Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0922-L/05
Vorliegen einer Arbeitsstätte bei Abgeltung der Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0922-L/05vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 23. November 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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30.513,41€
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Einkommensteuer
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8.555,56€
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- anrechenbare Lohnsteuer
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8.047,34€
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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508,22€
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Bezirksinspektor
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003, eingegangen am 1. Oktober 2004, beantragte der Bw. ua die
Absetzung von Reisekosten in Höhe von 4.273,70 €.
Beigelegt wurde ein Fahrtenbuch des Bw. für 2003 (in
Kopie), aus dem die beruflich veranlassten Fahrten des Bw. mit Angabe des
Zielortes hervorgehen.
Mit Vorhalt vom 27. Oktober 2004 ersuchte der Bw.
das Finanzamt Folgendes zu ergänzen: Sämtliche Belege für
die bezahlten Geschenkartikel, Werbemittel usw. in Höhe von
872,66 € sowie der Nachweis über erhaltene Ersetze dafür
mögen vorgelegt werden. Weiters wurden dem Bw. folgende Fragen
gestellt: Haben Sie ein Büro in S? Wenn ja, wie oft haben Sie 2003
dieses Büro pro Woche aufgesucht? Wie viele Pkws gibt es in Ihrem
Haushalt und wer benutzt diese? Wofür haben Sie den steuerfreien
Ersatz Ihres Dienstgebers in Höhe von 3.575,03 € erhalten?
Der Vorhalt wurde schriftlich nicht beantwortet.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom
23. November 2004 wurde die Einkommensteuer mit 8.576,49 €
berechnet. Begründet wurde der Bescheid damit, dass gem.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, nur zur Hälfte
abzugsfähig seien. Die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für
beruflich veranlasste Reisen hätten um jene steuerfreien Bezüge
(3.575,03 €) gekürzt werden müssen, die der Bw. vom
Dienstgeber erhalten habe. Werbungskosten könnten nur für das
Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem sie gezahlt worden seien. Die
Rechnung der Firma P. sei am 13. Dezember 2002 bezahlt worden und sei
daher nicht zu gewähren. Die Handykosten seien zu 70 %, die Kosten
für das Festnetz zu 50 % beruflich anerkannt worden. Das Kilometergeld
für die Fahrten nach S ins Büro seien gestrichen worden, da diese
Fahrten solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen würden,
für die das Pendlerpauschale zustehe, wenn die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt
werde. Da der Bw. nicht überwiegend ins Büro gefahren sei, stehe ihm
das Pendlerpauschale nicht zu. Die Weitergabe von Provisionen an die Ehegatten
würden keine Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 darstellen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 erhob der Bw.
Berufung gegen den "Freibetragsbescheid für 2005" vom
23. November 2004 und gab folgende Erklärungen ab: Der im
Fahrtenbuch angegebene Ort stelle immer das weitest entfernte Ziel am jeweiligen
Tag dar. Diese Vorgangsweise werde seit über zwanzig Jahren vom Bw.
praktiziert und sei seitens des Finanzamtes immer anerkannt worden. Da der Bw.
die Büroarbeiten vorwiegend von zu Hause erledige, bestehe weder eine
Verpflichtung noch eine Veranlassung das Büro in S aufzusuchen. Der Bw.
könne also nicht nachvollziehen, warum das Finanzamt das Büro als die
Arbeitsstätte des Bw. bezeichne. Darüber hinaus handle es sich beim
Zielort "S " vorwiegend um Geschäftsfälle, deren Erledigung in den
Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft fallen - die
Ausführung dieser Tätigkeiten hätten mittlerweile diverse
Versicherungsbüros übernommen. Es sei für den Bw. nicht
verpflichtend, das A-Büro in Anspruch zu nehmen, sondern es bestünde
die Möglichkeit, bei jedem Versicherungsbüro mit dieser Berechtigung
Kfz - An- bzw. Abmeldungen durchzuführen. Beispielsweise nehme der Bw. auch
Kundentermine in S wahr, bei denen ein Besuch im Büro nicht notwendig sei
und auch nicht stattfinde - auch in diesem Fall werde im Fahrtenbuch der Zielort
"S" angegeben. Im Normalfall werde die Strecke Wohnung - S nicht direkt
zurückgelegt, sondern vielmehr werde zB vorher ein Kundenbesuch in V
erledigt, anschließend Kfz-Papiere in E übernommen und eine
Schaden-Rechnung in B abgeholt. Dann erst fahre der Bw. zur Anmeldestelle in das
A-Büro in S . Bezüglich der Kürzung der Telefonkosten für
das Festnetz weise der Bw. nochmals darauf hin, dass er den Großteil der
beruflichen Telefonate vom privaten Büro aus erledige und deshalb die
Kürzung auf 50 % zu hoch erscheine.
Mit Schreiben vom 1. April 2005 richtete das
Finanzamt einen Vorhalt an den Bw. und ersuchte Folgendes zu
ergänzen: Senden Sie bitte die "Pickerl - Rechnungen" für die
Jahre 2002, 2003 und 2004 von Ihrem Auto. Senden Sie bitte außerdem
eine Kopie Ihres Dienstvertrages. Wie hoch schätzen Sie den betrieblichen
Anteil Ihrer Telefonkosten vom Festnetz in %?
Der Bw. schätzte den betrieblichen Anteil der
Telefonkosten mit ca. 70 %. Weiters wurde der Dienstvertrag vom
1. September 1979 (in Kopie) vorgelegt, abgeschlossen zwischen dem Bw.
und der Donau Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, aus dem u.a.
hervorgeht, dass der Bw. Angestellter im Außendienst der Gesellschaft ist
und er als Bezirksinspektor für U zugeteilt ist sowie zwei Gutachten gem.
§ 57a Abs.4 KFG 1967 vom 21. November 2002 und vom 9. Jänner
2004.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
6. September 2005 wurde der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 teilweise stattgegeben und die ESt mit
8.555,56 € berechnet. Begründet wurde der Bescheid damit, dass
hinsichtlich der Telefonkosten der Berufung stattgegeben worden sei. Bei den
Fahrtkosten könne der Berufung nicht stattgegeben werden. Da der
Arbeitgeber im Büro in S für den Bw. einen eigenen Arbeitsplatz zur
Verfügung stelle, könnten auch die Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsplatz
nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Erstbescheid seien
104 Fahrten à 18 km abgezogen worden.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 3. Oktober 2005
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und ersuchte nochmals um
Prüfung. Er sei als Außendienstmitarbeiter im Haupteinzugsgebiet
Gerichtsbezirk U tätig und nicht als Verwaltungsangestellter im Büro
in S . Im Büro des Arbeitgebers stehe zwar ein Schreibtisch zur
Verfügung, dieser werde aber wenig frequentiert, weil er von da aus die
Erwerbstätigkeit (Außendienst) nicht ausführen könne. Der
Aufgabenbereich liege in der Betreuung der Kunden bzw. in der
Neukundengewinnung. Diese Tätigkeit finde nicht vom Büro aus statt. Es
fänden kaum direkte Fahrten vom Wohnort zum Büro statt. Er ersuche um
Anerkennung der lt. Bescheid nicht berücksichtigenden 104 Fahrten
à 18 km.
Laut Aktenvermerk des UFS vom 30. November 2006 hat der Bw.
telefonisch bekannt gegeben, dass er im Jahr 2003 zwei- bis dreimal pro Woche
ins Büro nach S gefahren sei, er habe aber vorher Kunden besucht. Er habe
auf dem dienstlichen Laptop Daten abgerufen (Server angesteckt) und
außerdem die Anmeldungen abgegeben. Solange die Anmeldedame die
Anmeldungen gemacht habe, habe er im Büro gearbeitet. Das habe maximal 2
Stunden lang gedauert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Fahrten des Bw. vom Wohnort mit
Zielort "S" (lt. Fahrtenbuch) durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind
oder nicht.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. ISd.
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
normiert, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte Werbungskosten darstellen. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gem. § 16 Abs. 1 Z 6a
EStG 1988, dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten
sind. Darüber hinaus stehen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 b und c EStG 1988,
abhängig von der Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte, entsprechende
Pauschbeträge zur Abgeltung aller Ausgaben für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu.
Der Bw. ist ein Außendienstmitarbeiter und tritt die
Reisetätigkeit von zu Hause aus an. Unstrittig ist, dass die Fahrten vom
Wohnort zum Zielort "S " beruflich veranlasst sind. Zu prüfen ist
allerdings, ob das Büro in S eine Arbeitsstätte des Bw. darstellt oder
nicht.
Von einer Arbeitsstätte des Bw. im Büro in S kann
nur dann gesprochen werden, wenn er
tatsächlich regelmäßig
den Innendienst in S verrichtet hat. Unerheblich dabei ist der Grund für
den Innendienst, z.B. wenn der Bw. sich wegen der Wartezeit aufgrund von
Kfz-Anmeldungen im Büro des Arbeitgebers aufgehalten hat. Auf die
Rechtsprechung wird verwiesen (vgl. VwGH 90/14/0136 vom
30. November 1993 zum § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1972). § 16 Abs.1 Z.6 EStG 1972 entspricht in etwa
dem § 16 Abs.1 Z.6 EStG 1988. Mit dem Pauschbetrag sind Mehraufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz
abgegolten.
Weiters ist eine bestimmte Mindestdauer des Innendienstes
nicht Voraussetzung für die Arbeitsstätteneigenschaft (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 16, Rz.174 unter Hinweis
auf VwGH 14.6.1988, 87/14/0109).
Aus den Angaben des Berufungswerbers ergibt sich, dass der
Bw., wenn er im Fahrtenbuch "S " vermerkt hat, tatsächlich das Büro
aufgesucht hat. Er hat angegeben, dass er 2 - 3 Mal / Woche im
Büro "vorbeigeschaut" hat und deckt sich diese Aussage mit dem
Fahrtenbuch.
Der Bw. hat daher regelmäßig das Büro in S
aufgesucht. Er hat sich maximal 2 Stunden im Innendienst aufgehalten, da er
im Büro abgewartet hat, dass die Kfz-Anmeldungen durchgeführt werden.
Auch hat er den eigenen Angaben nach in dieser Zeit im dienstlichen Laptop Daten
abgerufen oder sonstige Arbeiten erledigt.
In Summe sprechen die Aufenthalte des Bw. im Büro -
mit einem eigenen Schreibtisch - für die tatsächliche Verrichtung von
Innendienst im Büro. Das Verrichten von Arbeiten im Büro macht dieses
zur Arbeitsstätte.
Die Ausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung und
der in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in S gelegenen
Arbeitsstätte sind daher solche, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgegolten
sind.
Daran ändert auch nichts, wenn der Bw. auf dem Weg zur
Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg zur Wohnung Kunden besucht. Die auf
die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden
Kilometergelder sind jedenfalls im Verkehrsabsetzbetrag enthalten. Der Bw. kann
jedoch, wenn zum Zwecke der Kundenbesuche eine weitere Wegstrecke
zurückgelegt wird, diese zusätzlichen Werbungskosten geltend
machen.
Das Finanzamt hat daher völlig korrekt das
Kilometergeld für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Büro in S
(im Fahrtenbuch gekennzeichnet mit Zielort "S") versagt.
Dieser letztendlich strittig gebliebene Berufungspunkt war
daher abzuweisen.
Ansonsten wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 6.
September 2005 verwiesen.
Insgesamt war der Berufung - wie in der
Berufungsvorentscheidung - teilweise stattzugeben.
Linz, am 14.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0922-L/05
- Stammnummer
- 25473
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF