Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2072-L/02
Vereinbarte Zinsen gehören bei der Börsenumsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2072-L/02vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw in L, vertreten durch LL GmbH
& Co KG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Linz,
vom 11. Juli 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
21. Juni 2000 betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die k-GmbH&Co-KG und die O-GmbH&Co-KG
(Berufungswerberin) waren Gesellschafter der Firma R-GmbH mit dem Sitz in Li.
Beide Gesellschafter verfügten über Geschäftsanteile, die voll
eingezahlten Stammeinlagen von je S 250.000.- entsprachen.
Mit
Abtretungsvertrag vom 1. März 1999
trat die k-GmbH&Co-KG ihren Geschäftsanteil an die
Berufungswerberin ab. Als Abtretungspreis wurde in § 3 dieses
Abtretungsvertrages einvernehmlich ein Betrag von S 197,350.000.-
festgelegt. In Punkt 3.2 wurde vereinbart:
Der Kaufpreis ist binnen 2 Wochen nach
rechtskräftiger kartellgerichtlicher Genehmigung (oder einem dieser
Genehmigung gleichzuhaltenden Bestätigung des Kartellgerichtes) der
Übergeberin zu überweisen. Gleichzeitig sind für den Kaufpreis
für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt
Zinsen in Höhe von 3,5% per annum zu bezahlen.
Mit
vorläufigen
Börsenumsatzsteuer-Bescheid gem. § 200 BAO vom 18. März
1999 setzte das Finanzamt für den gegenständlichen Erwerb von
Geschäftsanteilen an der R-GmbH unter Zugrundelegung einer
Bemessungsgrundlage von S 197,350.000.- Börsenumsatzsteuer in
Höhe von S 4,933.750.- fest. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die endgültige Bemessung nach Feststehen des
endgültigen Abtretungspreises erfolge.
Mit Schreiben vom
26. April 2000 gab die vertretende Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft bekannt, dass für die Zeitspanne zwischen
Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsanteil am 1.1.1999
und dem Zahlungszeitpunkt am 18.5.1999 die vereinbarten Stundungszinsen von 3,5%
per anno bezahlt wurden. Der gesamte von der Erwerberin zu leistende Betrag
betrug daher S 199,942.584.- (Kaufpreis S 197,350.000.- und
Stundungszinsen S 2,592.584.-.
Mit
endgültigen
Börsenumsatzsteuer-Bescheid vom 21. Juni 2000 setzte das
Finanzamt für den gegenständlichen Erwerb von Geschäftsanteilen
an der R-GmbH unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 199,942.584.- Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 4,998.565.-
fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
ziffernmäßig bestimmte Leistungen, die neben dem Abtretungspreis zu
erbringen sind, zur Bemessungsgrundlage zählen. Dies gelte auch für
vertraglich vereinbarte Stundungszinsen.
Gegen diesen Bescheid brachte
die vertretende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
fristgerecht Berufung ein und
beantragte, als Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer nur den
Kaufpreis von S 197,350.000.- heranzuziehen. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass die Börsenumsatzsteuer von dem vereinbarten
Preis berechnet werde. In der Kommentarliteratur werde einhellig die Auffasssung
vertreten, dass Stundungszinsen dem vereinbarten Preis nicht hinzuzurechnen
seien und daher die Bemessungsgrundlage der BUSt nicht erhöhten. Auf die
Kommentare von Dorazil und Brönner/Kamprad wurde hingewiesen.
Darüberhinaus werde im Schrifttum sogar die Auffasssung vertreten, dass bei
einer langfristigen zinsenlosen Kaufpreisstundung der gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG ermittelte, also der abgezinste Wert, der
Berechnung der BUSt zugrunde zu legen sei.
Das Finanzamt legte die Berufung am 30. Oktober 2002
der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vor. Da die Berufung zum
1. Jänner 2003 noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur
Entscheidung nach § 260 BAO in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der
Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den Unabhängigen Finanzsenat
über.
Vor Entscheidung über diese Berufung wurde Einsicht in
das Firmenbuch genommen. Daraus war ersichtlich, dass die Berufungswerberin
durch den Einbringungsvertrag und Anwachsungsvertrag vom 5. April 2006
aufgelöst wurde. Am 1. Juni 2006 wurde die Löschung der
Berufungswerberin sowie die Vermögensübernahme gemäß
§142 HGB durch die L-GmbH (seit 7. September 2006 I GmbH) im
Firmenbuch eingetragen. Mit Telefonat vom 13. November 2006
teilteeine
Mitarbeiterindervertretenden
Steuerberatungsgesellschaft mit, dass die Rechtsnachfolgerin der
BerufungswerberinnichtdieIGmbH, sondern
dieOGmbH ist.Aus dem Firmenbuch war
ersichtlich, dass mit Eintragung vom 5. Juli 2006
dieOGmbH (FNx) durch Spaltung
derL-GmbH(unter Übertragung des Betriebes der0) entstanden ist. Die gegenständliche Berufungsentscheidung
war daher an die O GmbH als Rechtsnachfolgerin der L-GmbH, diese wiederum als
Rechtsnachfolgerin der Berufungswerberin zu richten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 KVG auch
Anteile an einer GmbH als Wertpapiere gelten.
Nach § 21 Zif. 1 KVG wird die Steuer
regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet. Kosten, die durch
den Abschluss des Geschäfts entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei
Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind
dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem
Kaufpreis hinzugerechnet.
Unbestritten ist, dass es sich beim
berufungsgegenständlichen Anschaffungsgeschäft weder um ein
Geschäft über Schuldverschreibungen (bei welchem Stückzinsen
besonders berechnet wurden) noch um ein Stellgeschäft handelt.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis
neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig
bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die
Geschäftsanteile zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2005, Zl 2005/16/0080 und die
dort zitierte Vorjudikatur).
Im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1995, Zl. 95/16/0111, 0112, 0113,
wurden auch die Kosten für eine Finanzierungsübernahme zur
Bemessungsgrundlage bei der Börsenumsatzsteuer gerechnet. Die Käufer
verpflichteten sich nicht nur, an den Verkäufer der Anteile die in den
Abtretungsverträgen genannten Barpreise zu leisten, sondern auch dazu,
jenes Objekt zu finanzieren, welches vom Verkäufer schließlich auf
Grund eines langfristigen Mietvertrages, abgeschlossen zwischen einer von den
Käufern (im Wege des gegenständlichen Anteilserwerbs) beherrschten
GmbH (als Vermieterin) und dem Verkäufer (als Mieter), wirtschaftlich
genutzt werden sollte. Durch diese Finanzierungsübernahme trat auch eine
Vermehrung im Vermögen des Veräußerers der Geschäftsanteile
ein.
Der berufungsgegenständliche Abtretungsvertrag wurde
am 1. März 1999 abgeschlossen. Zinsen wurden bereits für einen
Zeitraum ab 1. Jänner 1999 vereinbart. Die Erwerberin des
Geschäftsanteiles schuldete also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis die Zinsen für drei Monate. Sie
schuldete weiters Zinsen bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt. Sie hatte
diese Zinsen aufzuwenden, um den berufungsgegenständlichen
Geschäftsanteil zu erhalten. Auch Stundungszinsen stellen Aufwendungen zur
Finanzierung des Erwerbes eines Geschäftsanteiles dar und führen im
Ergebnis zu einer Vermehrung im Vermögen des Veräußerers der
Geschäftsanteile.
Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes gehören daher die im
berufungsgegenständlichen Abtretungsvertrag vereinbarten Zinsen zur
Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer.
Dieser vom
Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung steht allerdings die in der
Berufung zitierte Kommentarliteratur entgegen. Dorazil führt im
Kurzkommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz zu § 21 Rdn 2.1 unter
Verweis auf Brönner/Kamprad Rdn 2 zu § 23 aus, dass Stundungszinsen
dem vereinbarten Preis nicht hinzuzurechnen sind.
Dazu ist zu bemerken, dass die
zweite Auflage des Kurzkommentars von Dorazil im Jänner 1997 erschienen ist
und die Rdn 2.1 des § 21 unverändert aus der ersten Auflage
(erschienen 1992) übernommen wurde. Dorazil verweist auf den deutschen
Kommentar von Brönner/ Kamprad, erwähnt aber die jüngste
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. In Deutschland wurde die
Börsenumsatzsteuer zum 1. Jänner 1991 abgeschafft, weshalb nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der jüngeren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gegenüber der älteren (aus den 80-iger Jahren
stammenden) Kommentarliteratur von Dorazil und Brönner/Kamprad der Vorzug
zu geben ist.
Da sich der Unabhängige Finanzsenat der jüngeren
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nicht der älteren
Kommentarliteratur anschließt, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 13.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2072-L/02
- Stammnummer
- 25071
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF