Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0368-W/03
Berichtigung nach § 16 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0368-W/03vom 15.12.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XY über die Berufung
der Bw., vertreten durch HFP Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in
der Folge mit Bw. bezeichnet) handelt es sich um eine gemeinnützige
Bauvereinigung (GBV). Die Bw. machte in der UVA 12/2000 und in Ihrer
Umsatzsteuererklärung 2000 eine Berichtigung gemäß
§ 16
UStG in Höhe von S 43.341.137,23 geltend. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung wurde diese § 16-Berichtigung durch die
Großbetriebsprüfung nicht anerkannt. Das Finanzamt erließ einen
Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 ohne Berücksichtigung der Berichtigung nach
§ 16 USTG, gegen den seitens der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht wurde.
Seitens
der Betriebsprüfung (BP) wird im Betriebsprüfungsbericht, der
Niederschrift über die Schlussbesprechung und mehreren Stellungnahmen im
Rahmen des Verfahrens vor dem UFS insbesondere Folgendes
festgehalten:
Von den Wohnungswerbern seien
i.d.R. vor der Errichtung von Wohnungen Grund- und Baukostenbeiträge
(Finanzierungsbeiträge) an die GBV zu entrichten. Diese Beiträge seien
bis zur Wohnrechtsnovelle 2000 nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der
Umsatzsteuer zu unterziehen, sondern erst nach Maßgabe ihrer Verwohnung
gem. § 17 WGG zu versteuern. D.h. die jährliche Abschreibung von
2% sei (in jedem Monat zu einem Zwölftel) in die UVA einzubeziehen. Nach 50
Jahren wäre der gesamte Finanzierungsbeitrag versteuert worden. Bei
Auflösung des Mietverhältnisses hätte der weichende Mieter bis
31.12.2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten - adaptierten -
Finanzierungsbeiträge. Diese seien um die jährliche
"Verwohnung" (2% p.a.) zu reduzieren und im Gegenzug um den
Aufwertungsbetrag gem. § 17 WGG (d.i. Valorisierung nach dem
Verbraucherpreisindex) zu erhöhen.
Für Mietverhältnisse
in Baulichkeiten, die vor dem 1.7.2000 bezogen worden seien ("Altmieten)
und die nach dem 31.12.2000 aufgelöst wurden, brachte die Wohnrechtsnovelle
2000 folgende Änderungen ("Neumieten" blieben im
gegenständlichen Verfahren unbeanstandet): Der abgeschriebene und wieder
aufgewertete Betrag sei zum 31.12.2000 in die Bilanz einzustellen und mit 1%
p.a. abzuschreiben. Weiters habe für den Fall der Auflösung des
Nutzungsverhältnisses der weichende Mieter einen unbedingten Anspruch auf
Rückzahlung der von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge
abzüglich Abschreibung gegenüber der Bauvereinigung.
Solange kein Mieterwechsel
stattfinde, habe die von der GBV buchmäßig vorgenommene Aufwertung
keinen Einfluss auf die Ermittlung des jährlich zu versteuernden Anteils
des Finanzierungsbeitrages. Die Bemessungsgrundlage bleibe daher
unverändert - lediglich deren Verbrauch werde zeitlich gestreckt. Da
nämlich ab 1.1.2001 auch für die Altmieter eine Umstellung auf die
1%ige Abschreibung des noch nicht abgeschriebenen (noch nicht verwohnten)
Finanzierungsbeitrages erfolge, sei auch umsatzsteuerlich auf die jährlich
1%ige Versteuerung des zum 1.1.2001 noch nicht abgeschriebenen (noch nicht
verwohnten) Finanzierungsbeitrages (ohne Aufwertung) umzustellen. Der
USt-Betrag, der den Altmietern vorzuschreiben (und an das Finanzamt
abzuführen) sei, habe sich daher ab 1.1.2001 zu reduzieren. Komme es zur
Auflösung des Mietverhältnisses und Begründung eines
Mietverhältnisses mit einem neuen Mieter sei für die
Umsatzversteuerung des Finanzierungsbeitrages (nach Maßgabe der
Verwohnung) nunmehr von dem vom Neumieter verlangten Betrag (also
einschließlich Aufwertung) auszugehen. Der Aufwertungsbetrag sei deshalb
in die Besteuerung einzubeziehen, weil dieser Betrag vom Nachfolgemieter an die
Bauvereinigung tatsächlich zu entrichten sei (§ 17 Abs. 2
WGG).
Beispiel:
Erstbezug Anfang Jänner
1991, Mieterwechsel Ende Dezember 2010. Der ursprüngliche Mieter leistete
im Jahr des Erstbezuges 1991 einen Finanzierungsbeitrag von S 200.000,00.
Zum 1.1.2001 waren bereits S 40.000,00 verwohnt (2% jährlich); ergebe
einen noch nicht verwohnten Wert von S 160.000,00 zuzüglich die zum
1.1.2001 vorzunehmende Aufwertung von angenommenen S 30.000,00. Die
Bauvereinigung habe in den Jahren 2001 bis 2010 eine Umsatzversteuerung nach
Maßgabe der Verwohnung in Höhe von je 1 % von S 160.000,00
vorzunehmen. Ab dem Jahr 2011 (also nach dem Mieterwechsel) habe die
Bauvereinigung eine Versteuerung von jährlich 1% von S 190.000,00
für die verbleibende Abschreibungsdauer von 90 Jahren (also bis zum
Jahr 2100) vorzunehmen.
Es bestehe keine Notwendigkeit,
im Jahr 2000 steuerliche Konsequenzen aufgrund der erwähnten
WGG-Änderung zu ziehen. Ab dem Voranmeldungszeitraum 1/2001 sei die
USt-Bemessungsgrundlage - solange es zu keinem Mieterwechsel kommt - aus der
Verwohnung wie folgt zu ermitteln: Vom im Vorjahr entrichteten
Finanzierungsbeitrag, der nicht aufgewertet wurde (also vom gegenüber den
Vorjahren unveränderten Betrag), sind 1% zu errechnen und mit jeweils einem
Zwölftel in die UVA als USt-Bemessungsgrundlage aufzunehmen.
Die Berufungswerberin habe den
gesamten zum 31.12.2000 fiktiv errechneten Aufwertungsbetrag sämtlicher
Mieter im Veranlagungszeitraum 2000 als Bemessungsgrundlage für eine
Berichtigung gem. § 16 UStG gewählt, obwohl in nahezu keinem der
Fälle exakt bekannt war, wann das Mietverhältnis beendet sein werde
und wie hoch der von der Dauer des Bestehens des Mietverhältnisses
abhängige Rückzahlungsbetrag sein werde, obwohl darin
Fälle enthalten waren, bei denen
es zu überhaupt keiner Rückzahlung eines Finanzierungsbeitrages kommen
werde; obwohl darin Fälle enthalten seien, bei denen es zwar zu einer
Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages komme, dieser aber aufgrund der
Bestimmungen des WGG nicht aufzuwerten sei und obwohl darin Fälle enthalten
seien, bei denen die gemeinnützige Bauvereinigung zum 31.12.2000 mehr an
USt rückfordere, als durch die GBV je abgeführt worden
sei.
Unklare
Beendigung des Mietverhältnisses
Zum 31.12. 2000 könne die
Gesellschaft noch nicht den Zeitpunkt der Vertragsauflösung bestimmen und
daher noch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit den Änderungsbetrag
berechnen. Achatz (vgl. Abschnitt 4.3.4., Seite 17 ff des Achatz-Gutachtens: Zum
Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage") stütze seine
Auslegung, dass § 16 UStG
"für den Zeitpunkt der Berichtigung
nämlich lediglich den
Eintritt der
Entgeltsänderung
, nicht aber eine
Rückzahlung des
Entgeltes
verlangt" auf die
"herrschende Auffassung". Der Gutachter präzisiere seine
weitere Argumentation mit dem Hinweis auf Kranich/Siegl/Waba, UStG,
Loseblattausgabe, § 16 Anm. 54
"...wenn sie davon ausgehen, dass
bereits ein vertraglicher Anspruch auf einen Mengenrabatt nach der Maßgabe
der Abgabemenge in einem bestimmten Abschnitt eine Änderung der
Bemessungsgrundlage bereits vor Ablauf dieses Zeitabschnitts eintreten
lässt". Der Gutachter übersehe allerdings eine nach der
Meinung der Betriebsprüfung wesentliche Beifügung, wenn
Kranich/Siegl/Waba von einem
"Rechtsanspruch auf einen
feststehenden
Mengenrabatt" sprechen. Bestätigt würden Kranich/Siegl
Waba zwanzig Jahre nach ihrer Auslegung durch den VwGH (Erk. vom 28.5.1998 Zl.
96/15/0229), das in dem Achatz-Gutachten nicht angeführt werde.
Gewähre ein Unternehmer seinen Kunden bei Einkäufen gegen Barzahlung
einen Rabatt in Form einer Rabattgutschrift, die erst nach dem Einkauf
eingelöst werden kann, so sei zunächst der volle Kaufpreis der USt zu
unterwerfen. Zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage komme es erst, wenn
der jeweilige Kunde die Gutschrift tatsächlich einlöse. Die BP sehe in
dem durch Kranich/Siegl/Waba ausgeführten Rechtsproblem und seine
Lösung (wie auch jener des VwGH) eindeutige und klare Parallelen, die
für die Lösung des anhängenden Berufungsverfahrens herangezogen
werden müssten. In beiden Fällen lägen eindeutig definierte
Rechtsgrundlagen vor (Kaufvertrag in dem einen Fall,
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz in dem anderen). In beiden Fällen
löse eine eindeutig definierte Bedingung (Kauf einer bestimmten Menge in
einem eingegrenzten Zeitraum - Andauern eines Mietverhältnisses bis
zum Kündigungstermin) eine eindeutig definierte Folge (Anspruch auf
Umsatzboni - Anspruch auf Rückzahlung von
Finanzierungsbeiträgen) aus. Dies führe zu einer Änderung der
Bemessungsgrundlage und zur Verpflichtung der Berichtigung gem. § 16
UStG.
Zum Zeitpunkt der Änderung
der Bemessungsgrundlage und des Entstehens der Verpflichtung zur Berichtigung
gem. § 16 UStG würden Kranich/Siegl/Waba als Auslegungshilfe die GOB
heranziehen, ob (und wann) durch den Anspruch auf Mengenrabatt bereits ein
bewertungsfähiges Wirtschaftsgut entstehe. Im Falle der Umsatzboni sei eine
Bewertung des Bonusanspruchs nicht vor Ablauf des Jahres möglich. Dann
lägen die Umsatzdaten des Kunden vor, dann könne der Lieferant seine
Verbindlichkeit und der Kunde seine Forderung exakt ermitteln (vgl
Kranich/Siegl/Waba "feststehender
Mengenrabatt"). Im Fall des anhängigen Rechtsmittels
könne die Berufungswerberin zum 31.12.2000 keine bilanzierungsfähige
konkrete Verbindlichkeit für die zu erwartenden Rückzahlungen aus
VPI-Aufwertungen ermitteln. § 17 (1) WGG sehe vor dass "im Falle der
Auflösung eines Mietverhältnisses...." der ausscheidende Mieter
Anspruch auf Auszahlung - also ein bedingter Anspruch habe. Es gebe
weiters Situationen, in denen überhaupt kein Anspruch
(Verbindlichkeit/Forderung) entstehe. Wenn eine zukünftige Auflösung
eines Mietvertrags zu einem Anspruch führe, dann sei dieser zum 31.12.2000
nicht exakt ermittelbar.
Beispiel
1: ein 20jähriger würde 1999 einen Mietvertrag
abschließen und leiste einen Finanzierungsbeitrag; nach einem
erfüllten Leben kündige er mit 75 (55 Jahre nach Begründung)
seinen Mietvertrag und erhalte dann einen Anspruch auf Auszahlung eines zum
31.12.2000 valorisierten Aufwertungsbetrages, der um 55% verringert (verwohnt)
wird. Sollte bereits nach 3 Jahren - etwa bedingt durch seinen Tod -
der Mietvertrag enden, dann verringere sich die Verwohnung des
Aufwertungsbetrags auf 2%.
Beispiel
2: Eine Handelskette in der Rechtsform eine Kapitalgesellschaft leiste
1999 anlässlich des Abschlusses eines Mietvertrages mit der Bw. einen
Finanzierungsbeitrag. Bei dieser juristischen Person bestünden hinsichtlich
der Mietdauer nicht einmal die biologischen Grenzen wie im vorherigen Beispiel.
Es sei denkbar, dass der Mietvertrag länger als 100 Jahre (in solchen
Dimensionen bewegt sich das WGG!) dauern werde und der Finanzierungsbeitrag und
der fiktive Aufwertungsbetrag zur Gänze verwohnt würden. Welche
Passivpost werde die Bw. in ihrer Bilanz zum 31.12.2000 einstellen? Welche
Forderung würde die Kapitalgesellschaft/Handelskette in ihre Bilanz zum
31.12.2000 einstellen? Die GOB würden den Ausweis nicht realisierter
Gewinne (wie jener einer ungewissen Rückforderung, die sich mit Ablauf der
Zeit gegen Null bewegt) nicht zulassen. Einzig in dem Fall, dass der Mietvertrag
bereits vor dem 31.12.2000 gekündigt werde, der Rückzahlungsanspruch
bereits entstanden sei, die Rückzahlung aber erst nach dem 31.12.2000
erfolge, sei in Anlehnung an Kranich/Siegl/Waba bzw. das zitierte
VwGH-Erkenntnis bereits zum 31.12.2000 ein entsprechender Ansatz in der Bilanz
vorzunehmen und die Umsatzsteuer zu berichtigen. Zur umsatzsteuerlichen
Auswirkung ziehe dieses Erkenntnis folgende Conclusio:
"Wenn die belangte Behörde die
Auffassung vertreten habe, die Änderung der Bemessungsgrundlage trete in
den in Rede stehenden Fällen erst ein, wenn der jeweilige Kunde durch
Einlösung der Gutschrift eine entsprechende Handlung setze, befindet sie
sich im Einklang mit dem Gesetz". Auf den vorliegenden
Berufungsfall würde dies bedeuten, dass nicht schon durch die gesetzlichen
Bestimmungen (WGG-Novelle) sondern erst durch das Eintreten einer Bedingung
(Kündigung des Mietverhältnisses, Tod des Mieters, Verzicht oder
Nichtverzicht auf die Rückzahlung der Finanzierungsbeiträge, etc.) die
Änderung der Bemessungsgrundlage eintrete.
Eine Änderung der
Bemessungsgrundlage führe nicht nur zur Verpflichtung des die Leistung
ausführenden Unternehmers (GBV), die Umsatzsteuer zu berichtigen, sondern
zwinge auch den Leistungsempfänger (Mieter), soferne er Unternehmer ist,
seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Diese Berichtigungspflicht bestehe auch
ohne Austausch von Belegen; jeder Unternehmer habe für sich selbst zu
beurteilen, ob und wann eine derartige Berichtigung vorzunehmen sei. Wenn man
die durch die Berufungswerberin vorgenommene Beurteilung als richtig ansehen
würde, hätte dies als Konsequenz, dass auch der Mieter/die
Handelskette im Veranlagungszeitraum 2000 die Vorsteuer, die sie aus den
Mietvorschreibungen der Jahre vor 2000 geltend gemacht habe, im Hinblick auf die
lt. WGG bei der Bw. vorgenommene fiktive Aufwertung berichtigen müsste.
Dies auch dann, wenn sie von der GBV nicht benachrichtigt werde. Eine
seriöse Ermittlung eines einigermaßen richtigen Betrags für eine
derartige Vorsteuerberichtigung erscheine der Betriebsprüfung schlicht
unmöglich.
Es gebe im WGG in der zum
31.12.2000/1.1.2001 geltenden Fassung eine Konstellation, bei deren Zutreffen
überhaupt kein vor dem 1.7.2000 geleisteter Grund- und Baukostenbeitrag
(und daher auch kein zum 1.1.2000 ermittelter Aufwertungsbetrag) durch die GBV
an den Mieter (zurück)zuzahlen sei: Gem. § 17a (1) WGG können
G+B-Beiträge umfinanziert werden (Ersatz durch Eigen- oder Fremdmittel);
gem. Abs. 2 habe der Mieter in diesem Fall einen Anspruch auf Rückzahlung
der geleisteten G+B-Beiträge; gem. Abs. 3 kann der Mieter schriftlich auf
diese Rückzahlung verzichten; in diesem Fall erwirbt er ein Antragsrecht
auf Übertragung in das Wohnungseigentum (bewusste, weitreichende Handlung
des Mieters im Hinblick auf die Erfüllung der Wohnbedürfnisse). Eine
Rückzahlung von geleisteten G+B-Beiträgen (einschl. Aufwertung)
erfolge daher nicht.
Es gebe weiters im WGG in der
zum 31.12.2000/1.1.2001 geltenden Fassung auch eine Konstellation, bei deren
Zutreffen ein vor dem 1.7.2000 geleisteter G+B-Beitrag nicht mit dem VPI
aufzuwerten sei: Gem. § 17a (1) WGG könnten G+B-Beiträge
umfinanziert werden (Ersatz durch Eigen- oder Fremdmittel); gem. Abs. 2 habe der
Mieter in diesem Fall einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
G+B-Beiträge (auch bei Nicht-Auflösung des Mietvertrags). Gem. §
17 (1) i.v. mit § 17 (4) WGG seien die (auch vor dem 1.7.2000 geleisteten)
G+B-Beiträge mit 1 % abzuschreiben. Eine Aufwertung habe in diesem Fall
nicht zu erfolgen! Die in § 39 (27) WGG vorgesehene Berechnung
(Abschreibung mit 2%, dann Aufwertung nach VPI, dann Abschreibung mit 1%) gelte
nämlich nur "für den Fall der Auflösung eines
Mietverhältnisses" und im Umkehrschluss nicht für den oben skizzierten
Fall der Umfinanzierung bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses.
Die vom Berufungswerber zitierte Kommentierung
von Würth-Zingher zu § 17a Abs 2 WGG stehe nicht im Gegensatz zur
Interpretation der BP.
Weiters seien -
abhängig vom Zeitpunkt der Leistung des Finanzierungsbeitrages und die
Entwicklung des VPI - Aufwertungsbeträge errechnet worden, die
größer als der zum 31.12.2000 ermittelte Verwohnungsbetrag gewesen
seien (im Beispiel 50 statt 30). Dies treffe insbesondere auf ältere
Verträge zu, die aus Jahren stammen, in denen der VPI (weit) höher als
der Verwohnungssatz von 2% war. In diesen Fällen sei nach Ansicht der BP
durch die Berichtigung gem. § 16 UStG in 2000 mehr Umsatzsteuer
(aus dem Aufwertungsbetrag) vom Fiskus
gefordert worden, als je (durch die
Verwohnung) entrichtet worden sei.
Bei sämtlichen
Überlegungen/Beispielen der BP sei immer klar, dass
nur die
Umsatzsteuer auf den verwohnten Anteil der
Finanzierungsbeträge bzw. auf den Aufwertungsbetrag zur Diskussion
stehe. Der Berufungswerber bringe nunmehr die
laufende Miete ins Spiel. Die laufenden
(monatlichen) Zahlungen hätten auf die USt-Versteuerung der Verwohnung in
dieser Betrachtung überhaupt keinen Platz. Eine einmal bezahlte USt
für die laufende (Monats)miete habe keine Auswirkung auf die USt auf den
Verwohnungsbetrag (sowohl vor als auch nach der Wohnrechtsnovelle 2000) und
keine Auswirkung auf den Aufwertungsbetrag.
In vielen Fällen sei die
in 2000 geltend gemachte Berichtigung höher als die in den Jahren vorher
aus dem Titel der Verwohnung abgeführte USt: Bei jenen Mietverträgen,
die vor dem 1.1.1973 (dem Tag der Einführung des UStG 1972, welche den
Charakter einer Mehrwertsteuer aufweist) abgeschlossen wurden, sei der
"Mehrwert" (d.i. die "Verwohnung") erst ab dem
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Jänner 1973 der Umsatz-/Mehrwertsteuer
unterzogen worden. Die Verwohnung der Zeiträume vor dem Jänner 1973
sei im Sinne des UStG 1972 unbesteuert geblieben.
Trotz dieser Tatsache machten
die Gesellschaftsvertreter auch für derartige Altverträge eine
Berichtigung im Umfang der gesamten fiktiven Aufwertung umsatzsteuerlich geltend
und forderten dadurch mehr Umsatzsteuer (Mehrwert-) in 2000 zurück, als sie
in den Jahren vor 1973 und 1973 bis 2000 abgeführt
hätten.
Der zum 31.12.2000 in die
Bilanz der GBV eingestellte fiktive
Aufwertungsbetrag (d.i. gleichzeitig die Basis der beantragten
USt-Berichtigung) sei keinesfalls mit
jenem Betrag ident, der im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses
(in 1, 10, 50,??? Jahren) zu berichtigen sei! Der Aufwertungsbetrag zum
31.12.2000 sei exakt ermittelbar und sei auch als solcher in die Bilanz des
Berufungswerbers eingestellt worden (diese Vorgangsweise hätten auch
sämtliche weiteren ca. 200 in Österreich tätigen GBVs
gewählt - ohne aber dieselbe
umsatzsteuerliche Konsequenz wie die Berufungswerberin zu ziehen!). Dieser
Aufwertungsbetrag sei allerdings ein
fiktiver Wert, der mit den in Zukunft
auszuzahlenden Beträgen nicht übereinstimme. Es sei jener Wert, der
bei schlagartiger Beendigung sämtlicher
Mietverhältnisse zum 31.12.2000 von der GBV an die Mieter
zurückgezahlt werden müsse. Die Form der Bilanzierung beruht auf
§ 39 (28) WGG ("Die buchmäßige Darstellung ...... hat über
die Verbindlichkeiten und einen Sonderposten im Bereich der Aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen"). Der Buchungssatz "ARA gegen
Verbindlichkeiten" führe lediglich zu einer Bilanzverlängerung und
habe daher keinerlei erfolgsmäßige Auswirkung. Der Direktor des
Prüfungsverbands gemeinnütziger Bauvereinigungen Theodor
Österreicher spricht in "GBV-Intern" Nr. 4/2000, S.6 von
"fiktiven Rückzahlungswerten"
(Beilage A), wobei der Kontenrahmen der GBV aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2000
u.a. um folgende Konten ergänzt wurde:
Kto 09030 "Sonderposten nach
§ 39 (28) WGG aufgrund gesetzlicher
Fiktion", sowie Kto 3630 "zusätzliche
Rückzahlungsverpflichtung aufgrund
gesetzlicher Fiktion"
Im vorliegenden Fall sei die in
die Bilanz der Bw. zum 31.12.2000 eingestellte Verbindlichkeit so wenig exakt
ermittelbar (sie könne es aufgrund der dargestellten Ungewissheit gar nicht
sein; sie sei eben nur eine fiktive Hilfsgröße), sodass sie
spiegelbildlich bei den potentiellen Empfängern der Gutschrift der
Finanzierungsbeiträge zu keiner bewertbaren Bilanzposition (einer
Forderung) führen könne. Die bei der GBV eingemietete
A-WarenhandelsGmbH, die B-Bäckereikette, die C-ParfumerieAG, die
D-BuchhandelsGmbH etc. könne eben zum 31.12.2000 nicht seriöserweise
beurteilen, ob sie in 1, 10, 50 Jahren oder erst nach 100 Jahren den bestehenden
Mietvertrag kündigen werde und einen abhängig von diesem Zeitpunkt
errechenbaren Rückfluss des geleisteten Finanzierungsbeitrags erwarten
könne. Die BP habe in der erwähnten Befragung einer
repräsentativen Anzahl von Kapitalgesellschaften, die die von der GBV
gemieteten Räume unternehmerisch nutzten, keine Unternehmen eruieren
können, die eine derartige Aktivpost in die Bilanz zum 31.12.2000
einstellten. Daher habe auch keines dieser Unternehmen eine entsprechende
Berichtigung gem. § 16 UStG vorgenommen.
Die Auditor Treuhand GmbH (als
Vertreter von mehreren Handelsketten, die Mieter bei der Gruppe der
geprüften GBVs seien) habe im Rahmen einer durch die BP durchgeführten
Befragung mit Schreiben vom 27.5.2004 folgende Auskunft gegeben: "Für die
bis zum 31. Dezember 2000 entrichtete Umsatzsteuer und von uns geltend gemachte
Vorsteuer ergibt sich daher unseres Erachtens weder aus der gesetzlichen
Neuregelung noch aus den Richtlinien eine Änderung der Bemessungsgrundlage
gem. § 16 UStG. Dass Vertreter bestimmter gemeinnütziger
Bauvereinigungen, ..., die Wohnrechtsnovelle 2000 zum Anlass genommen haben,
diese Gesetzesänderung als Änderung der Verhältnisse anzusehen
und daraufhin eine Umsatzkorrektur vorgenommen haben, war uns weder bekannt,
noch entspricht dies unserer Rechtsauffassung. Es wurden auch keine
Rechnungskorrekturen seitens der GBV vorgenommen, die darauf schließen
hätten lassen, dass sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
geändert hätte."
Sowohl die o.a. Auskunft der
Auditor als auch die Folgenden (aus Mai/Juni 2004) lassen darauf
schließen, dass eine Informationsweitergabe nicht in der
nachdrücklichen Form erfolgte, damit Vertreter renommierter
österreichischer Unternehmen die zu setzenden Gegenberichtigungen
durchführen hätten können:
- "..... Von der L-AG wurde
keine Berichtigung der Vorsteuer vorgenommen. Die L-AG erhielt keine
diesbezüglichen Informationen von der "GBV". Ebenso gab es keine Mitteilung
über die Aufwertung des Finanzierungsbeitrages zum
31.12.2000".
- "..... Nachdem wir (die
Z-WarenhandelsGmbH&Co KG) durch die "GBV" für das Objekt ... bislang
weder berichtigte Abrechnungen erhalten haben, noch über eine Information
über Korrektur der Umsatzsteuer auf die von uns geleisteten
Baukostenzuschüsse, wurde von uns bis dato auch keine Korrektur des
Vorsteuerabzugs vorgenommen, d.h. der Vorsteuerabzug wurde dergestalt
vorgenommen, wie er in den Rechnungen der "GBV" als Umsatzsteuer ausgewiesen
war".
- ".... Bezugnehmend auf Ihre
Anfrage vom 26.4.2004 teilen wir (die S-Warenhandels AG) Ihnen mit, dass wir
genau jene Umsatzsteuer/Vorsteuer mit dem Finanzamt verrechnet haben, die auf
den Rechnungsbelegen der GBV ausgewiesen war".
Aber auch die durch die BP am
22.4.2004 beim Berufungswerber eingesehenen Unterlagen lassen den Schluss zu,
dass es sich bei dem in der Stellungnahme der GBV vom 31.3.2004 erwähnten
Schreiben um ein Schriftstück handelt, das aus anderen als den vorgeblichen
Absichten an die Mieter versandt wurden (Betreff "Mitteilung gem. § 3 Abs.
1 1.EURO-JuBeG"). Es sei aus dessen Inhalt nicht möglich, etwaige
USt-Komponenten zu ersehen bzw. zu errechnen. Außerdem sei das
erwähnte Schreiben mit 28.12.2001 datiert und sei erst anschließend
an dieses Datum an die Mieter versandt worden. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem
der Bilanzstichtag, der Bilanzerstellungszeitpunkt und die
Abgabenerklärungstermine der Mieter für 2000 üblicherweise
bereits verstrichen seien (zum Vergleich: der Berufungswerber habe seine
umstrittene §16-Berichtigung in der UVA 12/2000 geltend gemacht). Nach
Meinung der Betriebsprüfung sei daher die Informationspflicht des
Berufungswerbers, die dem Mieter eine gegengleiche USt-/VSt-Berichtigung
ermöglichen sollte, entgegen der Darstellung auf Seite 4 des Schreibens vom
31.3.2004 nicht in ausreichendem Umfang wahrgenommen worden.
Der Begriff des Verwohnens, der
schon durch Jahrzehnte in der österreichischen Finanzverwaltung praktiziert
werde, sei ein Ausfluss jenes Gedankens, den der EuGH immer öfters
hervorstreiche - dass die USt im Unternehmerkreis aufkommensneutral zu
sein habe und daher die Letztverbrauchsbesteuerung der Kern des UStG sei. Die
Verwohnung bewirke aber insbesonders, dass die Leistung (Erfüllung eines
Wohnbedürfnisses) entsprechend ihres Anfalls - kontinuierlich -
besteuert werde. Die am Beginn des Mietverhältnisses stehende Einmalzahlung
(Finanzierungsbeitrag) eines Wohnungwerbers werde nicht sofort zur Gänze
der Umsatzsteuer unterzogen (und würde als solche den Mieter schlagartig
belasten), sondern periodengerecht verteilt und Ust-versteuert. Würde man
dem Berufungsbegehren folgen, würde dies bedeuten, dass die Zeiträume
vor 2001 schlagartig "entsteuert" würden, dass also für die Leistungen
der Vermieterin für Zeiträume zwischen 1973 und 2000 - soweit es
den Anteil der Finanzierungsbeiträge betrifft - keine
Umsatzsteueranlastung stattfinden würde. Erst in den folgenden (maximal
100) Jahren ab 2001 würde kontinuierlich eine gleichmäßig
verteilte USt-Versteuerung stattfinden (bei der Vermietung von
Geschäftsräumen an eine Handelskette in Form einer Kapitalgesellschaft
könnte dies zu der Konsequenz führen, dass in der Gesamtbetrachtung
die ersten 20 bis 30 Jahre hinsichtlich der Einmalzahlungen nicht
umsatzversteuert würden und dass die USt für diese
Finanzierungsbeiträge erst verteilt auf die 100 Jahre nach 2000 entrichtet
werden würde.
In
ihrer Berufungsschrift, ihrem Vorlageantrag und vier im Rahmen des
Berufungsverfahrens dem UFS übermittelten Stellungnahmen hält die Bw.
insbesondere Untenstehendes fest.
Die Bw. beantragt, für den
Veranlagungszeitraum 2000 die streitgegenständliche
Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG
anzusetzen.
Durch die Wohnrechtsnovelle
(WRN) 2000 sei die Rückzahlung der Finanzierungsbeiträge im
§ 17 und im § 39 Abs. 27 WGG
(Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) neu geregelt worden. Laut der vor der WRN
2000 geltenden Rechtslage seien die Finanzierungsbeiträge mit 2% p.a.
abgeschrieben (verwohnt) und diese Verwohnung jährlich der Umsatzsteuer
unterworfen worden. Im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages hatte der ausscheidende Mieter nur insoweit einen Anspruch auf
eine Aufwertung des rückgezahlten Finanzierungsbetrages nach dem
Verbraucherpreisindex, als ein Nachfolgemieter bereit war, diesen zu leisten.
Diese Aufwertungsbeträge seien von den gemeinnützigen Bauvereinigungen
nur für Rechnung des Vormieters vom Nachfolgemieter eingehoben und
weitergeleitet worden und seien umsatzsteuerlich unbeachtlich
gewesen.
Gemäß
§ 17
Abs. 4 WGG idF WRN 2000 seien die Finanzierungsbeiträge nunmehr mit 1%
p.a. abzuschreiben und nicht mehr aufzuwerten. Für Mietverhältnisse,
die bereits vor dem 1.7.2000 bestanden hätten, sei zum 31.12.2000 nunmehr
eine "Bilanz" zu erstellen, in der der zu diesem Zeitpunkt
zustehende (noch mit 2%) abgewertete und nach § 17 Abs. 4 aF
aufgewertete Finanzierungsbeitrag errechnet werde. Dieser sei dann
gemäß
§ 39 Abs. 27 lit. b WGG ab 01.01.2001 einer
1%igen Abwertung zu unterziehen. Die Finanzierungsbeiträge seien in
sinngemäßer Anwendung der Behandlung von Kautionen jeweils in der
Höhe der Umsatzsteuer zu unterziehen, in der sie jährlich
abgeschrieben wurden (bis einschließlich 2000 2% p.a.). Die
jährlichen Steigerungsbeträge aufgrund der Erhöhung des VPI seien
hingegen bei der USt-Bemessung nicht vermindernd berücksichtigt worden, da
nicht sicher sei, ob der Nachfolgemieter diese Steigerungsbeträge
tatsächlich übernehmen werde.
Aufgrund der gesetzlichen
Neuregelung seien nunmehr alle Finanzierungsbeiträge zum 31.12.2000
verpflichtend aufzuwerten:
Beispiel:
|
Finanzierungsbeitrag geleistet am
01.01.1991
|
EUR
|
20.000,00
|
Abschreibung 1991-20000: 10 Jahre á
2%
|
EUR
|
-4.000,00
|
Aufwertung per 31.12.2000 gemäß VPI 86
(Annahme)
|
EUR
|
+3.000,00
|
Aufgewerteter Betrag
|
EUR
|
19.000,00
|
= Bemessung für die Abschreibung 1% p.a. ab
2001
|
|
Im obigen
Beispiel seien somit im Zeitraum 1991-2000 EUR 4.000,00 (Verwohnung)
verustet worden. Dieses Entgelt werde per 31.12.2000 um EUR 3.000,00
(Aufwertung) vermindert. Der Anspruch auf Auszahlung des Aufwertungsbetrages
führe somit zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 16 UStG, sodass die Umsatzsteuer entsprechend zu korrigieren sei.
Soweit der Vermieter den Aufwertungsbetrag dem Altmieter ausbezahle, sei er
gemäß
§ 17 Abs. 2 WGG berechtigt, vom Neumieter den
entsprechenden Betrag einzufordern.
Der in 1991 geleistete
Finanzierungsbeitrag in Höhe von EUR 20.000,00 sei nicht als Anzahlung
iSd § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG anzusehen und somit
nicht im Zeitpunkt der Entrichtung sondern nach Maßgabe der Verwohnung zu
versteuern. Die im Zeitraum 1991 bis 2000 vorzunehmende Aufwertung des
Finanzierungsbetrages stelle eine Korrektur der im Zeitraum 1991 bis 2000
verwohnten Finanzierungsbeiträge dar, wodurch sich die Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 16 UStG entsprechend vermindere. Im obigen Beispiel
verringere sich das zu versteuernde Entgelt im Zeitraum 1991 bis 2000 von
EUR 4.000,00 auf EUR 1.000,00. Ab 2001 werde im Rahmen der Verwohnung
1% des aufgewerteten Finanzierungsbeitrages (im Beispiel EUR 190,00
jährlich) der Umsatzsteuer unterworfen.
Gehe man davon aus, dass sich
das Entgelt für die an den Neumieter erbrachte Leistung am Aufwand des
Neumieters orientiere, werde für die Versteuerung der Leistung an den
Neumieter der aufgewertete Betrag heranzuziehen sein. Würde man annehmen,
dass die Auszahlung des Aufwertungsbetrages zu keiner Änderung der
Bemessungsgrundlage führe, hätte dies die Folge, dass das
Umsatzsteueraufkommen im Fall des Mieterwechsels um die Umsatzsteuer aus dem
Aufwertungsbetrag höher wäre, als in jenem Fall, in dem der Erstmieter
das Mietverhältnis nicht aufgelöst hätte und den
Finanzierungsbeitrag vollständig verbraucht hätte.
Dieses Ergebnis überzeuge
freilich nicht, wenn man beachte, dass sowohl im Fall des Mieterwechsels wie
auch im Fall dass ein solcher unterbleibt, das für den Verbrauch insgesamt
aufgewendete Einkommen ident sei. Allein der Umstand des Mieterwechsels
würde dazu führen, dass derselbe objektiv eingetretene Verbrauch und
das insgesamt für diesen Verbrauch aufgewendete selbe Einkommen einer
höheren Besteuerung unterläge als in jenem Fall, in dem ein
Mieterwechsel unterbleibe. Ein solches Besteuerungsergebnis stehe nicht im
Einklang mit der Belastungskonzeption der Umsatzsteuer, die auf die Belastung
der Einkommensverwendung für den Verbrauch von Leistungen ziele. Das der
Umsatzsteuer konforme Belastungsergebnis könne vielmehr nur dann erzielt
werden, wenn man den Anspruch des Altmieters auf Auszahlung des
Aufwertungsbetrages entgeltsmindernd berücksichtige.
Der Anspruch auf Auszahlung des
Aufwertungsbetrages an den Altmieter führe jedenfalls zu einer
Änderung der Bemessungsgrundlage infolge Entgeltsminderung. Fraglich sei,
ob eine solche Entgeltsminderung unabhängig von einem Mieterwechsel bereits
im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage mit 31.12.2000 vorzunehmen sei.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG sei die Berichtigung für
den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten sei. Die herrschende Auffassung gehe davon aus, dass bei
Änderung aufgrund einer Vereinbarung der Zeitraum maßgebend sei, in
dem die Vereinbarung geschlossen worden sei. Erfolge die vereinbarte
Rückzahlung nicht, so sei die Steuer erneut zu berichtigen. § 16
UStG verlange für den Zeitpunkt der Berichtigung lediglich den Eintritt der
Entgeltsänderung, nicht aber eine Rückzahlung des Entgelts. Dem
entsprechen auch Kranich/Siegl/Waba, § 16 Anm. 54, wenn sie davon
ausgehen, dass bereits ein vertraglicher Anspruch auf einen Mengenrabatt nach
Maßgabe in einem bestimmten Abschnitt eine Änderung der
Bemessungsgrundlage bereits vor Ablauf dieses Zeitabschnitts eintreten lasse.
Folglich sei bereits mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Entgeltminderung
unabhängig von einer erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen
Rückzahlung eine Berichtigung vorzunehmen. Eine Änderung der
Bemessungsgrundlage könne nicht nur aufgrund einer Vereinbarung, sondern
auch auf Grundlage des Gesetzes erfolgen.
Im vorliegenden Fall sei
freilich zu beachten, dass der Anspruch auf Rückzahlung erst mit der
Auflösung des Vertragsverhältnisses voll inhaltlich entstehe und es
könne eingewendet werden, dass mit 31.12.2000 eine Berichtigung mangels
bestehenden Anspruchs nicht vorgenommen werden könne. Dieser Betrachtung
könne allerdings nicht gefolgt werden, da der Anspruch in Anbetracht des
Umstandes, dass der Mieter den Anspruch jederzeit durch einseitige
Auflösung herbeiführen könne, wirtschaftlich betrachtet
jedenfalls bestehe.
Angesichts der bestehenden
wirtschaftlichen Ausgangslage und des somit wirtschaftlich bestehenden Anspruchs
auf Auszahlung des Aufwertungsbetrages könne vertreten werden, dass der
Mieter ab in-Kraft-treten der Neuregelung für den Bezug der Mietleistung
nicht nur den jährlichen Abschreibungsbetrag iHv 1%, sondern letztlich auch
den aliquoten Teil seines Anspruchs auf Rückzahlung des Aufwertungsbetrages
zur Erlangung der Mietleistung aufwende. Folge man dieser Überlegung, zeige
sich, dass wirtschaftlich betrachtet das Entgelt ab 01.01.2001 neben einer
Abschreibung des nicht aufgewerteten nicht verbrauchten Finanzierungsbeitrages
auch einen aliquoten Teil des Aufwertungsbetrages erfasse. Gehe man aber davon
aus, dass sich ab dem 01.01.2001 das Entgelt um den aliquoten Teil des
Aufwertungsbetrages erhöhe, müsse - konsequent angesichts des sich
nicht verändernden Aufwandes des Letztverbrauchers - eine Änderung der
Bemessungsgrundlage Platz greifen, um sicherzustellen, dass letztlich nur der
tatsächliche Aufwand des Leistungsempfängers der Umsatzbesteuerung
unterliege.
Das seitens der BP zitierte
VwGH-Erkenntnis vom 28.5.1998, Zl. 96/15/0229, sei auf die
umsatzsteuerliche Problematik der Aufwertung der Finanzierungsbeiträge
nicht unmittelbar anwendbar, da, wie der VwGH in diesem Erkenntnis argumentiere,
eine Entgeltsminderung im umsatzsteuerlichen Sinn zur Voraussetzung habe, dass
das genannte Angebot des Verkäufers durch die Einlösung der Gutschrift
in Anspruch genommen werde. Im zitierten Erkenntnis stehe nämlich dem
Kunden der entsprechende Treuerabatt nur dann zu, wenn er ihn auch einlöse.
Löse der Kunde den Treuerabatt nicht ein, bestehe für den Unternehmer
auch keine Zahlungsverpflichtung. Im Rahmen der Aufwertung der
Finanzierungsbeiträge bestehe jedoch von Gesetzes wegen bereits eine
Zahlungsverpflichtung in zum jeweiligen Stichtag exakt ermittelbarer Höhe.
Ungewiss sei lediglich der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung. Solle
nun die Aufwertung der Finanzierungsbeiträge mit dem Sachverhalt des oben
angeführten VwGH-Erkenntnisses verglichen werden, so müsse man davon
ausgehen, dass der Kunde sich für den erworbenen Rabatt eine Gutschrift
ausstellen lasse und mit dem Unternehmer vereinbare, dass diese Gutschrift zur
Auszahlung zu gelangen habe, wenn er die Gutschrift nicht innerhalb einer
bestimmten Zeit durch Gegenrechnung mit in Anspruch genommenen Leistungen
verbrauche. Würde eine derartige Vereinbarung zwischen Unternehmer und
Kunden bestehen, bestünde wohl kein Zweifel daran, dass im Zeitpunkt des
Abschlusses dieser Vereinbarung eine Änderung der Bemessungsgrundlage
eintrete.
Im Rahmen der Aufwertung der
Finanzierungsbeiträge bedürfe es aber nun einer derartigen
Vereinbarung nicht, da bereits § 39 Abs. 27 WGG bestimme, dass
der Mieter bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm
neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gem. § 17
Abs. 4 in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung (=die aufgewerteten
Finanzierungsbeiträge) habe und dass gemäß
§ 29
Abs. 28 WGG die zusätzliche Rückzahlungsverpflichtung (der
Aufwertungsbetrag zum 31.12.2000) als Verbindlichkeit buchmäßig
darzustellen sei. Im Gegensatz zur Meinung der Betriebsprüfung sei der
Anspruch auf Rückzahlung des Aufwertungsbetrages zum 31.12.2000 exakt
ermittelbar und entsprechend zu bilanzieren. Im WGG sei genau festgelegt, wie
der Rückzahlungsanspruch zum 31.12.2000 zu ermitteln und zu bilanzieren
sei. Folglich stelle der Rückzahlungsanspruch des Mieters in Bezug auf den
Aufwertungsbetrag eine gemäß den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Bilanzierung auszuweisende Verbindlichkeit dar,
sodass der gegenständliche Sachverhalt genau den Ausführungen von
Kranich/Siegl/Waba (Anm. 54 zu § 16) entsprechen
würde.
Eine solche Ermittlung werde
per 31.12.2000 für jede Wohnung bzw. jedes Lokal etc. vorgenommen und im
Jahresabschluss unter der Bilanzposition Verbindlichkeiten aus
Finanzierungsbeiträgen ausgewiesen. Diese Verbindlichkeiten würden in
der Buchhaltung jeden Monat um 1/12 eines Prozentes des Wertes per 31.12.2000
vermindert, sodass bei gleich bleibenden gesetzlichen Bestimmungen der
Rückzahlungsanspruch zu jedem beliebigen Zeitpunkt angegeben werden
könne, was im übrigen auch allen Mietern mitgeteilt worden sei.
Darüber hinaus seien diese Verbindlichkeiten vom Wirtschaftsprüfer
unserer Mandantschaften und vom Österreichischen Verband
gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung geprüft und für in Ordnung befunden
worden. Diese per 31.12.2000 ermittelten Beträge bildeten die Grundlage
für die Abrechnung anlässlich eines Wohnungswechsels (derzeit schon
ca. 4.000 Abrechnungen erfolgt) und es könnten diese Abrechnungen über
Antrag gem. § 22 Abs. 1 Z 12 WGG gerichtlich geprüft
werden, sodass das Argument der Nichtermittelbarkeit, das seitens der BP
eingewendet wurde, nicht nachvollzogen werden könne.
Selbstverständlich
führe eine Änderung der Bemessungsgrundlage, wie von der BP
ausgeführt, nicht nur zur Verpflichtung des die Leistung ausführenden
Unternehmers die Umsatzsteuer zu berichtigen, sondern zwinge auch den
Leistungsempfänger (Mieter), sofern er Unternehmer ist, seinen
Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Berechnung dieser Berichtigung sei wie oben
bereits ausgeführt, jederzeit möglich und es seien die
Aufwertungsbeträge darüber hinaus jedem Mieter bekannt gegeben
worden.
Zur Veranschaulichung des
Lösungsweges (Beispiel):
|
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
ursprünglicher Finanzierungsbeitrag in
1990
|
200,00
|
0,00
|
verwohnter Betrag bis zum 31.12.2000
|
-40,00
|
-4,00
|
Aufwertung zum 31.12.2000
|
30,00
|
3,00
|
Verwohnung bis 2010
|
-19,00
|
-1,90
|
Rückzahlung Finanzierungsbeiträge in
2010
|
171,00
|
0,00
Der Vorwurf
seitens der BP, dass grundsätzlich Fälle denkbar seien, bei denen es
zu überhaupt keiner Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages komme, weil
der Mieter in Fällen bis 01.01.2002 auf die Rückzahlung verzichten
könne und dafür ein Antragsrecht auf Übertragung in das
Wohnungseigentum erhalte, sei laut Kommentar Würth - Zingher, Wohnrecht
2000, Anmerkung 4 zu § 17a WGG insofern unzutreffend, als dem Mieter,
wenn er einer vorzeitigen Rückzahlung nicht zustimme, seine Ansprüche
nach § 17 WGG im Falle eines Ausscheidens erhalten blieben. Im Falle
einer Umfinanzierung von Finanzierungsbeiträgen, die bei bestehenden
Mietverhältnissen nur im Einvernehmen mit dem Mieter vorgenommen werden
können, werde der (noch nicht verwohnte) Einmalbetrag des Mieters ganz oder
teilweise durch Eigen- oder Fremdmittel der GBV ersetzt, was (gemäß
Kommentar Würth - Zingher, Wohnrecht 2000, Anmerkung 3 zu § 17a
WGG) zur Rückzahlung des nach § 17 Abs. 1 und 4 iVm
§ 39 Abs.- 27 WGG im Falle des Ausscheidens gebührenden
Betrages (folglich des aufgewerteten Betrages) bzw. dessen Teils an den Mieter
binnen 8 Wochen führe, sodass er nach erfolgter Umfinanzierung einen
Rückzahlungsanspruch auf die auf seine Wohnung entfallenden
Finanzierungsbeiträge wie ein ausscheidender Mieter habe (vgl. auch
Kommentar Würth - Zingher, Wohnrecht 2000, Ausführungen zu
§ 17a Abs. 2 WGG, Seite 235).
Der Einwand, dass bei gewissen
Verträgen mehr Umsatzsteuer vom Fiskus zurückgefordert worden sei, als
je entrichtet worden sei, weil Aufwertungsbeträge errechnet worden seien,
die höher waren, als der zum 31.12.2000 ermittelte Verwohnungsbetrag,
übersehe, dass das Entgelt für die Nutzung der Wohnung
regelmäßig aus Miete und dem Betrag der Verwohnung des
Finanzierungsbeitrages bestehe, sodass das entrichtete Entgelt jedenfalls
höher gewesen sei als die per 31.12.2000 ermittelte Aufwertung, bzw. die
entrichtete Umsatzsteuer jedenfalls höher sei, als die per 31.12.2000
aufgrund des Aufwertungsbetrages und der damit verbundenen Änderung der
Bemessungsgrundlage gutzuschreibende Umsatzsteuer. Würde nämlich im
obigen Beispiel der Aufwertungsbetrag, wie seitens der BP angeführt, 50,00
betragen und die monatliche Miete 3,00, so würde die Miete von 1991 bis
2000 360,00 betragen, sodass sich ein saldiertes Entgelt von gesamt 350,00
ergeben würde.
Für Verträge die vor
dem Geltungsbereich des UStG 1972 abgeschlossen wurden, sei der Auffassung
der BP zuzustimmen, dass diesbezüglich in der ursprünglichen
Berechnung eine Umsatzsteuerberichtigung auch für den Aufwertungsbetrag
beantragt worden sei, der die Jahre vor 1972 betroffen habe. Gegen die seitens
der BP vorgenommene vorläufige Berichtigung der Bemessungsgrundlage von im
Schätzungswege ermittelten 4% sei nichts einzuwenden. Das exakte Splitten
des Aufwertungsbetrages in einen umsatzsteuerfreien und in einen
umsatzsteuerpflichtigen Teil werde anlässlich der Rückzahlung der
überhöhten Umsatzsteuer in jedem einzelnen Fall vorgenommen
werden.
Prinzip des Verwohnens: Mit dem
WGG 1979 sei die Verwohnung einheitlich geregelt und in bestehende
Mietverträge eingegriffen worden. Die Unterscheidung in Grund und Bau wurde
aufgehoben, eine 2%ige Verwohnung p.A. und eine Aufwertung nach dem VPI, wenn
der Nachmieter diesen Aufwertungsbetrag tatsächlich entrichtet, sei
festgelegt worden. Die Verwohnung als Unterschiedsbetrag zwischen dem
Rückzahlungsanspruch am Anfang der Periode und dem
Rückzahlungsanspruch am Ende der Periode sei als zusätzliches Entgelt
der Umsatzsteuer unterworfen worden. Unter der Voraussetzung, dass der
Nachfolger den Aufwertungsbetrag ersetze, sei die Umsatzsteuerbasis in der
Vergangenheit um den Aufwertungsbetrag zu hoch angesetzt worden. Es sei also
kontinuierlich zuviel Umsatzsteuer bezahlt worden. Richtig und vertretbar
wäre aber mit einem sehr hohen Aufwand verbunden gewesen, jeden Monat bei
der Verwohnung den VPI-Index zu berücksichtigen. Durch die Aufwertung der
Finanzierungsbeiträge zum 31.12.2000 gemäß den Bestimmungen des
§ 39 Abs. 27 WGG und der damit verbundenen
Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG komme
man nun ebenfalls zu dem Ergebnis, das sich durch laufendes Korrigieren der
Verwohnungsbeträge mit dem VPI-Index ergeben hätte.
Es komme also nicht, wie
seitens des Finanzamtes angeführt, zu einer schlagartigen
"Entsteuerung" sondern zu einer Korrektur der über die Jahre
zuviel bezahlten Umsatzsteuer. In welchem Ausmaß nun der Anteil der
Finanzierungsbeiträge der die Jahre vor 2000 betreffen würde, der
Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, sei, wie vom Gesetzgeber gewollt, von der
Entwicklung des VPI bestimmt worden. Eine periodengerechte Umsatzbesteuerung,
wie von der Finanzbehörde gefordert, könne nur erreicht werden, wenn
die Umsatzsteuerberichtigung per 31.12.2000 durchgeführt werde, wie das
nachfolgende Beispiel veranschaulichen soll:
|
Finanzierungsbeitrag 1980
|
20.000,00
|
Verwohnung bis 2000 (20 Jahre)
|
8.000,00
|
Finanzierungsbeitrag per 31.12.2000 vor
Aufwertung
|
12.000,00
|
Aufwertungsbetrag per 31.12.2000
|
6.000,00
|
Finanzierungsbeitrag per 31.12.2000 nach
Aufwertung
|
18.000,00
|
Verwohnung ab 2001
|
180,00
|
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer pro Jahr
1980-2000 mit Aufw. in 2000
|
100,00
Im
VwGH-Erkenntnis vom 28.05.1998, Zl. 96/15/0229, sei angeführt, dass
"der Umsatz im Fall der Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem
Entgelt bemessen werde und Entgelt alles sei, was der Empfänger einer
Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden habe, um die Lieferung oder
sonstige Leistung zu erhalten. Nehme man nun an, dass ein
"Altmieter" seinen Vertrag mit einer GBV per 01.01.2001 auflöse
und folglich den aufgewerteten Finanzierungsbeitrag in Höhe von
EUR 18.000,00 ausbezahlt bekomme und diesen ausbezahlten
Finanzierungsbeitrag dazu verwende, mit der GBV einen Vertrag über dieselbe
Wohnung abzuschließen, so würde das steuerpflichtige Entgelt, das er
für die Wohnung aufzuwenden habe EUR 180,00 zuzüglich laufende
Zahlungen betragen. Löse er jedoch seinen Vertrag mit der GBV nicht auf, so
würde das steuerpflichtige Entgelt für dieselbe Wohnung
EUR 120,00 zuzüglich laufende Zahlungen betragen, sodass, würde
man der Ansicht der Finanzbehörde folgen, für dieselbe Leistung
zwischen denselben Vertragspartnern unterschiedliche Beträge der
Umsatzsteuer zu unterwerfen wären.
Dass der Aufwertungsbetrag von
den übrigen GBV nicht zum Anlass für die Umsatzsteuerberichtigung
genommen worden sei, beruhe hauptsächlich auf dem Erlass des BMF vom
19.07.2001, GZ V 47/1-IV/9/01, der ausdrücklich angebe, dass
"... umsatzsteuerlich auf die jährlich 1%ige Versteuerung des zum
01.01.2001 noch nicht abgeschriebenen (noch nicht verwohnten)
Finanzierungsbeitrages (ohne Aufwertung) umzustellen ist," und diese GBV
die Rechtsansicht des BMF nicht bekämpfen wollten, sodass das Verhalten der
übrigen GBV absolut irrelevant für dieses Verfahren sei.
Dass eine exakt ermittelbare,
zu bilanzierende Verbindlichkeit ein fiktiver Wert sein solle, könne in
keiner Weise nachvollzogen werden. Nicht nur, dass das dem österreichischen
Umsatzsteuerrecht immanente Prinzip der Sollbesteuerung negiert werde,
würde dies zu dem Ergebnis führen, dass Verbindlichkeiten, die zu
einem unbestimmten Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fällig
seien, fiktiv seien und keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen auslösen
würden. Darüber hinaus führe die Aufwertung der
Finanzierungsbeiträge zum 31.12.2000 und anschließende Verwohnung
dazu, dass zu jedem Zeitpunkt in der Zukunft der bilanzierte Wert und somit der
noch nicht mit Umsatzsteuer belastete Finanzierungsbeitrag exakt mit dem
auszuzahlenden Betrag übereinstimme. Das Argument, dass ein
umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalt auch eine erfolgsmäßige
Auswirkung aufweisen müsse, erscheine nicht plausibel. Anzumerken sei, dass
mit der im WGG vorgesehenen, buchmäßigen Darstellung (Sonderposten im
Bereich der Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten als Gegenposition zur
bilanzierten Verbindlichkeit) eine Möglichkeit geschaffen wurde, die
Aufwertungsbeträge auch aktiv abzugrenzen, um nicht bei einer gesamten
Branche einen außerordentlichen Aufwand und gegebenenfalls eine
buchmäßige Überschuldung darstellen zu müssen.
Dass geleistete
Finanzierungsbeiträge beim Mieter jedenfalls bewertbare Bilanzpositionen
darstellen und als Aktiva zu bilanzieren seien (Bilanzierungspflicht
vorausgesetzt), sei erwiesen. In diesem Zusammenhang könne lediglich
darüber diskutiert werden, ob die geleisteten Finanzierungsbeiträge
als Anlage- oder Umlaufvermögen auszuweisen seien, worauf jedoch in der
Folge, aufgrund der Irrelevanz für diese Verfahren, nicht näher
eingegangen werde. Ob nun der Aufwertungsbetrag zum 31.12.2000 zusätzlich
zu den geleisteten Finanzierungsbeiträgen zu aktivieren sei, müsse
unseres Erachtens unter Zugrundelegung der handelsrechtlichen
Bilanzierungsvorschriften beurteilt werden. Diesbezüglich sei ausgehend vom
Niederstwertprinzip unter Berücksichtigung des Anschaffungskostenprinzips
zu beurteilen ob und in welcher Höhe eine zusätzliche Aktivierung zu
erfolgen habe. Diese Entscheidung habe jedoch keine Auswirkung auf die
Bilanzierung der erhaltenen Finanzierungsbeiträge bzw. die darauf
entfallenden Aufwertungsbeiträge, die unter Zugrundelegung des
Höchstwertprinzips jedenfalls als Passivposten auszuweisen seien. Ob die
Kündigung des Mietvertrages in 1, 10, 50 Jahren oder erst nach 100 Jahren
erfolge, sei für die Bilanzierungspflicht der Finanzierungsbeiträge
jedenfalls nicht maßgeblich, da zum jeweiligen Bewertungsstichtag die
Finanzierungsbeiträge mit dem nach den Vorschriften des WGG ermittelten
Wert zu bilanzieren und jährlich anzupassen seien. Vielmehr sei die
fehlende Berichtigung gem. § 16 UStG darauf zurückzuführen,
dass der zitierte Erlass des BMF vom 19.07.2001, GZ V 1-IV/9/01 nicht
kritisch hinterfragt sondern dem Wortlaut entsprechend angewendet worden
sei.
Die aufgewerteten
Finanzierungsbeiträge seien, wie bereits in der Stellungnahme vom
31.03.2004 angeführt, jedem Mieter mitgeteilt worden, sodass diese, bei
entsprechender Interpretation eine (zwar dem Erlass widersprechende)
Berichtigung gemäß
§ 16 UStG hätten durchführen
können. Eine genaue Information der Mieter mit entsprechender
Rechnungslegung und Rückzahlung der zuviel entrichteten Umsatzsteuer, sei
erst nach rechtskräftiger Veranlagung des Jahres 2000 (in Absprache mit der
Betriebsprüfung) geplant, da eine Auszahlung und damit eine Vorfinanzierung
an über 40.000 Mieter eine erhebliche Liquiditätsbelastung darstelle.
Selbstverständlich würden sofort nach entsprechender
rechtskräftiger Entscheidung dieses Verfahrens die erforderlichen
Rechnungsberichtigungen durchgeführt und die entsprechenden Auszahlungen
veranlasst werden. In diesem Zusammenhang sei außerdem anzumerken, dass
die einzelne Wohnbauvereinigung aus der Berichtigung der Umsatzsteuer zum
31.12.2000 selbst keinen Vorteil erziele, sondern lediglich gewährleistet
sei, dass dem einzelnen Mieter die in den Vorjahren zuviel bezahlte Umsatzsteuer
rückerstattet werde.
Dass dem Mieter für den
Fall seines Ausscheidens das Recht auf Rückzahlung erhalten bleibe, sei
unbestritten. Wenn der Mieter nicht innerhalb des ab 2001 gültigen neuen
Verwohnungszeitraums (100 Jahre) ausscheide, dann habe der Mieter den gesamten
Normen und Schlagworte
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979
- § 39 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0368-W/03
- Stammnummer
- 25492
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF