Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0626-W/06
Einbeziehung eines Veräußerungsgewinnes in die Umrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-W/06vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind nur laufende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Ein Veräußerungsgewinn ist daher bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in die Umrechnung einzubeziehen (vgl. Lenneis, SWK 1996, A 592).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Christa
Gatterer, Steuerberaterin, 2351 Wiener Neudorf, Schlossmühlgasse 22,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Mag.
Karla Hierhold, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 im Beisein der
Schriftführerin Romana Schuster nach der am 14. Dezember 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) veräußerte am
1. Jänner 2004 ihren Gewerbebetrieb (eine Buchhandlung) und erzielte
hieraus einen Veräußerungsgewinn in Höhe von
28.337,87 €. Neben diesem Veräußerungsgewinn
erwirtschaftete die Bw im Jahr 2004 aus diesem Betrieb noch einen laufenden
Verlust von -420,21 €.
Von
9. Jänner bis 4. September 2004 bezog die Bw Arbeitslosengeld in
Höhe von 7.017,60 €. Laut einem von der
Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Lohnzettel erhielt sie für
den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2004 eine (Witwen)
Pension in Höhe von 4.374,00 € (KZ 245 des Lohnzettels).
Außerdem erzielte die Bw im Jahr 2004 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 16.307,60 €.
Das Finanzamt
setzte mit Bescheid vom 30. November 2005 die Einkommensteuer für das
Jahr 2004 mit 15.734,78 € fest, wobei es unter Hinweis auf
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 das Arbeitslosengeld in die Veranlagung
einbezog. Begründet wurde dies damit, dass sich bei Einbeziehung des
Arbeitslosengeldes eine geringere Steuer ergebe, als bei einer Besteuerung des
Einkommens mit dem aus einer Umrechnung der für das restliche Kalenderjahr
bezogenen Einkünfte ermittelten Durchschnittssteuersatz. Im Bescheid wurden
ferner das Werbungskostenpauschale sowie der Verkehrs- und
Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sowie in
dem gegen eine abweisende Berufungsvorentscheidung gestellten Vorlageantrag
führt die Bw nach Zitierung der Bestimmung des § 3 Abs. 2
EStG unter Hinweis auf Lenneis in SWK 33/1996, A 592, aus, dass ein
Veräußerungsgewinn keine laufenden Einkünfte darstelle.
Ansonsten wäre es unverständlich, welche anderen Einkünfte der
Gesetzgeber im betrieblichen Bereich unter nicht laufende Einkünfte
subsumiere. Der in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene
Veräußerungsgewinn von 21.037,87 € (28.337,87 €
abzüglich Freibetrag von 7.300,00 €) sei demnach für Zwecke
der Ermittlung des Steuersatzes nicht hochzurechnen. In die Hochrechnung seien
nur die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzubeziehen.
Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 EStG sei
nicht eindeutig zu entnehmen, wie die Umrechnung zu erfolgen habe. Gehe man
davon aus, dass für die Hochrechnung das Verhältnis der Tage, an dem
die der Hochrechnung zu Grunde gelegten Einkünfte bezogen wurden, zu den
Tagen des Kalenderjahres heranzuziehen sei, so betrage, da die Bw den Betrieb am
1. Jänner 2004 veräußert habe, der auf das Jahr
umgerechnete Verlust -153.796,86 € (-420,21 € : 1 x 366).
Dieser Verlust übersteige die übrigen Einkünfte, was zu einer
Einkommensteuer von Null führe.
Auch für
den Fall, dass die hochzurechnenden laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in dem Zeitraum als bezogen zu gelten hätten, für den kein
Arbeitslosengeld bezahlt wurde (d.s. 366 Tage -240 Tage), zeige die
nachstehende Vergleichsrechnung, dass die aus der Umrechnung resultierende
Einkommensteuer niedriger sei als die sich unter Einbeziehung des
Arbeitslosengeldes ergebende Einkommensteuer.
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Hochrechnung:
|
laufende
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
(-420,21 :126 x
366)
|
-1.220,61
|
Veräußerungsgewinn
|
21.037,87
|
Pension
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4.374,00
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Vermietung
und Verpachtung
|
16.307,60
|
Sonderausgaben
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-43,04
|
hochgerechnetes
Einkommen
|
40.455,82
|
darauf
entfallende Steuer
|
12.915,49
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-400,00
|
Steuer
|
12.515,49
|
Durchschnittssteuersatz:
|
30,94%
|
Kontrollrechnung:
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laufende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-420,21
|
Veräußerungsgewinn
|
21.037,87
|
Pension
|
4.374,00
|
Arbeitslosengeld
|
7.017,60
|
Vermietung
und Verpachtung
|
16.307,60
|
Sonderausgaben
|
-10,69
|
Einkommen
|
48.306,17
|
darauf
entfallende Steuer
|
16.134,13
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-400,00
|
Steuer
|
15.734,13
Da die
Kontrollrechnung zu einer höheren Einkommensteuer führe, sei das
Einkommen mit dem Durchschnittssteuersatz von 30,94 % zu
versteuern.
Die Bw weist
schließlich darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das
Vorliegen von Pensionsbezügen zu Unrecht das Werbungskostenpauschale sowie
der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält der
Steuerpflichtige bestimmte steuerfreie Bezüge, zu denen u.a. das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld gehört, nur für einen
Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß
§ 3 Abs. 2
EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen
und ist das Einkommen mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Die Bw hat von
9. Jänner bis 4. September 2004 Arbeitslosengeld und für das
restliche Kalenderjahr grundsätzlich in die Umrechnung gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG einzubeziehende Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 3, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
bezogen. Streit besteht darüber, ob von der Umrechnung auch der von der Bw
am 1. Jänner 2004 erzielte Gewinn aus der Veräußerung ihres
Betriebes erfasst wird.
Das Wort
"laufenden" wurde in den ersten Satz des § 3 Abs. 2
EStG 1988, der die Regelung des § 3 Z 4 EStG 1972 in
der Fassung des 3. AbgÄG 1987 übernommen hatte (vgl.
Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 3
Tz 34), durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818/1993, mit
Wirkung ab 1. Dezember 1993 eingefügt. Bis dahin lautete die
Bestimmung: "...... die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
......". Aus den Gesetzesmaterialien kann über den Zweck dieser
Neuregelung nichts gewonnen werden; die erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 1993 kommentieren die
Einfügung des Wortes "laufenden" in den ersten Satz des
§ 3 Abs. 2 nicht, sondern sprechen bloß davon, dass im
ersten Satz die Zitierung an das neue Heeresgebührengesetz angepasst worden
und dadurch keine inhaltliche Änderung eingetreten sei.
Aus dem
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, die "laufenden Einkünfte"
aus den ersten drei Einkunftsarten umzurechnen, ist aber jedenfalls zu
erschließen, dass die Umrechnung nicht sämtliche aus einer
betrieblichen Einkunftsart bezogenen Einkünfte, sondern nur bestimmte, eben
die "laufenden" erfassen soll.
Die steuerliche
Terminologie unterscheidet zwischen Gewinnen aus der Veräußerung
eines Betriebes und Übergangsgewinnen einerseits sowie Gewinnen/Verlusten
aus der laufenden Geschäftsgebarung andererseits. So sind etwa
Veräußerungsverluste bzw. -gewinne vorerst mit dem Ergebnis der
laufenden Gebarung des veräußerten Betriebes auszugleichen (vgl.
Hofstätter/ Reichel, a.a.O., § 24 Tz 4). Auch führen
die §§ 21 bis 23 EStG Veräußerungsgewinne im
Sinne des § 24 gesondert als Bestandteil der jeweiligen Einkunftsart
an und stellen sie damit den laufenden Gewinnen und Verlusten gegenüber
(vgl. Doralt, EStG10,
§ 24 Tz 4: "§ 24 grenzt ... den
Veräußerungsgewinn vom laufenden Gewinn ab ...").
Es ist davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber des Steuerreformgesetzes 1993 mit der
Einfügung des Wortes "laufenden" in den ersten Satz des
§ 3 Abs. 2 EStG an diese Terminologie bzw. Abgrenzung
angeknüpft hat und sich die Umrechnung daher nur auf laufende Gewinne,
nicht aber auch auf Veräußerungsgewinne erstreckt.
Die Umrechnung
eines Veräußerungsgewinnes auf einen Jahresbetrag stünde auch
nicht im Einklang mit dem Zweck der Bestimmung des § 3 Abs. 2
EStG.
Wie den
erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum
3. AbgÄG 1987 zu entnehmen ist, hat diese Bestimmung den Zweck,
eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der
Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines
solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche
Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der
Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt der
Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat. Es soll der
rechtspolitisch unerwünschte Effekt vermieden werden, dass das
verfügbare Nettoeinkommen eines nicht ganzjährig Beschäftigten
unter Berücksichtigung der auf Grund des Jahresausgleiches erhaltenen
Lohnsteuererstattung - in vergleichbaren Fällen - höher
ist als das Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten (vgl. VwGH
20.7.1999, 94/13/0024; VwGH 18.12.1990, 89/14/0283).
Durch die
Umrechnung wird die steuerliche Situation eines zeitweise Arbeitslosengeld
Beziehenden jener eines ganzjährig Beschäftigten angeglichen. Ein
vergleichbarer Fall liegt aber nur hinsichtlich eines laufende Einkünfte
erzielenden, ganzjährig Beschäftigten vor. Nur insoweit kann davon
gesprochen werden, dass an die Stelle von Arbeitseinkünften steuerfreies
Arbeitslosengeld tritt.
Im konkreten
Fall kann es ebenfalls nur darum gehen, aus der laufenden Gebarung resultierende
gewerbliche Einkünfte der Bw, die im Jahr 2004 offensichtlich wegen einer
aus einem früheren Dienstverhältnis erworbenen Anwartschaft Anspruch
auf Arbeitslosengeld hatte, auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um zu
verhindern, dass auf Grund der Progressionsmilderung das Nettoeinkommen
höher ist als jenes eines Steuerpflichtigen, der eine gewerbliche
Tätigkeit ganzjährig ausgeübt hat.
Es wäre
auch überschießend, einen Veräußerungsgewinn auf einen
Jahresbetrag umzurechnen, da die Umrechnung zu einer Vervielfachung von nur
einmalig erzielten bzw. erzielbaren Einkünften führen
würde.
Verwiesen sei
schließlich auch auf den von der Bw zitierten Artikel von Lenneis in SWK
33/1996, A 592, wo ebenfalls festgehalten wird, dass bei der Umrechnung nur
laufende Einkünfte, nicht aber beispielsweise
Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen sind.
Der Einwand der
Bw, Veräußerungsgewinne seien in die Umrechnung nicht einzubeziehen,
ist daher berechtigt.
Hinsichtlich
der in der Berufung begehrten Umrechnung des laufenden Verlustes aus
Gewerbebetrieb bzw. des Hauptbegehrens der Bw, die Einkommensteuer im Hinblick
auf einen aus der Umrechnung resultierenden Verlust von -153.796,86 €
mit Null festzusetzen, wird zunächst Folgendes bemerkt:
In den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 3. AbgÄG 1987 wird
den Zweck der Umrechnungsbestimmung betreffend weiter ausgeführt, dass bei
Durchführung eines Jahresausgleiches oder einer Veranlagung jener Zeitraum,
während dessen der Steuerpflichtige Transferleistungen bezieht,
neutralisiert werden soll. Der Jahresausgleich (die Veranlagung) ist damit in
der Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw.
Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden.
Im reduzierten Zeitraum auftretende Umstände (wie z.B. das zeitweise Fehlen
jeglicher Einkünfte) bewirken grundsätzlich weiterhin eine
Progressionsmilderung.
Im vorliegenden
Fall wurden - außerhalb des Zeitraumes des Arbeitslosengeldbezugs
und damit für eine Umrechnung grundsätzlich in Frage kommend -
für einen Tag des Jahres, nämlich den 1. Jänner 2004,
laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Durch die
Umrechnung soll nun, wie oben ausgeführt, der Zeitraum des Bezugs von
Arbeitslosengeld, das sind rund 8 Monate, neutralisiert werden. Das wird
dadurch erreicht, dass die für den restlichen Zeitraum, das sind rd. 4
Monate, bezogenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch 4 geteilt und mit 12
multipliziert werden. An wie vielen Tagen im restlichen Viermonatszeitraum die
gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist unerheblich. Die von der Bw
in ihrem Hauptantrag angestellte Berechnung, nämlich die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wegen der nur mehr an einem Tag des Jahres 2004 aufrechten
Betätigung durch 1 zu teilen und mit 366 zu multiplizieren, würde auch
Zeiträume neutralisieren, während derer keine Transferleistungen
bezogen wurden, und würde darüber hinaus im reduzierten Zeitraum
gelegenen Zeiten, in denen Einkünfte überhaupt fehlen, die Wirkung
einer Progressionsmilderung nehmen.
Lässt man
die Frage, ob im Hinblick auf den, dem betriebsbezogenen Gewinnbegriff
entspringenden innerbetrieblichen Verlustausgleich, etwa dem Ausgleich eines
Veräußerungsgewinnes des Betriebes mit einem vorangehenden Verlust
aus der laufenden Geschäftsgebarung desselben Betriebes (vgl. Quantschnigg/
Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 2 Tz 53), in den von der Bw
im Jahr 2004 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb überhaupt der
Umrechnung zugängliche laufende Einkünfte enthalten sind, beiseite,
ist die von der Bw begehrte Umrechnung des laufenden Verlustes schon deshalb
nicht durchzuführen, weil aus dem Zweck der Umrechnungsbestimmung ferner
folgt, dass mit einer Umrechnung der "für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3" nicht auch die Umrechnung eines Verlustes gemeint sein
kann.
Die in
§ 3 Abs. 2 EStG normierte Umrechnung hat den Zweck, eine mit der
Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes einhergehende Progressionsmilderung
für außerhalb des Zeitraumes der Transferleistung bezogene
steuerpflichtige Einkünfte auszuschließen. Es soll somit nicht neben
die Steuerfreiheit des Arbeitslosengeldes ein durch diese Steuerfreiheit
ausgelöster weiterer Steuervorteil treten.
Die
Umrechnungsbestimmung geht daher sichtlich davon aus, dass die für das
restliche Kalenderjahr aus den ersten drei Einkunftsarten bezogenen
Einkünfte positiv sind. Das erhellt auch daraus, dass der erste Satz des
§ 3 Abs. 2 EStG weiters die - von einer Umrechnung wegen
des Bezugs von Arbeitslosengeld wohl in erster Linie betroffenen - "zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit", somit ebenfalls positive Einkünfte, nennt. Nur bei Vorliegen
positiver Einkünfte könnte der unerwünschte Effekt einer mit dem
Bezug von Arbeitslosengeld einhergehenden Progressionsmilderung
eintreten.
Eine
Hochrechnung negativer Einkünfte würde hingegen den Zweck der
Umrechnungsbestimmung ins Gegenteil verkehren, weil der Bezug von steuerfreiem
Arbeitslosengeld diesfalls nicht den Ausschluss einer Progressionsmilderung,
sondern auf Grund der Vervielfachung eines Verlustes - konkret aus
Gewerbebetrieb - erst recht eine Progressionsmilderung mit sich bringen
würde.
Da ein solches
Ergebnis nicht im Einklang mit dem Zweck der Umrechnungsbestimmung steht, war
der Berufung insoweit, als diese die Umrechnung des Verlustes von
-420,21 € auf einen Jahresbetrag begehrt, nicht Folge zu
geben.
Die von der Bw
weiters ganzjährig bezogene Witwenpension sowie die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung unterliegen nicht der Umrechnung, weshalb letztlich
sämtliche der von der Bw im Jahr 2004 bezogenen Einkünfte in ihrer
tatsächlichen Höhe anzusetzen sind. Es ist evident, dass die auf
Grundlage dieser Einkünfte errechnete Einkommensteuer niedriger ist als
jene, die sich unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes ergeben
würde.
Die Bw hat
schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sie keine Einkünfte aus
einem aktiven Dienstverhältnis, sondern eine Pension bezogen hat, weshalb
weder das Werbungskostenpauschale noch der Verkehrs- und
Arbeitnehmerabsetzbetrag, sondern der Pensionistenabsetzbetrag zu
berücksichtigen sind.
Der Berufung
war daher spruchgemäß teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-W/06
- Stammnummer
- 25449
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF