Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0829-L/05
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde vom BSA nicht bescheinigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0829-L/05vom 15.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RÄ, vom
11. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
14. September 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab 1.11.2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.9.2004 den Antrag der
volljährigen Berufungswerberin auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für die Zeit ab 1.11.2000 unter Hinweis auf § 8
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen, weil laut
Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 vH
festgestellt worden sei.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass die Berufungswerberin aus eigener Erfahrung die
Belastung am normalen Arbeitsplatz körperlich und nervlich niemals
aushalten würde. Bei einer Firma (kurzes Dienstverhältnis) sei sie nur
behalten worden, weil der halbe Lohn vereinbart worden sei. Später sei der
Firma auch das zu viel gewesen.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt nochmals um
Erstellung eines Gutachtens. Am 24.2.2005 wurde von diesem Amt auf Grund der
Diagnose "Leichte Intelligenzminderung; Richtsatzposition: 578,
Gdb: 30 %" ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %
bestätigt. weiters sei die Untersuchte nicht dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der Folge wurde dem Finanzamt ein Gutachten einer Praxis
für klinisch-psychologische Diagnostik vom 29.6.2005 vorgelegt. Aus dem auf
Grund eines neuerlichen Ersuchens des Finanzamtes erstellten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 3.8.2005 geht abermals ein Grad der Behinderung von
30 % hervor. Angeführt wird weiters, dass behinderungsbedingt keine
Erwerbsunfähigkeit gegeben sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11.8.2005 als unbegründet ab.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass die Berufungswerberin der Auffassung sei, dass die
vorgelegten Beweisunterlagen nicht genügend geprüft worden
seien.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurden als neue
Unterlagen ein Gutachten der Praxis für klinisch-psychologische Diagnostik
vom 29.12.2005 sowie ein Einzelbericht (auf Anforderung des AMS) vorgelegt.
Daraus geht zusammengefasst hervor, dass die Patientin nicht in der Lage sei, am
ersten Arbeitsmarkt ihren Lebensunterhalt zu verdienen (Diagnose: "leichte
Oligophrenie mit Verhaltensstörung, die Beobachtung/Behandlung
erfordert").
Diese Unterlagen wurden dem Bundessozialamt mit dem
Ersuchen um Mitteilung, ob die Berufungswerberin voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
übermittelt. Am 18.7.2006 erging von diesem Amt folgende
Stellungnahme: "Bei Fr. B. besteht eine leichte geistige Behinderung mit
geringer Verhaltensstörung (verminderte Belastbarkeit). Die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit in einer gewissen Regelmäßigkeit ist auch
bei schwachem intellektuellem Leistungsvermögen möglich. Eine
ungewöhnliche Leistungseinschränkung ist nicht gegeben. Das Erlernen
einfacher Tätigkeiten ist möglich und alltägliche Abläufe
können weitgehend selbständig bewältigt werden.
Behinderungsbedingt ist Fr. B. nicht voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Das Gutachten des Bundessozialamtes wurde der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 14.9.2006 zur Kenntnis gebracht und weiters
wurde ihr die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme
geboten.
Im Schreiben vom 12.10.2006 wurde Folgendes
ausgeführt:
"1.) Mein bisheriges Vorbringen bleibt vollinhaltlich
aufrecht.
2.) Nunmehr liegt eine weitere Stellungnahme des
Bundessozialamtes vor. Zu dieser Stellungnahme ist auszuführen, dass hier
keine ausreichende Befundgrundlage für die gutachtliche Beurteilung
vorliegt. Die Ausführung, dass eine leichte geistige Behinderung mit
geringer Verhaltensstörung (verminderte Belastbarkeit) vorliegt, erfasst
das Problem nicht vollständig. Ich beziehe mich noch einmal auf das
Gutachten des Sachverständigen Dr. E., Fachpsychologin für Klinische
Psychologie. Diese hat eine umfangreiche leistungsdiagnostische
Verlaufskontrolluntersuchung vorgenommen und ermittelt, dass ich nur einen
T-Wert von 31 erreicht habe, was nur einem IQ von 70 entspricht.
Bei Erfassung der langfristigen selektiven Aufmerksamkeit und Konzentration
liegt ein Niveau knapp unter 50%, durchschnittlich liegt 40% der
Normalleistung vor. Bei der Messung der Reaktionswerte liegt eine
ausgeprägte psychomotorische Hemmung vor, ebenfalls liegt der Test zur
Quantifizierung/Qualifizierung mnestischer Defizite auch auf sehr niedrigen
Niveau deutlich unter dem Normbereich.
Hier liegen also umfangreiche Untersuchungen vor, sodass
die daraus abgeleitete Beurteilung richtig ist, dass nämlich anhaltend von
mir bei nur geringen Belastungen dies schon mit Symptomen von Müdigkeit,
Erschöpfung etc. dekompensiert wird, dies ist aber eine körperliche
Funktion und eine psychische Belastung für mich und keinesfalls eine
gewollte Verhaltensmaßnahme, sondern eine deutliche
Verhaltensstörung.
Auch der Umstand, dass der Zahlenrahmen nur bis 20
beherrscht wird und das Minusrechnen große Probleme bereitet, auch bei
diesen niedrigen Zahlen, spricht doch eindeutig dafür, dass die
Beurteilung, die auch schon im ersten Befund dieser Sachverständigen
vorgelegen hat, dass ich nicht in der Lage bin, am ersten Arbeitsmarkt meinen
Lebensunterhalt zu verdienen, tatsächlich zutrifft.
Es darf aus rechtlicher Sicht darauf verwiesen werden, dass
eine Beschäftigung von Dienstnehmern unter dem Kollektivvertrag
rechtswidrig wäre und es wird niemand bei meinem Gesundheitszustand und
meinem Leistungsgrad den Kollektivbetrag bezahlen, wenn ich bei weitem die von
einer Dienstnehmerin erwarteten Aufgaben nicht erfüllen kann.
Zum Vergleich wird auch das erste Gutachten vom 28.6.2005
(Tag der Untersuchung) vorgelegt. Aufgrund des doch längeren zeitlichen
Zwischenraumes zwischen den beiden Gutachten ergibt sich klar, dass hier bei mir
ein entsprechender Dauerzustand vorliegt.
Dem Gutachten von Dr. x ist wohl eindeutig der Vorrang
gegenüber der Beurteilung seitens des Bundessozialamtes zu geben, da dort
nur eine kurze Befragung erfolgt ist, keinesfalls aber eine Untersuchung unter
Umständen, die einer Dauerbelastung gleichkommen und daher erst die
mangelnde Belastbarkeit für ein normales Arbeitsverhältnis
zeigen.
3) Gemäß
§ 8/5 FLAG 1967 idgF besteht
dann ein Anspruch, wenn nicht nur eine vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung in der dort angeführten Form vorliegt, wobei
unter dem Begriff vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr
als 3 Jahren vorliegt. Es hat sich jetzt schon gezeigt, dass eben diese
Behinderung jedenfalls seit dieses Verfahren anhängig ist, unverändert
besteht, da der Antrag ab 1.11.2000 läuft, haben wir den Zeitraum von 3
Jahren natürlich längst überschritten. Da ein Arbeitsversuch
getätigt wurde und auch verschiedene Schulungsmaßnahmen sei es bei
der y oder bei der R. versucht wurden, jedoch keinerlei Vermittlung möglich
war, zeigt sich auch hier, dass tatsächlich eine sehr gewaltige
Funktionsbeeinträchtigung vor allem im geistigen und psychischen Bereich
gegeben ist.
4) Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass es zwei
unterschiedliche Kriterien für den Grad der Behinderung gibt. Entweder
beträgt er mindestens 50 vH oder aber die Person ist
voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die zuletzt genannte Voraussetzung könnte auch dann vorliegen,
wenn etwa 50% zwar nicht erreicht werden, dessen ungeachtet aber die Person
nicht in der Lage ist, am Arbeitsmarkt unterzukommen und zwar aus den
Gründen der Behinderung. Dieser Umstand ergibt sich einerseits aus den
beiden jetzt wiederum angeschlossenen Gutachten von Frau Dr. E., aber auch durch
die Bestätigung des R. G., wo ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass
ein längerfristiges Arbeiten am ersten Arbeitsmarkt nach den Erfahrungen
bei R. nicht möglich ist. Die langsame und ungenaue Arbeitsweise und die
mangelnde Belastbarkeit wirkt sich eben im Dauerbetrieb aus, eine kurzfristige
Beobachtung kann diese Mängel nicht ohne weiters aufzeigen und darin liegt
offenbar auch der Fehler der gutachtlichen Äußerung des
Bundessozialamtes. Es ist nur eine Betreuung in Form einer geschützten
Arbeit möglich, eine geschützte Arbeit ist aber wohl nicht
ausreichend, um damit eine Grundlage zu haben, um ausreichend den
Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Auch seitens der y Ri, Übungshotel, wurde
bestätigt, dass hauptsächlich wegen meiner Minderbegabung eine
Vermittlung in den freien Arbeitsmarkt nicht möglich war.
Auf das weiters vorliegende Gutachten des BB. vom
27.7.2004, erstellt von OMR Dr. W. darf auch verwiesen werden, hier wurde auch
die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50% sogar angenommen. Das
Jahr 2004 war in Bezug auf das Antragsjahr 2000 auch außerhalb
der 3-Jahresgrenze und damit ergibt sich, dass jedenfalls rückwirkend ab
Antragstellung die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden
sollte.
5) Mit zunehmenden Alter wird vielleicht eine gewisse
Besserung nicht ganz auszuschließen sein, das Gesetz sieht ohnehin einen
Überprüfungszeitraum von 5 Jahren vor, sodass es anhand der
derzeit vorliegenden Befunde und der Einschätzung von praxisorientierten
Einrichtungen auf dem Gebiet Arbeitsvermittlung bzw. Rehabilitation durchaus
richtig erscheint, jedenfalls jetzt einmal die erhöhte Familienbeihilfe
rückwirkend und für den nächsten Zeitraum, somit für die
nächsten 5 Jahre zu bewilligen und dann eben im Rahmen einer
Nachuntersuchung noch einmal eine Beurteilung vorzunehmen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967 räumt
volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das
VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein,
welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte
Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 3.11.2005,
2002/15/0168).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt). Maßgeblich ist demnach aber jedenfalls die
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen.
Im vorliegendem Fall wurde in keinem Gutachten eine
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Berufungswerberin
bescheinigt. Die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit wurden vom zuständigen Bundessozialamt ebenfalls
dargelegt. Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der Verordnung,
weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Somit erfüllen aber diese
Gutachten die vom VwGH angeführten Kriterien.
Vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe kann daher für die Zeit
ab 1.11.2000 nicht ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 15.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0829-L/05
- Stammnummer
- 25453
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF