Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0205-F/06
1) Steuerliche Beachtlichkeit von gesundheitsbedingten Reisen 2) Besteuerung von Bezügen aus ausländischen Pensionskassen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-F/06vom 30.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., K., A.B. 22/6, vertreten durch
"einsplus Steuerberatung", Häfele, Heinzle, Nosko & Trunk
Steuerberatungspartnerschaft, 6840 Götzis, Hauptstraße 5, vom
5. Oktober 2005 bzw. vom 10. August 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 27. September 2005 und vom
11. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer der Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 unter anderem
die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen, die ihm auf Grund
seiner Behinderung (100%ige Invalidität) erwachsen waren, in Höhe von
4.927,70 € für das Jahr 2004 sowie in Höhe von
3.401,58 € für das Jahr 2005. Dabei handelte es sich um
Therapiekosten, Kilometergelder für Arztbesuche, Kosten für
Medikamente, Miete für ein Inhalationsgerät sowie Aufwendungen im
Zusammenhang mit Cran Canaria Reisen.
Mit Bescheiden vom 27. September 2005 und vom
11. Juli 2006 wurde diesem Begehren mit Ausnahme der Kosten für
die Cran Canaria Aufenthalte Rechnung getragen.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen vom
5. Oktober 2005 bzw. vom 10. August 2006 wurde
bezüglich der Cran Canaria Reisen vorgebracht, diese seien aus
gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich, da sie für den Bw.
die einzige Möglichkeit darstellten, eine Linderung seiner permanenten
Gesichtsschmerzen auf Grund seiner Trigeminus-Nerv-Gesichtsneuralgie zu
erlangen. Zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit werde auf die
beiliegenden zwei ärztlichen Atteste verwiesen. Zudem hätte eine
Rücksprache des Bw. bei der V. Gebietskrankenkasse ergeben, dass der Bw.
aus deren Unterstützungsfonds einen Zuschuss erhalten hätte, sofern
für dessen Berechnung nicht auch die Einkünfte der
Lebensgefährtin des Bw. berücksichtigt worden wären. Auch aus
diesem Grund seien die Kosten für die Cran Canaria Aufenthalte steuerlich
zu berücksichtigen (siehe auch das beigelegte Ablehnungsschreiben der V.
Gebietskrankenkasse sowie die angefügte Krankengeschichte).
Für das Jahr 2004 beantragte der Bw. überdies die
Überprüfung, ob sein Invalidenrentenanteil, den er jährlich von
der beruflichen Vorsorgestiftung erhalten habe bzw. weiterhin erhalte, der
vollen Steuerpflicht zu unterziehen sei. Nach Rechtsmeinung des Bw. sei dies
deshalb nicht der Fall, weil diese Beiträge vom 01.01.1985 bis zum
30.05.1990 vom Bw. in die zweite Säule einbezahlt worden wären. Eine
Kopie des Versicherungsblattes werde beigelegt.
Mit Ergänzungsschreiben des Finanzamtes Feldkirch vom
27. Oktober 2005 wurde dem Bw. mitgeteilt, Pensionskassenbeiträge in
der Schweiz seien erst ab dem 1. Jänner 1985 und jene im
Fürstentum Liechtenstein erst ab dem 1. Jänner 1989
gesetzlich verpflichtend zu leisten. Pensionskassenleistungen, welche aus
Vorzeiten resultierten, seien teilweise steuerlich nicht zu erfassen. Der Bw.
werde daher um Beibringung einer Bestätigung der Pensionskasseneinrichtung
über die Höhe der vorobligatorischen Leistungen ersucht. Sollte dieser
Aufforderung nicht entsprochen werden, werde die Pensionskassenleistung im
vollen Umfang der Steuerpflicht unterzogen.
Aus den Akten geht hervor, dass trotz mehrerer
telefonischer Rückfragen seitens des Finanzamtes Feldkirch (am
11. Jänner 2006, am 20. Jänner und am
27. April 2006) die angeforderte Betätigung vom Bw. nicht
beigebracht wurde.
Das Finanzamt Feldkirch erließ für das Jahr 2004
am 11. Juli 2006 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In dieser
wurde bezüglich der Kosten für die Cran Canaria Reisen Folgendes
ausgeführt:
Kurkosten könnten lediglich dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stünde, aus medizinischen
Gründen zur Heilung und Linderung der Krankheit nachweislich erforderlich
sei (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheine)
und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolge. An
den Nachweis dieser Voraussetzungen müssten wegen der im Allgemeinen
schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und
Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen
gestellt werden (VwGH 22.02.2001, 98/15/0123). Nicht abzugsfähig seien
hingegen Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer
Erholungsreise zukäme, insbesondere dann, wenn es sich um einen
Auslandsaufenthalt handle.
Bezüglich dem Begehren auf Überprüfung, ob
die Invalidenrente der vollen Steuerpflicht zu unterziehen sei, wurde die
Berufung deshalb als unbegründet abgewiesen, weil die mit Vorhalt vom
27. Oktober 2005 angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht wurden.
In der Folge wurde für das Jahr 2004 mit Schreiben vom
10. August 2006 ein Vorlageantrag eingebracht, mit dem in
Ergänzung zur Berufung vom 5. Oktober 2005 zwei Schreiben der
S.L. Rentenanstalt übermittelt wurden.
Für das Jahr 2005 wurde keine Berufungsvorentscheidung
erlassen, sondern die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO unmittelbar der Abgabenbehörde
2. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Die Abgabenbehörde erster
Instanz begründete dies damit, dass derselbe Sachverhalt wie im Jahr 2004,
nämlich die Cran Canaria Reise, rechtlich zu beurteilen sei und
diesbezüglich keine andere Rechtsmeinung vertreten werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich steht in Streit, ob Aufwendungen im
Zusammenhang mit in den Jahren 2004 und 2005 unternommenen Cran Canaria Reisen,
die dem Bw. auf Grund seiner Behinderung (100%ige Invalidität) erwachsen
waren, als außergewöhnliche Belastungen steuerliche
Berücksichtigung finden können oder ob es sich hierbei um steuerlich
nicht beachtliche Kosten der privaten Lebensführung handelt. Für das
Jahr 2004 ist weiters strittig, ob die von der beruflichen Vorsorgestiftung
erhaltene Invalidenrente bzw. Altersrente der vollen Steuerpflicht zu
unterziehen ist.
Außergewöhnliche
Belastungen
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.
2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Ver-mögensverhältnisse
erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung
außergewöhnliche Belastungen hat und keine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält ein
Freibetrag (Abs. 3) zu.
Gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 beträgt der Freibetrag bei einer
mindestens 95%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit 726,00 €
jährlich.
Neben dem Freibetrag nach § 35 Abs. 3
EStG 1988 und ohne Kürzung um den Selbstbehalt können nach
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung (z.B. Arztkosten,
Spitalskosten, Therapiekosten, Kosten für ärztlich verordnete Kuren)
im nachgewiesenen Ausmaß geltend gemacht werden.
Dem Bw. wurden für die streitgegenständlichen
Jahre jeweils der Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 1
EStG 1988 iVm § 35 Abs. 3 leg.cit. sowie die
nachgewiesenen Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlungen mit
Ausnahme jener, die in Zusammenhang mit den Cran Canaria Reisen stehen,
gewährt. Die Nichtanerkennung der Kosten für die Cran Canaria-Reisen
wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz im Wesentlichen damit
begründet, dass diesbezüglich - insbesondere wegen des Mangels an
ärztlicher Aufsicht und Betreuung am Aufenthaltsort - keine eindeutige
Abgrenzung zu gewöhnlichen Erholungsreisen erkennbar sei.
Der Bw. wandte sich gegen die Qualifizierung der Cran
Canaria-Aufenthalte als Erholungsreisen mit dem Hinweis, diese Reisen seien aus
gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich gewesen, da sie für
den Bw. die einzige Möglichkeit darstellten, eine Linderung seiner
permanenten Gesichtsschmerzen auf Grund seiner Trigeminus-Nerv-Gesichtsneuralgie
zu erlangen. Zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit wurde auf die
beiliegenden zwei ärztlichen Atteste verwiesen, in denen das Folgende
ausgeführt wird:
Attest
vom 8. August 2006 (Aussteller: Dr. N.M., Arzt für
Allgemeinmedizin)
"Der Bw. leide seit Jahren an einer Trigeminusneuralgie,
mit rez. Gesichtsschmerzen links und an einer chronischen Sinusitis. Weiters
besteht ein Z. nach rez. Polypektomie nasi et recti. Bei Aufenthalt in
mediterranem Klima sei der Bw. beschwerdefrei, nach der Rückkehr
verschlechtere sich die Symptomatik deutlich."
Attest
vom 9. August 2006 (Aussteller: Dr. R.S., Facharzt für
Anästhesiologie, Dipl. Akupunkteur und Neuraltherapeut)
"Es werde bestätigt, dass der Bw. seit seiner
Übersiedlung 1999 von der Schweiz nach Vorarlberg von Dr. S. behandelt
werde. Der Bw. sei seit 1991 arbeitsunfähig und beziehe seit August 1992
eine Invalidenrente. Wegen der starken Schmerzen müsse sich der Bw. des
Öfteren einer Behandlung unterziehen. Die Diagnose laute
Bandscheibenvorfall, Cervical-Syndrom, Trigeminus-Nerv-Gesichtsneuralgie und
Rheuma. Da der Bw. diverse Medikamente nur schwer vertragen könne, fahre er
schon seit mehreren Jahren zwischen Oktober und Dezember aus gesundheitlichen
Gründen in den Süden, da er bei Temperaturen zwischen 25 und 30 Grad
Celsius keine Gesichtsschmerzen verspüre. Zu erwähnen sei weiters,
dass der Bw. seit Mitte der 60er Jahre mehrere hundert Therapien bei Ärzten
und Therapeuten in der Schweiz und Vorarlberg gemacht habe, der Erfolg
allerdings nur von kurzer Dauer gewesen sei. Bei der geringsten Verkühlung
verspüre der Bw. starke Schmerzen im Gesichts- und Kopfbereich und
könne sich dann lediglich in der Wohnung aufhalten.
Der Bw. habe als Kind im Winter 1950/1951 einen schweren
Rodelunfall gehabt. Laut ärztlichem Gutachten wäre dies die
Schmerzursache, wobei sich die Schmerzen im Gesichtsbereich auf Grund des
Cervical-Syndroms verstärkt hätten.
Der Bw. habe eine schwere Kindheit gehabt und mehrere
Schicksalsschläge erlitten (Konkurs seiner Firma, Scheidung, Verlust eines
Hauses in Ko.). Die Folge seien zwei sechswöchige Psychiatrieaufenthalte
gewesen (von Oktober bis Dezember 1991 in O. (K.Z.) sowie von Oktober bis
Dezember 1998 in R. (K.Zh.)). Der Bw. sei auch Suizid gefährdet gewesen. Zu
bedenken sei zudem, dass der Bw. innerhalb von 18 Jahren 15 Operationen
über sich ergehen habe lassen müssen, dazu kämen ein Koma
(Herzstillstand) und 5 Kreislaufkollapse, ein
Douglas-Abzess-Blinddarm-Durchbruch und anderes mehr."
Seitens des Bw. wurde weiters ein an den
Unterstützungsfonds der V. Gebietskrankenkasse gerichteter Antrag auf
Gewährung eines Zuschusses vom 14. Februar 2004 beigebracht. Auch
in diesem werden unter Verweis auf die gesundheitlichen Probleme und die aus
diesem Grund durchgeführten zahlreichen Therapien mit nur kurzfristigem
Erfolg die positiven gesundheitlichen Auswirkungen des Klimas in Cran Canaria
angeführt. Der Antrag wurde vom Leistungs-, Beitrags- und Bauausschuss der
V. Gebietskrankenkasse mit der Begründung ablehnt, eine
Zuschussgewährung sei auf Grund der geltenden Richtlinien nicht
möglich, weil das Familieneinkommen über den für den
Unterstützungsfonds geltenden Grenzbeträgen liege und der entstandene
Aufwand krankenversicherungsfremde Leistungen abdecke, für die der
Krankenversicherungsträger keinen Ersatz leisten könne. Hierzu ist
anzumerken, dass nach dem Vorbringen des Bw. eine Rücksprache bei der V.
Gebietskrankenkasse ergeben hätte, die Zuschussgewährung sei einzig
deshalb nicht erfolgt, weil in das Familieneinkommen auch die Einkünfte
seiner Lebensgefährtin einbezogen worden wären.
Der unabhängige Finanzsenat sieht insbesondere auf
Grund der beigebrachten Atteste die massiven gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Bw. (Bandscheibenvorfall, Cervical-Syndrom,
Trigeminus-Nerv-Gesichtsneuralgie und Rheuma), auf Grund derer ihm auch eine
100%ige Invalidität bescheinigt wird, als erwiesen an. Als feststehend wird
weiters betrachtet, dass sich bei dem Krankheitsbild des Bw. durch den
Aufenthalt im mediterranen Klima eine deutliche Verbesserung erzielen
lässt.
Notwendigkeiten aus medizinischer Sicht lassen jedoch nicht
automatisch den Schluss zu, dass die Aufwendungen auch steuerlich
abzugsfähig sind. Während beispielsweise Arzt- und Krankenhaushonorare
sowie Aufwendungen für Medikamente und Heilbehelfe (Prothesen, Gehbehelfe,
etc.) generell als zwangsläufig erwachsen angesehen werden, werden im
Zusammenhang mit Krankheiten stehende Reisen nur unter bestimmten
Voraussetzungen als zwangsläufig betrachtet. Der Grund dafür ist darin
zu sehen, dass sich gerade bei solchen Reisen die Abgrenzung zu der steuerlich
unbeachtlichen privaten Sphäre schwierig gestaltet. Da der Allgemeinheit
Kosten der privaten Lebensführung durch Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung und dadurch gegebener steuerlicher
Wirksamkeit jedoch keinesfalls überbürdet werden sollen, wurden auf
der Grundlage einer umfangreichen Rechtsprechung für abgabenrechtlich
beachtliche ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich
krankheitsbedingte Reisen strenge Vorgaben aufgestellt. Danach müssen diese
nicht nur aus medizinischen Gründen erforderlich sein, sondern insbesondere
auch grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgen.
Wie bereits seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
dargelegt wurde, handelte es sich bei den Cran Canaria-Aufenthalten nach ihrem
Gesamtcharakter nicht um Kurreisen mit einer nachweislich kurmäßig
geregelten Tages- und Freizeitgestaltung. Vielmehr war das gewählte
Reiseziel ein beliebter Urlaubsort und die Aufenthalte erfolgten auch nicht in
speziellen medizinischen Einrichtungen, sondern jeweils in einem Appartement,
also in einem für jeden erholungssuchenden Urlauber zugänglichen
Domizil. Unterscheiden sich medizinisch indizierte Reisen aber nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild nicht von Erholungsreisen, werden sie
mangels ausreichender Abgrenzung von der steuerlich unbeachtlichen privaten
Sphäre nach einhelliger Rechtsprechung nicht als zwangsläufig
angesehen und können steuerlich nicht berücksichtigt werden (siehe
dazu z.B. VwGH 22.02.2001, 98/15/0123: ärztlich verordneter Meeraufenthalt
in Fuerteventura bei allergischer Bronchitis; UFSW 20.08.2003, RV/1023-W/03:
ärztlich verordneter Meeraufenthalt in Ägypten bei chronischen Asthma
bronchiale und Therapieresistenz; UFSL 29.04.2003, RV/1544-L/02: ärztlich
verordneter Meeraufenthalt in Jesolo bei fortgeschrittener Krebserkrankung; UFSS
30.09.2004, RV/0239-S/04: ärztlich verordneter Meeraufenthalt in Grado bei
Schuppenflechte;). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Besteuerung
von Bezügen aus ausländischen Pensionskassen
Gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sind Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) auch Bezüge und Vorteile
aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes). Derartige Bezüge sind nur mit 25% zu erfassen,
soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
Die auf den Rechtsgrund der einstigen Beitragsleistungen
abstellende unterschiedliche steuerliche Behandlung ausländischer
Pensionskassenleistungen basiert auf dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl.
VfGH 30.06.1984, G 101/84). Danach dürfen Beitragsleistungen zu
ausländischen Pensionsversicherungen, die aus bereits der Einkommensteuer
unterzogenem Einkommen erbracht wurden, nicht nochmals einer Besteuerung
unterzogen werden. Somit sind diese Pensionskassenbezüge nur in jenem
Ausmaß einkommensteuerlich relevant, in dem die Beitragsleistungen
steuerlich abzugsfähig waren.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4
lit. h) EStG 1988 sind gesetzlich verpflichtend zu leistende
Arbeitnehmerbeiträge zu ausländischen Pensionskassen zur Gänze
als Werbungskosten zu berücksichtigen und daher die aus einem solchen
Versicherungsverhältnis bezogenen Leistungen voll zu besteuern. Im
Unterschied dazu werden freiwillig oder auf Grund dienstvertraglicher
Verpflichtung geleistete Arbeitnehmerbeiträge an ausländische
Pensionskassen lediglich im Rahmen des § 18 EStG und somit
betragsmäßig beschränkt abgabenrechtlich berücksichtigt,
weshalb damit in Zusammenhang stehende Bezüge bloß mit 25% zu
erfassen sind.
Seit der Einführung des
Drei-Säulen-Pensionsmodells in der Schweiz durch das mit 1.1.1985 in Kraft
getretene Bundesgesetz vom 25.6.1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht für bestimmte
Einkommensstufen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer
betrieblichen Altersvorsorge (2. Säule). Beitragsleistungen zu
betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen, die bis einschließlich 31.12.1984,
also vor Inkrafttreten des BVG erfolgt sind, erfolgten in der Regel auf
freiwilliger Basis. Die Pensionskassen sind beitragsorientiert organisiert, d.h.
in einem Sparprozess wird für jede versicherte Person aus den angesammelten
Beiträgen und den zugebuchten Zinsen das im Leistungsfall (z.B.
Invalidität, Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters) benötigte
Kapital gebildet. Sofern daher eine von einer beruflichen Vorsorgestiftung
bezogene Invaliditäts- oder Altersrente nicht vollständig auf
obligatorisch zu leistenden Beiträgen beruht, kann sie gemäß dem
obig dargelegten Grundsatz der Einmalbesteuerung auch nicht zur Gänze der
vollen Steuerpflicht unterzogen werden.
In Kenntnis des Umstandes, dass die Anwendbarkeit der
begünstigten Besteuerung vorab der Klärung bedarf, ob ein Teil der
Beitragszahlungen vor Inkrafttreten des BVG erfolgt ist, hat die die
Abgabenbehörde erster Instanz dem Bw. mit Vorhalt vom 27. Oktober 2005
die Beibringung einer Bestätigung der Pensionskasseneinrichtung über
die Höhe der vorobligatorischen Leistungen aufgetragen.
Aus den seitens des Bw. übermittelten Unterlagen geht
nun hervor, dass der Bw. im Jahr 2004 von der Sch. Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt (Rentenanstalt "S.L. ") eine Invalidenrente in Höhe von
2.155,83 CHF sowie eine Altersrente in Höhe von 7.493,25 CHF
erhalten hat. Weiters ist ersichtlich, dass die Invalidenrente mit 01.04.2004 -
dem Zeitpunkt, zu dem der Bw. das 65. Lebensjahr und somit das
Pensionsalter erreicht hat -in eine Altersrente umgewandelt wurde und dass diese
Renten vierteljährlich ausbezahlt wurden. Aus den im Zuge des
Berufungsverfahrens übermittelten Schreiben der S.L. Rentenanstalt vom
12. Jänner 2004 und vom 15. März 2004 geht jedoch nicht
hervor, ob und in welchem Ausmaß der Bw. bereits vor Einführung des
sog. "Obligatoriums", also vor dem 1.1.1985, Beitragszahlungen geleistet hat.
Vielmehr hat der Bw. in dem das Jahr 2004 betreffenden Berufungsschriftsatz
angegeben, er habe die Beiträge vom 01.01.1985 bis zum 30.05.1990 in die
"zweite Säule" einbezahlt. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
ist dieses Vorbringen des Bw. nicht in Zweifel zu ziehen, da sich aus der
Aktenlage nichts Gegenteiliges ergibt. Zudem ist gegenständlich die
grundsätzlich bestehende Tatsachenfeststellungslast der Abgabenbehörde
insoweit eingeschränkt, als dieser die Möglichkeit amtswegiger
Ermittlungen bei der S Pensionskasse verwehrt ist. In einem solchen Fall mit
Auslandsbezug besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, die eine
Beweismittelbeschaffungspflicht inkludiert (gegenständlich ein Nachweis
über Bestehen und Ausmaß vorobligatorischer Beitragsleistungen).
Gesamthaft ist somit davon auszugehen, dass die von der beruflichen
Vorsorgestiftung im Jahr 2004 ausbezahlte Invaliditäts- oder Altersrente
vollständig auf obligatorisch zu leistenden Beiträgen beruht, weshalb
sie auch im vollen Umfang der Steuerpflicht zu unterziehen ist. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
1) außergewöhnliche BelastungenKurkostenErholungsreisen2) ausländische PensionskassenEinmalbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-F/06
- Stammnummer
- 25225
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF