Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0021-F/06
Wellness- und Seminarleistungen als Haupt- oder Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0021-F/06vom 12.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Darf ich vielleicht sozusagen als Zeitzeuge dieser Geschehnisse dazu Stellung nehmen, als erster. Der G als Austragender der E ist seinerzeit auf die S zukommen und hat die Frage gestellt, ob es nicht denkbar wäre, in der nn Konzerte und Aufführungen im Rahmen der E durchzuführen. Erst im Anschluss daran ist die S auf die Frau NR zugegangen und hat um eine Subvention gebeten, mit der Begründung, dass Nutznießer ja nicht primär die "O" ist, sondern dass die Gemeinde Z hier ganz maßgeblich davon werde profitieren können. Die Fr. NA hat dann der Fr. S gegenüber kundgetan, dass sie einer Subvention persönlich als BM sehr positiv gegenüberstehe. Sie hat aber dann im weiteren Verlauf gebeten, bei dieser Subventionsvereinbarung auch die Klausel aufzunehmen, die der Gemeinde dieses Nutzungsrecht über 10 Jahre für 2 Aufführungen im Rahmen der E mit der Begründung absichert, dass eine solche Bedingung, eine solche Zusatzvereinbarung einen möglichst einstimmigen Gemeinderatsbeschluss herbeiführen soll oder dazu verhelfen soll. Das ist der geschichtliche Hintergrund wie diese Subvention überhaupt zu Stande gekommen ist. Seinerzeit war eigentlich schon klar, dass die Gemeinde von diesem Recht wird kaum Gebrauch machen können. Es war also eher eine taktische Überlegung der Frau BM, um in einer kleinen Gemeinde einen möglichst einheitlichen Beschluss herbeiführen zu können."
Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sieht das Finanzamt in der Zuschussgewährung zwecks Adatierung der nn einen direkten und damit umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der Gemeinde Z. Dies, weil die Gemeinde Z selbst keine geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung von Konzertveranstaltungen zur Verfügung stellen konnte und sich deswegen zur Erfüllung ihrer Leistung gegenüber dem Veranstalter der E der Bw. durch Hingabe dieses Zuschusses bediente. Diese Behauptung unterstützend wurde in der Verhandlung vorgebracht, dass der Verhandlungspartner der Gemeinde Z eben Herr G, welcher gegenüber dieser die entsprechenden Wünsche und Bedingungen zur Durchführung von Konzertveranstaltungen stellte, und nicht Frau S gewesen ist. Weiters wurde auf die Vereinbarungsbedingung hinsichtlich der Durchführung von zwei jährlichen Veranstaltungen durch die Gemeinde verwiesen.
Strittig ist somit im zweitinstanzlichen Verfahren, wie sich gezeigt hat, der maßgebliche Sachverhalt. Ob aber der Wille der Beteiligten in der Tat auf einen Leistungsaustausch oder eine unentgeltliche Leistungserbringung gerichtet war, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar (VwGH 25.1.2001, 95/15/0172, und 24.5.1984, 83/15/0118). Der erkennende Senat sieht es aus den nachfolgend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die zuschussempfangende Bw. der Zuschussgeberin für den erhaltenen Zuschuss durch ihr Verhalten keinen konkreten Vorteil als Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Beteiligte am Wirtschaftsleben verschafft hat.
Es spricht zwar manches, vor allem wirtschaftliche Überlegungen, für die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes. Letztlich liegen aber keine Beweise hiefür vor, wobei diese auch bei der mündlichen Verhandlung über Befragung nicht erbracht bzw benannt werden konnten. Was verbleibt ist der unmittelbare Zeitzeuge ML, dessen o.a. Sachverhaltsdarstellung der unabhängige Finanzsenat im Zweifel folgt, ist diese doch im wesentlichen in sich stimmig.
Der Darstellung der Bw. wird im Übrigen abgerundet durch folgende Fakten und Überlegungen:
Selbst
die beiden Vertreter der Amtspartei stimmten in der Beurteilung der zwischen der
Bw, der subventioniernden Gemeinde und dem Veranstalter des Festivals
bestehenden Rechtsverhältnisse nicht überein (siehe Protokoll
über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung). In der
Auslegung der oben wiedergegebenen Subventionsvereinbarung bestehen jedenfalls
erhebliche Unterschiede.
Tz
5 des Prüfungsberichtes hebt als Leistung der Bw die Einräumung des
Rechtes auf mietentgeltfreie Durchführung von zwei Veranstaltungen pro Jahr
hervor, wohingegen in der mündlichen Berufungsverhandlung die Adaptierung
der Halle als maßgebliche Leistung der Bw dargestellt wurde.
Dass
eine Gegenleistung nicht um ihrer selbst willen, sondern bloß pro forma
bzw aus poltitisch-optischen Gründen Eingang in die Subventionsvereinbarung
gefunden hat, ist für den erkennenden Senat absolut glaubwürdig, wurde
das eingeräumte Recht doch von der Gemeinde nie beansprucht und steht der
Wert dieser "Leistung" doch in einem krassen Missverhältnis zur
hingegebenen Subvention, worauf die Bw. zutreffend verwiesen hat.
Nicht
zuletzt war es der schriftlich erklärte, übereinstimmende Wille der
Gemeinde und der Bw. eine echte Subvention hinzugeben bzw zu empfangen.
Ausgehend
von der Sachverhaltsfeststellung, wonach Herr CH an Frau FM mit der
Absichtserklärung der Durchführung von Everanstaltungen in der nn des
Hotels O herangetreten ist, worauf Frau FM an die Gemeinde Z herangetreten ist
und den verfahrensgegenständlichen Zuschuss in Höhe von ATS z Mio. (xx
€) laut o.a. Vereinbarung für die Adaptierung der nn bekommen hat,
sieht es der Senat als erwiesen an, dass die Bw. grundsätzlich auch ohne
Subvention zur geförderten Investition bereit war.
Der unabhängige Finanzsenat vermag demzufolge keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der Gemeinde und auch keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen der Gemeinde zu erkennen. Es handelt sich bei den ATS z Mio. (xx €) nach Ansicht der ho. Behörde deswegen um einen unentgeltlichen Zuschuss bzw. um kein Leistungsentgelt an die Bw. und damit um eine echte Subvention, da deren Bestimmungszweck im Sinne der Beweiswürdigung des unabhängigen Finanzsenates ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen zu sein scheint.
Der Berufung war somit in diesem Punkt vollinhaltlich stattzugeben.
Zum Säumniszuschlag:
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Berufungserledigungen haben grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen. Daher können derartige Anträge auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO3, § 207 Tz 65).
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung wird das Umsatzsteuermehrergebnis 2004 auf 15.648,58 € herabgesetzt, was bedeutet, dass der 2 %ige Säumniszuschlag mit 312,97 € neu festzusetzen ist, somit eine teilweise Stattgabe betreff Säumniszuschlag zu erfolgen hatte.
Der unabhängige Finanzsenat weist schließlich darauf hin, dass im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2004 das Gesamtprüfungsmehrergebnis, die Jahre 1999 bis 2004 betreffend, zusammengefasst wurde. Wenn dies auch mit Einverständnis des steuerlichen Vertreters der Bw. aus pragmatischen Gründen durch die Behörde erfolgte, so ist im Rahmen eines Berufungsverfahrens nur über Dinge, die auch tatsächlich das angefochtene Jahr betreffen abzusprechen. D.h. im konkreten Fall, dass der unabhängige Finanzsenat nur über die tatsächlich das Jahr 2004 betreffende Umsatzsteuer abzusprechen hatte. Betreffend den Berufungspunkt "Subvention" hätte der unabhängige Finanzsenat daher gar nicht absprechen müssen, weil er das Jahr 2000 betrifft. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher als zweite Argumentationslinie bzw als obiter dictum zu verstehen. Sie erfolgten aus verwaltungsökonomischen Gründen im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang, zumal sich der Senat grundsätzlich unvoreingenommen mit dem ganzen Berufungsvorbringen auseinandersetzen und ein entsprechende Ermittlungsverfahren durchführen musste.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
In Entsprechung der Berufungsentscheidung wird die Umsatzsteuer 2004 daher wie folgt festgesetzt:
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
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a
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Davon steuerfrei mit Vorsteuerabzug
§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 (Ausfuhrlieferungen)
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b
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschießlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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c
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20 % Normalsteuersatz
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d
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e
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10 % ermäßigter Steuersatz
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f
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g
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Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5
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h
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Summe Umsatzsteuer
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i
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Innergemeinschaftliche Erwerbe
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
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k
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe
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|
k
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20 % Nomalsteuergesetz
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l
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Summe Erwerbsteuer
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m
|
Summe Umsatzsteuer
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|
o
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Summe Erwerbsteuer
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|
l
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Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern)
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p
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Einfuhrumsatzsteuer
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|
q
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Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb
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|
r
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Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5
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s
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Gutschrift
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t
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Berechnung der der Abgabenachforderung/Abgabengutschrift
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Festgesetzte Umsatzsteuer
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t
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Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
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u
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Abgabennachforderung
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15.648,58 €
Feldkirch, am 12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 42a Abs. 1 KAKuG, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957
- § 42a Abs. 2 KAKuG, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957
- § 42a Abs. 3 KAKuG, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957
- § 10 Abs. 4 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0021-F/06
- Stammnummer
- 25401
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF