Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2075-W/04
Bewertung eines Dachbodens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2075-W/04vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen den Feststellungsbescheid
(Artfortschreibung gemäß
§21 Abs.1 Z2 BewG 1955) zum 1.
Jänner 1999 des Finanzamtes X vom 19. Jänner 2004, EW-AZ
090-2-2970/5, entschieden:
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Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
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Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§289 Abs.2 BAO abgeändert wie folgt:
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Für den
gegenständlichen Grundbesitz wird auf Grund des Bewertungsgesetzes 1955
idgF festgestellt:
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Art des Steuergegenstandes:
Einfamilienhaus
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Für den
gegenständlichen Grundbesitz wird der Einheitswert zum 1. Jänner 1999
mit Euro 30.667,94 (das entspricht S 422.000,-) und der gemäß
Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit Euro
41.350,84 (das entspricht S 569.000,-) festgestellt.
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Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 16. 12. 2003 hat der Berufungswerber
(Bw.), Herr B., die Fertigstellung des am 2.6.1976 baubehördlich
bewilligten Vorhabens der Errichtung eines Wohnhauses angezeigt. Dem Bauvorhaben
lag ursprünglich ein Plan aus dem Jahre 1976 zu Grunde. Im Zuge der
Fertigstellungsanzeige wurde der Marktgemeinde K ein Änderungsplan
vorgelegt, welcher der Benützungsbewilligung zu Grunde liegt.
Die Marktgemeinde K teilte diesen Sachverhalt dem Finanzamt
X mit, woraufhin mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom 19.
Jänner 2004 eine Artfortschreibung gemäß
§21 Abs.1 Z2 BewG
1955 zum 1.1. 1999 von der Art des Steuergegenstandes "Unbebautes
Grundstück" zur Art des Steuergegenstandes "Einfamilienhaus", vorgenommen
wurde.
Die Fortschreibung war laut Bescheidbegründung
erforderlich, weil ein Neubau errichtet worden war.
Der Bewertung wurde folgende Einstufung zu Grunde
gelegt:
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Keller, BJ
1984
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Bauklasse 13.2/3
(d.i. einfache bis mittlere Ausführung)
+ 5%
Heizungszuschlag (18.3 der Anlage)
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231,-
ATS
(220,- ATS +
5%)
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Erdgeschoss
|
Bauklasse 11.23/24
(mittlere bis gute Ausführung)
+ 5%
Heizungszuschlag (18.3 der Anlage)
|
462,-
ATS
(440,- ATS +
5%)
|
Dachgeschoss
|
Bauklasse 11.23/24
(mittlere bis gute Ausführung)
+ 5%
Heizungszuschlag (18.3 der Anlage)
|
462,-
ATS
(440,- ATS +
5%)
Gegen den o.a Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der
Berufungswerber bringt vor, die Räume im Dachgeschoss seien laut den - dem
"Fertigstellungsbescheid" beigefügten - Bauplänen Abstellräume
und hätten somit nicht den gleichen Durchschnittspreis wie Wohnräume
im Erdgeschoss.
Das Finanzamt wies die Berufung nach Abhaltung eines
Lokalaugenscheines am 14.10.2004 mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober
2004 als unbegründet ab, da das Dachgeschoss laut Außendiensterhebung
nutzbar ausgestattet sei und gemäß
§53 Abs.3 BewG 1955
der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten sei, der sich je
nach Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei
Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der
Gebäude oder Gebäudeteile ergeben würde.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet der
Berufungswerber ein, die Räume im Dachgeschoss seien laut den, dem
Fertigstellungsbescheid der Gemeinde K beigefügten, Bauplänen
Abstellräume, welche somit nicht den gleichen Durchschnittspreis wie die
Wohnräume im Erdgeschoss haben könnten. Die Festlegung, dass es sich
um Abstellräume handle, sei durch die Baubehörde K erfolgt. Diese
Räume könnten daher nur als Abstellräume genutzt werden. Eine
Vermietung dieser Räume als Wohnräume sei nicht möglich. Auch bei
der Feststellung einer Schadenshöhe im Versicherungsfall würde nur von
Abstellräumen ausgegangen werden. Laut Bescheid der Gemeinde K handle es
sich bei den Räumen im Dachgeschoss um Abstellräume, da die Treppe zum
Dachgeschoss zu klein gebaut worden sei und aus diesem Grund Räume, die
über diese Treppe zu erreichen seien, laut Gemeinde K nur Abstellräume
sein könnten. Dieser Bescheid sei rechtsgültig.
Es lägen nun von zwei unterschiedlichen Ämtern
(Gemeindeamt und Finanzamt) zwei sich widersprechende Bescheide vor. Die
Behörden seien daher gefordert, sich untereinander abzustimmen und
Bescheide zu erstellen, die sich nicht widersprechen. Sollte das Finanzamt der
Auffassung sein, dass der Bescheid der Gemeinde K nicht korrekt sei, so
hätte das Finanzamt fristgerecht dagegen Einspruch erheben
müssen.
Der Bw. stellt fest, er habe nie außer Streit
gestellt, dass es sich bei den Abstellräumen im Dachgeschoss um Räume
handle, die wie übliche Wohnräume aussehen würden. Es müsse
ihm jedoch als Steuerzahler freigestellt sein, wie er seine Abstellräume
ausgestalte.
Der Bw. beantragt die Neuausstellung des Bescheides und die
Bewertung auf Grund des Fertigstellungsbescheides der Gemeinde K , d.h. dass
Wohnräume als Wohnräume und Abstellräume als Abstellräume
bewertet würden, wie dies in den Bauplänen festgelegt
sei.
Am 10. November 2006 fand vor der h.o. Behörde ein
Erörterungsgespräch statt, welches u.a. als Ergebnis brachte, dass die
Bewertung zum 1.1.1999 aufgrund einer Anfrage an das Meldeamt vorgenommen worden
war, welche ergeben hat, dass Herr. B; seit 22. Oktober 1984 an
gegenständlicher Adresse gemeldet ist. Die Artfortschreibung erfolgte
rückwirkend für die vorangegangenen fünf Jahre.
Zur Frage des Fortschreibungszeitpunktes führte das
Finanzamt im Zuge des Erörterungsgespräches aus, dass für ein
Bauvorhaben, welches über 20 Jahre gedauert habe, nicht exakt feststellbar
sei, wie der Bauzustand 1999 gewesen sei.
Der Bw. führte dazu aus, dass der Bauzustand im Jahre
1999 nicht dem Bauzustand im Besichtigungszeitpunkt (14.10.2004) entsprochen
habe. Der genaue Bauzustand sei ihm nicht erinnerlich, jedoch sei noch kein
Fußboden verlegt gewesen. Auch der Trockenestrich sei noch nicht vorhanden
gewesen. Leitungen seien bereits verlegt gewesen. Der Dachausbau sei bis dato
nicht vollendet. Die Bauarbeiten seien über Jahre in persönlicher
Arbeit durchgeführt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§53 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke,
deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum
Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert (Abs. 2)
und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß
§53 Abs.3 BewG ist der
Gebäudewert vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem
Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung
der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder der
Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von
Wänden umschlossene innere nutzbare
Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt.
Gemäß
§21 Abs.1 Z2 BewG wird der Der
Einheitswert neu festgestellt, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der
zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht
(Artfortschreibung).
Im Zuge einer Artfortschreibung darf unabhängig von
der neuen Art auch ein neuer Wert festgestellt werden (vgl. Ritz, Die Wert-,
Art- und Zurechnungsfortschreibung 1983). Eine Artfortschreibung wird in der
Regel auch die Änderung des Wertes bewirken, muss aber nicht. Es handelt
sich dabei aber nicht um eine Wertfortschreibung im technischen Sinne des
§21 Abs.1 Z1 BewG sondern vielmehr um eine - der Artfortschreibung
immanenten - Wertänderung im Zusammenhang mit der Änderung der Art des
Bewertungsgegenstandes. Die Berücksichtigung von Wertabweichungen erfolgt
daher im Zusammenhang mit Artfortschreibungen ohne Rücksicht auf die
Wertgrenzen.
Gemäß
§21 Abs.4 BewG sind allen
Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer
Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
(Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres
zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).
Die Vorschriften im §65 über die Zugrundelegung eines anderen
Zeitpunktes bleiben unberührt.
Fortschreibungszeitpunkt ist grundsätzlich der Beginn
des Kalenderjahres, das der Änderung folgt (vgl.
Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz zu §21). Das
Finanzamt ist, berücksichtigt man die lange Bauzeit und die Tatsache, dass
der Bw. seit 22.10.1984 in gegenständlichem Einfamilienhaus aufrecht
gemeldet ist, davon ausgegangen, dass das gegenständliche Einfamilienhaus
zum 1.1.1999 bereits fertig gestellt war.
Die tatsächlichen
Verhältnisse zu diesem Stichtag waren der Behörde im Zeitpunkt
der Erlassung des Bescheides aber nicht bekannt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bauakt und
Durchführung eines Erörterungsgespräches. Dem Bauakt ist zu
entnehmen, dass die Bauvollendungsanzeige am 16.12.2003 erstattet wurde. Alle
Befunde (Änderungsplan, Lageplan, Sicherheitsprotokoll über die
Elektroinstallationen und Baubefund des Rauchfangkehrers) datieren aus dem Jahre
2003. Die ursprüngliche Baubewilligung datiert vom 2. Juni 1976. Laut
Angaben des Bw. im Erörterungsgespräch wurde der Ausbau des Dachbodens
als Wohnraum von der Gemeinde untersagt und eine Benützungsbewilligung
lediglich für Abstellräume erteilt. Die Angaben decken sich mit dem
Bauakt.
Wie der genaue Zustand des Dachbodens im
Fortschreibungszeitpunkt ausgesehen hat, ist nicht exakt nachvollziehbar.
Jedenfalls ist laut Bauakt zu diesem Zeitpunkt keine Benützungsbewilligung
für Wohnräume im Dachgeschoss vorgelegen. Die
Benützungsbewilligung wurde auf Grund des Änderungsplanes
(Abstellräume im Dachgeschoss) erteilt.
Auf Grund der Ergebnisse des
Erörterungsgespräches kann in freier Beweiswürdigung davon
ausgegangen werden, dass zumindest die Wände im Dachgeschoss im
Fortschreibungszeitpunkt bereits aufgestellt waren,
nutzbarer Raum im Sinne des
Bewertungsgesetzes somit vorhanden war. Den Ausführungen des Bw. über
den Bauzustand konnten jedoch keine Tatsachen entgegengesetzt
werden.
Es ist somit festzustellen, dass ein Dachgeschossrohausbau
nicht ident den Wohnräumen im Erdgeschoss bewertet werden kann.
Nicht unbeachtet darf auch bleiben, dass die Gemeinde eine
Benützung als Wohnraum offensichtlich untersagt hat.
Viskorf/Glier/Knobel, Kommentar zum deutschen
Bewertungsgesetz, schreiben unter §75 BewG zum Begriff der
"Wohnung":
"Einfamilienhäuser
sind Wohngrundstücke (Rdn.3), die nur eine Wohnung,...
enthalten.
Von einer
Wohnung
i.S. des BewG kann dann nicht ausgegangen werden, wenn ausreichender, zur
Führung eines selbständigen Haushaltes objektiv geeigneter, d. h.
benutzbarer
Wohnraum
- entsprechend den
Grundsätzen des §72 Abs.1 und 3 BewG - noch nicht oder nicht
mehr vorhanden ist. Wohnraum ist danach auf Dauer nicht mehr benutzbar, wenn ein
zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil
zerstört
ist...oder wenn der Raum oder Gebäudeteil
baurechtwidrig
ist (BFH v. 24.4.1991, HFR S. 641) oder sich in einem Zustand befindet, der aus
Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine
dauernde
- der Zweckbestimmung entsprechende -
Benutzung nicht
gestattet
, wobei es unerheblich ist, ob
der Wohnraum tatsächlich benutzt wird (BFH v. 23.4.1992, BFH/NV 1993 S.84,
v. 24.4.1991, BStBl II 683)...."
In gegenständlichem Fall liegt für eine
Benützung des Dachgeschosses keine Bewilligung der Gemeinde vor, eine
dauernde Benutzung ist daher nur für Abstellräume, nicht aber für
Wohnräume gestattet.
Eine Bewertung wäre also auch nur als solche
möglich.
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum
Bewertungsgesetz, Teil I, schreiben zur Bewertung von Dacheinbauten
§53:
"Für die Bewertung
von Mansarden und anderen Dacheinbauten ist im Gesetz keine Sonderregelung
enthalten. Demnach sind solche Räume, da sie von Wänden umschlossen
sind, grundsätzlich mit ihrem umbauten Raum zu erfassen. Meist wird der
umbaute Raum von Mansarden getrennt zu ermitteln sein, da solche Räume in
der Regel eine einfachere Bauweise aufweisen oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt entstanden sind als der übrige Teil des Gebäudes. Es
bestehen kaum Bedenken gegen die in der Praxis übliche Ermittlung des
umbauten Raumes von Mansarden und Dacheinbauten, wobei wegen der oft
abgeschrägten Wände der Mansardenräume nur die halbe Höhe
angesetzt wird. Für die Bewertung von Dacheinbauten kommen unter anderem
die Bauklassen gemäß Z. 11.11 bis 11.15 der Anlage (Holz- oder
Fachwerkbauten) in Betracht, bei massiven Dacheinbauten könnte in
Einfamilienhäusern etwa nach Zi. 11.21 oder 11.22 der Anlage bewertet
werden..."
Eine Einstufung in die Bauklassen 13.2/3, wie vom Bw.
beantragt ist nicht möglich, da diese laut Anlage zu §53a BewG
ausschließlich auf Keller und Kellergeschosse anzuwenden ist.
In Anlehnung an die oben
zitierte Kommentarmeinung ergibt sich somit unter Anwendung der Bauklasse
11.21/22 folgende Bewertung zum Stichtag 1.1.1999:
|
Gebäudeteil
|
m3
|
Bauklasse;
Zu- und Abschläge
|
Durchschnittspreis
in ATS
|
Gebäudewert
in ATS
|
Keller, BJ
1984
wie
bisher
|
584
|
Bauklasse
13.2/3 (d.i. einfache bis mittlere Ausführung)
+
5% Heizungszuschlag (18.3 der Anlage)
|
231,-
ATS
(220,-
ATS + 5%)
|
134.904,-
|
Erdgeschoss
wie
bisher
|
652
|
Bauklasse
11.23/24 (mittlere bis gute Ausführung)
+
5% Heizungszuschlag (18.3 der Anlage)
|
462,-
ATS
(440,-
ATS + 5%)
|
301.224,-
|
Dachgeschoss
|
450
|
Bauklasse
11.21/22 (sehr einfache bis einfache Ausführung)
+
5% Heizungszuschlag (18.3 der Anlage)
|
252,-
ATS
(240,-
ATS + 5%)
|
113.400,-
|
Gebäudewert
|
|
|
|
549.528,-
|
Bodenwert
(wie bisher)
|
|
|
|
54.390,-
|
|
|
|
|
603.918,-
|
Kürzung
gemäß Abs. 7 lit.b BewG
|
|
|
-30%
|
-181.175,-
|
|
|
|
|
422.743,-
|
Einheitswert
(abger. gem. §25 BewG)
|
|
|
|
422.000,-
Es war der Berufung daher teilweise Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid gemäß
§289 Abs.2 BAO insofern
abzuändern als der Einheitswert zum 1. Jänner 1999 mit
Euro 30.667,94 (das entspricht S 422.000,-) und der gemäß
Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit Euro
41.350,84 (das entspricht S 569.000,-) festgestellt wird.
Wien, am 29.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2075-W/04
- Stammnummer
- 25211
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF