Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1871-W/05
Nachsicht, Ableben der Nachsichtswerberin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1871-W/05vom 28.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau A.B., vertreten durch Frau C.D.,
Klosterneuburg, vom 12. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk vom 25. Mai 2004 über die Abweisung
einer Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom 25. Mai 2004 wurde ein Ansuchen um
Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 13.434,14 ("des noch offenen
Betrages") der Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) vom 30. April 2004 mit
der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachten
Billigkeitsgründe nicht ungewöhnlich seien und daraus resultierend die
Einhebung des Rückstandes nicht unbillig sei. Eine Stattgabe einer
Nachsicht wäre eine Begünstigungshandlung gegenüber den anderen
Steuerpflichtigen und würde der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
und der zu berücksichtigenden Steuergerechtigkeit widersprechen. Eine
Abgabennachsicht sei dann nicht in Erwägung zu ziehen, wenn die Nachsicht
sich ausschließlich zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde
(VwGH 7.11.1998, 98/14/0136 u.a.). Die Notwendigkeit, Vermögenswerte
zur Steuerzahlung heranzuziehen, lasse für sich allein die Abgabeneinhebung
nicht unbillig erscheinen (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225), weshalb das
Ansuchen abzuweisen gewesen sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 12. Juni 2004 wird von der Sachwalterin der Bw. darauf hingewiesen,
dass sie zu unerfahren sei um ermessen zu können, aus welchen
Zusammenhängen sich solche Rückzahlungen an das Finanzamt ergeben
können. Sie nehme jedoch an, dass aus unterschiedlichsten Gründen und
Ereignissen Menschen zeitgerechte Zahlungen an das Finanzamt verabsäumen.
Im Falle der Bw. sei jedoch eindeutig eine Geschäftsunfähigkeit durch
ihr Krankheitsbild vorgelegen. Da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr
zurechnungsfähig den geschäftlichen Verpflichtungen folgen habe
können, scheint dies kein alltägliches Versäumnis, sondern das
Scheitern durch massiv eingeschränkte Gesundheitsbefindlichkeit gewesen zu
sein. Es werde daher dringend ersucht, die Entscheidung zu
überdenken.
Auch die Zahlungsvereinbarung
an das Finanzamt wurde nicht mehr von der Bw. getroffen, da sie wie beschrieben
dahingehend gar nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Der Ehemann der Bw.
und dessen Schwester hätten zum damaligen Zeitpunkt sicher verabsäumt,
klärend zu benennen, wie sich die fehlenden Zahlungen ergeben haben. Diese
Fehler sollten die Bw. jedoch nicht auch noch Jahre später finanziell
belasten und einschränken, wo es in erster Linie gelte, die hohen
Pflegekosten in ihrem Zustand abdecken zu können.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 2/20 vom 29. Juni 2005 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass der derzeitige Abgabenrückstand aus einem
Zeitraum von Jahren vor der Sachwalterschaft resultiere. Es sei dazu noch zu
bemerken, dass die Bw. steuerlich vertreten gewesen sei. Die Vorschreibungen
resultierten aus vorgelegten Steuererklärungen und nicht auf Grundlage von
Schätzungen des Finanzamtes. Der bedauernswerte gesundheitliche Zustand
habe leider keine Auswirkung auf die Exekution. Es würde gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sprechen. Da die
Pensionshöhe über dem gesetzlichen Existenzminimum liege, sei ein
Abzug zwingend vorgeschrieben.
In dem dagegen eingebrachten,
als Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag vom
14. Juli 2005 führt die Sachwalterin (die Tochter der Bw.) aus, dass ihre
Argumente betreffend eines Nachsichtsansuchens sich nicht auf den Zeitraum der
Sachwalterschaft begründen. Ihre Mutter sei nach jahrelanger Erkrankung an
Morbus Alzheimer völlig demenziert und absolut hilflos. Das Krankheitsbild
sei schleichend und im Verlauf unbestimmt vorausschreitend. So seien die
Anfänge (ca. 1994) nicht sofort erkennbar, zuordenbar und
schadensmäßig begrenzbar. Das gesamte Ausmaß sei nicht
abzusehen gewesen.
Den Zahlungsaufforderungen sei
die Mutter aus einem Unvermögen, diese als solche zu erkennen, nicht
nachgekommen. Ihre Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr
zurechnungsfähig gewesen und hätte entmündigt gehört, da
nicht mehr geschäfts- und handlungsfähig, aufgrund einer cerebralen
Disfunktion ihres Krankheitsbildes.
Die Sachwalterin ersucht auch
zu bedenken, dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung alle Steuerpflichtigen auch
die Überlegung zugrunde liegen sollte, dass "Gleichbehandlung" nicht nur
bedeuten könne, jedem das Gleiche, sondern jedem das Seine zukommen zu
lassen. So gesehen mache gerade der Unterschied die Gerechtigkeit aus.
Prinzipiell werde der Finanzverwaltung Recht gegeben, doch wisse sie, dass im
Falle eines Konkurses oder Ausgleiches steuerlich Schulden nachgelassen bzw.
erlassen würden.
Auch hier sei im Sinne der
Gleichbehandlung zu sagen, dass dies auch für ihre Mutter gelten sollte und
einer alten kranken Frau Nachsicht gewährt werden sollte.
Eine Abzahlung sei ohnehin
nicht erreichbar. Könne es also um das prinzipielle Ausbeuten einer im
letzten Lebensabschnitt befindlichen Frau gehen! Die Bw. brauche jeden Euro
dringend für eine würdige Betreuung und aller damit verbundenen
Kosten. Es werde daher um Nachsicht aufgrund eines vielschichtigen
Krankheitsbildes ersucht.
Gewürdigt werden sollten
auch die vielen verlässlichen Steuerleistungen im Laufe des Lebens der Bw.
Es werde daher um adäquate Neuentscheidung und positive Erledigung im Sinne
eines Verzichts auf weitere Exekution ersucht.
Einer Einladung vom 10.
Jänner 2006 um Übermittlung einer aktuellen Darstellung der
monatlichen Ausgaben sowie der derzeitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Bw. mit speziellem Interesse, ob die Bw. von
anderen Gläubigern (z.B. der Gebietskrankenkasse für
Sozialversicherungsbeiträge des ehemaligen Unternehmens der Bw.) ein
Nachlass von Schulden (in welchem Ausmaß?) gewährt oder in Aussicht
gestellt worden ist, wurde insoweit nachgekommen, als die monatliche
Nettopension mit € 848,34 und das monatliche Pflegegeld mit € 1.148,70
angegeben wurde. Angaben zu den Vermögensverhältnissen wurden nicht
gemacht, sodass - da keine neuen Erkenntnisse mitgeteilt wurden -
von einer Weiterleitung dieser Ausführungen im Rahmen des
Parteiengehörs an das Finanzamt Abstand genommen werden konnte.
Zwischenzeitig ist die Bw. am
20. Februar 2006 verstorben. Laut telefonischer Mitteilung der Erbin vom 16.
November 2006 wurde das Verlassenschaftsverfahren bereits beendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen
(VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Im vorliegenden Fall wurde eine
sachliche Unbilligkeit weder von der Bw. behauptet noch sind dafür aus dem
Akt Anhaltspunkte zu entnehmen, sodass zu prüfen bleibt, ob eine
persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine
Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff
auszulegen.
Im Nachsichtsverfahren liegt
das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß bei
der Nachsichtswerberin. Ihre Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Als Gründe für eine
persönliche Unbilligkeit bringt die Bw. ihre schlechte wirtschaftliche
Situation bedingt durch ihren schlechten Gesundheitszustand (Morbus Alzheimer)
vor, wobei als Einkommenssituation die monatliche Nettopension mit € 848,34
und das monatliche Pflegegeld mit € 1.148,70 angegeben wurde.
Der zum Zeitpunkt der
Antragstellung aushaftende Rückstand von € 13.434,14 wurde infolge
Teilzahlungen zwischenzeitig auf einen Betrag von € 11.090,24
verringert.
Schon die Auflösung des
damaligen Unternehmens der Bw. wurde vom Ehegatten der Bw. und seiner
Schwiegertochter vorgenommen. Die Rückstände bei der
Gebietskrankenkasse sind von diesen beiden beglichen und nicht von der Bw.
bezahlt worden. Aktenkundig wurde bei der Gebietskrankenkasse nicht um einen
Nachlass angesucht. Zudem ist festzuhalten, dass aktenkundig keine weiteren
Gläubiger außer der Finanzverwaltung auf Bezahlung
warteten.
Aufgrund der laut Gutachten
schon in den Zeiträumen, für die nun Einkommensteuer noch offen
aushaftet, bestehenden Erkrankung der Bw. ist davon auszugehen, dass sie geistig
nicht mehr in der Lage ist, am täglichen Leben wie ein normaler
Abgabepflichtiger teilzunehmen. Von der Krankheit waren einerseits die geistige
Leistungsfähigkeit wie das Erfassen komplexer Abläufe und
Geschehnisse, aber auch das Anstellen kalkulatorischer realitätsbezogener
Überlegungen betroffen, andererseits führten die daraus resultierenden
Persönlichkeitsveränderungen zu inadäquaten Reaktionen im
täglichen Leben. Durch die vorhandene Verminderung der
Überblicksgewinnung und herabgesetzte Kritikfähigkeit in allen
komplexeren Aufgaben und Geschehnissen war die Bw. nicht mehr in der Lage, ihre
Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles selbständig zu regeln. Daher
konnte von ihr aufgrund des Krankheitsbildes auch nicht verlangt werden,
für die Abgaben, die nun Gegenstand des Nachsichtsansuchens sind, Vorsorge
zu treffen, geschweige denn ihren Zahlungswillen zu dokumentieren.
Im Nachsichtsverfahren trifft
den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz,
BAO-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO). Sind die finanziellen Verhältnisse
derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Abgabenschuld kein
Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht
verpflichtet, von sich aus durch amtswegige Ermittlungen zu erforschen, ob
weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte
darstellten und einen Nachlass der Abgabenschuld rechtfertigen könnten
(VwGH 30.6.2005, 2004/16/0276).
Die Sachwalterin ist der
Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat umfangreiche Nachweise über das
Krankheitsbild und den Gesundheitszustand der Bw. vorgelegt. Dieser dargelegte
schlechte Gesundheitszustand der Bw. stellt einen Grund für eine
persönliche Unbilligkeit dar, wobei eine Nachsicht von Abgaben im
vorliegenden Fall auch einen Sanierungseffekt der Bw. insofern bewirken kann,
als weitere Gläubiger nicht bekannt sind (und im Übrigen von der
Abgabenbehörde trotz Hinweises im Bescheid auch nicht namhaft gemacht
wurden), die Finanzverwaltung daher auch nicht benachteiligt werden würde
und die Bw. ihre bescheidenen Mittel für die Krankenpflege verwenden kann.
Bei der Entscheidung über
ein Nachsichtsansuchen ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu berücksichtigen (VwGH 30.7.2002, 99/14/0315).
Bedauerlicherweise können daher Argumente, die für eine
persönliche Unbilligkeit sprechen würden, infolge des Ablebens der Bw.
am 20. Februar 2006 und der damit verbundenen Änderung der
Verhältnisse nicht mehr berücksichtigt werden. Da mangels
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen somit auch keine
Ermessensentscheidung zu treffen war, konnte die Berufung nur als
unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 28.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1871-W/05
- Stammnummer
- 25177
- Gültig
- 28.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF