Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0690-S/06
Zurückweisung einer Berufung mangels rechtswirksam erlassenen Bescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0690-S/06vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.L als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der B-GmbH, Adresse, gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12.10.2005
entschieden:
Die Berufung
vom 10.11.2005 und der Vorlageantrag vom 4.4.2006 werden gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 22.6.2005
wurde über das Vermögen der B-GmbH der Konkurs eröffnet und Dr.L
zum Masseverwalter bestellt. Am 12.10.2005 erließ das Finanzamt nach einer
Lohnsteuerprüfung eine an die B-GmbH gerichtete und als Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1.1. - 31.5.2005 intendierte Erledigung.
Dieses Schriftstück wurde adressiert an die B-GmbH, z.H. Dr.L-Dr.H,
Adresse.
Dagegen brachte der Masseverwalter fristgerecht Berufung
ein, welche vom Finanzamt mit einer als Berufungsvorentscheidung bezeichneten
Erledigung abgewiesen wurde. Diese Erledigung vom 6.3.2006 war wiederum
adressiert an die B-GmbH z.Hd. Dr.L, Adresse .
Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom 4.4.2006 einen
Vorlageantrag ein, der dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegt
wurde.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für
Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach
der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen.
Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner,
dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs.
1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen
werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an
den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an Herrn
[Gemeinschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist nicht
an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 2. 3. 2006,
2006/15/0087). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner
gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter
gegenüber nicht wirksam (vgl. VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061; 22.10.1997,
97/13/0023).
Da die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes
vom 12.10.2005 an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, liegt kein rechtswirksam
erlassener Bescheid vor (vgl. VwGH 20.3.2003, 98/17/0319). Ebenso ist das als
Berufungsvorentscheidung bezeichnete Schreiben des Finanzamtes nicht an den
Masseverwalter gerichtet und daher nicht wirksam geworden.
Die Berufung vom 10.11.2005 sowie der Vorlageantrag vom
4.4.2006 waren somit als unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
4. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0690-S/06
- Stammnummer
- 25306
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF