Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0490-L/06
Reisekosten der Ehegattin im Zuge einer Umschulung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-L/06vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 7. März 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
In der elektronisch am 5. Februar 2006 eingereichten
Steuererklärung für 2005 beantragte der Bw. u.a. die Absetzung von
Reisekosten in Höhe von 1.043,39 € (KZ 721).
Laut Telefonat vom 6. März 2006 mit der Ehegattin des
Bw. hat es sich bei den Reisekosten um ihre eigenen Reisekosten gehandelt und
ist sie damit einverstanden, die Reisekosten zu streichen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung)
vom 7. März 2006 wurde die Einkommensteuer mit 2.871,56 € berechnet,
wobei die Reisekosten der Ehegattin von 1.043,39 € nicht als Werbungskosten
berücksichtigt wurden. Begründet wurde der Bescheid damit, dass
hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der Erklärung auf die
diesbezügliche telefonische Besprechung verwiesen werde.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 18. März 2006 Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und beantragte u.a. die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie die Absetzung der
Reisekosten iHv. 1.043,39 € als Werbungskosten (angefallen bei der
Ehegattin EB - im Rahmen einer Umschulung durch das AMS B).
Beigelegt wurde eine Reisekostenabrechnung vom 19.
September 2005 bis 21. Dezember 2005 bezüglich den Besuch des
Vorbereitungskurses auf die Buchhalterprüfung, aus der hervorgeht, dass das
km-Geld 673,39 € sowie das Taggeld 369,60 € betragen hat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. März 2006 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und u.a. der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt, die Reisekosten der Ehegattin iHv. 1.043,39 € wurden
jedoch nicht berücksichtigt. Begründet wurde die
Berufungsvorentscheidung damit, dass die Kosten der Umschulung, die bei der
Ehegattin angefallen seien, beim Bw. keine Werbungskosten iSd. § 16 Abs.1
EStG 1988 darstellen würden.
Am 25. April 2006 beantragte der Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte die Kosten
für die Umschulung der Ehegattin iHv. 1.043,39 € als Werbungskosten zu
berücksichtigen, da er Alleinverdiener sei und auch für die Kosten
Ehegattin aufkommen habe müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut Aktenlage (Vorlageantrag vom 25. April 2006) handelt
es sich bei den strittigen Werbungskosten von 1.043,39 € um Reisekosten in
Zusammenhang mit der Umschulung der Ehegattin, die der Bw. getragen hat, wobei
die Ehegattin im Berufungsjahr in keinem Dienstverhältnis zum
Berufungswerber gestanden ist.
Gem. § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten müssen (analog den Betriebsausgaben) beruflich veranlasst
sein (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 16, Rz.
2,3,4,5).
Die Umschulungskosten (Reisekosten) der Ehegattin standen
im Berufungsjahr mit den Einkünften des Bw. aus nichtselbständiger
Tätigkeit nicht in Zusammenhang,
die Umschulungskosten waren durch die berufliche Tätigkeit des Bws
nicht veranlasst, mag der Bw. als
Alleinverdiener sich auch verpflichtet gefühlt haben, für die
Reisekosten der Ehegattin aufzukommen (= Einkommensverwendung).
Die im Zuge der Umschulung angefallenen Reisekosten iHv.
1.043,39 €, die bei der Ehegattin angefallen sind, stellen daher beim Bw.
keine Werbungskosten iSd. § 16 Abs.1 EStG 1988 dar.
Es war spruchgemäß - im Ergebnis im Sinne
der Berufungsvorentscheidung - zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-L/06
- Stammnummer
- 25292
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF