Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0365-S/03
Abgabennachsicht bei Sanierungsgewinn; sachliche Unbilligkeit; persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-S/03vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.F., Kaufmann, Sbg., vertreten durch
Werner FARTHOFER, Steuerberater, 5020 Salzburg, Ginzkeyplatz 10, vom
22. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
28. September 2001 betreffend die Abweisung des Ansuchens vom 9.August 2001
um Bewilligung einer Nachsicht gemäß
§ 236 BAO wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 9.August 2001 beantragte der
Abgabepflichtige H.F. ihm eine Abgabennachsicht gemäß
§ 236 BAO
hinsichtlich des gesamten aushaftenden fälligen Abgabenbetrages in
Höhe von ATS 381.019,98 (entspricht € 27.689,80) zu gewähren. Er
führt aus, dass sowohl eine sachliche als auch eine persönliche
Unbilligkeit in der Einhebung gegeben sei, die sich vor allem aus seiner
wirtschaftlichen Situation ergebe. Durch die Einhebung der Abgabe würden
dem Steuerpflichtigen Nachteile entstehen, welche die Existenz des Pflichtigen
und seiner Familie nachhaltig gefährden würden. Über sein
Vermögen sei im Mai 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden, das
1998 mit einem Zwangsausgleich abgeschlossen wurde. Die 20 %-Quote habe ATS
500.000.-betragen, dazu seien noch hohe Gerichts- und Anwaltskosten
gekommen. Weiters sei die Gattin von der Bank als Bürgin für eine
Kredit von rund ATS 650.000.-herangezogen worden. Vom monatlichen
Einkommen des Abgabepflichtigen von ca. ATS 20.000.---könne die Familie mit
zwei Kindern gerade leben und die privaten Fixkosten bestreiten. Zudem seien die
Provisionen durch wirtschaftliche Probleme von Großkunden geringer als im
Vorjahr. Aus der für die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführten
Betriebsprüfung sowie aus der Veranlagung 2000 ergebe sich die vom
Nachsichtsansuchen umfasste Abgabenschuld. Diese resultiere großteils aus
der Versteuerung des durch den Zwangsausgleich entstandenen Sanierungsgewinnes,
was nach Ansicht des Antragstellers eine sachliche Unbilligkeit darstelle, da
hier ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Allein
im Jahr 2000 betrage die Einkommensteuer daraus ATS 117.475.--.
Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen,
dass ein anderweitiger Verbrauch von Mitteln trotz Abgabenschuldigkeiten nicht
stattgefunden habe, dass keine Steuern hinterzogen wurden und die
Abgabenerklärungen immer beim Finanzamt eingereicht wurden und eine
Vorsorge für die Entrichtung aufgrund der wirtschaftlichen Situation
unmöglich gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 28.September 2001 wies das Finanzamt
dieses Nachsichtsansuchen als unbegründet ab. Das Finanzamt verneinte das
Vorliegen der Unbilligkeit und verwies unter anderem darauf, dass die vorhandene
Existenzgefährdung bereits durch die hohen Bankverbindlichkeiten gegeben
sei. Für eine Nachsichtsgewährung müsste die
Existenzgefährdung gerade durch die Einhebung der Abgaben verursacht oder
entscheidend mitverursacht werden. Zum Sanierungsgewinn verweist das Finanzamt
auf den Umstand, dass dieser nur in der Höhe von 20 % festgesetzt wurde, 80
% seien im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. der Veranlagung bereits
nachgesehen worden.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde am 22.Oktober 2001
berufen und zu den Bankverbindlichkeiten vorgebracht, dass sich diese
zwischenzeitig durch Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleiches mit
dem Kreditinstitut von rund ATS 650.000.-- auf lediglich ATS
100.000.-vermindert hätten. Daraus ergebe sich, dass die
Existenzgefährdung nunmehr tatsächlich durch die Abgabenschuld
verursacht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.September 2003 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Es liege keine Unbilligkeit in
der Einhebung vor, da die Vorschreibung der Abgabe eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage sei. Die Vorschreibung des Sanierungsgewinnes sei vom
Gesetzgeber beabsichtigt, die Härten dieser Steuerpflicht würden
bereits im Zuge der Abgabenfestsetzung im Sinne des § 206 BAO durch eine
verminderte Festsetzung berücksichtigt. Damit habe das Finanzamt seinen
Beitrag zur Sanierung geleistet. Außerdem habe der Berufungswerber (Bw.)
im Jahr 2001 eine Eigentumswohnung erworben und es könne nicht Sinn einer
Nachsicht im Sinne des § 236 BAO sein, dass sich der Nachsichtswerber auf
Kosten des Abgabengläubigers Vermögen erwerbe.
Durch den am 20.Oktober 2003 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Es wurde nochmals vorgebracht, dass
sich der Bw. mit seiner Familie am Rande des Existenzminimums bewege und ein
Betreiben des Rückstandes für ihn den Ruin bzw. ein weiteres
Insolvenzverfahren bedeuten würde. Der Bw. habe nach dem Zwangsausgleich
ein kleines Handelsvertretergewerbe eröffnet und aufgebaut und erfolgreich
mit dem restlichen Gläubiger (Bank) einen außergerichtlichen
Ausgleich betrieben. Es werde daher nochmals um Erteilung der beantragten
Nachsicht ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf
Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum
Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des
Falles unbillig wäre. Das Nachsichtsverfahren zerfällt nach Lehre und
Rechtsprechung in zwei getrennte Abschnitte. Zunächst ist in einer ersten
Verfahrensphase zu prüfen, ob der maßgebliche Rechtsbegriff der
"Unbilligkeit der Einhebung" im Sinne des § 236 BAO zu bejahen ist. Bei der
Prüfung dieser Frage darf der Zweck der Rechtsvorschrift des § 236
leg. cit. nicht außer Acht gelassen werden: durch die Bewilligung der
Nachsicht soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall
eingetretene Härte oder vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der
Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen zu beseitigen oder zu
mildern. Eine derartige Billigkeitsmaßnahme ist nach der Rechtsprechung
des VwGH insbesondere dann zu rechtfertigen, wenn die Einbringung der Abgabe die
wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Eine
Abgabennachsicht kann aber auch dann gerechtfertigt werden, wenn die Einhebung
in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die
sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen ergeben.
Darüber hinaus kann die Erteilung einer
Abgabennachsicht auch dann geboten sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Norm des §
236 BAO bietet die Handhabe, dort mildernd einzugreifen, wo die Auswirkungen der
Abgabenvorschriften zu einer anormalen Belastungswirkung
führen.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt zu
folgendem Ergebnis:
Über das Vermögen des Berufungswerbers
wurde im Mai 1997 das Konkursverfahren eröffnet. In der Folge ist es dem Bw
gelungen mit seinen Gläubigern einen Zwangsausgleich mit der gesetzlichen
Mindestquote von 20 % abzuschließen. Aufgrund der
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen waren die weggefallenen
Verbindlichkeiten als Sanierungsgewinn zu versteuern, was im Rahmen der
Betriebsprüfung bzw. der Veranlagungen durchgeführt wurde. Nach dem
Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 12.7.2001 beträgt der
Sanierungsgewinn rund ATS 1,22 Mio., die darauf entfallende Einkommensteuer
würde ATS 587.376.-betragen. Unter Anwendung des § 206 lit b BAO
wurden vom Finanzamt lediglich ATS 117.475.-( dies entspricht der 20 % -
Quote ) festgesetzt. Auch für das Jahr 1999 wurde seitens des Finanzamtes
in gleicher Weise vorgegangen, d. h. auch für diesen Zeitraum wurde ein
Anteil von 80 % der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer erst
gar nicht festgesetzt. Dies bedeutet aber, dass die Härten der
Besteuerung des Sanierungsgewinnes bereits im Zuge der Abgabenfestsetzung durch
Maßnahmen in Sinne des § 206 lit b BAO berücksichtigt worden
sind. Festzuhalten ist, dass der Forderungsverzicht mit 80 % genau jenem
Ausmaß entspricht, das auch die übrigen Gläubiger geleistet
haben. Die eingewendete sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, weil es
sich bei der Besteuerung des Sanierungsgewinnes um ein vom Gesetzgeber durchaus
gewolltes Ergebnis handelt. Es handelt sich um kein ungewöhnliches
Entstehen einer Abgabenschuld das zu einem unproportionalen
Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Die ohnehin durch
§ 206 BAO abgefederte Sanierungsgewinnbesteuerung ist die Auswirkung einer
generellen Norm, die als solche nicht zu einer Unbilligkeit führt.
Materiellrechtlich bedingte Unzulänglichkeiten (die als ungerecht empfunden
werden) stellen nach der Judikatur des VwGH keine sachliche Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO dar. Davon abgesehen übersieht der
Nachsichtswerber, dass der Rückstand nicht nur aus der Einkommensteuer
für den Sanierungsgewinn besteht. Im vom Nachsichtsansuchen umfassten
Betrag sind auch im beträchtlichen Umfang Umsatz- und
Einkommensteuerbeträge enthalten, die sich aufgrund der
Prüfungsfeststellungen ergeben haben. Diesbezüglich kann die geltend
gemachte sachliche Unbilligkeit von vornherein nicht greifen.
Eine Nachsichtsmaßnahme aufgrund persönlicher
Unbilligkeit setzt grundsätzlich ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen
entstehenden Nachteilen voraus (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118). Aufgrund der
Angaben des Bw im Nachsichtsansuchen und den weiteren Schriftsätzen sowie
den vom Finanzamt erhobenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist davon
auszugehen, dass sich der Bw. bei Stellung des Ansuchens in einer schwierigen
wirtschaftlichen Lage befunden hat. Der Umstand, dass der Bw. bzw. seine Gattin
als Bürgin mit der Bank einen außergerichtlichen Vergleich
geschlossen haben und damit ihre Verbindlichkeiten deutlich reduzieren konnten,
könnte prinzipiell indizieren, dass auch die Finanzverwaltung einen
(weiteren) Beitrag zur endgültigen Sanierung des Abgabepflichtigen leisten
sollte. Dem steht allerdings der Erwerb einer Eigentumswohnung gegenüber.
Mit aktenkundigem Kaufvertrag vom 28.Juni 2001 hat der Bw. zusammen mit seiner
Gattin eine Eigentumswohnung in Salzburg um einen Kaufpreis von ATS
3,000.000.-erworben. Keine zwei Monate nach Abschluss dieses Kaufvertrages
ist der Bw. mit seinem Nachsichtsansuchen an die Finanzverwaltung herangetreten.
Bei einer solchen Vorgangsweise kann der Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass
durch den Verzicht des Abgabengläubigers offensichtlich der Erwerb der
Immobilie zum Teil finanziert werden sollte, nicht entgegen getreten werden. Es
kann nicht den Intentionen des § 236 BAO entsprechen, den
Vermögenserwerb durch Nachsichtswerber auf Kosten des
Abgabengläubigers und damit der Allgemeinheit zu
unterstützen.
Die Rechtsmittelbehörde stellt nicht in Abrede, dass
die sofortige bzw. sofortige volle Entrichtung der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten von € 25.293.-(Kontoabfrage vom 21.11.2006)
für den Bw. bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen kaum
möglich sein wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die
rückständigen Abgaben im Nachsichtswege abzuschreiben sind, weil es
dem Nachsichtswerber nicht gelungen ist, eine Unbilligkeit im Sinne des §
236 BAO aufzuzeigen. Die vorliegende Berufung war daher mangels Vorliegens des
Rechtsbegriffes der Unbilligkeit aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es
dem unabhängigen Finanzsenat möglich gewesen wäre, in eine
Ermessensentscheidung einzutreten. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
23. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-S/03
- Stammnummer
- 25129
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF