Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0264-L/02
Übernahme von Bankgarantien einer GmbH zu Gunsten einer holländischen Gesellschaft bei Gesellschafteridentität bei beiden Gesellschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-L/02vom 30.11.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin-Blumenimport GesmbH,
Blumengroßhandel, Adresse1, vertreten durch STB, Adresse2, vom
30. April 1996 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels vom
28. März 1996 betreffend Körperschaftsteuer 1992 und 1993 und
gegen den Bescheid vom 29. März 1996 betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992 und 1993
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben beträgt, wie in den Berufungsvorentscheidungen vom
28. November 1997 bzw. 1. Dezember 1997:
Körperschaftsteuer:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1992
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Einkommen
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0 €
0 S
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Körperschaftsteuer
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0 €
0 S
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1993
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Einkommen
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0 €
0 S
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Körperschaftsteuer
|
0 €
0 S
Haftung für Kapitalertragsteuer:
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Abgabenart
|
Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
|
Kapitalertragsteuer
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1992 bis 1993
|
418.705,00
|
30.428,48
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe(n) sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betrieb in den
berufungsgegenständlichen Jahren einen Blumengroßhandel. U.a. wurde
gem. § 150 BAO über die Jahre 1992 und 1993 eine
Betriebsprüfung durchgeführt.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung (vom
6. Februar 1996) wurden von der Betriebsprüfung folgende
Feststellungen getroffen:
Tz 1
Bankgarantien:
Im Jahr 1989 wurde
von der Firma Bwin GmbH in Holland eine
Filiale gegründet die als Einkaufsgesellschaft geführt wurde. Die
Betriebsergebnisse der holländischen Filiale wurden in die
österreichische Bilanz eingearbeitet und gem. Art. 7 DBA in
Österreich der Besteuerung unterworfen.
Mit
1. Jänner 1991 wurde vom Geschäftsführer der
Bwin GmbH, Herrn HP
, in Holland die Firma
IF
(BLUM) gegründet. Herr
HP war Alleineigentümer der
BLUM . Die Firma
Bwin GmbH besaß keine Anteile.
Die BLUM
übernahm sämtliche
Vermögenswerte der holländische Filiale der
Bwin GmbH. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte
die Verrechnung zwischen beiden Firmen richtigerweise wie unter
Fremdfirmen.
In der Folge wurden von
der BLUM in Holland Kredite
aufgenommen. Als Besicherung dieser Kredite wurde von der Firma
Bwin GmbH eine Bankgarantie über
hfl. 100.000 abgegeben. Eine weitere Bankgarantie über
hfl. 200.000 wurde von Herrn HP
abgegeben.
1992 wurden von der
holländischen Gläubigerbank die Bankgarantien in Anspruch genommen.
Die Einlösung der Bankgarantien wurde seitens der Firma
Bwin gewinnmindernd
("Schadensfall Holland") verbucht.
Da die Firma
Bwin GmbH an der Firma
BLUM Holland keine Anteil besaß,
stellt nach Ansicht der Bp. die Tilgung der Schulden der Firma
BLUM keinen Aufwand dar. Der gebuchte
Aufwand wird daher als verdeckte Gewinnausschüttung
außerbücherlich dem erklärten Verlust wieder
zugerechnet.
|
Verdeckte
Gewinnausschüttung 1992 .
|
1,887.135,23 S
Tz 2
Ebenso stellen
sämtliche mit der Bankgarantie in Zusammenhang stehende und von der GmbH
getragenen Aufwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung
dar.
|
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1992
|
1993
|
Honorar GJ Van
A
|
25.000,00 S
|
|
Honorar MJ Van
B
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62.780,00 S
|
|
Honorar
Dr. C (20 %
USt)
|
25.000,00 S
|
|
Zinsen
Bankspesen
|
136.862,47 S
|
160.024,00 S
|
Kursdifferenzen
Kreditkonto Schweizer Franken
|
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119.843,05 S
|
|
249.642,47 S
|
279.867,05 S
|
Vorsteuerkürzung 1992
|
5.000,00 S
|
|
Verdeckte
Gewinnausschüttung
|
254.642,47 S
|
279.867,05 S
Die KESt wird getragen
von: Dem Gesellschafter
Tz 3
Wertberichtigung BLUM
:
Die Firma
Bwin Holland wurde bis zum
31. Dezember 1990 in Form einer Filiale (Einkaufsgesellschaft) der
österreichischen Firma geführt. Die Betriebsergebnisse wurden gem.
Art. 7 DBA in Österreich der Besteuerung unterworfen. Die 1989 und
1990 entstandene Forderung auf dem Verrechnungskonto wurde 1991 mit erhaltenen
Versicherungsvergütungen und 1992 mit den bestehenden
Lieferverbindlichkeiten an die BLUM
gegenverrechnet. Der verbleibende Rest wurde 1992 mit 100 %
wertberichtigt.
Nach Ansicht der Bp. kann
die Ausbuchung einer Verrechnungsforderung an einen unselbstständigen
Filialbetrieb nicht gewinnwirksam vorgenommen werden, da die Betriebsergebnisse
der Filiale bereits in der Bilanz des Hauptbetriebes eingearbeitet sind. Die
Verrechnungsforderung stellt somit nur das im Filialbetrieb eingesetzte Kapital
dar. Die Ausbuchung erfolgt daher von der Bp. durch Berichtigung des
Verlustvortragskontos zum 1. Jänner 1991. Die Ausbuchung der
Lieferverbindlichkeiten ist gewinnmäßig im Jahr des
Nachlasses 1992 vorzunehmen. Dies führt zu folgenden
Änderungen:
|
Verrechnungskonto
Filiale
|
lt.
Erklärung
|
lt.
Bp.
|
Gewinn
|
AB
1.1.1991
|
1.046.674,97
|
1.046.674,97
|
|
Berichtigung
EB
|
|
-1.046.674,97
|
|
|
1.046.674,97
|
0,00
|
|
Versicherungsvergütung
Scania
|
-326.865,00
|
-326.865,00
|
|
Abrechnung
Scania
|
301.564,17
|
301.564,17
|
|
Verrechnung
Versicherungsvergütung
|
|
25.300,83
|
|
Stand
31.12.1991
|
1.021.374,14
|
0,00
|
|
Nachlass LV BLUM
|
-232.795,13
|
|
232.795,13
|
Wertberichtigung
Verr.Konto
|
-788.579,01
|
|
788.579,01
|
|
0,00
|
0,00
|
Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
wurden die Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1992 und 1993
gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.
Die neu erlassenen
Körperschaftsteuerbescheide 1992 und 1993 folgten der Ansicht der
Betriebsprüfung (Bescheide vom 28. März 1996).
Mit 29. März 1996 wurde der Haftungs- und
Abgabenbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992
bis 1993 erlassen und die Kapitalertragsteuer mit 605.411,00 S
festgesetzt.
Die Berufung vom
29. April 1996 richtet sich gegen diese drei oben genannten
Bescheide und es wird begehrt den körperschaftsteuerpflichtigen
Verlust 1992 mit 2,179.586,00 S, für 1993 mit 471.959,00 S
festzulegen sowie die Kapitalertragsteuer 1992 und 1993 mit 0
festzusetzen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
01
Verdeckte Gewinnausschüttung 1992;
1,887.135,23 S.
Lt. Tz 01 wurde die
Einlösung der Bankgarantien für die Firma
IF (BLUM
) seitens der Firma
Bwin als "Schadensfall Holland"
gewinnmindernd verbucht.
Unter Tz 01 wird
weiters die Feststellung getroffen, dass die Firma
Bwin GmbH an der Firma
BLUM Holland keine Anteile besessen
hat.
Als Beilage wird nunmehr
ein Auszug aus dem niederländischen Firmenbuch vorgelegt, aus dem
hervorgeht, dass Herr HHP dort nicht als Aktieninhaber
(aandeelhouder) sondern lediglich als Geschäftsführer (bestuurder) der
BLUMIF B.V. onder
dossiernummer Zahl1
aufscheint.
Hiezu sei noch vermerkt,
dass eine Eintragung einer Person im niederländischen Handelsregister als
Aktieninhaber nur dann obligatorisch ist, wenn eine GmbH (B.V.) nur einen
Aktieninhaber hat. Eine Eintragung als Aktieninhaber ist jedoch nicht
obligatorisch, wenn eine GmbH (B.V.) mehrere Aktieninhaber hat. In Holland ist
es jedoch im Gegensatz zu Österreich nicht gestattet einen Treuhänder
im Firmenbuch eintragen zu lassen. Es ist somit unbewiesen, dass die Firma
BLUM Herrn
HHP alleine oder teilweise gehört
hat.
Der Gesellschaftsvertrag
der BLUM vom
12. September 1991 legt in § 5 Z 4 fest, dass der
Geschäftsführer ein Register zu führen hat, dass die Namen und
Adressen sämtlicher Gesellschafter unter Erwähnung des auf jeden
Geschäftsanteil eingezahlten Betrages aufzunehmen sind. Ein solches
Register wurde mir und der Bp. jedoch nicht vorgelegt.
Weiters war die Firma
BLUM Hauptlieferant meiner Klientin und
es lag daher die Haftungs- und spätere Schuldenübernahme zwecks
Erhaltung dieses Hauptlieferanten
im betrieblichen
Interess
e.
Die
Haftungsübernahme erfolgte seinerzeit durch Bankgarantie der Raiffeisenbank
MT für die
Bwin GmbH. Da diese Gesellschaft fast
vermögenslos ist, übernahmen die Ehegatten
HP die Bürgschaft und
verpfändeten hierfür ihr gesamtes
Privatvermögen:
a)
Sparbuchnummer Zahl2 = 30,089.569
der Raiffeisenbank MT
b)
Sparbuchnummer Zahl3 = 7,136.013
der E
Volksbank
c)
Lebensversicherungspolizze
Nr. Zahl4 der
SE Versicherungs
AG
d) Haus in MT
,
Adresse3).
Auch nachdem die beiden
Bankgarantien am 5. Oktober 1992 in den Abstattungskredit
Nr. Zahl5 iHv. 1,330.000,00 S
der Raiffeisenbank MT umgewandelt
worden sind, blieben die Sicherheiten dieselben. Auch im Falle, dass eine
betriebliche Veranlassung dieses Kredites seitens des Finanzamtes verneint
werden sollte, wäre dann mE lediglich die Zinsenzahlungen und die
Schuldtilgungen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), nicht jedoch die
Schuldübernahme an sich, da ja im Falle einer Verwertung der Sicherheiten
durch die Bank nur das verpfändete Privatvermögen der Ehegatten
HP der Raiffeisenbank zur
Verfügung gestanden wäre. Die fast vermögenslose GmbH hatte ja an
Sicherheiten nichts zu bieten gehabt.
Die verdeckte
Gewinnausschüttung wird nach § 8 Abs. 2 KStG 1988
üblicherweise wie folgt definiert: "vGA sind alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile an die an einer
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer
Gewinnminderung der Körperschaft führen und die Dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt
werden (VwGH vom 20. September 1993, 82/14/0273).
Im gegenständlichen
Fall bürgen und haften jedoch die Anteilinhaber und dessen Gattin für
einen betrieblich veranlassten Kredit der
Bwin GmbH.
02
Honorare von drei Rechtsberatern, die von der Bp. unter Tz 2 als verdeckte
Ausschüttung qualifiziert worden sind.
a) Honorar GJ van
A ; 25.000,00 S.
Hierbei handelt es sich
um Kosten für Beratung betreffend die Einfuhr des Lkw DAF nach
Österreich und um Provisionen für die Vermittlung der Firma
V und Firma
EX.
b) Honorar MJ van
B ; 62.780,00 S.
Rechtssache wegen des Lkw
DAF (Eigentumsfeststellung).
c) Honorar
Dr. C Rechtsanwalt in Wels ;
25.000,00 S.
Rechtsberatung in der
causa Raiffeisenbank MT wegen
Kündigung der Kredite und Verbuchung der schlagend gewordenen Haftungen aus
dem Betriebsmittelkredit. Hierher gehört auch die Vorsteuerkürzung
iHv. 5.000,00 S.
In ihrer Stellungnahme vom
31. Mai 1996 führt die Betriebsprüfung zur Berufung
Folgendes aus:
1.
Verdeckte Gewinnausschüttung 1992
(1,887.135,23 S):
Im Jahr 1991 wurde
durch Herrn HHP die Firma
IF B.V. (BLUM
) gegründet. Die Firmenanteile standen zu
100 % im Besitz von Herrn HHP (siehe beiliegende Kopie des
Gesellschaftsvertrages in Original und in deutscher Übersetzung und die
Bilanz 1991 der Firma BLUM - siehe
Kopie der Seite 69 des Arbeitsbogens). Die Behauptung, dass Herr
HP nur der Geschäftsführer
und nicht Eigentümer der BLUM
gewesen sei, entspricht somit nicht den Tatsachen lt. Aktenlage und ist daher
nicht richtig.
Die neu gegründete
Firma BLUM
übernahm sämtliche
Vermögenswerte der bisherigen holländischen Filiale der
österreichischen Bwin GmbH, damit
auch die bestehenden Bankschulden bei der
BR-Bank (siehe Kopie der Seite 27
des Arbeitsbogens; Stand zum 1. Jänner 1991 hfl. 57.503). Die von der
Bwin stammenden Schulden wurden in der
Folge getilgt (siehe Kopie der Seite 70 des Arbeitsbogens) und neue
Bankkredite bei der BM.-Bank wurden von
der BLUM aufgenommen (Stand zum 31.
Dezember 1991 hfl. 1,176.633). Für die Besicherung dieser neuen
Kredite stellte die Bwin GmbH -
obwohl sie keine Anteile besaß - Bankgarantien zur Verfügung.
Da, wie in der Berufung ausgeführt wird, die
Bwin GmbH vermögenslos war,
übernahmen die Ehegatten HP
für die von der Firma Bwin GmbH
beigebrachten Bankgarantien Bürgschaften gegenüber der Bank und
verpfändeten ihr Privatvermögen. Diese Vorgangsweise kann nur darin
begründet sein, dass Herr HP
Eigentümer bzw. Miteigentümer beider Firmen war. Nach der vorstehenden
und unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung haftete für die seitens der
Bwin GmbH zu Gunsten der Firma
BLUM abgegebenen Bürgschaft
(Bankgarantie) die Bwin GmbH. Im Fall
von Bürgschaften, Schuldübernahmen oder Übernahme sonstiger
Verpflichtungen seitens einer GmbH sind die Anteilseigner (Gesellschafter) der
GmbH in keiner Weise mit ihrem Privatvermögen haftbar. Im Gegenteil!
Hinsichtlich der von den Gesellschaftern zur Abdeckung der Verbindlichkeiten
eingesetzten Sparbücher BA
Marchtrenk Nr. Zahl2 ,
E Volksbank
Nr. Zahl3sowie der Lebensversicherung
SE Versicherungs AG
Nr. Zahl4wurde auf den
Gesellschafterverrechnungskonten eine Verrechnungsforderung der Gesellschafter
an die Gesellschaft (Verbindlichkeit der Gesellschaft) in der Gesamthöhe
von 643.226,00 S eingebucht. Für das Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung spricht ferner, dass die Firma
Bwin GmbH nach Inanspruchnahme der
ihrerseits beschafften Bankgarantie die dadurch entstandenen
Bankverbindlichkeiten in den Folgejahren (1993 bis 1994) aus den erzielten
Gewinnen bzw. der Substanzabbau und Vermögensumschichtung teilweise bereits
beglichen hat bzw. künftighin zu begleichen hat.
Dass die Erhaltung eines
Hauptlieferanten nicht eine Überlebensfrage für die Firma
Bwin war, zeigt die Tatsache, dass 1992
nach dem Zusammenbruch der Firma BLUM
innerhalb kurzer Zeit ein neuer holländischer Blumenlieferant gefunden
wurde. Die Haftungsübernahme für die Kredite lag somit eindeutig im
Interesse des Eigentümers der Firma BLUM
.
Im Jahr 1992 wurden
von der holländischen Gläubigerbank die von der
Bwin GmbH geleisteten Bankgarantien
eingelöst. Die Einlösung wurde seitens der Firma
Bwin GmbH gewinnmindernd als
Schadensfall gebucht. Da sich die Bwin
GmbH an den Gesellschaftern nicht schadlos hielt - was durch Einstellen
einer Verrechnungsforderung möglich gewesen wäre - stellt nach
Ansicht der Bp die gewinnmindernde Verbuchung der Einlösung der
Bankgarantien eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Hinsichtlich des Punktes
wäre daher nach Ansicht der Bp. die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen.
2.
Honorare von drei Rechtsberatern
, die
von der Bp unter Tz 2 als verdeckte Ausschüttung qualifiziert worden
sind.
Durch die in der Berufung
angeführten Gründe (Provision für die Vermittlung eines neuen
Lieferanten, Eigentumsfeststellung des in Holland verwendeten Lkws der Firma
Bwin GmbH, Rechtsbeistand bei der
Haftungsinanspruchnahme) und auf Grund der vorgelegten Unterlagen ist nach
Ansicht der Bp. eine betriebliche Veranlassung der angefallenen Kosten gegeben
und damit der Anerkennung als Betriebsausgabe zuzustimmen.
Über Vorhalt der Ausführungen der
Betriebsprüfung führte die Berufungswerberin in einer
ergänzenden Stellungnahme vom
25. September 1997 Folgendes aus:
1.
Vorbemerkungen
Die gegenständliche
Stellungnahme steht im Zusammenhang mit dem laufenden Berufungsverfahren gegen
Bescheide aus 1992 und 1993, wie insbesondere dem Kapitalertragsteuerbescheid
für 1992 und 1993 vom 29 März 1996. Die Bescheide basieren im
Wesentlichen auf Feststellungen der Betriebsprüfung gem.
Prüfungsbericht vom 6. Februar 1996. Nach Übernahme der
steuerlichen Vertretung der Bwin
Blumenimport GmbH im August 1997 nehmen wir in Beantwortung einer Anfrage
des Finanzamtes Wels vom 31. Mai 1996 sowohl zu diesem
Prüfungsbericht als auch zu den ergänzenden Ausführungen des
Prüfers vom 31. Mai 1996 hiermit ergänzend zur vorliegenden
Berufung Stellung.
2.
Anmerkungen im Detail:
Der Prüfer
führte in seinem Prüfungsbericht vom 6. Februar 1996 unter
Tz 1 aus, dass die Betriebsergebnisse der holländischen Filiale in die
österreichische Bilanz eingearbeitet und gem. Art. 7 DBA in
Österreich der Besteuerung unterworfen worden seien.
Diese Darstellung ist
unkorrekt, da es sich bei der holländischen Betriebsstätte um eine
selbstständige im Firmenbuch eingetragene Betriebsstätte einer
österreichischen GmbH handelte, mit dem Effekt, dass die Einkünfte in
Holland der holländischen Körperschaftsteuer unterworfen wurden (vgl.
Beilage 1). Dies führte dazu, dass Gewinne und Verluste in Holland
auch dort zu besteuern waren (vgl. Art. 7 DBA Holland/Österreich). Im
Gewinnfalle sind die Einkünfte mit der holländischen
Körperschaftsteuer für beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften belastet. Eine direkte Gewinn-
oder Verlustanrechnung ist weder im DBA Österreich/Holland vorgesehen, noch
erfolgte eine solche entgegen der obigen Darstellung des
Prüfers.
Festgehalten wird
weiters, dass die Betriebsstätte der
Bwin GesmbH in Holland durchwegs
Verluste erzielte. Zum Beweis hiefür wird auf das Schreiben der
"BDC" vom 6. Februar 1992 an
die Bwin Blumenimport GmbH verwiesen,
ein Schreiben, dass auch in den Unterlagen der Finanz aufliegt (vgl.
Beilage 2). Die insgesamt bis zum 31. Dezember 1990 aufgelaufenen
Verluste werden darin mit 68.560 holländischen Gulden
beziffert.
Zum
31. Dezember 1991 weist die Betriebsstätte der
Bwin GesmbH in Holland einen
Bankschuldenstand von rund 195.887 holländischen Gulden aus (vgl.
Beilage 3).
Mit der Registrierung vom
20. September 1991 wird die "BLUM
" in Holland als gesonderte Gesellschaft
gegründet. Alleingesellschafter ist Herr
HHP
; Geschäftsführer ist ebenfalls Herr
HHP
, Bevollmächtigter vor Ort Herr
PGM. Zur näheren Dokumentation der
gesellschaftsrechtlichen Daten wird auf beiliegende Übersetzung des
Firmenbuchauszuges GZ. Zahl6 der
Handelskammer Delft verwiesen (vgl. Beilage 4). Die Darstellung des
Betriebsprüfers zur Beteiligung des Herrn
HHP an der
BLUM ist insofern
richtig.
Seitens der
BLUM wurden die
Vermögensgegenstände der holländischen Betriebsstätte der
Bwin GmbH und die Schulden per Stichtag
1. Jänner 1991 (= Schlussbilanzwerte zum
31. Dezember 1990) übernommen. Diesbezüglich wird ebenfalls
auf das Schreiben der BDC vom
6. Februar 1992 verwiesen. Gem. dem JahreZahl3
sabschluss der holländischen
Betriebsstätte der Bwin
Blumenimport GmbH, welcher in Kopie beiliegt, betragen die seinerzeit
übernommenen Schulden per 31. Dezember 1990 insgesamt 118.397
holländische Gulden.
In der Folge kam es durch
eine Umfinanzierung von der seinerzeitigen "BR
-Bank" auf die holländische
"BM .-Bank" zu einer
Abdeckung der Kreditsalden bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme. Die Darstellung
des Betriebsprüfers ist in diesem Zusammenhang unkorrekt, als dieser
ausführt, die Ausstellung der Bankgarantien der
Bwin GmbH sei ausschließlich zur
Besicherung dieser neuen Kredite der "BM
.-Bank" erfolgt. Vielmehr ist auf den
ebenfalls in Kopie beiliegenden Kreditvertrag der
Bwin GmbH mit der
BAMT vom 17. April 1989 zu
verweisen, wonach die Bwin GmbH
für ihre Betriebsstätte in Holland und deren Finanzierung durch die
BR -Bank eine Bankgarantie iHv. 100.000
holländischen Gulden übernimmt (vgl. Beilage 6). Damit steht
außer Zweifel, dass diese Bankgarantie betrieblich bedingt und in
keinerlei Zusammenhang mit etwaigen persönlichen Beteiligungen des Herrn
HP an der
BLUM zu sehen ist und im Übrigen
auch in keinem ursprünglichen Zusammenhang mit einer Neukreditaufnahme der
BLUM bei der BM
.-Bank steht.
Mit Kreditvertrag vom
23. September 1991 wurde seitens der
BAMT der
Bwin GmbH zu Gunsten der
"BM .-Bank" eine
Bankgarantie iHv. 200.000 holländischen Gulden ausgestellt. Die Ausstellung
dieser Bankgarantie erfolgt nicht zuletzt zur Garantie offener Verbindlichkeiten
der Bwin GmbH gegenüber der
BLUM aus laufenden Lieferungen und
Leistungen und war seitens der "BM
.-Bank" als zwingende Voraussetzung zur
Kreditgewährung und damit Fortsetzung der Betriebsführung in Holland
eingefordert worden.
Tatsächlich erfolgte
die Einlösung dieser Bankgarantie zu Lasten der
Bwin GmbH bzw. durch die
kreditgewährende BAMT per 27. März 1992
gem. Anforderung durch die holländische Bank iHv. 1,258.080,15 S.
Diese Einlösung wurde über das
Konto Zahl7 durch Eröffnung
eines neuen Betriebsmittelkredites am
Konto Zahl8 iHv.
1,338.401,35 S (inklusive Zinsen und Spesen iHv. 80.321,20 S
finanziert, vgl. Beilage 8).Zahl3
Zu diesem Zeitpunkt
bestand eine Forderung der BLUM
gegenüber der Bwin GmbH iHv.
68.517,96 holländische Gulden und wird diesbezüglich auf die
Darstellung der Außenstände der
BLUM seitens der "BM
.-Bank" per 13. März 1992
verwiesen (vgl. Beilage 9).
Hieraus folgt, dass von
der ausbezahlten Bankgarantie iHv. 200.000 holländische Gulden jedenfalls
allein schon 68.517,96 holländische Gulden im Grunde nichts anderes
darstellten als die Bezahlung einer offenen Lieferforderung der
BLUM gegenüber der
Bwin GmbH und daher jedenfalls
betrieblich bedingt waren. In diesem Zusammenhang von einer verdeckten
Gewinnausschüttung zu sprechen ist folglich unkorrekt.
Fest steht in diesem
Zusammenhang darüber hinaus auch, dass ein zwingender betrieblicher
Zusammenhang zwischen der seinerzeitigen Bankgarantiegewährung der
Bwin GmbH an die
BLUM besteht. Die Beteiligung des Herrn
HP an der
BLUM bildete somit nicht die
entscheidende Grundlage für die Übernahme der Bankgarantie der
Bwin GmbH vom
23. September 1991.
Ginge man andererseits
von einer derartigen Ansicht aus, so erscheint die Schlussfolgerung des
Betriebsprüfers, dass er sich mit der Einlösung dieser Bankgarantie um
eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten des Herrn
HHP handelt, auch insofern
unverständlich, als die Verbuchung dieser Einlösung statt als
Betriebsaufwand Schadensfall auch als Verrechnungsforderung gegenüber Herrn
HP hätte dargestellt werden
können. Tatsächlich ist die
BLUM als eigene holländische
Gesellschaft nicht mit Herrn HP
gleichzusetzen. Wollte man jedoch den geltend gemachten Betriebsaufwand als
Forderung gegenüber Herrn HP
ausweisen, so ist jedenfalls auch der Ausweis der zwischenzeitig über das
Privatvermögen des Herrn HP
geleisteten Zahlungen an die Bwin GmbH
in Erfüllung persönlicher Bürgschaften im Zusammenhang mit den
o.a. Bankgarantien als Ausweis einer Verrechnungsverbindlichkeit der
Gesellschaft gegenüber Herrn HP
gerechtfertigt.
Der von Herrn und Frau
HP bezahlte Saldo beträgt bis dato
insgesamt 643.226,00 S und wurden diese Zahlungen dem Konto der
Bwin GmbH
Nr. Zahl9 bei der
BAMT gutgeschrieben (vgl.
Beilage 8).
Die persönliche
Haftung des Herrn HHP hat unabhängig von der
seinerzeitigen Bankgarantie der KR von
Anbeginn der Geschäftsbeziehung zwischen der
Bwin GmbH und der
KR bestanden. Auch hieraus folgt, dass
die vom Betriebsprüfer angestellte Schlussfolgerung, wonach diese Minderung
der Schadloshaltung der Bwin GmbH aus
dem Schadensfall BLUM eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstelle, ins Leere geht. Vielmehr wäre aus
unserer Sicht ein Lösungsansatz dahingehend vorstellbar, dass der
betriebliche Aufwandsausweis in Höhe des Differenzsaldos von
131.482,04 holländische Gulden (200.000 holländische Gulden minus
68.517,96 holländische Gulden) als Schadensfall (uneinbringlicher
Verrechnungsforderungssaldo) gegenüber BLUM
, das sind umgerechnet 829.651,00 S
(Umrechnungskurs 6,31) anstatt der ausgewiesenen 1,887.135,23 S erfolgt.
Damit im Zusammenhang wird vorgeschlagen Tz 1 der Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 6. Februar 1996 zur Gänze zu
streichen.
Tz 3 der
Niederschrift wäre dahingehend zu korrigieren, dass anstatt des in der
Gewinn- und Verlustrechnung 1992 als außerordentlicher Aufwand
ausgewiesenen Saldo "Schadensfall BLUM
" iHv. 1,887.135,23 S lediglich
829.651,00 S iSd obigen Ausführungen zum Tragen komme. Hiebei wird
ausdrücklich festgehalten, dass dieser Lösungsansatz mit der
Streichung der Tz 1 im unmittelbaren Zusammenhang steht. Sollte dieser
Lösungsansatz seitens der Berufungsbehörde verworfen werden, so wird
im Ergebnis auch die in der Niederschrift unter Tz 3 vorgenommene
Gewinnzurechnung bekämpft, da wie bereits oben ausgeführt, die
Bankgarantie der Bwin GmbH zu Gunsten
der BLUM betrieblich bedingt war und
dies somit auch für die hieraus resultierende Verrechnungsforderung und
deren betriebliche Uneinbringlichkeit für die
Bwin GmbH gilt.
Die Stellungnahme des
Kollegen STB! vom
29. April 1996 wird insoferne ergänzt bzw. um die obigen neuen
Sachargumente erweitert. Auf Basis der vorliegenden Erläuterungen und der
beigefügten Unterlagen wird vor Übermittlung einer
Berufungsvorentscheidung um neuerliche Rücksprache
ersucht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
28. November 1997 wurde den Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1992 und 1993 sowie die
Kapitalertragsteuerbescheide über den Zeitraum 1992 und 1993 teilweise
stattgegeben. Begründend führte das Finanzamt an:
Zu
Tz 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung:
a) Verdeckte
Gewinnausschüttung 100.000 hfl. = 629.045,08 S
Die Bankgarantie
über hfl 100.000. wurde 1989 von der
Bwin GmbH (Österreich) für
die Finanzierung ihrer Betriebsstätte durch die BR
-Bank in Holland eingegangen. Die Bankgarantie
wurde durch die erfolgte Kreditumschuldung auf die BM
.-Bank übertragen, da die
ursprüngliche Bankgarantie der Finanzierung des eigenen Unternehmens
diente, kann den Argumenten in der Stellungnahme zur Berufung gefolgt werden,
wonach diese Bankgarantie betrieblich bedingt war und das im
gegenständlichen Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Allerdings kann die Einlösung der Bankgarantie keinen betrieblichen Aufwand
darstellen, da die Betriebsergebnisse der Filiale in Holland bereits in den
österreichischen Bilanzen eingearbeitet sind. Aus diesem Grund stellt die
Einlösung der Bankgarantie nur die Tilgung der Schulden dar. Eine
aufwandswirksame Buchung würde dazu führen, dass die bereits durch die
aufwandswirksame Einbuchung des Betriebsergebnisses der Filiale Holland ein
zweites Mal gewinnmindernd berücksichtigt werden würde. Aus diesem
Grund erfolgte keine Änderung der außerbücherlichen
Gewinnzurechnung.
b) Verdeckte
Gewinnausschüttung hfl 200.000. =
1,258.090,15 S
Im Zuge der
Kreditumschuldung von der BR -Bank auf
die BM .-Bank wurden von der
BLUM die Kredite erheblich aufgestockt.
Für diese Kreditausweitung wurde von der Firma
Bwin
Österreich eine neue
Bankgarantie über 200.000 hfl. abgegeben. Da zwischen der Firma
Bwin
Österreich und der Firma
BLUM Holland keinerlei Zusammenhang
besteht, außer das Herr HP an
beiden Gesellschaften beteiligt ist, besteht keinerlei Veranlassung von der
bisher vertretenen Meinung, dass es sich dabei um eine verdeckte
Gewinnausschüttung handelt, abzuweichen.
Zu
Tz 2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung:
Wie bereits in der
Stellungnahme zur Berufung durch den Betriebsprüfer vom
31. Mai 1996 ausgeführt wurde, sind die Honorare für die
Rechtsberatung als betrieblich bedingt anzuerkennen und daraus ergeben sich
folgende Änderungen:
|
|
1992
|
1993
|
vGa lt.
Niederschrift
|
254.642,47
|
279.867,05
|
Honorare
Rechtsberatung
|
-117.780,--
|
|
vGa lt.
Berufung
|
136.862,47
|
279.867,05
Zu
Tz 3 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung:
Laut Ausführungen
des nunmehrigen Steuerberaters
(Dr. STB2) handelt es sich bei der
seitens des Unternehmens vorgenommenen Wertberichtigung um die Abschreibung
einen durch den Konkurs der BLUM
uneinbringlich gewordenen Darlehensforderung. Dieser Argumentation kann
zugestimmt werden. Der steuerliche Vertreter der Bwin. beantragte die Anrechnung
einer offenen Forderung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung der
BLUM an die
Bwin GmbH (Österreich) iHv.
68.517,96 hfl. (= ca. 431.000,00 S). Diese Forderung sei mit der
eingelösten Bankgarantie über 200.000 hfl. gegen zu verrechnen.
Diesem Antrag kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt
werden:
1. In der Buchhaltung der
Bwin GmbH scheinen nur 232.795,13 als
offene Lieferverbindlichkeiten auf. Diese Differenz wurde durch unterschiedliche
Verbuchungen Österreich und Holland verursacht (Verbuchung auf
Lieferverbindlichkeiten und Verrechnungskonten in Österreich, auf
Lieferforderungen und Kapital in Holland). Welche Beträge in Holland wohin
gebucht wurden, ist nicht mehr nachvollziehbar.
Die in Österreich
ausgewiesene Lieferverbindlichkeit wurde mit dem Verrechnungskonto
BLUM gegenverrechnet. Der verbleibende
Saldo wurde als Wertberichtigung Holland ausgebucht. Somit wurde bereits der
Saldo (788.579,01 S,) der auch die Forderung der
BLUM iHv. 68.517,96 hfl.
beinhaltet, als Wertberichtigung aller mit der
BLUM in Zusammenhang stehenden
Buchungen ausgebucht.
2. Weiters wäre eine
offene Schuld mit der ältesten Forderung aufzurechnen. Die älteste
Forderung ist jedoch nicht die Haftungsinanspruchnahme über
200.000 hfl., sondern steht im Saldo des Verrechnungskontos
BLUM. Aus diesem Grund ist die bereits
seitens der Bw. vorgenommene Gegenverrechnung als richtig
anzusehen.
Darstellung des
Verlustvortragskontos zum 1. Jänner 1992
|
|
lt. Bp.
Bericht
|
1. Jänner
1992
|
3.968.129,99
|
Berichtigung
EB
|
-1.021.374,17
|
|
2.946.755,82
Aufgliederung verdeckte
Gewinnausschüttung:
|
vGa lt. Bp.
|
1992
|
1993
|
Tz. 1
|
1.887.135,23
|
|
Tz. 2
|
254.642,47
|
279.867,05
|
|
2.141.777,70
|
|
|
|
|
Änderung lt. BVE
|
|
|
Tz. 1
|
-620.045,08
|
|
Tz. 2
|
-117.780,00
|
bleibt gleich
|
vGa lt. BVE
|
1.394.952,62
|
279.867,05
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1997, welcher
trotz Bezeichnung als Berufung als
Vorlageantrag zu werten ist, führte
die Berufungswerberin im Wesentlichen Folgendes aus:
"1. Anerkennung der
im Jahresabschluss 1992 ausgewiesenen Betriebsausgaben iHv.
788.579,01 S im Zusammenhang mit einer Wertberichtigung von
Rechnungsforderungen der Bwin GmbH
gegenüber der BLUM -Holland.
Stornierung der Ergebnishinzurechnung seitens der Betriebsprüfung für
das Jahr 1990 in Form einer Berichtigung des Verlustvortragskontos vom
1. Jänner 1991 iHv. 1,021.374,17 S.
2. Entfall des Vorwurfs
einer verdeckten Gewinnausschüttung und Stornierung der Vorschreibung einer
Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992 bzw. 1993 iHv.
418.705,00 S.
Begründung:
Zu 1) Die
Ergebniszurechnung ist unkorrekt und wäre jedenfalls um 232.735,13 S
zu hoch, da es sich hierbei um eine vor erfolgter aufwandsmäßiger
Wertberichtigung erfolgte Saldierung mit Lieferantenverbindlichkeiten
gegenüber BLUM handelt, welche
gegengleich zu dem Verrechnungsstand von 1,021.374,14 S als Ertrag
aufzulösen gewesen wären. Insgesamt sind als Aufwand durch die
Verrechnungsausbuchung lediglich 788.571,01 S geltend gemacht worden und
stellt dieser Aufwand wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 28. November 1997 richtig zum Ausdruck gebracht, uneinbringliche
Verrechnungsforderungen (Verrechnungssalden) gegenüber der
BLUM dar.
Der im Jahresabschluss
zum 31. Dezember 1992 als Wertberichtigung Holland im Aufwand
ausgewiesene Saldo iHv. 788.579,01 S stellt wie seitens des Finanzamtes
selbst im ersten Absatz richtig erkannt, die Abschreibung einer durch den
Konkurs der BLUM uneinbringlich
gewordenen Darlehensforderung dar. Es bleibt unerfindlich warum seitens der
Finanz eine ergebnismäßige Hinzurechnung eines unsaldierten
Forderungsbetrages der Bwin GmbH
gegenüber der BLUM iHv.
1,021.374,17 S erfolgt. Wenn man schon überhaupt an eine Hinzurechnung
für sachlich gerechtfertigt erachtet, so könnte doch wohl nichts
anderes als auch der aufwandsmäßige Saldo iHv. 788.579,01 S von
einer derartigen Betrachtung erfasst sein. Tatsächlich ist jedoch jegliche
Hinzurechnung und somit Verminderung des Verlustvortrages sachlich
ungerechtfertigt. Auf Grund der Konkurssituation waren zwischenzeitige
Verrechnungsforderungen, deren Ursprung die seinerzeitige Ausstattung der
Betriebsstätte der Bwin GmbH in
Holland hatte, wie sich aus den Jahresabschlüssen und dementsprechend dem
Verrechnungsforderungsausweis der Jahre 1989 ff zeigt, als
uneinbringlich abzuschreiben.
Wie in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 6. Februar 1996 unter Tz 3
auch seitens des Finanzamtes ausgeführt worden ist, steht der
Verrechnungsforderung offensichtlich das im Filialbetrieb eingesetzte
Vermögen gegenüber, welches letztlich durch die Einbringung dieser
Betriebsstätte in die BLUM und den
in der Folge eingetretenen Konkurs der
BLUM als wertlos anzusehen waren und
daher auch berechtigt aufwandswirksam abgeschrieben worden. Das Finanzamt geht
offensichtlich von der irrigen Auffassung aus, dass die Verrechnungsforderung im
Zeitpunkt der aufwandswirksamen Ausbuchung gegenüber einem zuständigen
Filialbetrieb bestand. Tatsächlich ist jedoch die BLUM
, wie bereits oben im Zusammenhang mit der
Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung auch seitens des Finanzamtes
selbst bestätigt, eine selbstständige Gesellschaft und besteht
zwischen der BLUM und der
Bwin GmbH keine gesellschaftsrechtliche
Verbindung. Die durch die Betriebsprüfung vorgenommene Hinzurechnung des
Betrages von 1,021.374,17 S ist daher gänzlich wieder zu
stornieren.
Zu 2. Die Begründung
der Haftung der Bwin GmbH erfolgte mit
Kreditvertrag vom 23. September 1991. Zu diesem Zeitpunkt war die
Betriebsstätte in Holland noch existent (diese wurde rückwirkend im
September 1991 per 1. Jänner 1991 in die neu gegründete
BLUM eingebracht). Entgegen der
Darstellung zur Bescheidbegründung Tz 1 lit. b besteht zwischen
der Bwin GmbH Österreich und der
BLUM in Holland nicht zuletzt auf Grund
dieser Einbringung der holländischen Betriebsstätte in die
BLUM ein ganz wesentlicher
betrieblicher Zusammenhang. Hiezu kommt, dass die
BLUM als der Hauptlieferant der von der
Bwin GmbH in Österreich
vertriebenen Blumen war, wodurch sich, wie schon in unserer Stellungnahme vom
25. September 1997 ausgeführt, ein zusätzlicher weiterer
wesentlicher betrieblicher Zusammenhang zwischen beiden Gesellschaften bestand.
Entscheidend dafür, dass es sich bei der Bankgarantie iHv. 200.000
holländischen Gulden und deren Inanspruchnahme im Zuge der Insolvenz der
BLUM um keine verdeckte
Gewinnausschüttung der Bwin GmbH
handelt, ist jedoch neben der Tatsache, dass die Bankgarantie im Zusammenhang
mit einer seinerzeitigen Umschuldung der holländischen Betriebsstätte
der Bwin GmbH von der BR
-Bank auf den BM
.-Bank erstellt wurde, wie in der oben
angeführten Bescheidbegründung Tz 1 lit. b seitens des
Finanzamtes selbst ausgeführt wird vielmehr die Tatsache, dass der
haftungsweise Zahlungsbetrag keineswegs Herrn
HP persönlich zukam und er
hiedurch keinerlei persönliche Vorteile zu. Im Gegenteil musste Herr
HP seinerzeit als Gesellschafter der
Bwin GmbH die Haftungsübernahme
der BRAMT zu Gunsten der BM
.-Bank eine persönliche Bürgschaft
einschließlich der Verpfändung vom privaten Sparguthaben
Versicherungsansprüchen und der Verpfändung privaten
Liegenschaftsbesitzes hinnehmen.
Selbst wenn man daher von
einem Vorteil des Herrn HHP persönlich aus der
Haftungsinanspruchnahme der Bwin GmbH
im Zusammenhang mit der Bankgarantie ausginge, müsste der persönliche
Aufwand von dem Zurechnungsbetrag einer verdeckten Gewinnausschüttung in
Abzug gebracht werden.
Tatsächlich
führte jedoch die Inanspruchnahme der Bankgarantie zu überhaupt keiner
Bereicherung des Herrn HHP und ist im Übrigen die
Ausstellung einer Bankgarantie zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung
wesentlicher Lieferbeziehungen zu Lieferanten keineswegs fremdunüblich.
Gerade im Export-Geschäft ist die Bezahlung von Wareneinkäufen
regelmäßig im Voraus zu garantieren und stellte die
Haftungsübernahme seitens der Bwin
GmbH nichts anderes als eine derartige Garantie zu Gunsten ihres
Hauptlieferanten der BLUM in Holland
dar."
Mit Vorlagebericht vom
22. Juli 1998 wurden die Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1992 und 1993 und gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992 und
1993 der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Bei einem
Erörterungsgespräch am 12. September
2006 wurden die Standpunkte von den Parteien ausführlich
dargestellt, wobei das Finanzamt im Wesentlichen nach wie vor die Standpunkte
der Betriebsprüfung vertrat und auch die Berufungswerberin im Wesentlichen
den in der Berufung vorgebrachten Standpunkt vertrat, dass zum Einen die
Garantieübernahme aus betrieblichen Gründen erfolgte und somit keine
verdeckte Gewinnausschüttung darstelle und letztlich auch die Abschreibung
der Verrechnungsforderung gegenüber der BLUM betrieblich bedingt sei und
entgegen der Meinung des Finanzamtes zu keiner Doppelabschreibung führe.
Hinsichtlich des genauen Vorbringens beim
Erörterungstermin wird auf das darüber aufgenommene Protokoll
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Honorare für
mehrere Rechtsanwälte als Betriebsausgaben (Tz. 2 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung)
Die Berufung richtet sich u.a. gegen die Nichtanerkennung
von folgenden Rechtsanwaltshonoraren als Betriebsausgaben im Jahr
1992:
Honorar GJ Van A ; 25.000,00 S
Honorar MJ Van B ; 62.780,00 S
Honorar Dr. C (20 % USt);
25.000,00 S
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich in
diesem Berufungspunkt der Ansicht des Finanzamtes an, welches auf Grund der
Ausführungen des Betriebsprüfers in der Stellungnahme zur Berufung
diese Aufwendungen bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 28. November 1997
(betreffend Körperschaftsteuer 1992) als Betriebsausgaben anerkannt hat.
Entsprechend dieser Beurteilung wurden vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Kapitalertragshaftungsbescheid für den
Zeitraum 1992 und 1993 diese Aufwendungen ebenfalls nicht als verdeckte
Gewinnausschüttung behandelt und die Kapitalertragsteuer entsprechend
vermindert.
2. Berufungspunkt
"Wertberichtigung BLUM "
(Tz. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung)
Lt.Tz. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung
wurden im Jahr 1992 von der Berufungswerberin eine Forderung an die BLUM in
Höhe von 232.795,13 S ("Nachlass LV BLUM ") und die
Wertberichtigung des Verrechnungskontos in Höhe von 788.579,01 wegen des
Konkurses der BLUM als uneinbringlich abgeschrieben. Diese gewinnwirksame
Wertberichtigung wurde von der Betriebsprüfung und vom Finanzamt im
angefochtenen Bescheid nicht anerkannt und der Verlust im Jahr 1992 entsprechend
vermindert
In der Berufungsvorentscheidung vom 28. November 1997
(betreffend Körperschaftsteuer 1992) anerkannte das Finanzamt die
Abschreibung dieser beiden Forderungen unter Hinweis, darauf, dass es sich nach
den Ausführungen des nunmehrigen Steuerberaters um die Abschreibung einer
durch den Konkurs der BLUM uneinbringlich gewordenen Darlehensforderung
handelt.
In diesem Punkt schließt sich der Unabhängige
Finanzsenat der Beurteilung an.
Hinsichtlich des in der Berufungsergänzung vom 25.
September 1997 erweiterten Berufungsbegehrens um gewinnwirksame Wertberichtigung
einer offenen Lieferforderung (uneinbringlicher Verrechnungsforderungssaldo)
gegenüber der BLUM in Höhe von 68.517,96 holländische Gulden
(umgerechnet 829.651,00 S) ist Folgendes zu sagen:
Wie das Finanzamt festgehalten hat scheinen in der
Buchhaltung der Berufungswerberin nur 232.795,13 S als offene
Lieferverbindlichkeit auf. Diese Differenz wurde durch die unterschiedliche
Verbuchung in Österreich und Holland verursacht (Verbuchung auf
Lieferverbindlichkeiten und Verrechnungskonten in Österreich,
Lieferforderung und Kapital in Holland). Welche Beträge in Holland wohin
gebucht wurden ist daher nicht mehr nachvollziehbar. Die in Österreich
ausgewiesene Lieferverbindlichkeit wurde mit dem Verrechnungskonto BLUM
gegenverrechnet. Der verbleibende Saldo wurde als Wertberichtigung Holland
ausgebucht. Somit wurden bereits der Saldo 788.579,01 S, der auch die
Forderung der BLUM iHv. 68.517,96 holländische Gulden beinhaltet, als
Wertberichtigung aller mit der BLUM in Zusammenhang stehenden Buchungen
ausgebucht.
Unter diesen Umständen kann daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates diesem Begehren nicht gefolgt werden. Auch eine
Aufrechnung mit der Bankgarantie von 200.000,00 hfl , falls diese
betrieblich bedingt eingegangen worden wäre, kann unter diesen
Umständen nicht durchgeführt werden.
Zur betrieblichen Bedingtheit der Bankgarantie über
200.000,00 hfl wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
3. Inanspruchnahme auf
Grund der Bankgarantien (Tz. 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung)
a) Bankgarantie über 100.000,00 hfl
Die BLUM hat mit 20. September 1991 in Holland
den Betrieb aufgenommen. Alleingesellschafter ist Herr H HP ,
Geschäftsführer ist ebenfalls Herr H HP , Bevollmächtigter vor
Ort war Herr PGM . Seitens der BLUM wurde die Vermögensgegenstände der
holländischen Betriebsstätte der Bwin GmbH und die Schulden
rückwirkend per Stichtag 1. Jänner 1991 (= Schlussbilanz
Werte zum 31.12.1990) übernommen. Gem. dem Jahresabschluss der
holländischen Betriebsstätte der Bwin Blumenimport GmbH betrugen die
übernommenen Schulden per 31. Dezember 1990 insgesamt
118.397 holländische Gulden.
Unbestritten ist, dass die Bankgarantie über
100.000 Gulden ursprünglich von der Bwin GmbH für die
Finanzierung der Betriebsstätte durch die BR -Bank in Holland eingegangen
wurde. Die Bankgarantie wurde durch die erfolgte Kreditumschuldung auf die BM
.-Bank übertragen. Die ursprüngliche Bankgarantie diente damit der
Finanzierung des eigenen Unternehmens der Berufungswerberin.
Weiters ist, unbestritten, dass die Betriebsergebnisse der
Filiale in Holland bereits in den österreichischen Bilanzen eingearbeitet
wurden. Der Verlust der holländischen Betriebsstätte wurde in den
Jahren bis 1990 bei der Berufungswerberin in Österreich geltend gemacht und
es hat sich dieser Verlust steuerlich somit ausgewirkt.
In der Berufungsvorentscheidung wurde somit der
betriebliche Charakter des Eingehens der Bankgarantie anerkannt und die
Auswirkungen bei der verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der
Kapitalertragsteuer revidiert, sodass diesbezüglich keine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliegt.
Es ergibt sich jedoch durch die Einlösung der Garantie
keine aufwandswirksame Buchung, da nach Ansicht der Betriebsprüfung, der
sich der Unabhängige Finanzsenat anschließt, die Einlösung der
Bankgarantie nur die Tilgung der Schulden darstellt. Eine aufwandswirksame
Einbuchung der Tilgung der Bankgarantie würde dazu führen, dass die
bereits im Betriebsergebnis der Filiale Holland berücksichtigten
Aufwendungen ein zweites Mal gewinnmindernd berücksichtigt werden
würden.
a) Bankgarantie über 200.000,00 hfl
Im Zuge der Kreditumschuldung von der BR -Bank auf die BM
.-Bank wurde von der BLUM der Kredit erheblich aufgestockt. Für diese
Kreditaufstockung wurde von der Berufungswerberin eine Bankgarantie von
200.000 Gulden beigebracht.
Mit Kreditvertrag vom 23. September 1991 wurde
seitens der BRA MT von der Berufungswerberin zu Gunsten der BM .-Bank eine
Bankgarantie iHv. 200.000 holländische Gulden ausgestellt. Die
Einlösung der Bankgarantie zu Lasten der Berufungswerberin bzw. durch die
kreditgewährende BRA MT per 27. März 1992 erfolgte gem.
Anforderung durch die holländische Bank iHv. 1,258.080,15 S.
Strittig ist in der Berufung, ob die Inanspruchnahme auf
Grund dieser Bankgarantie einen betrieblichen Aufwand darstellt oder nicht.
Ein betrieblicher Vorgang kann nur angenommen werden, wenn
das Eingehen der Bankgarantie aus betrieblichen Gründen vorgenommen
wurde.
Vorweg ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bankgarantie das Regressrecht an die BLUM , da
diese in Konkurs ist, mit Null zu bewerten ist, somit ein endgültiger (bei
betrieblicher Bedingtheit aufwandswirksamer) Vermögensverzehr durch die
Inanspruchnahme der Bankgarantie gegeben ist.
Diese Bankgarantie über 200.000 holländische
Gulden wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als die Aktiva und Passiva des
Filialbetriebes bereits in die BLUM "eingebracht" waren (Schreiben der Bwin. vom
25. September 1997: Mit der Registrierung vom 20. September 1991 wird die BLUM
in Holland als gesonderte Gesellschaft gegründet. .....Seitens der BLUM
wurden die Vermögensgegenstände der holländischen
Betriebsstätte der Bwin GmbH und die Schulden per Stichtag 1. Jänner
1991 übernommen.).
Die BLUM ist eine eigenständige Gesellschaft. Der
einzige Zusammenhang zwischen der Berufungswerberin und der BLUM besteht in der
Gesellschafteridentität bei beiden Gesellschaften (Herr HP ist
Gesellschafter und auch Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften).
In der Berufung wird als einziger betrieblicher Grund
für das Eingehen der Bankgarantie für die BLUM vorgebracht, dass man
sich den Blumen-Lieferanten sichern wollte. Es stellt sich somit die Frage, ob
das Eingehen der Garantie fremdüblich ist und ob es fremdüblich ist,
dass eine fremde Gesellschaft bei den gegebenen Verhältnissen ebenfalls
eine Bankgarantie für Bankschulden seines Lieferanten abgegeben hätte.
Dem Unabhängigen Finanzsenat scheint dieses Eingehen
der Bankgarantie aus folgenden Gründen nicht plausibel und
fremdüblich:
Es
ist offensichtlich, dass nach dem Konkurs der BLUM die Bw. sofort wieder einen
Blumenhändler als Lieferanten in Holland gewinnen konnte. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass es in Holland ausreichend
Blumenhändler als Lieferanten gibt.
Es
wurde zwischen BLUM und der Berufungswerberin offensichtlich kein Entgelt
für die Beibringung der Bankgarantie vereinbart.
Darüber
hinaus ist auch zu sagen, dass der Geschäftsführer der BLUM und der
Berufungswerberin ident sind, sodass davon auszugehen ist, dass letztlich das
Wissen um der Besorgung von Blumen in Holland jedenfalls auch bei der
Berufungswerberin vorhanden ist.
Im
konkreten Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es der
Berufungswerberin jedenfalls bewusst war, dass die BLUM Verluste gemacht hat.
Ebenfalls war der Berufungswerberin bekannt, dass mit den gleichen Aktiva und
Passiva schon 1989 und 1990, als der Einkauf im Rahmen einer Auslandsfiliale
durchgeführt wurde, nur Verluste erwirtschaftet worden sind. Im
Erörterungsgespräch wurde von Seiten der Berufungswerberin mehrfach
betont, dass die "Einbringung" der Auslandsfiliale in die BLUM den
Zweck hatte, einen Verlustbringer loszuwerden. Auch der Umstand, dass die BLUM
eine Bankgarantie der Berufungswerberin benötigte um einen Kredit bei einer
Bank zu bekommen, zeigt, dass die Bonität der BLUM gering
einzuschätzen war.
Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass ein fremdes Unternehmen diese
Bankgarantie nicht eingegangen wäre, da unter diesen Umständen
offensichtlich war, dass die Garantie, jedenfalls zu einem Teil, schlagend
werden würde und offensichtlich ein Regress bei der BLUM aussichtslos sein
würde. Ein fremdes Unternehmen hätte keine Bankgarantie unter diesen
Umständen beigebracht, sondern sich sofort einen neuen Blumenlieferanten
gesucht.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keine
betriebliche Veranlassung für das Eingehen der Bankgarantie über
200.000 holländische Gulden. Der Grund liegt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nur darin, dass der Gesellschafter und
Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften beteiligt war, letztlich lag
das Eingehen der Garantie darin, dass der geschäftsführende
Gesellschafter nur aus persönlichen Gründen diese Form der
Finanzierung der beiden Gesellschaften durchgeführt hat.
Das Eingehen der
Bankgarantie ist daher nicht betrieblich veranlasst.
Daher ist darin kein betrieblicher Vorgang zu sehen, der in
die Bilanz aufzunehmen ist. Die Inanspruchnahme
wegen dieser Garantie kann daher nicht als Betriebsausgabe abgeschrieben
werden. Es ergeben sich somit bei der Körperschaftsteuer und bei der
Kapitalertragsteuer die von der Betriebsprüfung und in den Bescheiden
durchgeführten Konsequenzen.
Der Berufung kann in diesem Punkt nicht Folge gegeben
werden.
4.
Kapitalertragsteuerliche Auswirkungen
Für die Berechnung der Kapitalertragsteuer wurden (in
der Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 1997) neben den in der
Berufung nicht strittigen verdeckten Gewinnausschüttungen {Tz. 2 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung: Zinsen und Bankspesen (1992 und
1993) und Kursdifferenzen Kreditkonto sfr (1993)} auch die Inanspruchnahme auf
Grund der Bankgarantie in Höhe von 200.000 hfl als verdeckte
Gewinnausschüttung herangezogen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen einer
Kapitalgesellschaft sind Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner
Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen
Gewinnverteilungsbeschluss bezieht (vgl. Doralt/Kirchmayr
EStG8, § 27
Tz 35). Dieser Begriff stammt aus dem KStG und ist inhaltsgleich auf die
Einkommensteuer zu übertragen, auch wenn das EStG 1988 den Begriff nicht
ausdrücklich erwähnt. Es gibt keine formale Bindungswirkung für
die Einkommensteuer, wenn bei der Kapitalgesellschaft eine verdeckte
Gewinnausschüttung festgestellt worden ist. Dies gilt auch für die
Frage der Feststellung und Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung.
Im konkreten Fall hat der Gesellschafter Herr HP auf Grund
seiner Gesellschafterstellung einem Nichtgesellschafter (= BLUM ) einen Vorteil
(= Bankgarantie im Wert von 200.000 hfl) verschafft, darum ist der Vorteil
dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zuzuschreiben (vgl.
Doralt/Kirchmayr
EStG8, § 27
Tz 35/1).
Im vorliegenden Fall wird in der Berufung (Schreiben vom
25. September 1997) eingewandt, dass man davon ausgehen könne, dass man die
Einlösung dieser Bankgarantie statt als "Betriebsaufwand
Schadensfall" auch als "Verrechnungsforderung gegenüber Herrn
HP " hätte darstellen können. Würde man jedoch den geltend
gemachten Betriebsaufwand als Forderung gegenüber Herrn HP ausweisen, so
sei jedenfalls auch der Ausweis der zwischenzeitig über das
Privatvermögen des Herrn HP geleisteten Zahlungen an die Berufungswerberin
in Erfüllung persönlicher Bürgschaften im Zusammenhang mit den
o.a. Bankgarantien als Ausweis einer Verrechnungsverbindlichkeit der
Gesellschaft gegenüber Herrn HP gerechtfertigt.
Dem ist entgegen zu halten, dass tatsächlich die
Einlösung der Bankgarantie bei der Berufungswerberin als
"Betriebsaufwand Schadensfall" behandelt und gebucht wurde. Die
Berufungswerberin hat tatsächlich den Vorgang eben als betrieblich
verursacht behandelt. Und dieses tatsächliche durchgeführte Vorgehen
ist zu beurteilen und stellt sich - wie oben dargestellt - mangels
betrieblicher Verursachung als unrichtig heraus. Der Grund für das Eingehen
der Bankgarantie liegt darin, dass Herr HP auf Grund seiner
Gesellschafterstellung bei der Berufungswerberin der BLUM , an der er ebenfalls
Gesellschafter war, diesen Vorteil zukommen lassen wollte.
Die in der Folge von den Gesellschaftern an die
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-L/02
- Stammnummer
- 25249
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF