Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0565-I/06
Schenkung auf den Todesfall: Bewertung der als Vermächtnis erworbenen Liegenschaft bei geändertem, nicht von der Erblasserin finanzierten Bebauungszustand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-I/06vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. Februar 2006 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, im Betrag von € 822,43 festgesetzt. Die
Fälligkeit des Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung (Protokoll vom 19. Jänner 2006)
nach der am 9. März 2005 verstorbenen M waren - mangels
gültigem Testament - zunächst deren drei Kinder, darunter H (=
Berufungswerber, Bw), zu je 1/3 als gesetzliche Erben in den Nachlass berufen.
Teil der Nachlassaktiva war ua. die erblasserische Liegenschaftshälfte an
EZ1 mit dem zuletzt festgestellten anteiligen dreifachen Einheitswert von
€ 52.800 (siehe Abhandlungsprotokoll "Aktiva Punkt 4."). Diese
Liegenschaftshälfte war dem Bw mit dem am 31. August 1995
abgeschlossenen "Schenkungsvertrag auf den Todesfall" von der Mutter
übergeben und sohin im Rahmen der Abhandlung als Vermächtnis behandelt
worden, wozu auf Seite 10 des Abhandlungsprotokolles, Punkt B), noch
festgehalten wird: "... dass sich
dieser Einheitswert (=
€ 52.800) hauptsächlich
aus dem neu errichteten Gebäude ergibt, das aber allein vom Sohn
H bzw. von dessen Sohn
X finanziert worden ist. Die
Verstorbene hat hiezu keinen nennenswerten Beitrag geleistet. Der
Vermächtnisnehmer macht daher die Besteuerung zu dem seinerzeit gegebenen
Einheitswert geltend". Nach Abzug eines Pflichtteiles und der
Vermächtnisse verblieb ein negativer Reinnachlass von rund
€ 14.000. Die Höhe der Pflichtteilsforderung war unter
Berücksichtigung insbesondere des
"Zustandes des Liegenschaftsvermögens,
wie es sich ohne Investitionen dritter Personen darstellen würde",
festgelegt worden.
Laut Einheitswertmitteilung des zuständigen
Finanzamtes sowie der eingereichten Abgabenerklärung betrug der unter
EW-AZ1 zum Stichtag 1. Jänner 1995 festgestellte Einheitswert der
Liegenschaft EZ1 S 163.000 = € 11.845,67.
Vorgelegt wurde der "Schenkungsvertrag auf den Todesfall",
wonach M dem Bw ihren Hälfteanteil an EZ1 samt darauf befindlichem
Einfamilienhaus und Inventar "so wie derzeit
alles liegt und steht" auf den Todesfall übergibt (siehe Vertrag
Seite 2, Punkt b). Des Weiteren wurde vorgelegt der "Schenkungs-, Abtretungs-
und Pflichtteilsverzichtsvertrag" vom 24. August 2000, abgeschlossen
zwischen dem Bw und dessen Sohn X, betr. die Schenkung der einen
Liegenschaftshälfte des Bw an EZ1 sowie Erwerb des Anspruches auf die
zweite Liegenschaftshälfte in Zhg. mit der Schenkung auf den Todesfall.
Festgehalten wird ua., dass X Alleineigentümer dieses
Liegenschaftsvermögens werden will, da er beabsichtigt, am dortigen
Wohnhaus mit seinen eigenen finanziellen Mitteln umfangreiche Umbau- und
Sanierungsarbeiten durchzuführen.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
20. Feber 2006, StrNr, hinsichtlich des Vermächtnisses ausgehend vom
anteiligen dreifachen Einheitswert der Liegenschaft von € 52.800 gem.
§ 8 Abs. 1 und 4 ErbStG die Erbschaftssteuer im Betrag von
€ 3.080 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
herangezogene, aktuelle Einheitswert resultiere weitgehend aus dem vom Bw und
dessen Sohn auf dem Grundstück neu errichteten und finanzierten Wohnbau.
Dem Bebauungszustand, wie er von der Erblasserin zum Zeitpunkt des
abgeschlossenen Schenkungsvertrages herstamme, entspreche vielmehr der in der
Abgabenerklärung bekannt gegebene Einheitswert in Höhe von
€ 11.845,67. Die zuständige Bewertungsstelle habe laut
beiliegender Mitteilung einen Hilfswert in Höhe von € 3.900
für das unbebaute Grundstück ermittelt, der insofern als
"gerechtester" Wert empfunden werde, als das Altgebäude abzutragen gewesen
wäre und hiedurch weitere Kosten entstanden seien. Für die
Steuerbemessung sei daher dieser Hilfswert oder in eventu der vormalige
Einheitswert heranzuziehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli
2006 wurde dahin begründet, dass für die Steuerbemessung der zum
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld festgestellte Einheitswert
maßgebend sei.
Mit Antrag vom 28. Juli 2006 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Die Einsichtnahme in den Bewertungsakt EW-AZ1 hat ergeben:
Zum 1. Jänner 1995 war unverändert der zuletzt zum
1. Jänner 1984 festgestellte Einheitswert der Liegenschaft EZ1
(Einfamilienhaus) im Betrag von erhöht S 163.000 in Geltung. Das
darauf befindliche Gebäude, Bj. 1946, war dabei seit jeher mit
S 75.683 bewertet. Im Akt erliegt der Baubescheid vom August 2001 betr. die
Errichtung eines Neubaues (Wohnhaus mit 2 Wohnungen und Garagen) durch X als
Bauwerber. Laut Aktenvermerk vom Juni 2002 wurde das Altgebäude 2001
abgetragen und der Rohbau des neuen Wohnhauses errichtet. Diesbezüglich
erfolgte zum 1. Jänner 2002 die Feststellung des Einheitswertes
(Artfortschreibung, Mietwohngrundstück im Zustand der Bebauung) im Betrag
von erhöht € 35.200, wobei die Baukosten mit rund
€ 23.168 angerechnet wurden. Nach der Fertigstellung erfolgte die
Festsetzung des Einheitswertes (Artfortschreibung, Mietwohngrundstück) zum
1. Jänner 2005 mit (unverändert) erhöht
€ 35.200.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen; dazu zählen nach § 2 Abs. 1
Z 1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach Z 2 dieser Bestimmung
gilt als Erwerb von Todes wegen weiters der "Erwerb durch Schenkung auf den
Todesfall" sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse
geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung
finden.
Nach § 956 ABGB sind solche Schenkungen, die erst nach
dem Tode des Versprechenden erfüllt werden sollen, als Vermächtnis
aufzufassen. Nach der zivilrechtlichen Judikatur ist die Schenkung auf den
Todesfall zunächst ein Vertrag, wird aber nach dem Tod des Erblassers als
Vermächtnis behandelt. Erbschaftssteuerrechtlich wird sie ebenso als ein
Vermächtnis behandelt, bei dem der daraus Berechtigte (Beschenkte)
gemäß
§ 12 Abs. 1 lit a ErbStG erst mit dem Tod des
Geschenkgebers Steuerschuldner wird; denn bis zu diesem Zeitpunkt hat der
Bedachte nur einen vorerst noch bedingten Anspruch erworben und ist er noch
nicht bereichert worden. Bei Vermächtnissen ist die Steuerschuld
nach Grund und Betrag auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückzubeziehen. Zu
besteuern ist der dem Vermächtnisnehmer angefallene und nicht
ausgeschlagene Anspruch gegenüber den Erben, wie er
bewertungsmäßig mit dem Tod des Erblassers entstanden ist (vgl. zu
vor: Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 46 f. zu
§ 2 und Rz 8 zu § 12).
Bei Erwerben von Todes wegen (und bei Schenkungen) ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, soweit nicht im Abs. 2
etwas Besonderes vorgeschrieben ist. Gemäß
§ 19
Abs. 2 erster Satz ErbStG ist ua. für inländisches Grundvermögen
(ab 2001) das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
Im Rahmen der
Erbschaftssteuerbemessung maßgebend ist sohin grundsätzlich der
zuletzt festgestellte Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der
diesbezügliche Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen. Zufolgedessen wäre daher im
Gegenstandsfalle bei der Bemessung der Erbschaftssteuer grundsätzlich vom
dreifachen anteiligen Einheitswert auszugehen, der zuletzt zum
1. Jänner 2005 mit insgesamt erhöht € 35.200
festgestellt wurde.
Gleichzeitig
ist aber nicht zu übersehen, dass durch den Bw bzw. dessen Sohn X
erwiesenermaßen (laut Inhalt des Bewertungsaktes, siehe eingangs) bereits
ab dem Jahr 2001 selbst und auf eigene Kosten der Abriss des Altgebäudes
sowie die Errichtung eines neuen Wohnhauses erfolgte, das im Jahr 2004 fertig
gestellt wurde. In die Berechnung des Einheitswertes zum 1. Jänner
2005 haben aber weitgehend die diesbezüglichen Baukosten im Betrag von rund
€ 23.000 als Gebäudewert Eingang gefunden.
Gegenstand des
Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 31. August 1995, der zivilrechtlich zu
Lebzeiten der Vertragschließenden als (Schenkungs)Vertrag zu qualifizieren
ist, war hingegen die hälftige Liegenschaft EZ1, "so wie derzeit alles
liegt und steht", sohin in dem Bebauungszustand mit dem Gebäude
(Einfamilienhaus) aus dem Jahr 1946, wie er sich bei Vertragsabschluss
dargestellt hatte. Selbst dann, wenn diese Zuwendung erbschaftssteuerlich als
Vermächtnis zu betrachten ist, bei dem die Steuerschuld erst mit dem
Zeitpunkt des Todes der zuwendenden Erblasserin eintritt und
bewertungsmäßig auf diesen Zeitpunkt abzustellen wäre, ist
gleichzeitig nicht zu übersehen, dass der demgemäß
heranzuziehende Einheitswert zum 1. Jänner 2005 nahezu
ausschließlich aus der eigenfinanzierten Neubebauung seitens des Bw bzw.
dessen Sohnes resultiert. Damit steht aber nach Ansicht des UFS jedenfalls fest,
dass es sich hiebei nicht um einen Vermögenswert handelt, der von Seiten
der zuwendenden Erblasserin herstammt und insoweit beim Bw zu einer Bereicherung
von der Mutter geführt hätte.
Im Ergebnis ist
daher hilfsweise - abgestellt auf den vom Bereicherungswillen der Erblasserin
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages auf den Todesfall
umfaßten Gegenstand der Zuwendung - der hinsichtlich des damaligen
Bebauungszustandes des Grundstückes in Geltung stehende Einheitswert der
Liegenschaft in Höhe von € 11.845,67 der Steuerbemessung zugrunde
zu legen. Ausgehend vom dreifachen anteiligen Einheitswert
€ 17.768,51 abzüglich des Freibetrages € 2.200, sohin
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 15.568,51 bemißt
sich die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG mit
3 % = € 467,06 zuzüglich
dem Grunderwerbsteueräquivalent gem. § 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von
€ 17.768,51, das sind
€ 355,37. An
Erbschaftssteuer ist daher insgesamt der Betrag von
€ 822,43
vorzuschreiben.
Der Berufung
war damit teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-I/06
- Stammnummer
- 25265
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF