Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0003-L/05
Kameramann als steuerliches U-Boot; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0003-L/05vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Aufwand einer erhöhten deliktischen Energie eines steuerlich mit seinen gewinnbringenden Einkünften nicht erfassten Abgabepflichtigen in der Form, mittels Scheinoffenlegung durch Bekanntgabe einer verlustbringenden nebensächlichen Erwerbsquelle der Abgabebehörde eine korrekte Erhebung der Bemessungsgrundlagen vorzugaukeln, ist bei der Strafausmessung mit einer Verschärfung der Sanktion zu honorieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Ing. Josef Peterseil als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen N, vertreten durch Reif und
Partner Rechtsanwälte OEG, Italienerstraße 17,
9500 Villach, wegen gewerbsmäßiger, teilweise nur versuchter
Abgabenhinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs.1 und Abs.2 lit.a
iVm § 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Amtsbeauftragten vom 7. Dezember 2004 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz vom 22. Oktober 2004, StrNr. 2003/00582-001,
nach der am 2. Juni 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten
AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath, jedoch in
Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge
gegeben
und das im Übrigen
unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch
über die Strafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
vorzuschreibende
Geldstrafe
auf
€
30.000,--
(in
Worten: Euro dreißigtausend)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
sechs
Wochen
erhöht
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
22. Oktober 2004 wurde N durch den Spruchsenat III als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu StrLNr.
2003/00582-001, schuldig gesprochen, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
[als Abgabepflichtiger] vorsätzlich
a.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Ofenlegungs-
und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2001 eine Verkürzung
an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.494,-- [umgerechnet ATS 158.160,89]
und an Einkommensteuer in Höhe von € 12.587,-- [umgerechnet ATS
173.200,90] bewirkt sowie betreffend das Veranlagungsjahr 2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 17.153,-- und an
Einkommensteuer in Höhe von € 13.636,-- zu bewirken versucht,
indem er seine Einkünfte aus Medientechnik und [Handel mit]
Beschilderungssystemen [gegenüber dem Fiskus] nicht erklärte, wodurch
die oben angeführten Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden bzw werden
sollten, sowie
b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Juni und Juli 2003 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von
insgesamt € 10.739,-- [tatsächlich € 10.739,28
(01/03: € 7.705,45 +06/03: € 1.508,93 +
07/03: € 1.524,90)] bewirkt, indem er [betreffend Jänner 2003
vereinnahmte Erlöse aus Rechnungen des Jahres 2002 im Rechenwerk nicht
berücksichtigte bzw.] keine Vorauszahlungen entrichtete und die in diesem
Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben hat, und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten,
wobei es dem Beschuldigten bei Begehung dieser Taten [Pkt.
a.) und b.)] jeweils darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
und hiedurch Finanzvergehen der
vollendeten (2001 und 2003) bzw. der versuchten (2002) gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 iVm § 38 Abs.1 lit.a FinStrG, tw.
iVm § 13 FinStrG (2003) [zu Pkt. a.)] und nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG iVm § 38 Abs.1 lit.a FinStrG [zu Pkt. b.)] begangen.
Gemäß
§§
33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a [iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG wurde daher
über N eine Geldstrafe von € 20.000,-- und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen verhängt.
Gemäß
§ 185
[Abs.1 lit.a] FinStrG wurde N auch der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in
Höhe von € 363,-- und [gegebenenfalls] der noch mit gesondertem
Bescheid festzusetzenden Kosten eines Strafvollzuges auferlegt.
Der
Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
N war [zum Zeitpunkt der
Fällung der Entscheidung des Erstsenates] von Beruf Kameramann,
Medientechniker und Verkäufer von Beschilderungssystemen. Er ist
unbescholten, verheiratet, wobei seine Gattin [zum Zeitpunkt der Fällung
der Entscheidung des Erstsenates] bei einer 20-Stunden-Beschäftigung pro
Woche im Monat € 700,-- brutto verdiente. Sorgepflichtig sind die Ehegatten
für zwei Kinder.
Die monatlichen Privatentnahmen
des Beschuldigten liegen [zum Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung des
Erstsenates] bei € 1.000,-- pro Monat.
[Laut seinem Vorbringen in der
Berufungsverhandlung hat N seit 3. Dezember 2004 alle Gewerbeberechtigungen
zurückgelegt und ist momentan im Unternehmen seiner Gattin angestellt,
welche nunmehr Kosmetikartikel vertreibt. N bezieht einen Gehalt von lediglich
monatlich € 200,-- und wird von seiner Gattin unterstützt. Seine
Verbindlichkeiten belaufen sich derzeit auf € 200.000,-- bis €
250.000,--.
Nachdem das Finanzamt Linz
durch eine Kontrollmitteilung von der Gewerbeberechtigung des N als
Filmproduzent Kenntnis erlangt hatte und dem Beschuldigten einen
diesbezüglichen Fragebogen zugesandt hatte, hatte N gegenüber der
Abgabebehörde mittels des am 6. Juni 2001 retournierten
Fragebogens angezeigt, dass er am 1. Mai 2001 - in Fortführung seiner
bisher unselbständigen Beschäftigung - eine selbständige
Tätigkeit als Kameramann und Filmproduzent begonnen hatte. Eine Anzeige
dieser Tätigkeit binnen Monatsfrist nach ihrem Beginn war unterblieben
(Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend den Beschuldigten, StNr.
307/0250, Dauerakt).]
In seinen [erst am 11. Oktober
2002 - statt bis zum 15. Mai 2002 - eingereichten]
Steuererklärungen für 2001 hat N [neben seinen nichtselbständigen
Einkünften] die Einkünfte und Umsätze als selbständiger
freiberuflicher Kameramann [bzw. Filmproduzent] erklärt, wobei ihm
[diesbezüglich] die Abgaben[, nämlich Umsatzsteuer in Höhe von
€ 463,58 und Einkommensteuer in Höhe von € 1.091,98 am 7.
November 2002 bzw. am 17. Jänner 2003] bescheidmäßig
vorgeschrieben worden sind [(genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
2001)].
Dabei verschwieg der
Beschuldigte jedoch, dass er schon seit Mai 2001 [neben zusätzlichen
Erlösen als Kameramann in Höhe von netto ATS 9.806,60 zuzüglich
Umsatzsteuer ATS 1.961,32 (Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 14. November 2003 zu ABNr. 105124/03, Pkt.1)] auch Einnahmen als
Medientechniker und als Anbieter von Beschilderungssystemen hatte, wobei diese
[mit netto ATS 950.691,86 zuzüglich Umsatzsteuer ATS 190.138,37 (obgenannte
Niederschrift, Pkt.1)] im Jahr 2001 etwa das Zwanzigfache der Einnahmen als
Kameramann ausmachten[, sodass tatsächlich die Umsatzsteuer mit €
11.957,59 und die Einkommensteuer mit € 13.679,13 festzusetzen gewesen
wäre (BP-Bericht vom 19. November 2003, ABNr. 105124/03,
Tz.20)].
Auch betreffend das
Veranlagungsjahr 2002 verschwieg der Beschuldigte seine Betätigung bzw.
seine Einnahmen als Medientechniker und Anbieter von Beschilderungssystemen.
[Darüber hinaus unterließ er es betreffend diesen Zeitraum
überhaupt, Abgabenerklärungen einzureichen (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2002), dies in der Hoffnung, dass - in Anbetracht der für
2001 bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen - die Abgaben im
Schätzungswege mit Null festgesetzt werden sollten.]
Durch das absichtliche
Verschweigen zusätzlicher Umsätze und Einnahmen [bzw. seiner
zusätzlichen gewerblichen Betätigungen] hatte N die obgenannten
Verkürzungen bewirkt, wobei es betreffend 2002 beim Versuch geblieben
ist.
Weiters hat N dadurch
[zumindest wissentlich eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern
in Höhe von insgesamt € 10.739,[28] betreffend die Monate Jänner,
Juni und Juli 2003 bewirkt, dass er es [zumindest wissentlich] unterließ,
[betreffend Jänner 2003 vereinnahmte Erlöse aus Rechnungen des Jahres
2002 in Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten als Medientechniker bzw.
Vertreiber von Beschilderungssystemen offen zu legen und die daraus sich
ergebende Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten (er machte vielmehr
mittels am 23. April eingereichter Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben
von € 230,96 geltend) bzw. betreffend Juni und Juli 2003 die sich
ergebenden Zahllasten zur Gänze bis zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten] zu entrichten, und es auch ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, diesbezüglich seine
Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung ordnungsgemäßer
Umsatzsteuervoranmeldungen zu verletzen.
[Statt betreffend das
Veranlagungsjahr 2002 die Abgaben mit Null festzusetzen, führte jedoch die
Abgabenbehörde Erhebungen durch. Im Zuge einer solcherart am
8. Oktober 2003 begonnenen Umsatzsteuersonderprüfung stellte sich
heraus, dass N seine gewerblichen Tätigkeiten als Medientechniker und
seinen Handel mit Beschilderungssystemen nicht erst im Jahre 2003 begonnen
hatte, sondern - siehe oben - weit früher (Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 14. November 2003 zu ABNr. 105124/03,
Pkt.1).]
Das strafrelevante Handeln des
Beschuldigten war von der Absicht getragen, sich durch das wiederkehrende
Verschweigen von Umsätzen und Einnahmen eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen. Durch die "Scheinoffenlegung" sollte das Finanzamt in
der Form getäuscht werden, N beziehe lediglich geringfügige
Einkünfte.
Bei der Strafbemessung
bewertete der Erstsenat als mildernd das Geständnis des Beschuldigten, als
erschwerend hingegen einen langen Tatzeitraum. Nicht mildernd bewertete der
Erstsenat den Umstand, dass betreffend das Veranlagungsjahr 2002 angeblich
lediglich eine versuchte Abgabenhinterziehung vorgelegen hat.
Gegen die
Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten,
welcher die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Strafe über N
begehrt. In Anbetracht des Strafrahmens habe der Spruchsenat den vorhandenen
Milderungsgründen ein zu hohes Gewicht beigemessen. Immerhin sei die
Abgabenhinterziehung des N auf Dauer angelegt gewesen und habe der Beschuldigte
vom Ergebnis seiner Taten einige Zeit gelebt. Schon aus generalpräventiven
Gründen bedürfe es daher einer fühlbareren Strafe.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen und Anzeigen.
Gemäß
§ 120
Abs.2 iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb
begründet (also beispielsweise eine Betätigung als selbständiger
Medientechniker oder einen Handel mit Beschilderungssystemen) binnen Monatsfrist
diesen Umstand dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt (hier: dem Finanzamt Linz) anzuzeigen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn
seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier N)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf dem Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl
II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf
bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines
Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärung abzugeben hat. Diese Umsatzsteuererklärung war -
bis zur Einführung der elektronischen Abgabenerklärung mit BGBL I
2003/124 ab Veranlagung 2003 - bis einschließlich betreffend dem
Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals
geltenden Fassung bis zum Ende des Monates März des Folgejahres
einzureichen gewesen, wobei das Finanzamt im Falle von durch den
Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr bezogenen nichtselbständigen
Einkünften betreffend die Einkommensteuererklärung eine generelle
Nachfrist bis zum 15. Mai des Folgejahres gewährte.
Gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich derjenige, der, ohne hiedurch den
Tatbestand anderer Finanzvergehen zu erfüllen (siehe die weiteren
Ausführungen), vorsätzlich derartige abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt, entsprechender
Finanzordnungswidrigkeiten schuldig.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie N einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei war
gemäß
§ 33 Abs.3 leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt,
wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet (lit.b) bzw. die
Umsatzsteuergutschrift zu Unrecht geltend gemacht (lit.d) worden
war.
Hingegen macht sich wie im
gegenständlichen Fall betreffend das Veranlagungsjahr 2001 derjenige
- betreffend Umsatzsteuer im Übrigen anstelle von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten
Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatz- bzw. Einkommensteuer bewirkt,
indem er die Existenz diverser spruchgegenständlicher gewerblicher
Betätigungen gegenüber der Abgabenbehörde nicht anzeigt,
diesbezüglich keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine
Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information
über diese in den Steuererklärungen verheimlicht, sodass die
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt
werden.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger
vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. an
Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
wie hier betreffend das Veranlagungsjahr 2002 die Einreichung der
Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die
Abgaben würden im Schätzungswege nicht festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzten
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Kam es dem
Finanzstraftäter wie im gegenständlichen Fall bei seiner
Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem 13. Jänner 1999
geltenden Fassung).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Gegen die Qualifizierung des
spruchgegenständlichen Handelns des Beschuldigten durch den Erstsenat als
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen bestehen daher bei der gegebenen
Aktenlage keine Bedenken, wobei anzumerken ist, dass sich das
gegenständliche Rechtsmittel des Amtsbeauftragten lediglich gegen die
Strafhöhe richtet.
Straferkenntnisse erwachsen
aber in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB
1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 -
ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986,
274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995,
94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie
festgestellt begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der
Strafbemessung auch von den in diesen Tatumschreibungen genannten
Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177
- ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Der Berufung
des Amtsbeauftragten erweist sich als berechtigt, weil die Strafsanktionen
sowohl im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des N
als auch im Lichte der ebenfalls zu bedenkenden Prävention nicht
ausreichend bemessen sind:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des N in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Berufungsgegners von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich seiner
Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer wie N gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a
FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG in Höhe von € 12.587,-- +
€ 11.494,-- + € 17.153,-- + € 13.636,-- und nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von € 10.739,28, insgesamt also €
65.609,28, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 65.609,28 X 3 =
€ 196.827,84.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 10.739,28, was einen Rahmen von etwa
€ 186.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund
€ 93.000,-- zu verhängen gewesen.
N hat in der Gesamtschau eine
geradezu typische Abgabenhinterziehung eines steuerlichen "U-Bootes"
zu verantworten, wobei aber eine überdurchschnittliche deliktische Energie
zur Anwendung gelangte. Auffällig erscheint - siehe die
Feststellungen des Erstsenates - das Einwirken des Beschuldigten auf die
Abgabenbehörde in der Form, dass er nicht einfach in Untätigkeit
verharrte, sondern zur Irreführung der Abgabenbehörde - aus
seiner Sicht listigerweise - eine seiner gewerblichen Betätigungen
offen legte, womit bei bloß flüchtiger Recherche sein
tatsächliches Einkommen unversteuert bleiben sollte.
Spezial- uns insbesondere
generalpräventive Aspekte fordern eine strenge Bestrafung des
Täters.
Als mildernd sind dabei aber zu
berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des N, der
Umstand, dass die Verfehlungen unter Mitwirkung des Beschuldigten aufgedeckt
worden sind, seine geständige Verantwortung, die Schadensgutmachung im
Ausmaß von € 47.180,63 (siehe Buchungsabfrage vom 19. April
2005), der Umstand, dass es betreffend das Veranlagungsjahr 2002 beim
bloßen Versuch einer Abgabenhinterziehung geblieben ist, sowie
letztendlich der Umstand, dass N offenbar durch die Insolvenz seines vormaligen
Arbeitgebers in die berufliche Selbständigkeit gedrängt worden ist und
offenbar auch in der Folge durch eine schlechte Ertragslage seinen Verfehlungen
verleitet worden ist, als erschwerend aber die Mehrzahl der deliktischen
Angriffe über Jahre hinweg sowie die beschriebenen
Verschleierungshandlungen des N.
In Abwägung dieser Aspekte
wäre solcherart im gegenständlichen Fall dennoch eine Verringerung der
Geldstrafe auf € 60.000,-- angebracht gewesen.
Darüber hinaus ist aber
auch noch die äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten und
seine Sorgepflichten - wie oben dargestellt - in Form eines weiteren
Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der
Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind nunmehr
lediglich 15,24 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen
erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen
Relation ausnahmsweise mit einer Verdoppelung der vom Erstsenat ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich sechs Wochen das Auslangen gefunden werden
kann.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe
vollzogen werden müsste. Linz, 2. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
KameramannMedientechnikersteuerliches U-BootAbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitgewerbsmäßige SteuerhinterziehungPräventionerhöhte deliktische EnergieScheinoffenlegungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-L/05
- Stammnummer
- 25520
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF