Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0261-G/06
Der bloße Hinweis auf saisonale Umsatzeinbußen im Textilhandel auf Grund schlechten Wetters im Frühjahr stellt keine erhebliche Härte dar, die Umsatzsteuerzahllasten aus vergangenen Zeiträumen insbesondere denen des Weihnachtsgeschäftes zu entrichten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-G/06vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom
4. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. März
2006 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 20. März 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Stundung des gesamten Rückstandes in Höhe
von 36.114,63 Euro resultierend vorwiegend aus Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Zeiträume November und Dezember 2005 bis 30. Juni 2006.
Begründend führte sie hierbei aus, ihr Unternehmen sei in der
Textilbranche tätig und habe in den obigen Voranmeldungszeiträumen
relativ hohe Umsätze erzielt. Auf Grund der extrem schlechten
Wettersituation wurden im Jänner und Februar 2006 fast keine Umsätze
erzielt, womit die Umsatzsteuerzahllasten bedient werden konnten. Es sei zu
erwarten, dass sich die Wetterlage umstellen werde und sich der Textilhandel im
Hinblick auf die erwartete Frühjahrssituation etwas erholen werde, um die
rückständigen Abgaben bezahlen zu können. An der Einbringlichkeit
des Rückstandes drohe keinerlei Gefahr. Im angefochtenen Bescheid wies das
Finanzamt das Stundungsansuchen zur Gänze ab und führte aus, in der
sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden
und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu
erblicken.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und
wiederholte ihr bisheriges Ansuchen. Mit Berufungsvorentscheidung wurde die
überreichte Berufung als unbegründet abgewiesen, weil eine
Zahlungserleichterung dann nicht bewilligt werden könne, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde.
Eine solche schiene durch die Angaben im Ansuchen gegeben. Im Vorlageantrag
verwies die Bw. auf Ihre bisherigen Vorbringen und bot den aushaftenden
Rückstand in Form von Ratenzahlungen von 3.000,00 Euro monatlich
beginnend ab 5. Juni 2006 zu entrichten, wobei sie darauf verwies, dass die in
der Berufungsvorentscheidung terminisierten Teilbeträge von
1.422,90 Euro und 2.013,41 Euro bereits entrichtet
wurden.
Entsprechend einer aktuell durchgeführten Kontoabfrage
haften per 12. Dezember 2006 5.248,83 Euro (davon 5.036,68 Euro
Selbstbemessungsabgaben aus den DB, DZ 7-10/2006, L 8-10/2006) unberichtigt aus.
Die seinerzeitigen Umsatzsteuerschuldigkeiten wurden durch Saldozahlungen
mittlerweile entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlichen Bedingungen
erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle)
Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und ob die
Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Nur wenn beide
Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung
abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der
die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH
16.2.1988, 87/14/0064). Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen (VwGH 17.12.1996, 96/14/0037), soweit diese Voraussetzungen
nicht im Sinne des § 167 Abs.1 BAO offenkundig sind (VwGH 12.6.1990,
90/14/01000). Der Abgabepflichtige hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer
erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit
der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (VwGH 17.12.1996, 96/14/0037); dies
hat er "konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage
überzeugend darzulegen" (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172).
Die Bw. hat im gegenständlichen
Zahlungserleichterungsansuchen nicht einmal ansatzweise versucht darzustellen,
dass die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung gegeben sein
könnten. Der bloß wiederholt geäußerte Hinweis auf die
schlechte Wettersituation im Frühjahr, die es dem Textilhandel
unmöglich mache, die Umsatzsteuerzahllasten der Monate November und
Dezember 2006 (Weihnachtsgeschäft) zu bezahlen, ist nicht nur wegen seiner
Unbestimmtheit nicht geeignet, die vom Finanzamt festgestellte Gefährdung
der Einbringlichkeit zu widerlegen. Der Hinweis auf die schlechte Umsatzlage im
Frühjahr bestätigt vielmehr die Auffassung des Finanzamtes, dass
Einbringungsgefährdung angenommen werden konnte. Im Übrigen hatte es
die Bw. wohl verabsäumt, Vorsorge für die Umsatzsteuerzahlungen der
Umsätze aus dem Weihnachtsgeschäft zu treffen und die auch die
Umsatzsteuerkomponente enthaltenen baren Einnahmen für andere Zwecke des
Unternehmens verwendet.
Wie bereits ausgeführt haften nunmehr im
Rückstand Selbstbemessungsabgaben für die Monate 7-10/2006, für
die die schlechte Frühjahrsumsatzlage nicht mehr verantwortlich gemacht
werden kann, aus. Die mangelnde Möglichkeit der Entrichtung von
Selbstbemessungsabgaben indiziert eine dauernde Liquiditätsschwäche
des Unternehmens und Einbringungsgefährdung, sodass in der sofortigen
vollen Entrichtung dieser Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken ist.
Da die Bw. die in der Berufungsvorentscheidung - der insoweit die Wirkung
eines Vorhalts zukommt (vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184) - festgestellte
Gefährdung der Einbringlichkeit nicht von sich aus durch eine konkrete
Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation widerlegen konnte, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-G/06
- Stammnummer
- 25464
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF