Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0565-S/06
Rückforderung des Fahrpreises für Schülerfreifahrt wegen unrichtiger Angaben im Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-S/06vom 28.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ch.Z., M., vertreten durch Mag. Alois
Pirkner, Rechtsanwalt, 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, vom
22. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
8. August 2006 betreffend Rückforderung des von der Republik
Österreich geleisteten Fahrpreisersatz für zu Unrecht in Anspruch
genommene Schülerfreifahrten für die Schuljahre 2002/2003 und
2003/2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung von
Schülerfreifahrten durch das Finanzamt Salzburg-Stadt wurde festgestellt,
dass der nunmehrige Berufungswerber (Bw.), in den Schuljahren 2002/2003 und
2003/2004 für die Fahrten vom Wohnort zur Schule einen Antrag auf
Schülerfreifahrt sowohl für den Postbus (Strecke Mariapfarr -
Salzburg/Hauptbahnhof) als auch für den Stadtbus (Strecke
Salzburg/Hauptbahnhof - Kirchenstraße), jeweils gültig für
die Hin- und Rückfahrt an mindestens 4 Schultagen pro Woche, gestellt und
der (kombinierte) Freifahrtausweis vom betreffenden Verkehrsunternehmen
(Salzburg AG) auch ausgestellt worden ist.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit Schreiben vom 1.
Dezember 2005 G.Z., die Mutter als Erziehungsberechtigte des damals noch
minderjährigen Bw. darauf hingewiesen, dass Schülerfreifahrten
für die täglichen Fahrten zwischen der Wohnung des Schülers und
der Schule vorgesehen sind. Als Wohnort ist die Unterkunft anzusehen, von der
aus der Schüler die Schule regelmäßig besucht (z.B.
Zweitunterkunft, Schülerheim). Fahrten vom Hauptwohnsitz zur
Zweitunterkunft sind nicht Gegenstand von Freifahrten.
G.Z. wurde aufgefordert, die Wohnadresse ihres Sohnes am
Schulort bekannt zu geben, wenn dort eine Zweitunterkunft bestehe.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 gab G.Z. an, ihr Sohn
habe im 1. Schuljahr das Schulfreifahrtsformular mit nach Hause genommen. Sie
sei davon ausgegangen, dass nur Schüler, die zur Inanspruchnahme der
Schulfreifahrt berechtigt waren, dieses Formular ausgehändigt bekommen
haben. Sie habe das Formular nach bestem Wissen ausgefüllt. Da die
Freifahrt bewilligt worden sei, habe sie auch im 2. und 3. Schuljahr um
Freifahrt angesucht. Im 4. Schuljahr habe ihr Sohn die Freifahrt nicht mehr
benötigt. Als Zweitwohnsitz ihres Sohnes gab sie das Kolpinghaus in
Salzburg an.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2006 forderte daraufhin das
Finanzamt Salzburg-Stadt den von der Republik Österreich geleisteten
Fahrpreisersatz für Schülerfreifahrten iHv. € 5.358,34 gem.
§ 30h Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) zurück.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Schülerfreifahrt nur
für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in Anspruch
genommen werden darf. Da im vom Vater bzw. der Mutter des damals noch
minderjährigen Bw. die Zweitunterkunft in Salzburg nicht angegeben worden
ist, wurde die Schulfreifahrt antragsgemäß gewährt, obwohl die
Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen
ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 12. Juli 2006 fristgerecht Berufung.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Bw. seit September 2000 die
Höhere Technischen Bundeslehranstalt in Salzburg besuche. Für die
Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 habe der Bw. jeweils einen Antrag auf
Ausstellung eines Freifahrtausweises für Fahrten von und zur Schule
eingebracht. Die Freifahrten für diese beiden Schuljahre seien gewährt
worden. Obwohl die Eltern des damals noch minderjährigen Bw. eine
Übernachtungsmöglichkeit im Kolpingheim in Salzburg angemietet hatten;
sei der Bw. regelmäßig nach Hause gefahren. Durch die
regelmäßigen Heimfahrten hätte, bei richtiger rechtlicher
Beurteilung, das Finanzamt vom Ersatz des für die Schülerfreifahrten
geleisteten Fahrpreises Abstand nehmen müssen.
Die Geltendmachung des Ersatzanspruches sei aber auch
deshalb unbillig, da die Eltern des Bw. bei der Antragstellung gutgläubig
davon ausgegangen waren, dass in Zusammenhang mit den Schulfreifahrten alles
seine Richtigkeit habe. Bei der Antragstellung sei ihnen durch die Post
ausdrücklich erklärt worden, dass für Lungauer HTL-Schüler,
die zum größten Teil im Kolpingheim in Salzburg wohnen,
Schülerfreifahrten gewährt werden. Durch falsche Erklärungen der
Post sei es überhaupt erst zu den Antragstellungen gekommen, sodass dies
dem Bw. nicht zur Last gelegt werden könne. Auch sei die Rückforderung
deshalb unbillig, weil die Mutter des Bw. als Küchenhilfe lediglich €
1.050,-- verdiene und erhebliche Belastungen im Zusammenhang mit der
Wohnraumschaffung bestünden.
Im übrigen werde auch die Höhe der
Rückforderung gerügt, da in vergleichbaren Fällen, insbesondere
bei Lehrlingen, weit geringere Beträge rückgefordert werden. Eine
unterschiedliche Berechnung erscheine rechtlich und sachlich nicht
gerechtfertigt. Im übrigen entspreche der tatsächliche Aufwand nicht
den durch Vereinbarungen mit den Transportunternehmen gezahlten
Beträgen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2006 wies das
Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung als unbegründet ab. Der zu leistende
Fahrpreisersatz wurde mit € 5.918,43 neu festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass durch
Ermittlungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt festgestellt worden sei, dass der
Bw. im Schuljahr 2002/2003 und 2003/2004 über eine Zweitunterkunft in
Salzburg verfügen konnte. Sogenannte Familienheimfahrten (Fahrten zwischen
Familienwohnsitz und Zweitunterkunft des Schülers) seien für
Schülerfreifahrten aber nicht vorgesehen. Wenn der Schüler für
Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines
Hauptwohnortes am oder in der Nähe des Schulortes bewohne, sei eine
Schülerfreifahrt gesetzlich nicht zulässig.
Das weitere Vorbringen in der Berufung, wonach die Eltern
stets gutgläubig davon ausgegangen seien, dass im Zusammenhang mit der
Schülerfreifahrt alles seine Richtigkeit habe, sei unrichtig. Aus Punkt 4
der Erläuterungen auf der Rückseite der von den Eltern des Bw.
ausgefüllten Anträge sei für die Antragsteller ersichtlich
gewesen, dass die Beihilfe nur für Fahrten zu und von der Schule
gewährt werde. Familienheimfahrten seien explizit ausgenommen.
Auch der weitere Einwand, die Antragstellung sei durch
falsche Auskünfte der österreichischen Postbus AG in Tamsweg
veranlasst worden, sei unrichtig. Die Anträge seien bei der Salzburg AG
eingebracht worden. Über Antrag habe daher die Salzburg AG einen
kombinierten Ausweis für die Fahrtstrecke Mariapfarr
-Salzburg/Hauptbahnhof und Salzburg/Hauptbahnhof-Kirchenstraße
ausgestellt. In den Anträgen sei jeweils als Wohnort, von dem aus die
Schule besucht werde, Mariapfarr angegeben worden.
Die Differenzen zwischen den Lehrlings- und
Schülerfreifahrten ergeben sich aus den unterschiedlichen
Tarifvereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und den
Verkehrsunternehmen.
Weiters erfolgte eine Neuberechnung des
Nachforderungsbetrages.
Mit Schreiben vom 22. September 2006 wurde der Antrag auf
Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instnz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30f Abs. 1 FLAG 1967 ist der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit
Verkehrunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge
abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler
zur und von der Schule ersetzt, wenn sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet,
einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis
eines bestimmten im Gesetz genannten Eigenanteils an den Schüler
auszugeben.
Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen
diese für die Schüler unentgeltliche Beförderung zur und von der
Schule erfolgen kann, regeln die nachfolgenden Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes sowie die mit den Verkehrsunternehmen
abgeschlossenen Verträge. Danach sind z.B. Schülerfreifahrten nur
für die an mindestens vier Tagen in der Woche erforderlichen Fahrten zur
und von der Schule vorgesehen. In § 30f Abs. 2 FLAG 1967 ist
festgehalten, dass für die Erlangung der Schülerfreifahrt ein Antrag
des Erziehungsberechtigten erforderlich ist, wenn der Schüler
minderjährig ist.
Die Freifahrausweise sind bei den einzelnen
Verkehrsunternehmen durch amtlich aufgelegte Vordrucke zu beantragen, in denen
neben persönlichen Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten
genaue Angaben über das Verkehrsunternehmen, die Fahrstrecke sowie die
Frage, ob der Ausweis nur für die einfache Fahrt oder für die Hin- und
Rückfahrt beantragt wird, erforderlich sind. Gleichzeitig erklärt der
Antragsteller, an wieviel Tagen in der Woche das Verkehrsmittel, für das
der Freifahrausweis beantragt wird, tatsächlich benützt wird und dass
hinsichtlich der genannten Fahrstrecke und für den genannten Zeitraum noch
kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde. Dem Vordruck
liegen Erläuterungen über die wesentlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von Schülerfreifahrten bei.
Nach § 30h Abs. 2 FLAG 1967 hat der Schüler
den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt
geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch
unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die
Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers
haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig
ist.
Für den Bw. wurde in den Schuljahren 2002/2003 und
2003/2004 für die Fahrten Mariapfarr - Salzburg/Hauptbahnhof und
Salzburg/Hauptbahnhof - Kirchenstraße ein kombinierter
Schülerfreifahrtausweis von der Salzburg AG ausgestellt, obwohl es sich bei
diesen Fahrten nicht um Fahrten vom Wohnort zur Schule gehandelt hat. Als Fahrt
zwischen Wohnort und Schule wäre nur die Strecke zwischen der
Zweitunterkunft Kolpingheim Salzburg und Kirchenstraße in Frage gekommen,
da der Bw. am Schulort über eine Zweitunterkunft verfügt
hat.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw.
durch unwahre Angaben in seinem Antrag zu Unrecht eine Schülerfreifahrt
erlangt hat, sodass die zitierte Bestimmung des § 30h Abs. 2 FLAG
1967 zum Tragen kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4.5.1982, 82/14/0050, folgende Feststellung getroffen: "Füllt ein
minderjähriger Schüler (vertreten durch den Vater) das Formular
"Ausstellung eines Freifahrtausweise eines öffentlichen Verkehrsmittels
für Fahrten zu und von der Schule" dadurch objektiv unrichtig aus, dass er
als Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, denselben Ort wie den
"Hauptwohnort (Familienwohnsitz)" angibt, obwohl er die Schule tatsächlich
von einer am Schulort gelegenene Zweitunterkunft besucht, so berechtigt das die
Abgabenbehörde, dann Ersatz des für eine Schülerfreifahrt
geleisteten Fahrpreises zu fordern, wenn für den Vater des
Minderjährigen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht.
Begründet wurde diese Feststellung
folgendermaßen: "Die Vorschrift
(§ 30h Abs. 2) muss sinnvollerweise so verstanden werden, dass
durch unwahre Angaben im Antrag der Bund Fahrpreisersatz an das
Verkehrsunternehmen zu leisten hatte, obwohl die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt durch den Schüler nicht vorlagen.
Nun enthalten die von der Schülerfreifahrt handelnden §§ 30f,
30gund 30h Abs. 2 FLAG 1967 keine ausdrücklichen Vorschriften, unter
welchen Voraussetzungen ein Schüler Anspruch auf Schülerfreifahrt hat.
... Dennoch kann aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden
Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten
geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt dann nicht
gewähren wollte, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches
eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in
der Nähe des Schulortes bewohnt. Denn für diesen Fall räumt
§ 30c Abs. 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe
ein, deren Zweck offenkundig dazu dient, den Aufwand für die Fahrten
abzugelten, die regelmäßig, etwa zu den Wochenenden, oder fallweise,
etwabei Entfall von Unterrichtstagen, vom Schulort zum Hauptwohnort unternommen
werden. Neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten aus den genannten
Gründen außerdem noch Freifahrten zu finanzieren, kann keineswegs im
Sinn des Gesetzes gelegen sein. Die Gewährung von Freifahrten käme in
einem solchen Fall einem durch nichts gerechtfertigten doppelten Ersatz
desselben Aufwandes gleich."
Mit der in der zitierten Entscheidung angesprochenen
Regelung des § 30c Abs. 4 FLAG 1967 wurde Familien mit
Schülern, die für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft
außerhalb des Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des
Schulortes bewohnen, für die "Familienheimfahrten" eine Fahrtenbeihilfe
gewährt. Durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 297/1995 wurde diese
Gesetzesstelle mit Wirksamkeit ab 31.8.1995 aufgehoben. Mit BGBl I 2002/158
wurde mit Wirksamkeit ab 1.9.2002 nach § 30c Abs. 3 FLAG 1967
neuerlich ein Absatz 4 angefügt, der wiederum für derartige Fälle
eine Fahrtenbeihilfe gewährt.
Diese Ausführungen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes treffen nun sinngemäß auch auf den
gegenständlichen Sachverhalt zu. Der Berufungsfall betrifft die Schuljahre
2002/2003 und 2003/2004 - ein Zeitraum, für den das Gesetz eine gesonderte
Beihilfe für "Heimfahrten" wiederum gewährte. Der Bw. hat einen
Freifahrtausweis für die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz
(Familienwohnsitz) und der Schule beantragt obwohl er über eine
Zweitunterkunft am Schulort verfügen konnte. Er hat dadurch einen
unrechtmäßigen Vorteil erlangt, der auf Grund der Bestimmungen des
§ 30h Abs. 2 FLAG zurückzufordern war.
Die Einwendungen des Bw., er habe gutgläubig die
Anträge gestellt bzw. durch Falschinformation der Post darauf vertraut,
dass er hiezu berechtigt war, sind - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden ist - auf Grund der Angaben in
den Anträgen widerlegt. Auf der Rückseite der ausgefüllten
Anträgen fanden sich genaue Erläuterungen einschließlich
Strafbestimmungen. Unter Punkt 4. der Erläuterungen wurde darauf
hingewiesen, dass Schülerfreifahrten für die sogenannten
Familienheimfahrten nicht vorgesehen sind. Weiters wurde darauf hingewiesen,
dass es bei unrichtigen Angaben zu Rückforderungen seitens der Republik
Österreich kommt. Durch ihre Unterschrift hat G.Z. als
Erziehungsberechtigte die Richtigkeit ihrer Angaben im Antrag bestätigt.
Eine Unbilligkeit liegt insoferne nicht vor, da das Gesetz
(§ 30h Abs. 2 FLAG 1967) ausdrücklich eine
Rückzahlungsverpflichtung beinhaltet, wenn die Schülerfreifahrt durch
unrichtige Angaben erlangt worden ist. In dieser Bestimmung ist nur darauf
abgestellt, dass unrichtige Angaben zum Bezug der Schülerfreifahrt
geführt haben, ohne dass es dazu subjektiver Sachverhaltselemente
bedarf.
Der Einwand, Rückforderung bei Lehrlingen fallen weit
geringer aus, führt nicht zu einer Reduzierung des eingeforderten Betrages.
Wie ebenfallls in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, ergeben sich die
unterschiedlichen Berechnungen bei Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen
Lehrlingsfreifahrten aus den unterschiedlichen Zuschüssen, die das Land
bzw. die Gemeinde gewährt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
28. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30f Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30f Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-S/06
- Stammnummer
- 25183
- Gültig
- 28.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF