Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0875-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 u. 9 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-L/06vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 1. August 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für die Kinder ABC
für die Zeit ab 1. Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding
vom 1. August 2006 wurde die Weitergewährung der Familienbeihilfe
für die nunmehrige Berufungswerberin (im Folgenden kurz Bw.) betreffend
ihre im Spruch näher bezeichneten drei Kinder ab 1. Juli 2006
abgewiesen. Das Finanzamt stützt dabei seinen Bescheid auf § 3 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) in der ab 1. Jänner 2006
gültigen Fassung, wonach für Personen, welche nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann eine
Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe vorliege, wenn sich diese nach den
Bestimmungen der §§ 8 und 9 des NAG (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz) rechtmäßig in Österreich aufhalten
würden. Abweichend von der vorgenannten Bestimmung hätten auch jene
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005
gewährt worden sei. Da die Bw. weder eine Aufenthaltsbewilligung nach den
§§ 8 und 9 NAG bislang vorgelegt habe, noch das Asylverfahren
endgültig abgeschlossen worden sei, bestehe für die Bw. kein weiterer
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 1. August 2006
brachte die Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit Eingabe vom
18. August 2006 ein. In dieser führt die Bw. im Wesentlichen
sinngemäß aus, dass sie bereits seit mehreren Jahren für ihre
minderjährige Tochter (gemeint offensichtlich für ihr drei Söhne)
die Familienbeihilfe rechtmäßig in Österreich bezogen und die
Voraussetzungen nach § 3 FLAG bis zum In-Kraft-Treten der Novelle (BGBl
100/2005) erfüllt habe. Die Bw. und ihre Kinder würden sich seit
mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden und verfügen
auch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. den
Bestimmungen des § 19 AsylG 1997. Der Aufenthalt in Österreich sei
demnach rechtmäßig. Auch nach Ansicht der UNHCR ("Analyse der
Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") sollte dieser
rechtmäßige Aufenthalt bei der Gewährung der Familienbeihilfe
Berücksichtigung finden. Es erscheine gerade eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, welche in Österreich in der Regel eine
neue Existenzgrundlage aufzubauen hätten, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar. Die seit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG, welche eine Bezugsberechtigung der
Beihilfe nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG und nicht auf ein solches
nach dem Asylgesetz abstelle, seien daher nach Ansicht der Bw. keinesfalls
nachvollziehbar. Diese mit 1. Jänner 2006 vorgenannten,
geänderten Bestimmungen seien somit sachlich nicht gerechtfertigt und
folglich gleichheitswidrig. Es handle sich demnach bei dieser Neuregelung des
§ 3 FLAG um einen unzulässigen Eingriff in die wohl erworbenen Rechte
der Bw. wodurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz
verletzt werde. Verfassungswidrig seien nämlich auch künftig wirkende
Einschränkungen wohl erworbener Rechte, sofern es sich dabei um
schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
konnten (VfSlg 11.309/1987). Außerdem werde durch die Einstellung der
Beihilfe die finanzielle Existenz der Familie der Bw. bedroht. Die Bw. beantragt
daher die Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder auch ab Juli
2006 weiter zu gewähren und eventuell den mit Berufung angefochtenen
Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an
die Behörde I. Instanz zurückzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Bw. und ihre Kinder sind syrische
Staatsbürger. Die Bw. hält sich zusammen mit ihren drei Kindern als
Asylwerber in Österreich auf und verfügt nach ihren eigenen Angaben
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG
1997. Ein Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde nicht nachgewiesen bzw. die
Innehabung eines solchen auch im bisherigen Verfahren von der Bw. nicht
behauptet. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf (Weiter)gewährung von
Familienbeihilfe ab Juli 2006 für die drei Kinder der Bw. unter Hinweis auf
die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3 FLAG 1967 ab.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach den §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 FLAG besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für jene Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Bw. konnte im bisherigen Verfahren keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne der eindeutigen gesetzlichen
Regelung seit 1.1.2006 ist daher nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf
Familienbeihilfe zu erlangen. Die Bw. kann somit mit ihrem Vorbringen, dass sie
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfüge, nichts für ihren Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig
Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Bw. bestreitet auch nicht, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung getroffen
hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen
gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde auf Grund des im Art. 18 Abs. 1
B-VG (Bundesverfassungsgesetz) verankerten Legalitätsprinzips ihre
Entscheidungen jedoch lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die
Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2006 zu
Recht erfolgt. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 29.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0875-L/06
- Stammnummer
- 25157
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF