Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0838-L/05
Bescheidadressierung im Konkurs
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0838-L/05vom 21.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 1. September 2003 und den
Vorlageantrag 15. Oktober 2004 des Dr. Christian P. als Masseverwalter im
Konkurs der Fa. B. GmbH, 4020 Linz, X.-Straße 3, betreffend das als
"Grunderwerbsteuerbescheid" bezeichnete Schreiben des Finanzamtes
Urfahr vom 30. Juli 2003 und das als "Grunderwerbsteuerbescheid
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO"
bezeichnete Schreiben des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
13. September 2004 entschieden:
Die Berufung
vom 1. September 2003 und der Vorlageantrag vom 15. Oktober 2004 werden
gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Über das Vermögen der Fa. B. GmbH wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 20. Dezember 2001, AZ. 14 S 325/01v das
Konkursverfahren eröffnet worden und Dr. Christian P. wurde zum
Masseverwalter bestellt.
Mit dem als "Grunderwerbsteuerbescheid"
bezeichneten Schreiben vom 30. Juli 2003 wurde der Fa. B. GmbH in Zusammenhang
mit der Vereinbarung betreffend "Fahrnis- und Immobilienkaufvertrag vom
17. Februar 2000 mit Y. GesmbH & Co KG" die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 18.425,47 € vorgeschrieben. Der "Bescheid"
war wie folgt adressiert:
"B. GmbH z.H. Dr. P.
Christian X.-Straße 3 4020 Linz"
Dagegen wurde vom Masseverwalter mit dem Anbringen vom 1.
September 2003 die gegenständliche Berufung eingebracht.
Diese Berufung wurde mit dem als
"Grunderwerbsteuerbescheid Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO" bezeichneten Schreiben des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 13. September 2004 abgewiesen. Dieses Schrweiben war wieder
adressiert mit:
"B. GmbH z.H. Dr. P.
Christian X.-Straße 3 4020 Linz"
Der Masseverwalter brachte mit dem Anbringen vom 15.
Oktober 2004 einen Vorlageantrag ein.
Die gegenständliche Berufung wurde am 26. September
2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für
Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Der Masseverwalter ist
für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die
Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter
des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt
nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen.
Eine Erledigung kann
gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden
Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Eine
wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an "Herrn
[Gemeinschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist nicht
an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 2. 3. 2006,
2006/15/0087). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner
gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter
gegenüber nicht wirksam (vgl.
Fischerlehner in
Koller/Schuh/Woischitzschläger,
Betriebsprüfung I, § 93 Abs 2 BAO Anm. 3.5).
Da im gegenständlichen Fall sowohl das als
"Grunderwerbsteuerbescheid" bezeichnete Schreiben des Finanzamtes
Urfahr vom 30. Juli 2003 als auch das als "Grunderwerbsteuerbescheid
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO" bezeichnete
Schreiben des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 13. September 2004
nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschudner gerichtet waren,
konnten diese nicht wirksam werden. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 1.
September 2003 und der Vorlageantrag vom 15. Oktober 2004 waren daher
unzulässig.
Der
Bescheid ergeht auch an:
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, zu Handen Frau AD RR
Pfändtner als Amtspartei
Linz, am 21.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0838-L/05
- Stammnummer
- 25081
- Gültig
- 21.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF