Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0264-L/02
Übernahme von Bankgarantien einer GmbH zu Gunsten einer holländischen Gesellschaft bei Gesellschafteridentität bei beiden Gesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-L/02vom 30.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungswerberin bezahlten Beträge (lt. oben zitierten Schreiben in
Höhe von 643.226,00 S) stellen daher allenfalls eine Einlage der
Gesellschafter bei der Berufungswerberin dar; und nicht die Zahlung einer
Verrechnungsforderung.
Ein Ausweis als Verrechnungsforderung, wie von der
Berufungswerberin gefordert, wäre nur dann möglich, wenn im vorhinein
ein fremdüblicher Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter
über das Eingehen der Bankgarantie zugunsten eines Dritten abgeschlossen
worden wäre und auch ein fremdübliches Entgelt für das Eingehen
der Bankgarantie vereinbart worden wäre bzw. der Gesellschafter im Falle
der Inanspruchnahme aus der Bankgarantie die Schadloshaltung garantiert
hätte und der Gesellschafter auch auf Grund seiner
Bonitätsverhältnisse dazu in der Lage gewesen wäre. Ein Fremder
hätte unter anderen Voraussetzungen eine Bankgarantie an die BLUM , die
offensichtlich ohne die Bankgarantie der Berufungswerberin keine Kredite und
Darlehen von Banken mehr bekommen hätte (und kurz darauf tatsächlich
in Konkurs ging) auf keinen Fall eine Bankgarantie für die BLUM abgegeben.
Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt eine
Beurteilung als Verrechnungsforderung und die Beurteilung der Zahlungen der
Gesellschafter an die Berufungswerberin als Begleichung der
Verrechnungsforderung nicht in Betracht.
Der Berufung kann daher in diesem Punkt nicht Folge gegeben
werden.
Insgesamt ist der Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid für 1992 und 1993 daher, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 1997, teilweise Folge zu
geben. Zur Höhe der Kapitalertragsteuer wird ebenfalls auf die
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 1997 verwiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Körperschaftsteuer
für 1992 und 1993 errechnen sich folgendermaßen (wie
Berufungsvorentscheidungen):
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Euro
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Schilling
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Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1992
festgesetzt mit
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0,00
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0,00 S
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Bisher war vorgeschrieben
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0,00
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0,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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- 12.047,12
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- 165.772,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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- 12.047,12
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- 165.772,00
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Einkommen
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0,00
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0,00
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Euro
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Schilling
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Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1993
festgesetzt mit
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0,00
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0,00 S
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Bisher war vorgeschrieben
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- 6,90
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- 95,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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- 13.596,51
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- 187.092,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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- 13.596,51
|
- 187.092,00
|
Einkommen
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0,00
|
0,00
Linz, am
30. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-L/02
- Stammnummer
- 25249
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF