarantie hat die Verkäuferin in der Folge dann verzichtet. Da die Bw.
ihren Kaufpreisanteil nicht aufbringen konnte, wurde der vorgenannte Kaufvertrag
wenige Tage nach Unterfertigung einvernehmlich wieder aufgehoben und, nach einer
kurzen Überlegungsphase seitens der Verkäuferin, ein weiterer
Kaufvertrag mit identem Inhalt mit dem Gatten der Bw. als alleinigem Käufer
abgeschlossen. Die Aufhebungsvereinbarung wurde am 29. September 2005 auf
der Urkunde vom 16. September 2005 schriftlich festgehalten, ebenso wurde
der neue Kaufvertrag am 29. September 2005 unterfertigt. Ein Antrag an die
Grundverkehrsbehörde um Genehmigung bzw. Erteilung einer
Negativbestätigung hinsichtlich des Kaufvertrages vom 16. September
2005 wurde infolge der einvernehmlichen Vertragsaufhebung bis zum
29. September 2005 und auch daran anschließend nicht gestellt.
Erfüllungshandlungen seitens der Vertragsparteien, also etwa eine
Kaufpreiszahlung oder die Übergabe der Liegenschaft, waren bis zum
letztgenannten Zeitpunkt noch nicht gesetzt worden. Sämtliche
Vertragsparteien sind Inländer. Für die grundbücherliche
Einverleibung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften ist eine Genehmigung oder
eine sogenannte Negativbestätigung, jedenfalls also eine schriftliche
Äußerung der zuständigen Grundverkehrsbehörde,
unabdingbares Erfordernis.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GreStG ein Kaufvertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet, der Grunderwerbsteuer unterliegt. Nach § 8 Abs. 1
entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. entsteht
die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung, wenn
die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig ist.
Nach herrschender Ansicht (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rzln.
74a und 108 zu § 1, mit umfangreichen Judikaturhinweisen) wird ein
steuerpflichtiger Erwerbsvorgang bereits durch das Verpflichtungsgeschäft
verwirklicht. Ein Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch
Willenseinigung der Parteien über Kaufsache und Kaufpreis zustandekommt
(Fellner, a.a.O., Rz 176). Im gegenständlichen Berufungsfall ist davon
auszugehen, dass mit der schriftlichen Unterfertigung der Urkunde vom
16. September 2005 der Kaufvertrag infolge Einigung über den
Kaufgegenstand und den Kaufpreis gültig zustandegekommen und damit der
Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist.
Von der Verwirklichung des Erwerbsvorganges zu trennen ist
jedoch die Frage des Entstehens der Steuerschuld, wann also die aus der Sicht
des Abgabenschuldners gegebene Abgabenschuld als Abgabenanspruch des
Abgabengläubigers entstanden ist (Fellner, a.a.O., Rzln. 2 und 3 zu
§ 8). Im Bereich des GreStG 1987 entsteht diese grundsätzlich mit
der Verwirklichung des Erwerbsvorganges (§ 8 Abs. 1 GreStG). Im
gegenständlichen Fall indes war zu überprüfen, ob die
Rechtswirksamkeit von einer Genehmigung oder dem Eintritt einer Bedingung
abhängig gewesen ist.
Gemäß dem mit "Geltungsbereich"
überschriebenen § 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002,
LGBl. Nr. 9/2004 (K-GVG) gilt dieses Gesetz für den Erwerb von
Rechten an land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,(...), sowie
an allen Grundstücken,(...), wenn Ausländer Rechte erwerben. Derartige
Rechtserwerbe bedürfen, von einigen, hier nicht weiter relevanten,
Ausnahmen abgesehen, einer Genehmigung durch die zuständige
Grundverkehrsbehörde. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft nicht um ein land- und/oder
forstwirtschaftliches Grundstück handelt und auch nicht ein Ausländer
daran Rechte erworben hat, war daher eine Genehmigung der
Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich, was von den Parteien auch nicht in
Streit gezogen worden ist.
Nach § 18 K-GVG hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen,
dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt
oder dass es von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Unstrittig ist
zwischen den Verfahrensparteien - nach Ansicht des erkennenden Senates
auch zu Recht - weiters, dass die Vorlage einer derartigen und als
"Negativbestätigung" bezeichneten schriftlichen Äußerung der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls Voraussetzung
für den Erwerb bücherlichen Eigentums bzw. die Einverleibung des
Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft im Grundbuch ist, was auch für den
Kaufvertrag vom 16. September 2005 zu gelten hatte.
Seitens der Käufer war es ausdrücklicher und
unabdingbarer Wille, dass an der kaufgegenständlichen Liegenschaft
jedenfalls nur bücherliches Eigentum erworben werden sollte. Dies ergibt
sich einerseits aus den insoweit überzeugenden Angaben des Gatten der Bw.
in der mündlichen Berufungsverhandlung und der damit übereinstimmenden
und für den Senat keinen Anlass zu Zweifeln an deren Wahrheitsgehalt
gebenden Aussage der als Zeugin einvernommenen Verkäuferin. Weiters erhellt
auch aus dem Urkundeninhalt, dass für die Käufer nur der Erwerb
bücherlichen Eigentums in Frage gekommen war. So sollte der Kaufpreis erst
acht Tage nach rechtskräftiger grundbücherlicher Durchführung auf
ein Konto der Verkäuferin einbezahlt werden und hätte die
schließlich aus anderen Gründen doch nicht begebene, aber
vereinbarte, Bankgarantie ebenfalls erst mit dem vorgenannten Zeitpunkt vom
präsumtiven Treuhaber abberufen werden dürfen. Auch erachtet es der
Senat als verständlich und einleuchtend, dass bei der Höhe des
vereinbarten Kaufpreises und mit Rücksicht auf die für die Zukunft
noch beabsichtigten zusätzlichen Investitionen für den
Gebäudeumbau der Wille der Käufer eindeutig nur auf den Erwerb des
bücherlichen Eigentums gerichtet sein konnte. Bei der solcherart gegebenen
Sachverhaltskonstellation, unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes,
dass die Verkäuferin schon über achtzig Jahre alt war, wäre es
schlichtweg unverständlich und unvernünftig gewesen, die Kaufabsicht
auf den Erwerb von bloß außerbücherlichem Eigentum, verbunden
mit allen Risken und unerwünschten möglichen Folgen, die eine solche
Vorgangsweise in sich birgt, abzustellen.
In diesem Sinne hatten die Parteien nun vereinbart, dass
der gegenständliche Vertrag insofern aufschiebend bedingt abgeschlossen
werde und erst dann Rechtswirksamkeit erlange, wenn die erforderliche
grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliege. Im Verfahren wurde seitens
der Bw., wie schon oben dargelegt, überzeugend ausgeführt, dass von
dieser - im Sinne einer Äußerung der hiefür
ausschließlich zuständigen Grundverkehrsbehörde zu verstehenden
- Formulierung selbstredend auch eine sogenannte Negativbestätigung
umfasst war. Damit in Übereinstimmung hatte auch die Verkäuferin in
der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, es wäre ihr bewusst
gewesen, dass bei allfälligen jedoch nicht vorhersehbaren
Unwägbarkeiten hinsichtlich der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung
der Vertrag von Anfang an als nicht gültig zustande gekommen gelte, wenn
auch sie derartige Probleme nicht ernsthaft erblicken habe können. Deshalb
hätte sie der aufschiebenden Bedingung auch ohne Vorbehalt zustimmen
können. Die Vorlage einer Äußerung der
Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer solchen Negativbestätigung ist
sohin nach Ansicht des erkennenden Senates als Bedingung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 GreStG, von der der Eintritt der Rechtswirksamkeit des
Kaufvertrages vom 16. September 2005 abhängig gewesen ist,
anzusehen.
Eine Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den
Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die
Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Ereignis abhängig
gemacht wird (Fellner, a.a.O., Rz 164 zu § 1 und Rz 20 zu
§ 8; VwGH vom 27. September 1990, 88/16/0113, 0219). Die
aufschiebende Bedingung bringt das bedingte Recht durch ihren Eintritt zum
Entstehen, die auflösende lässt es verloren gehen bzw. wegfallen.
§ 8 Abs. 2 GreStG handelt lediglich von der aufschiebenden
Bedingung. Aus der Sicht des § 8 Abs. 2 GreStG ist also nur
maßgebend, ob die Wirksamkeit vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
(Suspensivbedingung) abhängig ist (Fellner, a.a.O., Rz 21, mit
weiteren Judikaturhinweisen, etwa VwGH vom 30. April 2003, 2000/16/0094,
0095). Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung
indes hindert die Entstehung der Steuerschuld nicht (Fellner, a.a.O.,
Rz 23, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Für die Beurteilung der
Frage, welcher dieser Arten eine Bedingung zuzurechnen ist, und überhaupt
zur Auslegung von Bedingungen stehen nicht die gebrauchten Worte, sondern die
bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der
Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund,
wobei das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen ist (Fellner,
a.a.O., Rz 17; VwGH vom 16. November 1989, 89/16/0165).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien in der Urkunde im
Punkt VII. schon ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrag
"aufschiebend" bedingt abgeschlossen werde. Die anschließend daran
verwendete Formulierung, dass der Vertrag bei rechtskräftiger Versagung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als von Anfang an nicht zustande
gekommen gelte, wird seitens des Senates als Verstärkung der
vorerwähnten Vereinbarung dahingehend ausgelegt, dass die Parteien eben bis
zum Bedingungseintritt gerade keine Rechtswirkungen entfaltet haben wollten und
daher bei Vereitelung des Bedingungseintrittes ein von Anfang an gar nicht
rechtswirksames Rechtsgeschäft vorliegen sollte. Anderenfalls wäre es
naheliegend gewesen, eine Abrede dergestalt zu treffen, wonach etwa bei
Nichteintritt einer Bedingung das Rechtsgeschäft wieder aufgelöst
werden sollte, wie dies üblicherweise bei Rechtsgeschäften der Fall
ist, wenn eine solche Rechtsfolge beabsichtigt ist. Weiters waren echte
Erfüllungshandlungen, wie etwa die Bezahlung des Kaufpreises, erst für
die Zeit nach Eintritt der Bedingung der Vorlage einer Negativbestätigung
als Voraussetzung für die Erlangung des bücherlichen Eigentums
vereinbart, was ebenfalls für eine aufschiebende Bedingung spricht. Daran
verschlägt auch nicht, dass die Übergabe des Vertragsobjektes und der
Übergang von Besitz, Vorteil und Nutzen, Gefahr, Lasten und Zufall schon
mit 1. Oktober 2005 erfolgen sollte. Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass die Erlangung einer Negativbestätigung erfahrungsgemäß
innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne bewerkstelligt werden kann, sodass auch
diese Vertragsbestimmung nicht als eine vor Bedingungseintritt vereinbarte
Erfüllungshandlung gewertet werden kann, welche Konstellation nach
herrschender Ansicht (Fellner, a.a.O., Rz 23; VwGH vom 16. November
1989, 89/16/0165) als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer
auflösenden Bedingung sprechen würde. Insgesamt gesehen ist daher nach
Meinung des Senates von einer vom Willen der Parteien getragenen und sohin
rechtsgeschäftlich von diesen vereinbarten aufschiebenden Bedingung, die
dem sofortigen Entstehen der Steuerschuld hinderlich ist,
auszugehen.
Ein auflösend bedingter Erwerb ließe sich nach
Auffassung des Senates allenfalls daraus ableiten, dass die Parteien für
den Fall, dass das Vertragsobjekt nicht bis zum 30. Juni 2006 bestandfrei
übergeben werde, ein Rücktrittsrecht der Käufer vereinbart
hatten. Da sich aus der Aktenlage und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
keinerlei Indizien auf das Vorliegen allfälliger Probleme in dieser
Hinsicht ergeben hatten, war dieser Vertragsbestimmung daher nicht eine so
überragende Bedeutung zuzumessen, dass damit die von der Vorlage einer
Negativbestätigung aufschiebend bedingte Wirksamkeit des
Rechtsgeschäftes in seiner Gesamtheit in Frage gestellt werden kann.
Vielmehr ist dies nur als eine zusätzliche Absicherung für die
Käufer zu sehen, das Kaufobjekt nach Erwerb des bücherlichen Eigentums
auch tatsächlich der ins Auge gefassten Verwendung zuführen zu
können.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass beim
gegebenen Sachverhalt die Erteilung der Negativbestätigung jedenfalls
erfolgen hätte müssen und es daher dem einer Bedingung
charakteristischen Moment der Ungewissheit gemangelt hätte, gelangte man im
Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Diesfalls läge eine aufschiebende
Befristung vor, deren Rechtsfolgen ähnlich wie bei einer Bedingung sind
(Fellner, a.a.O., Rz 169 zu § 1). Hiezu ist auf die auch für
die GreSt maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 zu
verweisen, wo im § 8 normiert ist, dass die Rechtsfolge des
§ 4, wonach Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung abhängt, erst dann berücksichtigt werden,
wenn die Bedingung eingetreten ist, auch dann gelte, wenn der Erwerb des
Wirtschaftsgutes von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt
ungewiss ist. In diesem Sinne hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom
27. Mai 1970, 663/69, ausgeführt, dass eine ungewisse Befristung einer
(damals aufschiebenden) Bedingung gleichgehalten werde. Während
nämlich nach bürgerlichem Recht ein derartiger Zeitpunkt von einer
aufschiebenden Bedingung unterschieden werde, bestehe ein solcher Unterschied
nach dem Steuerrecht nicht, wenngleich das GreStG lediglich die aufschiebende
Bedingung, nicht aber den Fall des aufrecht betagten Erwerbes,
erwähne.
Insgesamt gesehen ist sohin davon auszugehen, dass die
Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vom 16. September 2005 als
Verpflichtungsgeschäft vom Parteiwillen getragen aufschiebend bedingt war
durch die Vorlage einer Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde.
Die Vorlage dieser Bestätigung ist unstrittig bis zum Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt, die Rechtswirksamkeit des
Vertrages infolge Nichteintrittes der Bedingung ebenfalls nicht eingetreten und
daher die Steuerschuld für den Erwerbsvorgang vom 16. September 2005
nicht entstanden. Daran vermag auch der Hinweis des Amtsvertreters auf die in
Dittrich-Tades, ABGB, MANZsche Große Gesetzausgabe, E 17a zu
§ 897, angeführte Entscheidung des OGH vom 11. Februar 1990,
Miet XL/9, wonach ein allein zur Antragstellung bei der
Grundverkehrsbehörde Legitimierter diese nicht unterlassen dürfe und
damit die Beendigung des Schwebezustandes vereiteln würde, nichts zu
ändern. Mit Rücksicht darauf, dass der Vertrag vom 16. September
2005 nur wenige Tage nach dessen Abschluss wieder einvernehmlich aufgehoben
worden ist, kann in der Nichtbeantragung der Negativbestätigung keine zu
einer anderen Beurteilung führende missbräuchliche Gestaltung erblickt
werden.
Mangels Entstehung der Steuerschuld für den
Erwerbsvorgang vom 16. September 2005 war der Bw. gegenüber daher GreSt
nicht festzusetzen. Ein Erwerb durch die Bw. von Lisa.L. am 29. September
2005, wie dies aus dem - aufgrund eines programmtechnischen Fehlers
unrichtigen - Betreff des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden
könnte, hat unstrittig gar nie stattgefunden. Der Berufung war deshalb
Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Auf die weiteren Berufungsvorbringen sowie die
Ausführungen des Finanzamtes war im Lichte der obigen Darlegungen mangels
Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht näher
einzugehen.
Klagenfurt,
am 19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0096-K/06
- Stammnummer
- 25559
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF