Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0233-G/06
Familienbeihilfe nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-G/06vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.K. in XY., vom 21. April
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 18. April 2006
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. Jänner 2006
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung stattgegeben, im Übrigen wird
sie als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Judenburg Liezen die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag mit Bescheid vom 18. April 2006
für den Zeitraum 1.8.2005 bis 31.1.2006 rückgefordert. Als
Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass Anspruch auf
Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht, aber im
gegenständlichen Fall keine Unterlagen über den Abschluss der Lehre
bzw. des Grundwehrdienstes vorgelegt wurden.
Am 21. April 2004 wurde im Finanzamt Judenburg Liezen gegen
den Bescheid vom 18. April 2006 berufen und dazu eine Kopie des
Lehrvertrages und des Lehrabschlussprüfungszeugnisses vorgelegt.
Das Finanzamt Judenburg Liezen gab der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2006 teilweise statt und verwies
darauf, dass der Sohn H. das Lehrverhältnis am 6.7.2005 beendet hat und
daher der Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG mit
31.10.2005 erlischt.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 erhob der Berufungswerber
Einspruch und ersucht um nochmalige Überprüfung.
Mit Bericht vom 16. Mai 2006 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff der Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht
geregelt. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine
Berufsausbildung liegt jedenfalls auch dann vor, wenn und solange das Kind
Lehrling in einem "anerkannten" Lehrverhältnis ist. Als solches gelten
insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften
(Berufsausbildungsgesetz u.a.) als Berufsausbildung anerkannten
Ausbildungsverhältnisse.
Der Sohn des Berufungswerbers hat unbestrittenermaßen
die Berufsausbildung zum Tiefbauer absolviert und die Lehrabschlussprüfung
am 6. Juli 2005 mit gutem Erfolg bestanden.
Nach § 1 Berufsausbildungsgesetz sind Lehrlinge
Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der
Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich
ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Nach § 12
leg. cit. wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die
fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag
geregelt. Unter anderem hat der Lehrvertrag die für den Lehrberuf
festgesetzte Dauer der Lehrzeit, das Eintrittsdatum als
kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des
Lehrverhältnisses zu enthalten. Nach § 14 leg. cit. endet das
Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der
Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte
Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken.
Die Lehrabschlussprüfung dient der Feststellung, ob
sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf
eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Ihre
erfolgreiche Ablegung berechtigt den Lehrling, sich als Facharbeiter oder
Geselle oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes zu bezeichnen und
dokumentiert damit, dass die Berufsausbildung abgeschlossen ist.
Abschließend wird ausgeführt, dass nach § 2
Abs. 1 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Familienbeihilfe
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung
gewährt werden kann, sofern das Kind in dieser Zeit weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leistet. Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Familienbeihilfe bis
31.10.2005 gewährt werden kann.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben
ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne
Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen
wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung
zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und
gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist
unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden
Rückzahlungsverpflichtung (vgl. z.B. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001, VwGH
13.3.1991, 90/13/0241).
Damit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe
für die Monate November 2005 bis Jänner 2006 im gegenständlichen
Fall zu Recht. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels
Anspruches auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen
Zeitraum war auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Der Berufung wurde, wie im Spruch angeführt, teilweise
stattgegeben.
Graz, am 27.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-G/06
- Stammnummer
- 25165
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF