RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0264-L/02

Übernahme von Bankgarantien einer GmbH zu Gunsten einer holländischen Gesellschaft bei Gesellschafteridentität bei beiden Gesellschaften

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-L/02vom 30.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungswerberin bezahlten Beträge (lt. oben zitierten Schreiben in Höhe von 643.226,00 S) stellen daher allenfalls eine Einlage der Gesellschafter bei der Berufungswerberin dar; und nicht die Zahlung einer Verrechnungsforderung. Ein Ausweis als Verrechnungsforderung, wie von der Berufungswerberin gefordert, wäre nur dann möglich, wenn im vorhinein ein fremdüblicher Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter über das Eingehen der Bankgarantie zugunsten eines Dritten abgeschlossen worden wäre und auch ein fremdübliches Entgelt für das Eingehen der Bankgarantie vereinbart worden wäre bzw. der Gesellschafter im Falle der Inanspruchnahme aus der Bankgarantie die Schadloshaltung garantiert hätte und der Gesellschafter auch auf Grund seiner Bonitätsverhältnisse dazu in der Lage gewesen wäre. Ein Fremder hätte unter anderen Voraussetzungen eine Bankgarantie an die BLUM , die offensichtlich ohne die Bankgarantie der Berufungswerberin keine Kredite und Darlehen von Banken mehr bekommen hätte (und kurz darauf tatsächlich in Konkurs ging) auf keinen Fall eine Bankgarantie für die BLUM abgegeben. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt eine Beurteilung als Verrechnungsforderung und die Beurteilung der Zahlungen der Gesellschafter an die Berufungswerberin als Begleichung der Verrechnungsforderung nicht in Betracht. Der Berufung kann daher in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden. Insgesamt ist der Berufung gegen den Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid für 1992 und 1993 daher, wie in der Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 1997, teilweise Folge zu geben. Zur Höhe der Kapitalertragsteuer wird ebenfalls auf die Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 1997 verwiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Körperschaftsteuer für 1992 und 1993 errechnen sich folgendermaßen (wie Berufungsvorentscheidungen): | | Euro | Schilling | Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1992 festgesetzt mit |   0,00 |   0,00 S | Bisher war vorgeschrieben | 0,00 | 0,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | - 12.047,12 | - 165.772,00 | Gesamtbetrag der Einkünfte | - 12.047,12 | - 165.772,00 | Einkommen | 0,00 | 0,00 | | Euro | Schilling | Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1993 festgesetzt mit |   0,00 |   0,00 S | Bisher war vorgeschrieben | - 6,90 | - 95,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | - 13.596,51 | - 187.092,00 | Gesamtbetrag der Einkünfte | - 13.596,51 | - 187.092,00 | Einkommen | 0,00 | 0,00 Linz, am 30. November 2006

Normen und Schlagworte

BankgarantieGesellschafteridentitätInanspruchnahme aus Garantien

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0264-L/02
Stammnummer
25249
Gültig
30.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF