Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0368-W/03
Berichtigung nach § 16 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0368-W/03vom 15.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Finanzierungsbeitrag (inklusive des Aufwertungsbetrages) verwohnt und der
Umsatzsteuer unterworfen, sodass es klarerweise zu keiner Rückzahlung
komme.
Zum Recht auf Übertragung
in das Wohnungseigentum sei festzuhalten, dass die einzelnen
Wohnbauvereinigungen eine strenge Trennung der Objekte in einerseits Mietobjekte
und andererseits Eigentumsobjekte vornehmen und bei allen Mietobjekten seit
nunmehr 10 Jahren das Entstehen von Optionen zur
Wohnungseigentumsbegründung dadurch vermieden würde, dass die Grenzen
über die Höhe der Finanzierungsbeiträge gemäß
§ 15 c WGG strikt eingehalten werden. Dass ein Mieter von seinem
Recht auf Übertragung in das Wohnungseigentum Gebrauch mache, könne
vernachlässigt werden, weil diese Fälle in der Praxis nicht vorkommen
würden. Falls jedoch aus einem derzeit nicht erkennbaren Grund in einem
Einzelfall keine Rückzahlung erfolgen sollte und auch keine Anrechnung auf
einen künftigen Kaufpreis vorgenommen werde, würde
selbstverständlich eine neuerliche Korrektur gemäß
§ 16 UStG vorgenommen werden.
Warum der verwohnte Anteil der
Finanzierungsbeiträge als isoliertes Entgelt zu betrachten sein soll,
könne nicht nachvollzogen werden, da die Leistung einer gemeinnützigen
Wohnbauvereinigung (Überlassung der Nutzung einer Wohnung etc) eine
einheitliche Leistung darstelle, für die der Mieter ein einheitliches
Entgelt zu entrichten habe, das aus zwei Komponenten, nämlich der laufenden
Miete und dem Verwohnungsanteil des Finanzierungsbeitrages inklusive
Aufwertungsbetrag, bestehe. Die Berichtigung der Umsatzsteuer im Zuge der
Aufwertung der Finanzierungsbeiträge zum 31.12.2000 führe daher zu
einer Berichtigung dieses einheitlichen Entgelts.
Wenn seitens der BP der
Rechtsansicht nicht widersprochen werde, dass bei der Verwohnung der
Finanzierungsbeiträge eine laufende, monatliche VPI-Anpassung die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Verwohnungsbeträge geändert
hätte, sondern argumentiert werde, dass anlässlich der WGG-Novelle
2000 dieses Versäumnis "saniert" werden solle, sei
festzuhalten, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Aufwertungsbeträge
vor der WGG-Novelle 2000 von verschiedenen Bedingungen abhängig gewesen sei
(insbesondere musste ein Nachmieter gefunden werden, der bereit war diese
Aufwertungsbeträge zu bezahlen), sodass der Rückzahlungsanspruch vor
dem 31.12.2000 nicht mit ausreichender Gewissheit bestand, um eine
Umsatzsteuerkorrektur zu ermöglichen. Erst mit der WGG-Novelle 2000 wurde
der Rückzahlungsanspruch gesetzlich festgelegt (unabhängig vom
Eintritt diverser Bedingungen), sodass erstmals eine umsatzsteuerlich relevante
Änderung der Bemessungsgrundlage per 31.12.2000 vorgelegen sei, die auch
sofort im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2000 geltend gemacht worden
sei.
Das
Gutachten betreffend die
"Umsatzsteuerliche Beurteilung von Finanzierungsbeiträgen iSd
WGG" von Univ.Prof. Dr. Markus Achatz, datiert mit 28. April
2003, welches im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem UFS vorgelegt wurde, kommt
zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
Die
im Fall eines Mieterwechsels an den Altmieter auszuzahlenden
Aufwertungsbeträge führten zu einer Änderung der
Bemessungsgrundlage, da sie in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der bis zur Auflösung erbrachten Leistung des Vermieters stünden.
Der anzuwendende Index sei nämlich von der tatsächlichen
Mietvertragsdauer abhängig und der Aufwertungsbetrag sei Teil einer
umfassenden Leistungs-Gegenleistungsbeziehung, in der für den Leistenden
aufgrund der gesetzlichen Regelung von Anbeginn absehbar sei, dass der
Aufwertungsbetrag bei vorzeitiger Vertragsauflösung zu einer Kürzung
der durch Verwohnung erzielten Beiträge führe.
Umsatzsteuerlich
knüpfe die Änderung der Bemessungsgrundlage nicht an die
Rückzahlung, sondern an den Anspruch auf Änderung des Entgelts.
Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche auf Rückzahlung führten
daher bereits mit Entstehen der Ansprüche - und nicht erst mit
tatsächlicher Rückzahlung - zu einer Berichtigung.
Der
Anspruch auf den Aufwertungsbetrag gemäß
§ 39 Abs. 27
WGG führe unabhängig von einem Mieterwechsel bereits zum 31.12.2000
zur Änderung der Bemessungsgrundlage, da der Anspruch auf Rückzahlung
angesichts des Umstandes, dass diesen der Mieter durch Auflösung jederzeit
herbeiführen könne, wirtschaftlich im relevanten Zeitpunkt bereits
bestehe. Der für die Umsatzbesteuerung relevante Aufwand des
Letztverbrauchers bestehe somit nicht nur im aliquoten Teil des nicht
aufgewerteten Finanzierungsbeitrages, sondern auch im aliquoten Teil des in
Folge Nichtauflösung nicht geltend gemachten Rückzahlungsanspruches.
Sei aber das Leistungsentgelt für die Verwohnung ab 31.12.2000 um den
aliquoten Anteil des Aufwertungsbetrages zu erhöhen, müsse dem eine
Änderung der Bemessungsgrundlage gegenüberstehen, da ansonsten
systemwidrig ein den tatsächlichen Aufwand des Letztverbrauchers
übersteigender Betrag belastet
würde.
Im
Einzelnen wird im Gutachten vom 28. April 2003 Folgendes
ausgeführt:
Im Zuge der Wohnrechtsnovelle
2000, BGBl I 2000/36 sei auch § 17 WGG novelliert worden. So sei in Abs. 4
nunmehr normiert, dass die Beträge gemäß Abs. 1 pro Jahr
mit 1 vH abzuschreiben seien. In § 39 Abs. 27 WGG finde sich
folgende Übergangsbestimmung:
"Abweichend von § 17
Abs. 1 gilt für den Fall der Auflösung eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen
worden sind:
a) der Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte hat bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der
von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß
gemäß
§ 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni 2000 geltenden
Fassung,
b) ab dem 1. Jänner 20001
vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr."
Mit dieser Regelung sollten die
bereits vor der Wohnrechtsnovelle 2000 bestehenden Bestandverhältnisse auf
eine 1%-ige Verwohnung des Finanzierungsbeitrages umgestellt werden. Auf die
Tatsache, dass bei der Berechnung der Beträge schon unter Geltung der alten
Fassung des § 17 WGG Friktionen bestanden, sei hier hingewiesen. Fest
stehe, dass mit der Regelung des § 39 Abs. 27 WGG jene Bestandnehmer, die
Baulichkeiten vor dem 1.7.2000 bezogen haben und deren Bestandverhältnis
über den Stichtag 31.12.2000 hinaus fortbestehe, jedenfalls Anspruch auf
einen Aufwertungsbetrag entsprechend der Indexsteigerung hätten. Aus der
neuen Textierung des WGG gehe jedoch nicht eindeutig hervor, ob die Abschreibung
iHv 1% pro Jahr von dem zum Stichtag 31.12.2000 aufgewerteten Betrag oder vom
ursprünglich entrichteten Finanzierungsbeitrag gemäß
§ 17
Abs. 1 WGG zu berechnen sei. Diese Frage sei jedoch ausschließlich eine
buchungstechnische, die den Wertungen des WGG entsprechend zu beurteilen sei.
Demgegenüber sei die Frage, ob umsatzsteuerlich durch den Aufwertungsbetrag
eine Änderung der Bemessungsgrundlage bewirkt werde, eine umsatzsteuerliche
Problemstellung, die nach umsatzsteuerlichen Systemgrundsätzen zu
lösen sei. Aus der buchungstechnischen Handhabung und der allfälligen
zivilrechtlichen Qualifikation des Aufwertungsbetrages könne seine
umsatzsteuerliche Behandlung jedenfalls nicht abgeleitete werden. Aus diesem
Grund werde die Frage, wie die Höhe der verwohnten
Finanzierungsbeiträge buchungstechnisch zu ermitteln sei, an dieser Stelle
offen gelassen.
Werde ein
Bestandsverhältnis aufgelöst, habe der Mieter gem. § 17
Abs. 1 WGG Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten
Finanzierungsbeitrages vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung
für Abschreibung gem. Abs. 4. Da die Zahlung des
Finanzierungsbeitrages umsatzsteuerlich keine Steuerschuld begründe und
eine Versteuerung pro rata temporis gemäß der Abschreibung erfolgt,
sei auch die Rückzahlung des noch nicht abgeschriebenen Betrages
umsatzsteuerlich neutral. Die Rückzahlung des Betrages führe
insbesondere zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16
UStG. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des nicht abgeschriebenen
Finanzierungsbeitrages sei dem Mieter gem. § 17 Abs. 4 WGG idF
von BGBl I 2000/36 ein Anspruch auf Aufwertung des rückzuzahlenden
Finanzierungsbeitrages zugestanden. Mit der Novelle BGBl I 2000/36 sei
die Aufwertung des Rückzahlungsbetrages grundsätzlich entfallen.
Allerdings sehe § 39 Abs. 27 WGG für vor dem 1.7.2000
bezogene Baulichkeiten vor, dass der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der
von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gem.
§ 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung
und somit unter Einschluss eines Aufwertungsbetrages habe.
Umsatzsteuerlich stelle sich
die Frage, ob der dem Mieter geschuldete Aufwertungsbetrag aus der Sicht des
Vermieters zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16
UStG führe. Der Erlass des BMF vom 19.7.2001, GZ 547/1-IV/9/01 (UStR
2001 Rz 2610) enthalte zu dem vorliegenden Sachverhalt betreffend Altmieten
folgende Aussagen:
a) Die von der Bauvereinigung
darzustellende Aufwertung habe, solange kein Mieterwechsel stattfinde, keinen
Einfluss auf die Ermittlung des jährlich zu versteuernden Anteils des
Finanzierungsbeitrages. Der jährlich zu versteuernde Anteil betrage ab
1.1.2001 1% des noch nicht verwohnten Finanzierungsbeitrages (ohne
Aufwertung).
b) Komme es zur Auflösung
des Mietverhältnisses und zur Begründung eines Mietverhältnisses
mit einem neuen Mieter, sei für die Umsatzversteuerung des
Finanzierungsbeitrages nach Maßgabe der Verwohnung von dem vom Neumieter
verlangten Betrag (somit einschließlich Aufwertung)
auszugehen.
Caganek erläutere die
Ausführungen des BMF dahingehend, dass der zum 1.1.2001 zu ermittelnde und
buchmäßig darzustellende Aufwertungsbetrag einen
fiktiven - nur für den Fall eines zukünftigen
Wohnungswechsels relevanten - Betrag darstelle und daher ab 1.1.2001
bis zu einem Mieterwechsel tatsächlich nicht zu entrichten sei. Sowohl der
Erlass wie auch die Ausführungen von Caganek würden allerdings die
Frage offen lassen, ob der anlässlich der Auflösung des
Mietverhältnisses an den Altmieter zu überweisende Aufwertungsbetrag
zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führe und somit die bis zum
Zeitpunkt der Auflösung entstandene Steuerschuld mindere. Das BMF gehe
davon aus, dass der zum 31.12.2000 zu ermittelnde Aufwertungsbetrag lediglich
buchmäßig darzustellen sei und in weiterer Folge auch die
Abschreibung des Finanzierungsbeitrages vom nicht aufgewerteten Betrag
vorzunehmen sei.
Gem. § 16 Abs. 1
UStG sei die Berichtigung für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Die herrschende Auffassung gehe
davon aus, dass bei einer Änderung des Entgelts aufgrund einer Vereinbarung
der Zeitraum maßgebend sei, in dem die Vereinbarung geschlossen worden
sei. § 16 verlange für den Zeitpunkt der Berichtigung
nämlich lediglich den Eintritt der Entgeltsänderung, nicht aber eine
Rückzahlung des Entgelts. Dem entsprechen auch Kranich/Siegl/Waba,
§ 16 Anm 54, wenn sie davon ausgehen, dass bereits ein
vertraglicher Anspruch auf einen Mengenrabatt nach Maßgabe der
Abgabenmenge in einem bestimmten Abschnitt eine Änderung der
Bemessungsgrundlage bereits vor Ablauf dieses Zeitabschnittes eintreten lasse.
Auch aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben sich in diesem Zusammenhang keine
weitergehenden Anforderungen, da Art 11 der 6. EG-RL die Festsetzung der
Bedingungen für eine nachträgliche Verminderung der
Besteuerungsgrundlage im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlasse. Es sei
somit davon auszugehen, dass bereits mit dem Entstehen eines Anspruchs auf
Entgeltminderung unabhängig von einer erst zu einem späteren Zeitpunkt
vorgesehenen Rückzahlung eine Berichtigung vorzunehmen sei. Die hA gehe
hiebei ferner davon aus, dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage nicht
nur aufgrund einer Vereinbarung, sondern auch auf Grundlage des Gesetzes
erfolgen könne. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass der Anspruch auf
Aufwertung in Anbetracht des Umstandes, dass der Mieter den Anspruch jederzeit
durch einseitige Auflösung herbeiführen könne, wirtschaftlich
betrachtet jedenfalls bereits vor Auszahlung mit 31.12.2000 entstanden sei.
Angesichts dieser bestehenden wirtschaftlichen Ausgangslage und des somit
wirtschaftlich gegebenen Anspruchs auf den Aufwertungsbetrag wende der Mieter
seit In-Kraft-Treten der Neuregelung nicht nur den aliquoten Teil des nicht
verbrauchten Finanzierungsbeitrages, sondern auch einen aliquoten Teil des
Aufwertungsbetrages selbst für die Erlangung der Mietleistung auf.
Wirtschaftlich betrachtet, enthalte somit das umsatzsteuerliche Entgelt ab
31.12.2000 neben einer Abschreibung des nicht aufgewerteten nicht verbrauchten
Finanzierungsbeitrages iHv 1% auch einen aliquoten Teil des Aufwertungsbetrages.
Gehe man aber davon aus, dass sich ab dem 31.12.2000 das Entelt um den aliquoten
Teil des Aufwertungsbetrages erhöht, müsse - konsequent
angesichts des sich nicht verändernden Aufwandes des
Letztverbrauchers - eine Änderung der Bemessungsgrundlage
betreffend den Aufwertungsbetrag Platz greifen, um sicherzustellen, dass
letztlich nur der tatsächliche Aufwand des Leistungsempfängers der
Umsatzbesteuerung unterliege.
Anfang Dezember 2006 erfolgte
ein Erörterungsgespräch betreffend den Berufungsfall zwischen
Mitgliedern des UFS, der steuerlichen Vertretung der Bw. und Vertretern der
gemeinnützigen Baugruppe, der auch die Bw. angehört.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von der steuerlichen Vertretung das bisherige
Berufungsvorbringen erläutert.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt
bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder
sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu
erhalten (Solleinnahme).
Hat sich gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG 1994 die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert,
so haben
1. der Unternehmer, der diesen
Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag,
und
2. der Unternehmer, an den
dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist.
Abs. 1 gilt gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG 1994 sinngemäß, wenn
1. das Entgelt für eine
steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist.
Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und
Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2. für eine vereinbarte
Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder
sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3. eine steuerpflichtige
Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden
ist.
Werden nach § 16 Abs. 5
UStG 1994 die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder
sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB
Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem
Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen
Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der
Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Rückzahlung
von Beiträgen (nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz in der
ab 1.7.2000 geltenden Fassung):
Gemäß
§ 17 Abs.
1 WGG hat im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des
Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die
ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gemäß
Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.
Nach Abs. 2 darf vom
Nachfolgemieter neben dem Entgelt der Betrag gemäß Abs. 1 verlangt
oder unter sinngemäßer Anwendung des § 17a Abs. 1 ganz oder
teilweise durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden.
Nach Abs. 3 ist der Betrag
gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen nach Räumung des Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten auszuzahlen.
Nach Abs. 4 sind die
Beträge gemäß Abs. 1 mit 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung
der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem
früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt
abzuschreiben.
Nach Abs. 5 finden bei
Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung
vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
keine Anwendung.
Nach Abs. 6 haben
sämtliche vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigen neben dem Entgelt
zu erbringende Beträge auf einer Berechnungsgrundlage (Preisbasis) zu
beruhen, die nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom
Vertragsabschluß, zurückliegt. Die geleisteten Beträge sind im
Falle der Vertragsauflösung vor Baubeginn zurückzuerstatten und mit
dem sich aus § 14 Abs. 1 Z 3 ergebenden Zinsfuß jährlich zu
verzinsen.
Übergangsbestimmungen:
Gemäß Artikel I
§ 39 Abs. 27 WGG gilt abweichend von § 17 Abs. 1 für den Fall
der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses, das
vor dem 1. Juli 2000 begründet worden ist:
a) der Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte hat bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der
von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß
gemäß
§ 17 Abs. 4 in der bis 30. Juni 2000 geltenden
Fassung,
b) ab dem 1. Jänner 2001
vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr.
Gemäß Artikel I
§ 39 Abs. 28 WGG hat die buchmäßige Darstellung der sich aus
Abs. 27 ergebenden zusätzlichen Rückzahlungsverpflichtungen der
Bauvereinigung über die Verbindlichkeiten und einen Sonderposten im Bereich
der "Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten" zu erfolgen.
Rückzahlung
von Beiträgen (nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz in der
vor dem 1.7.2000 geltenden Fassung):
Gemäß
§ 17.
Abs. 1 WGG hat im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des
Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die
ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gemäß
Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.
Falls die Bauvereinigung
für den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand einen neuen Vertrag
abschließt, hat nach Abs. 2 der ausscheidende Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf den vom nachfolgenden Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten Betrag. Die Bauvereinigung darf einen
neuen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Räumung des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes nur
abschließen, wenn sich der nachfolgende Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte verpflichtet, eine Leistung in dem gemäß Abs. 4
ermittelten Ausmaß zu erbringen, es sei denn, daß der Ausscheidende
einer anders lautenden Vereinbarung schriftlich zustimmt.
Nach Abs. 3 ist der Betrag
gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen nach Räumung des Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstandes an den ausscheidenden Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten auszuzahlen. Der Betrag gemäß Abs. 2 ist unter
Bedachtnahme auf Zahlungen nach Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen ab Leistung durch
den nachfolgenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigen an den
Ausscheidenden zu bezahlen. Die Bauvereinigung ist verpflichtet, alle geeigneten
Schritte zur Hereinbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu
unternehmen. Wird von der Bauvereinigung ein neuer Miet- oder sonstiger
Nutzungsvertrag innerhalb von drei Monaten ab Räumung des Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstandes nicht abgeschlossen, so hat der ausgeschiedene
Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte für einen Zeitraum von drei
Monaten ein Vorschlagsrecht für den nachfolgenden Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten. Die Bauvereinigung kann den vorgeschlagenen Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten nur aus triftigen, ihren Interessen
zuwiderlaufenden Gründen oder dann ablehnen, falls sie mit einer anderen
Person als dem Vorgeschlagenen einen Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag
abschließt.
Nach Abs. 4 sind die
Beträge gemäß Abs. 1 mit 2 v. H. pro Jahr, gerechnet ab
Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei
allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt
abzuschreiben. Der so ermittelte Betrag ist mit jenem Faktor aufzuwerten, der
sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder der jeweils
vorangegangenen Indizes oder der an seine Stelle getretenen Indizes ergibt. Der
Berechnung der Aufwertung ist der Indexwert des Monats, in dem die
baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde oder - falls die
Baulichkeit früher bezogen wurde - in dem der Bezug des Miet- oder
sonstigen Nutzungsgegenstandes erfolgte und der Indexwert des der Räumung
des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes zweitvorangegangenen Monats
zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages haben
Beträge, für die ein Eigenmittelersatzdarlehen oder andere
Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem
Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden, außer Betracht zu
bleiben.
Nach Abs. 5 finden bei
Baulichkeiten, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung
vor dem 1. Jänner 1955 erteilt wurde, die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
keine Anwendung.
Nach Abs. 6 haben
sämtliche vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt
zu erbringende Beträge auf einer Berechnungsgrundlage (Preisbasis) zu
beruhen, die nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom
Vertragsabschluß, zurückliegt. ...
Gemeinnützige
Bauvereinigungen (GBV), unabhängig davon, ob sie als Genossenschaft,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft
gestaltet sind, unterliegen im Unterschied zu privaten (nicht
gemeinnützigen) Bauträgern dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
(WGG). Die GBV werden von einem eigenen gesetzlichen Prüfungsverband
(Revisionsverband der gemeinnützigen Bauvereinigungen) wie auch von den
Landesregierungen kontrolliert. Neben laufend zu entrichtenden Beträgen
(wie Grundmiete, Verwaltungs- und Betriebskosten, Instandhaltungskostenzuschlag,
etc.) sind von "Mietern" (der GBV) Grund- und Baukostenbeiträge
("Finanzierungsbeiträge") an die gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften
zu leisten. Diese Finanzierungsbeiträge sind
wohnrechtlich von den Mietern jedoch
nicht laufend, sondern bereits mit Vertragsabschluss auf einmal zu entrichten.
Bei Vertragsauflösung (§ 17 WGG) werden diese
Finanzierungsbeiträge rückerstattet, soweit sie nicht verwohnt wurden
("abgeschrieben waren"). Nach der alten Rechtlage betrug die Abschreibung 2 %,
wobei noch ein "Aufwertungsbetrag", eine Art Inflationsabgeltung vom nicht
verwohnten Finanzierungsbeitrag vergütet wurde (nach neuer Rechtslage 1 %
und keine Inflationsabgeltung). Ob und in welcher Höhe derartige
Beträge verlangt werden, ist bundesländerweise unterschiedlich
(Förderungsvorschriften) und hängt von den unterschiedlichen Kosten
der jeweiligen Bauvorhaben ab. Umsatzsteuerlich wurden nach dem UStG 1972 und
der Verwaltungspraxis nach dem UStG 1994 (Ergänzung der UStR 2000/Rz. 2610)
diese Grund- und Baukostenbeiträge (Finanzierungsbeiträge) nicht
bereits im Zeitpunkt der Entrichtung, sondern erst nach Maßgabe der
"Verwohnung" versteuert.
Anlässlich eines
Mieterwechsels wurde zur alten WGG-Rechtlage (§ 17 Abs. 2 WGG) die
Rechtsaufassung vertreten, dass die Bestimmungen u.a. über den
Aufwertungsbetrag nicht zwingendes Recht seien und es wurde die Möglichkeit
geschaffen, schriftlich mit den Mietern zu vereinbaren, dass die nicht
verwohnten Finanzierungsbeträge einschließlich Aufwertungsbetrag vom
nachfolgenden Mieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dem ausscheidenden
Mieter bezahlt werden. Wenn die Weiterleitung dieser Beträge auch durch die
Bauvereinigung erfolgte, so stellten sie bei dieser nur durchlaufende Posten
dar. Eine derartige Vereinbarung bewirkte im Ergebnis, dass trotz Mieterwechsel
der Aufwertungsbetrag nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen
war.
Auf Grund der Wohnrechtsnovelle
2000, BGBl I 2000/36, wurden u.a. die Bestimmungen im
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) betreffend die Rückzahlung von
Beiträgen im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages über die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
zu leistenden Finanzierungsbeiträge geändert. Der
Abschreibungsprozentsatz für die Finanzierungsbeiträge wurde von
2 Prozent auf 1 Prozent gesenkt, wobei dies aufgrund einer
Übergangsregelung auch für Altmieten ab 2001 gilt. Zusätzlich
wurde für den Fall der Auflösung des Miet- (oder sonstigen Nutzungs-)
Verhältnisses ein unbedingter Anspruch des ausscheidenden Mieters auf
Rückzahlung der von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge
abzüglich Abschreibung gegenüber der Bauvereinigung geschaffen. Ab der
Umstellung auf die einprozentige Abschreibung kommt es im Falle des Ausscheidens
des bisherigen Mieters zu keiner Aufwertung des
Finanzierungsbeitrages mehr. Für Mietverhältnisse in
Baulichkeiten, die vor dem 1. 7. 2000 bezogen worden sind, hat nach der
Wohnrechtsnovelle 2000 der bisherige Mieter im Falle der Auflösung des
Mietverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten
Finanzierungsbeiträge abzüglich der bisher vorgesehenen
jährlichen 2-prozentigen Abschreibung zuzüglich eines
Aufwertungsbetrages nach § 17 Abs 4 WGG in der Fassung vor der
Wohnrechtsnovelle 2000 bis zum Stichtag 31. 12. 2000. Ab dem 1. 1. 2001
vermindert sich auch diese Abschreibung auf 1 Prozent.
Die Berufungswerberin macht
Umsatzsteuerberichtigungen gemäß
§ 16 UStG aufgrund von
Änderungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) im Jahr 2000
geltend, die von der Großbetriebprüfung bzw. dem Finanzamt nicht
anerkannt wurden. In Ihren Kernaussagen kommen die Bw. und das von der Bw.
vorgelegte Gutachten zum Schluss, dass der Anspruch des Mieters auf den
Aufwertungsbetrag gemäß
§ 39 Abs. 27 WGG
unabhängig von einem Mieterwechsel zum 31.12.2000 zur Änderung der
Bemessungsgrundlage führe und somit zu einer Berichtigung nach § 16
UStG 1994, da der Anspruch auf Rückzahlung angesichts des Umstandes, dass
diesen der Mieter durch Auflösung jederzeit herbeiführen kann,
wirtschaftlich im relevanten Zeitpunkt bereits besteht, was auch durch die
verpflichtende bilanzmäßige Erfassung gemäß
§ 39
Abs. 28 WGG untermauert werde.
Dem Begehren der
Berufungswerberin, im Jahr 2000 eine Berichtigung gem. § 16 UStG
vorzunehmen, kann der Berufungssenat aus den folgenden Gründen nicht
folgen:
Der
Berufungssenat sieht im Gegensatz zur Bw. und dem Gutachter der Bw. keine
Möglichkeit im Jahr 2000 (und auch nicht in späteren Jahren)
umsatzsteuerliche Konsequenzen im Sinne einer Berichtigung nach § 16 UStG
aus dem vorliegenden Sachverhalt vorzunehmen, da keine Änderung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Jahre vor 2001 für den
Berufungssenat erkennbar ist. Weder aus dem UStG, noch aus dem WGG ist
ableitbar, dass eine rückwirkende
Änderung des Entgeltes vor 2001 für die Verwohnung und Versteuerung
des Finanzierungsbeitrages bei laufenden Mietverträgen durch die
WGG-Änderung bewirkt wurde. Erst ab dem Jahr 2001 kommt es zu einer
Änderung des Abschreibungssatzes auf 1 % für die "Verwohnung".
Aus
der Überlegung der Bw., dass
wirtschaftlich betrachtet, das Entgelt ab dem 1.1.2001 neben einer Abschreibung
des nicht aufgewerteten, nicht verbrauchten Finanzierungsbeitrages auch einen
aliquoten Teil des Aufwertungsbetrages erfasst, ist für eine
begehrte Umsatzsteuerberichtigung nach § 16 USTG, die im Jahr 2000 für
vergangene Zeiträume durchgeführt werden soll, nichts zu gewinnen
(abgesehen von der generellen Verifizierbarkeit dieser Überlegung der Bw.).
Das umsatzsteuerliche Entgelt vor dem 1.1.2001 änderte sich nicht.
Ursprünglich
bestand bezüglich der Rückzahlung der Beiträge an die Mieter und
sonstigen Nutzungsberechtigten keine ausdrückliche Regelung, wobei es in
der Praxis zu verschiedenen Lösungsvarianten gekommen ist. In zahlreichen
Fällen waren in den mit den Wohnungswerbern abgeschlossenen Vereinbarungen
Klauseln vorhanden, die im Interesse der Liquidität der Bauvereinigung
für den Fall der Wohnungsaufgabe eine angemessene Rückzahlungsfrist
und eine durch eine Möglichkeit der Weitervermietung der betreffenden
Räumlichkeiten bedingte Rückzahlung vorsahen. Zur Bereinigung dieser
unbefriedigenden Rechtslage und um dem Bedürfnis nach Werterhaltung der
Geldleistungen von Mietern und sonstigen nutzungsberechtigten im Zusammenhang
mit der Verschaffung einer Wohnung abzuhelfen, wurde die ehemalige Regelung
einer zweiprozentigen Amortisation und einer Valorisierung nach dem
Verbraucherindex in das WGG aufgenommen. Es trat somit ein Nachzieheffekt
gegenüber dem Wohnungseigentum ein, da bei diesem aufgrund der
Veräußerungsmöglichkeit diese Problematik nicht bestand (vgl.
Korinek/Funk/Scherz/Weinberger/Wieser: Kommentar zum
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Orac 1987, S 54 f.). Der
ursprüngliche Betrag, der zur Abdeckung der Grund- und Errichtungskosten
des Bestandsobjektes verwendet wird und ein allfälliger Aufwertungsbetrag
mögen zwar als einheitliche Geldleistung für einen Folgemieter
erscheinen, diese Beträge unterliegen jedoch einer unterschiedlichen
rechnerischen Behandlung und sind daher zweizuteilen (vgl.
Korinek/Funk/Scherz/Weinberger/Wieser: Kommentar zum
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Orac 1987, S 55 f.). Der Berufungssenat
ist der Ansicht, dass auch umsatzsteuerlich eine strikte Unterscheidung und
Trennung zwischen "Finanzierungsbeitrag" und "Aufwertungsbetrag zum
Finanzierungsbeitrag" zu treffen ist.
Der
Aufwertungsbetrag orientiert sich am nicht verbrauchten Teil des
Finanzierungsbetrages bzw. wird auf Basis dessen berechnet. Dieser nicht
verbrauchte Finanzierungsbeitrag wurde nach der bisherigen Verwaltungspraxis
keiner Umsatzsteuer unterzogen. Wie der Gutachter der Bw. richtig ausführt,
führt die Rückzahlung des nicht verwohnten Finanzierungsbeitrages zu
keiner Berichtigung gemäß
§ 16 UStG, da die USt-Besteuerung "pro
rata temporis" gemäß der Verwohnung erfolgte und die Rückzahlung
umsatzsteuerlich neutral ist. Der fiktive Anspruch per 31.12.2000 auf einen
Aufwertungsbetrag zum nicht verbrauchten Finanzierungsbeitrag kann ebenfalls
keine Umsatzsteuerberichtigung auslösen, da kein umsatzsteuerpflichtiger
Umsatz im Zusammenhang mit diesen Aufwertungsbeträgen erkennbar ist.
Hinzu
kommt, dass auch allfällige permanente Aufwertungen (laufende
Indexanpassungen) bei der jeweiligen laufenden Verwohnung nicht in die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen wurden, sondern ein gleich bleibender
statischer Betrag im Rahmen der "Verwohnung" des Finanzierungsbeitrages der
Umsatzsteuer unterzogen wurde (Eine permanente betragliche Indexanpassung der
jeweiligen Verwohnung des Finanzierungsbeitrages wäre allerdings auch als
"verwohnt" zu beurteilen). Wirtschaftlich gesehen sinkt die reale
Umsatzsteuerleistung der laufenden Verwohnung der zu Vertragsbeginn erlegten
Finanzierungsbeiträge jeweils um die Inflation (Wenn die entrichteten
Finanzierungsbeiträge im Zeitpunkt der Entrichtung sofort der Umsatzsteuer
unterzogen wären, entstünde vergleichsweise kein Inflationsverlust
für den Fiskus). Der Berufungssenat sieht in einer Vergütung von
(dynamischen) Aufwertungsbeträgen, die eine Inflationsabgeltung bei
Beendigung des Mietverhältnisses darstellen sollen und einer laufend der
Umsatzsteuer unterworfenen (statischen) Verwohnung von jeweils 2 % p.a.
(laut alter WGG-Rechtslage) der Finanzierungsbeiträge im Gegensatz zum
vorgelegten Gutachten keinerlei inhaltlich-rechtlichen Zusammenhang im Hinblick
auf eine streitgegenständliche Berichtigungsmöglichkeit nach § 16
UStG.
Betreffend
der von der Bw. begehrten Berichtigung im Jahr 2000 ist zudem festzuhalten, dass
Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte nicht "jederzeit" eine Auszahlung aus
dem Titel der Finanzierungsbeiträge und der Aufwertung herbeiführen
können, sondern erst zukünftig mit Auflösung des Mietvertrages,
sofern der Finanzierungsbetrag in Zukunft noch nicht verwohnt wurde. Der
Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses und die Höhe des
künftigen nicht verwohnten Finanzierungsbeitrages und des davon zu
berechnenden Aufwertungsbetrages sind daher noch weitgehend unbekannt (vgl. auch
Beispiele der BP zu den "biologischen Grenzen" betreffend die Dauer eines
Mietvertrages bei natürlichen Personen oder die Dauer eines Mietvertrages
bei juristischen Personen). Es kann somit zu völlig unterschiedlichen
Ergebnissen betreffend des nicht verwohnten Finanzierungsbeitrages und des davon
zu errechnenden Aufwertungsbetrages führen.
Nach
Ansicht des Berufungssenates kann auch in der von der Bw. laut Artikel I
§ 39 Abs. 28 WGG buchmäßig darzustellenden "Aufwertung",
keine Begründung für eine Berichtigung nach § 16 UStG 1994
erblickt werden. Dieser Aufwertungsbetrag stellt lediglich einen, nur für
den Fall der schlagartigen Auflösung des Miet- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses hochgerechneten, kalkulatorischen Abfindungsbetrag
laut einer wohnungsrechtlichen Sonderregelung dar (Fiktion zum 31.12.2000). Es
handelt sich um fiktive Rückzahlungswerte. Solange das Miet- oder sonstige
Nutzungsverhältnis nicht aufgelöst wird, ist dieser oder ein anderer
Betrag weder von der Bw. zu entrichten, noch hat der Mieter Anspruch auf die
Auszahlung dieses Betrages. Die buchmäßige Darstellung hat über
die Verbindlichkeiten sowie einen Sonderposten im Bereich der aktiven
Rechnungsabgrenzung zu erfolgen (vgl. § 39 Abs. 28 WGG) und stellt
lediglich eine Bilanzverlängerung dar. Die Bw hält diesbezüglich
selbst in Ihrer Stellungnahme vom 20.07.2004 auf Seite 4 fest, dass
"mit der im WGG vorgesehenen,
buchmäßigen Darstellung (Sonderposten im Bereich der Aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten als Gegenposition zur bilanzierten Verbindlichkeit)
eine Möglichkeit geschaffen wurde, die Aufwertungsbeträge auch aktiv
abzugrenzen, um nicht bei einer gesamten Branche einen außerordentlichen
Aufwand und gegebenenfalls eine buchmäßige Überschuldung
darstellen zu müssen". Auch der Direktor des Prüfungsverbandes
gemeinnütziger Bauvereinigungen, Theodor Österreicher spricht in
"gbv-intern" 4/2000, S 6, von fiktiven Rückzahlungsansprüchen zum
31.12.2000.
Seitens
der Bw. wurden Umsatzsteuerberichtungsbeträge angesetzt, die pauschal auf
den fiktiven Ansprüchen der Mieter und Nutzungsberechtigten auf Zahlung des
Aufwertungsbetrages, berechnet zum 31.12.2000, beruhen. Vergleichsweise gibt es
Fälle, bei denen es jedoch zu keiner Rückzahlung von
Finanzierungsbeiträgen kommt wie u.a. der baubehördlichen
Benützungsbewilligung vor dem 1.1.1955 oder ganz allgemein "nach dem Ablauf
der Verwohnung". Nach § 17 Abs. 4 WGG (alte und neue Fassung) berechnet
sich im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages
die Abschreibung ab der baubehördlichen Benutzungsbewilligung bzw. ab dem
Zeitpunkt des allfälligen früheren Beziehens. Aufgrund der
festgelegten Abschreibungsdauer (ehemals 50 Jahre bzw. 100 Jahre nach neuer
Rechtslage) der Finanzierungsbeiträge ergeben sich zeitliche Grenzen
für eine (teilweise) Rückzahlung von solchen
Finanzierungsbeiträgen. Wenn seit der baubehördlichen
Benützungsbewilligung oder dem erstmaligen Bezug des Gebäudes mehr als
100 Jahre vergangen sind, gelten die Finanzierungsbeiträge
(grundsätzlich) als abgeschrieben bzw. verwohnt. Dann müssen die GBV
"nichts mehr zurückzahlen" (vgl. auch Rosifka: Wohnrecht für Mieter
von Genossenschaftswohnungen, Kammer der Arbeiter und Angestellten für
Wien, September 2000, S 126). Nachdem die Aufwertungsbeträge von den
nicht verwohnten
Finanzierungsbeiträgen berechnet werden, können sich nach Ablauf der
Laufzeit (Verwohnung) auch keine Aufwertungsbeträge ergeben, die abgegolten
werden müssten. Somit kann nach Ablauf der Laufzeit auch keine Berichtigung
nach § 16 UStG aus dem Titel solcher Aufwertungsbeträge begehrt
werden.
Dass
pauschal errechnete (fiktive) Aufwertungbeträge als Bemessungsgrundlage
für die USt-Berichtigung nach § 16 angesetzt wurden, zeigen auch die
Verträge vor dem UStG 1972. Die Bw. stimmte für Verträge, die vor
dem Geltungsbereich des UStG 1972 abgeschlossen wurden (vgl. Stellungnahme
vom 31.3.2004 im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem UFS), der Ansicht der BP
zu, dass in der Berechnung eine Umsatzsteuerberichtigung auch für jene
Aufwertungsbeträge beantragt worden ist, die die Jahre vor 1972 betroffen
habe, obwohl die Verwohnung in den Zeiträumen vor dem Jänner 1973
unbesteuert blieb. Gegen eine Berichtigung im Schätzungswege sei laut Bw.
nichts einzuwenden.
Der
Umsatzsteuer wurden seitens der Bw. pro Jahr jeweils 2 % der
Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der "Verwohnung" unterzogen (vor
der Wohnrechtsnovelle 2000). Die Inflationsrate (Veränderungen des VPI)
belief sich vergleichsweise in den Jahren 1990 bis 2000 zwischen 0,6 % und 4,1
%. In 7 Jahren lag die Inflationsrate über 2 %, in 4 Jahren unter 2 %. Im
Durchschnitt lag sie bei 2,41 % in den Jahren 1990 bis 2000. Bei Betrachtung der
Jahre 1980 bis 2000 käme man auf eine (höhere) durchschnittliche
Inflation von 3,08 %. In 14 Jahren des Zeitraumes 1980 bis 2000 lag die
Inflation über 2 %. Bei längerfristigen Verträgen kann es
vorkommen, dass der Mieter (mit Stichtag per 31.12.2000) einen höheren
(fiktiven) Rückzahlungsanspruch hätte, als er jemals als
Finanzierungsbeitrag erlegt hat. Wenn die Inflation eine höhere Auswirkung
als die Abschreibung für die Verwohnung hat, würde dies bedeuten, dass
die Bw. mehr Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordert, als diese jemals
für die monatliche bzw. jährliche Verwohnung der
Finanzierungsbeiträge insgesamt abgeführt hat. Nach § 16 UStG
1994 kann der Unternehmer, soweit sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert
hat, den (jeweils) dafür geschuldeten
Steuerbetrag berichtigen und nicht
irgendeinen Betrag. Wie jener allfällige Berichtigungsbetrag nach
§ 16 UStG betreffend die Aufwertungsbeträge überhaupt ermittelt
werden soll, verschweigt das vorgelegte Gutachten völlig. Selbst die Frage,
wie die Höhe der verwohnten Finanzierungsbeiträge buchungstechnisch
(nach dem WGG) zu ermitteln ist, wird im Gutachten
"offen gelassen" (vgl. vorgelegtes
Gutachten, Seite 8 und 9).
Verdeutlich
wird die Problematik, wenn man das Beispiel der Bw. im Berufungsschriftsatz und
im Vorlageantrag zu Rate zieht und 1) mit der tatsächlichen Inflationsrate
in dem ersichtlichen Zeitraum rechnet und 2) auf einen Zeitraum 1989 bis 2000
bezieht. Im Beispiel der Bw. sind im Zeitraum 1991-2000 EUR 4.000,00
(Verwohnung) der Umsatzsteuer unterzogen worden. Dieses Entgelt wurde per
31.12.2000 um EUR 3.000,00 (Aufwertung) vermindert. Der Anspruch auf
Auszahlung des Aufwertungsbetrages führe laut Bw. somit zu einer Minderung
der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 16 UStG, sodass die
Umsatzsteuer entsprechend zu korrigieren
sei.
Beispiel der
Bw.:
|
Finanzierungsbeitrag geleistet am
01.01.1991
|
EUR
|
20.000,00
|
Abschreibung 1991-2000: 10 Jahre á
2%
|
EUR
|
-4.000,00
|
Aufwertung per 31.12.2000 gemäß VPI 86
(Annahme)
|
EUR
|
+3.000,00
|
Aufgewerteter Betrag
|
EUR
|
19.000,00
|
|
|
Abgeändertes
Beispiel 1 des UFS (tatsächlicher VPI Index 1950 1991 = 644,1; 2000 =
783,8) (Beispiel gerundet):
|
Finanzierungsbeitrag geleistet am
01.01.1991
|
EUR
|
20.000,00
|
Abschreibung 1991-2000: 10 Jahre á
2%
|
EUR
|
-4.000,00
|
fiktiver Rückzahlungsanspruch zum 31.12.2000
(ohne Aufwertung)
|
|
16.000,00
|
Aufwertung per 31.12.2000 gemäß VPI
1950
|
EUR
|
3.470,00
|
fiktiver Rückzahlungsanspruch zum 31.12.2000
(mit Aufwertung)
|
EUR
|
19.470,00
|
|
|
Abgeändertes
Beispiel 2 des UFS (VPI Index 1950: 1980 = 441,8; 2000 = 783,8) (Beispiel
gerundet):
|
Finanzierungsbeitrag geleistet am
01.01.1980
|
EUR
|
20.000,00
|
Abschreibung 1980-2000: 21 Jahre á
2%
|
EUR
|
-8.400,00
|
fiktiver Rückzahlungsanspruch zum 31.12.2000
(ohne Aufwertung)
|
|
11.600,00
|
Aufwertung per 31.12.2000 gemäß VPI
1950
|
EUR
|
8.980,00
|
fiktiver Rückzahlungsanspruch zum 31.12.2000
(mit Aufwertung)
|
EUR
|
20.580,00
|
|
|
Die
Beispiele des UFS zeigen, dass bei 10
Jahren die Leistungserbringung der Verwohnung der
Finanzierungsbeiträge durch die Bw. bis auf eine kleine
Restbemessungsgrundlage von Euro 530,00 durch den (unrichtigen
umsatzsteuerlichen) Einbezug der Aufwertungsbeträge umsatzsteuerlich
entsteuert sein würde. Bei weiterer Betrachtung zeigt sich, dass nach 21
Jahren nicht nur eine völlige umsatzsteuerliche Entsteuerung für
sämtliche 21 Jahre (!) die Folge wäre, nach dem Modellschema der Bw.
hätte das Finanzamt quasi noch zusätzlich Umsatzsteuer an die Bw. zu
"entrichten". Die Betriebsprüfung hat somit richtig erkannt, dass das
Begehren der Bw. dazu führen würde, dass die betroffenen Jahre bis
incl. 2000 teilweise bzw. völlig umsatzsteuerlich "entsteuert" würden,
bzw. unzulässige "Gegenverrechnungen" mit anderen Entgeltsbestandteilen
bedingen würde.
Wenn
die Bw. nunmehr umsatzsteuerlich argumentiert, dass das Entgelt für die
Nutzung der Wohnung aus "Miete und dem Betrag der Verwohnung des
Finanzierungsbeitrages" bestehe und die Berichtigung der Umsatzsteuer im Zuge
der Aufwertung der Finanzierungsbeiträge daher zu einer Berichtigung dieses
"einheitlichen Entgelts" führe, womit quasi noch ein weiterer interner
Ausgleich zwischen weiteren Entgeltsbestandteilen durchgeführt werden soll,
kann dies vom Berufungssenat nicht nachvollzogen werde. Das der Umsatzsteuer zu
unterziehende Entgelt (wobei der Entgeltsbegriff nicht deckungsgleich zum WGG
ist) im Falle von GBV besteht u.a aus zahlreichen einzeln normierten und
kalkulierten Komponenten (vgl. auch § 14 WGG "Berechnung des Entgelts"),
die zum Teil unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu unterziehen sind (z.B.
Grundmiete, Grundmiete Garage, Verwohnung Baukostenbeitrag, Verwohnung
Baukostenbeitrag Garage, Betriebskosten im engeren Sinne, Betriebskostenanteil
Garage, Instandhaltungsanteil Garage, diverse Verwaltungskostenzuschläge,
Aufzugsanteil, Entgelte nach § 13 Abs. 4 und 6 WGG, etc.). Nach dem
Verständnis der Bw. würde dies bedeuten, dass sich bei genügend
hoher Inflation z.B. die Grundmiete für die Garage oder der Aufzugsanteil
für den Mieter "verringern" würde.
Die
gänzliche Neuregelung betreffend der Rückzahlung der
Finanzierungsbeiträge brachte an Stelle einer 2-prozentigen Verminderung
der Ansprüche pro Jahr und eines nicht gesicherten Valorisierungsanspruches
für den Mieter eine kalkulierbare Abschreibung von 1 Prozent pro Jahr.
Diese Abschreibung wird, wie schon die bisherige Abschreibung von 2 Prozent pro
Jahr, gemäß
§ 17 Abs. 4. WGG ab Erteilung der
baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem
früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt gerechnet. Die
Übergangsbestimmung des § 39 WGG zielt laut dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut, aber auch gemäß den Erläuterungen
ausdrücklich nur auf die Auflösung eines vor dem 1. Juli 2000
begründeten Mietverhältnisses ab. Damit ist laut Mag. Walter Rosifka
(vgl. Rosifka: Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche Teil der WRN 2000 in
Wobl 2000, S 313 ff., Die Änderungen im WGG, Punkt G: "Rückzahlung von
Finanzierungsbeiträgen") unklar, welcher Finanzierungsbeitrag von einem
Mieter, der einem derartigen Altmieter nachfolgt, verlangt werden darf. Rosifka
zeigt zwei Auslegungsvarianten betreffend Einzahlung und anschließender
Rückzahlung auf (Nachfolgemieter erlegt Finanzierungsbeitrag abzüglich
Abschreibung von 1 % bzw. Nachfolgemieter leistet den Betrag laut
Übergangsbestimmung). Je nach Auslegung ergeben sich finanzielle Vor- und
Nachteile für die gemeinnützige Bauvereinigung oder für den
Nachfolgemieter. Die Frage, welche Beträge als (wohnrechtliche) Entgelte in
welcher Höhe und ob Finanzierungsbeiträge (Anmerkung: Das WGG spricht
hierbei von "neben dem Entgelt geleisteten Beiträgen" für die
Finanzierung von Bauvorhaben) in welcher Höhe an und durch wen zu
entrichten oder zu erstatten sind bzw. verlangt oder rückgezahlt werden
können, ist eine Frage der Auslegung des WGG, für die insbesondere
Schlichtungsstellen und ordentliche Gerichte zuständig sind. Die das WGG
betreffenden diesbezüglichen Probleme sind hierbei vielfältig (vgl.
z.B. OGH vom 16.1.2001, 5 Ob 323/00m). Der Entgeltbegriff nach WGG ist nicht
deckungsgleich mit dem umsatzsteuerlichen Entgeltbegriff. Umsatzsteuerliche
Problemstellungen zum WGG sind, wie der Gutachter der Bw. richtig erkannt hat,
nach umsatzsteuerlichen Systemgrundsätzen zu beurteilen. Wenn einem Mieter
allenfalls z.B. ein zu niedriges oder ein rechtlich überhöhtes Entgelt
(bzw. Entgeltsteile) vorgeschrieben wird, ist umsatzsteuerlich dieses zu
niedrige oder rechtlich überhöhte Entgelt (bzw. die Entgeltsteile)
Bemessungsgrundlage. Welche allfälligen Entgelte bei einer Neuvermietung zu
entrichten sind, kann im Gegensatz zur Meinung der Bw. im Vergleich zu den
Altverträge nicht maßgeblich sein. Eine Vergleichbarkeit mit
Neuverträgen ist schon aufgrund der Übergangsregelungen im WGG (wie
der WRN 2000) nicht gegeben.
Das
ursprüngliche Vorbringen der Bw. in ihrer Stellungnahme vom 31.3.2004, S 4,
im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem UFS, dass die Änderung der
Bemessungsgrundlage auch den Mieter (sofern er Unternehmer ist)
"selbstverständlich" zu einer Vorsteuerberichtigung zwinge und die
Berechnung der Berichtigung "jederzeit" möglich sei und die
Aufwertungsbeträge "darüber hinaus jedem Mieter" bekannt gegeben
wurden, wurde nach diesbezüglicher Befragung von verschiedenen Unternehmen
(Mieter) und Vorhalt der Befragungsergebnisse
seitens der Bw. mit Stellungnahme vom
20.7.2004 an den UFS insofern relativiert, als dass eine genaue
Information der Mieter mit entsprechender Rechnungslegung und Rückzahlung
der zuviel entrichteten Umsatzsteuer erst nach rechtskräftiger Veranlagung
des Jahres 2000 geplant sei, da eine Auszahlung und damit eine Vorfinanzierung
an über 40.000 Mieter eine erhebliche Liquiditätsbelastung darstelle
und erst nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Verfahrens die
erforderlichen Rechnungsberichtigungen durchgeführt und die entsprechenden
Auszahlungen veranlasst würden.
Die
befragten Unternehmen bzw. deren steuerliche Vertretungen gaben zusammenfassend
dementsprechend bekannt, dass "Vertreter
bestimmter gemeinnütziger Bauvereinigungen",
"die Wohnrechtsnovelle 2000 zum Anlass
genommen haben, diese Gesetzesänderung als Änderung der
Verhältnisse anzusehen und daraufhin eine Umsatzkorrektur vorgenommen
haben, war uns weder bekannt, noch entspricht dies unserer Rechtsauffassung. Es
wurden auch keine Rechnungskorrekturen seitens der GBV vorgenommen, die darauf
schließen hätten lassen, dass sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer geändert hätte." oder verwiesen darauf, dass
"keine Berichtigung der Vorsteuer
vorgenommen" und "keine
diesbezüglichen Informationen" bzw.
"keine Mitteilung über die Aufwertung des
Finanzierungsbeitrages zum 31.12.2000" bzw.
"keine Information über Korrektur der
Umsatzsteuer auf die von uns geleisteten Baukostenzuschüsse" von der
GBV bekommen hätten und "genau jene
Umsatzsteuer/Vorsteuer mit dem Finanzamt verrechnet wurde, die auf den
Rechnungsbelegen der GBV ausgewiesen war".
Aus
den an die Mieter versendeten Mitteilungen ist eine Erstellung einer
gegengleichen Vorsteuerberichtigung 2000 absolut nicht möglich und auch
ohne weiteren Hinweischarakter auf eine durchzuführende
Vorsteuerberichtigung ("Gemäß
§ 3 Abs. 1 1.Euro-JuBeG teilen wir
Ihnen mit, dass der Finanzierungbeitrag gemäß
§ 17 WGG in
Verbindung mit § 39 Abs. 27 WGG für Ihre ... zum 31.12.2000 ...
31.12.2001 beträgt. ... Der Finanzierungsbeitrag zum 31.12.2000
vermindert sich um 1 % pro Jahr"). Zwar ist der Leistungsempfänger
grundsätzlich auch dann zur Berichtigung der Vorsteuer verpflichtet, wenn
der leistende Unternehmer eine Berichtigung seiner Steuerschuld unterlassen hat
bzw. keine diesbezüglichen Mitteilungen oder Belege erteilt (mit Ausnahme
des § 16 Abs. 5 UStG 1994), aber offensichtlich wurden weder solche
Berichtigungen von den betroffenen Unternehmen vorgenommen, noch wird
offensichtlich die Rechtansicht der Berufungswerberin
geteilt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979
- § 39 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0368-W/03
- Stammnummer
- 25492
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF