Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0890-L/04
Gewinne einer Personengesellschaft sind ab dem Todestag des Gesellschafters dem Erben zuzurechnen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0890-L/04vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 30. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27. April 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
die Kinder N., für die Zeit vom Jänner 2001 bis September 2002 und M.,
für die Zeit vom Jänner 2001 bis Jänner 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag werden für M. , für Jänner 2003
gewährt. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich dadurch auf
insgesamt € 8.924,90 (Familienbeihilfe:
x: € 3.052,75; y: € 3.582,35;
gesamt: € 6.635,10; Kinderabsetzbetrag: x
: € 1068,55; y : € 1.221,25;
gesamt: € 2.289,80)
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 27. April 2004
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
volljährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit vom
Jänner 2001 bis September 2002 sowie die Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die volljährige
Tochter der Berufungswerberin für die Zeit vom Jänner 2001 bis
Jänner 2003 in Höhe von insgesamt 9.128,50 €
zurückgefordert. Gemäß
§ 5 Abs. 1
FLAG 1967 falle der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder mit
31. Dezember 2000 weg, da das Einkommen der Kinder in den
Jahren 2001 und 2002 die Einkommensgrenze von 120.000,00 S im
Jahr 2001 und 8.725,00 € im Jahr 2002 überschritten
habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom
30. Juni 2004 enthält den Antrag, den Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In eventu werde die Abänderung
des Bescheides dahingehend beantragt, dass die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag für den Sohn der Berufungswerberin für den Zeitraum
Jänner bis September 2002 in Höhe von 1.766,70 € und
für die Tochter der Berufungswerberin für den Zeitraum
Jänner 2002 bis Jänner 2003 in Höhe von
2.674,40 €, insgesamt daher in Höhe von 4.441,10 €,
nicht zurückzuerstatten seien. Als Begründung wird Folgendes
angeführt: Mit dem Tod des Vaters am 20. März 2000
hätten die Kinder Komplementäranteile in Höhe von jeweils
25,5 % erworben. Die KG habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das mit
1. März beginne. Der Sohn studiere derzeit Pharmazie und die Tochter
besuche eine höhere Schule. Die formelle Einantwortung in der
Verlassenschaft habe erst im September 2002 stattgefunden. Die Kinder
hätten im Wirtschaftsjahr 2001 (März 2000 bis
Februar 2001) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils
629.156,00 S (= 45.722,55 €) und im
Wirtschaftsjahr 2001/2002 (März 2001 bis Februar 2002)
Einkünfte in Höhe von jeweils 11.524,00 € bezogen. Im
Wirtschaftsjahr 2002/2003, das mit März 2002 begonnen habe, und
im darauf folgenden Wirtschaftsjahr seien keine positiven Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erwirtschaftet worden. Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, dann, wenn
diese für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet würden und ihnen aufgrund des Schulbesuchs die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei. Zudem habe ein
Steuerpflichtiger, dem Familienbeihilfe gewährt werde, im Wege der
gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG einen Anspruch auf Auszahlung eines monatlichen
Kinderabsetzbetrages. Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG bestehe
grundsätzlich für Kalenderjahre, die dem Kalenderjahr folgen
würden, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet habe, dann kein
Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, wenn das
Kind im jeweiligen Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen bezogen habe,
dass den Betrag von 8.725,00 €
übersteige. Die Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens erfolge gemäß
§ 33 Abs. 1
EStG. Waisenversorgungsgenüsse seien gemäß
§ 5
Abs. 1 lit. c FLAG explizit nicht in das zu versteuernde Einkommen
einzubeziehen. Der seit 1. Jänner 2002 geltende Grenzbetrag in
Höhe von 8.725,00 € beziehe sich gemäß
§ 5
Abs. 1 FLAG ausdrücklich auf ein Kalenderjahr. Um bei einem
abweichenden Wirtschaftsjahr beurteilen zu können, ob der Grenzbetrag in
Höhe von 8.725,00 € pro Kalenderjahr überschritten worden
sei, sei eine Aliquotierung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorzunehmen.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom
27. März 2003, 99/15/0082, diesbezüglich auch
ausgesprochen, dass bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, die nur in einzelnen
Monaten eines bestimmten Ermittlungszeitraumes zufließen würden, die
Einkünfte gleichmäßig auf die Monate während denen die
Grundlage für die Erzielung der betreffenden Einkünfte bestanden habe,
aufzuteilen seien. Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom
16. September 2003, 2000/14/0164, ausgesprochen habe, sei
für das Überschreiten der Einkommensgrenzen für den Bezug der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages der zivilrechtliche
Erwerbsvorgang, im gegenständlichen Fall also die Einantwortung,
maßgeblich. Da die Kinder erst mit Einantwortung im September 2002
zivilrechtliche Eigentümer der Komplementäranteile geworden seien,
erfolge die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
für den Zeitraum Jänner 2001 bis September 2002 bzw.
Jänner 2003 in Höhe von insgesamt 9.128,50 € zu
Unrecht. Sollte man allerdings - entgegen dieser Ansicht - davon ausgehen, dass
ein maßgeblicher Zufluss nicht erst mit Einantwortung, sondern bereits mit
dem Tod des Vaters im März 2000 erfolgt sei, so sei jedenfalls die mit
gegenständlichen Bescheid vorgeschriebene Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Sohn für den
Zeitraum Jänner bis September 2002 bzw. für die Tochter für
Jänner 2002 bis Jänner 2003 rechtswidrig, weil bei
Aliquotierung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den abweichenden
Wirtschaftsjahren im Kalenderjahr 2002 und 2003 der Grenzbetrag
für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in
Höhe von 8.725,00 € in beiden Fällen nicht
überschritten worden sei. Bei Aliquotierung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb des Wirtschaftsjahres 2001/2002 würden sowohl auf den
Sohn als auch auf die Tochter im Kalenderjahr 2002 lediglich Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils 1.920,67 € entfallen. Da
auch im Wirtschaftsjahr 2003 (März 2002 bis Februar 2003)
von den Kindern jeweils keine positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erwirtschaftet worden seien, komme es im Kalenderjahr 2002 jedenfalls zu
keinem Überschreiten des Grenzbetrages in Höhe von
8.725,00 €. Da in beiden Fällen im Kalenderjahr 2002 alle
für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
erforderlichen Voraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
EStG (Anmerkung: richtig wohl FLAG) erfüllt seien und überdies der
Grenzbetrag der Einkünfte nicht überschritten worden sei, erfolge die
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
den Sohn für den Zeitraum Jänner bis September 2002 in Höhe
von 1.766,70 € und für die Tochter für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von 2.470,80 €, in
Summe daher insgesamt in Höhe von 4.237,50 €, zu Unrecht. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass auch im Wirtschaftsjahr 2003 von
den Kindern keine positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet
worden seien, erfolge die Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für die Tochter für den Zeitraum
Jänner 2003 in Höhe von 203,60 € ebenfalls zu Unrecht.
Die Kinder würden seit dem Wirtschaftsjahr 2002, 2003 bis laufend
keine positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen. Die
Berufungswerberin habe daher gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
FLAG iVm. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG laufend Anspruch auf
Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ihren Sohn und
ihre Tochter. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass mangels
Überschreitens der Versicherungsgrenze gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG jedenfalls die Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Sohn für den
Zeitraum Jänner bis September 2002 für die Tochter für den
Zeitraum Jänner 2002 bis Jänner 2003 in Höhe von
insgesamt 4.441,00 € zu Unrecht erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt, dass
für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
8.725 € (120.000 S) übersteigt, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden
ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben
außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt, b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Weiters bestimmt § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988, dass einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von
monatlich 700 S (50,90 €) für jedes Kind zusteht. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967
anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
4.2.1987, 85/13/0180, vom 27.2.2003, 99/15/0082, und vom 16.9.2003,
2000/14/0164, ausgeführt hat, sind bei Einkünften aus
Kapitalvermögen, die nur in einzelnen Monaten eines bestimmten
Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr) zufließen, zur Ermittlung der
monatlichen Einkünfte die während dieses Zeitraumes insgesamt
bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf die Monate aufzuteilen,
während welcher die Grundlage für die Erzielung der betreffenden
Einkünfte aus Kapitalvermögen bestanden hat. Dies deshalb, weil
nur diese Fiktion von Einkünften in monatlich gleicher Höhe -
welche auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb Anwendung findet - jede
willkürliche Lenkung von anspruchsbegründeten und
anspruchsvernichtenden Voraussetzungen ausschließt.
Unbestritten erwarben die beiden Kinder der
Berufungswerberin mit dem Tod des Vaters am 20.3.2000 Komplimentäranteile
an der KG in Höhe von jeweils 25,5 %. Entsprechend den
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.2.1984, 82/14/1065, 83/14/0238
sind Gewinne einer Personengesellschaft ab dem Todestag des Gesellschafters dem
Erben zuzurechnen. Laut Einkommensteuerbescheide, gegen die kein
Rechtsmittel eingebracht wurde, betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
beider Kinder im Jahr 2001 je ATS 566.784,00 und im Jahr 2002 je
€ 10.747,33. Da das zu versteuernde Einkommen der beiden Kinder den im
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Betrag von
ATS 120.000,00 bzw. € 8.725.-. in diesen Jahren überstieg,
lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbeträge für den Sohn der Berufungswerberin in der Zeit
vom 1.1.2001 bis 30.9.2002 und für die Tochter der Berufungswerberin in der
die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2002 nicht vor. Im Jahr 2003
überschritt das zu versteuernde Einkommen der Tochter der Berufungswerberin
jedoch nicht den Betrag von € 8.725.-, weshalb der Anspruch auf
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Jänner 2003 gegeben
war.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 16.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0890-L/04
- Stammnummer
- 25030
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF