Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0357-L/05
Kein Ersatz des Fahrpreises für Schülerfreifahrten wegen unrichtiger Angaben im Antrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-L/05vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw1, und des Bw2, beide vertreten
durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt, 4150 Rohrbach, Stadtplatz 11, vom
12. Juli 2002 gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vom 21. Mai 2002 betreffend Rückzahlung des von
der Republik Österreich geleisteten Fahrpreisersatzes sowie Haftung
für die Rückzahlung gemäß
§ 30h Abs. 2 FLAG
1967 für den Zeitraum 1. September 1996 bis 31. August 1997
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die im Jahr 1978 geborene Erstberufungswerberin M war im
Schuljahr 1996/97 Schülerin einer Krankenpflegeschule in L. Ihr
Hauptwohnsitz befand sich in ihrem Elternhaus in K, in L , nahe der Schule,
hatte sie einen Nebenwohnsitz.
Anlässlich einer Überprüfung von
Schülerfreifahrten durch die zum damaligen Zeitpunkt noch zuständige
Finanzlandesdirektion wurde festgestellt, dass M im amtlichen Vordruck für
den Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zur und von
der Schule für das Schuljahr 1996/97 als Wohnort, von dem aus die Schule
besucht wird, den Wohnsitz in K angegeben hatte, und außerdem erklärt
hatte, dass das Verkehrsmittel an 7 Tagen in der Woche benutzt werde.
Auf Grund dieser Feststellung wurde der
Zweitberufungswerber als Erziehungsberechtigter der damals noch
minderjährigen M mit Schreiben der Finanzlandesdirektion darauf
hingewiesen, dass es unzulässig sei, eine Schülerfreifahrt zum
Hauptwohnort zu beantragen, wenn eine Unterkunft in der Nähe des Schulortes
vorhanden sei. Dies gehe auch aus den Erläuterungen auf der Rückseite
des Antrags hervor, wonach Schülerfreifahrten für sogenannte
Familienheimfahrten nicht vorgesehen seien. Es werde daher beabsichtigt, die
entstandenen Mehrkosten zurückzufordern.
Zu diesem Schreiben nahm der Zweitberufungswerber
sinngemäß folgendermaßen Stellung: Die Tochter hätte im
genannten Schuljahr die zweite Klasse der Krankenpflegeschule in L besucht. Da
sie von großem Heimweh geplagt war, sei sie mindestens fünfmal die
Woche nach Hause gefahren. Sie habe immer den Postbus für diese Strecke
benutzt, sie sei nie von ihrer Heimatgemeinde abgemeldet worden. Die Tochter sei
von der Verwaltung des AKH in L an der dortigen Adresse angemeldet worden, weder
er noch die Tochter seien von der Anmeldung in Kenntnis gesetzt worden.
Auf Grund dieser Einwendungen forderte die
Finanzlandesdirektion von der Meldebehörde den Meldezettel an und stellte
fest, dass er von M selbst bestätigt worden war. Im Zuge weiterer
Erhebungen stellte sie fest, dass eine regelmäßige Benützung des
Postbusses auf Grund der von der Schule bekanntgegebenen Unterrichtszeiten nicht
möglich gewesen wäre. In der Folge wurde daher mit den angefochtenen
Bescheiden der an das Verkehrsunternehmen für das Schuljahr 1996/97
geleistete Fahrpreisersatz in Höhe von 25.671,82 S
(1.865,64 €) von der Erstberufungswerberin zurückgefordert und
der Zweitberufungswerber gemäß
§ 30h Abs. 2 FLAG 1967
als Haftungspflichtiger für die Rückzahlung in Anspruch genommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde durch den
rechtlichen Vertreter der beiden Berufungswerber sinngemäß Folgendes
eingewendet: Zunächst wurde erklärt, dass der von der Erstbehörde
festgestellte Sachverhalt nicht zutreffe. Die Auskunft der Meldebehörde mit
der gegenteiligen Behauptung sei dem Berufungswerber nicht zur Kenntnis gebracht
worden und stehe auch in Widerspruch zu den Angaben der Schülerin im
Antrag. In diesem habe sie als Hauptwohnort und Wohnort, von dem aus die Schule
besucht werde, K angegeben. Die Richtigkeit dieser Angaben sei auch von der
Krankenpflegeschule bestätigt worden. Weiters wurde mangelhaftes
Ermittlungsverfahren eingewendet. Die Erstbehörde hätte ohne
nähere Begründung angegeben, dass die regelmäßige
Benützung des Postbusses auf Grund der von der Schule angegebenen
Beginnzeiten nicht möglich gewesen wäre. Es sei nicht dargelegt
worden, von welchen Schul- und Praktikumszeiten bei der Annahme, dass ein Hin-
und Herpendeln nicht möglich gewesen wäre, ausgegangen worden sei. Dem
Berufungswerber sei nicht Gelegenheit gegeben worden, die Erhebungen zur
Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, weshalb auch das
Parteiengehör verletzt worden sei. Im Übrigen hätte die
Erstinstanz auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt von einem
Rückersatz der im Rahmen der Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreise
Abstand nehmen müssen. In rechtlicher Hinsicht fordere die Bestimmung des
§ 30h FLAG 1967, dass der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte
unwahre Angaben gemacht habe. Dies liege jedoch auf Grund des von der
Erstinstanz angenommenen Sachverhaltes nicht vor. Die Erstinstanz hätte
nicht dargelegt, welche Angaben unwahr gewesen sein sollten. Tatsächlich
hätten die Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die
Nebenwohnsitzmeldung vermutlich von der Verwaltung des AKH ohne
Inkenntnissetzung der Berufungswerber erfolgt sei. Ausgehend von diesem
Sachverhalt sei nicht erfindlich, worin die unwahren Angaben der
Erstberufungswerberin zu erblicken seien. Zum Beweis für die
Ausführungen werde die Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters der
Verwaltung der Krankenpflegeschule, des zuständigen Sachbearbeiters der
Bundespolizeidirektion in L , sowie von M beantragt. Es werde aus den genannten
Gründen beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. zur
Verfahrensergänzung an die Finanzlandesdirektion zurückzuverweisen.
Nach schriftlicher Anforderung der genauen Unterrichts- und
Praktikumszeiten, wodurch die bisherigen Feststellungen bestätigt wurden,
wies die Finanzlandesdirektion die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
1.4.2004 als unbegründet ab. In der ausführlichen Begründung
wurden die durchgeführten Erhebungen sowie die daraus getroffenen
Feststellungen genau erläutert, auf Grund der die Erstbehörde zu dem
Schluss kam, dass die Angaben im Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises
als unwahr anzusehen waren.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das bisherige Begehren weiterhin
aufrecht erhalten und neuerlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet.
Sinngemäß wurde Folgendes eingewendet: Der Meldezettel, auf den sich
die Behörde beziehe und der mit der Unterschrift der Erstberufungswerberin
versehen sei, sei ihr bislang nicht zur Stellungsnahme vorgelegt worden.
Außerdem sei zu prüfen gewesen, ob sie zu dieser Zeit auf Grund ihrer
Minderjährigkeit überhaupt berechtigt gewesen wäre, einen
Meldezettel zu unterschreiben bzw. eine Wohnungnahme zu begründen. Wenn
dies nicht der Fall gewesen wäre, dann wäre die Unterschrift auf dem
Meldezettel unbeachtlich und es würden auch keine unwahren Angaben auf dem
Antrag vorliegen. Abgesehen davon würden auch bei Bestehen eines
Nebenwohnsitzes keine unwahren Angaben vorliegen, da der Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe voraussetze, dass der kürzeste Weg zwischen Wohung und
Schule in einer Richtung bzw. Wohnung und Zweitwohnsitz in der Nähe der
Schule mindestens zwei Kilometer betrage. Da die Entfernung zwischen
Zweitwohnsitz und Hauptwohnsitz im gegenständlichen Fall mehr als zwei
Kilometer betrage, stehe jedenfalls Schulfahrtbeihilfe zu, weshalb keine
unwahren Angaben beim Antrag auf Ausstellung einer Schulfahrtbeihilfe gemacht
wurden. Schließlich wurde auch noch die Richtigkeit der festgestellten
Unterrichtszeiten in Frage gestellt, bemängelt, dass die
Erhebungsergebnisse den Berufungswerbern nicht zur Kenntnis gebracht wurden, und
außerdem Widersprüche hinsichtlich der Feststellungen der
möglichen Rückfahrzeiten am Nachmittag behauptet. Ausgehend vom
festgestellten Sachverhalt hätte die Erstbehörde feststellen
müssen, dass die Erstberufungswerberin zu Recht eine
Schülerfahrtbeihilfe bezogen habe. Es werde die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zur Aufnahme der in der Berufung
angeführten Beweise beantragt.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wurde in der Folge zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30f Abs. 1 FLAG 1967 ist
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit
Verkehrunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge
abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler
zur und von der Schule ersetzt, wenn sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet,
einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis
eines bestimmten im Gesetz genannten Eigenanteils an den Schüler
auszugeben. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle darf der Fahrpreisersatz nur
für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur
für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung
im Sinn des § 30e Abs. 3 FLAG beigebracht wird, und für die,
sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird.
Die Freifahrausweise sind bei den einzelnen
Verkehrsunternehmen durch amtlich aufgelegte Vordrucke zu beantragen, in denen
neben persönlichen Daten von Schüler und Erziehungsberechtigten genaue
Angaben über das Verkehrsunternehmen, die Fahrstrecke sowie die Frage, ob
der Ausweis nur für die einfache Fahrt oder für die Hin- und
Rückfahrt beantragt wird, erforderlich sind. Gleichzeitig erklärt der
Antragsteller, an wieviel Tagen in der Woche das Verkehrsmittel, für das
der Freifahrausweis beantragt wird, tatsächlich benützt wird und dass
hinsichtlich der genannten Fahrstrecke und für den genannten Zeitraum noch
kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde. Dem Vordruck
liegen Erläuterungen über die wesentlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von Schülerfreifahrten bei.
§ 30h Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass der
Schüler den von der Republik Österreich für eine
Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu ersetzen hat, wenn er die
Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch
genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese
Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der
Schüler noch minderjährig ist.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Berufungswerberin durch unwahre Angaben in ihrem Antrag zu Unrecht eine
Schülerfreifahrt erlangt hat, sodass die zitierte Bestimmung des
§ 30h Abs. 2 FLAG 1967 zum Tragen kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4.5.1982, 82/14/0050, folgende Feststellung getroffen: Füllt ein
minderjähriger Schüler (vertreten durch den Vater) das Formular
"Ausstellung eines Freifahrtausweise eines öffentlichen
Verkehrsmittels für Fahrten zu und von der Schule" dadurch objektiv
unrichtig aus, dass er als Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird,
denselben Ort wie den "Hauptwohnort (Familienwohnsitz)" angibt,
obwohl er die Schule tatsächlich von einer am Schulort gelegenen
Zweitunterkunft besucht, so berechtigt das die Abgabenbehörde, dann Ersatz
des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises zu fordern, wenn
für den Vater des Minderjährigen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe
besteht.
Begründet wurde diese Feststellung
folgendermaßen: Die Vorschrift
(§ 30h Abs. 2) muss sinnvollerweise so verstanden werden, dass
durch unwahre Angaben im Antrag der Bund Fahrpreisersatz an das
Verkehrsunternehmen zu leisten hatte, obwohl die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt durch den Schüler nicht vorlagen.
Nun enthalten die von der Schülerfreifahrt handelnden §§ 30f,
30gund 30h Abs. 2 FLAG 1967 keine ausdrücklichen Vorschriften, unter
welchen Voraussetzungen ein Schüler Anspruch auf Schülerfreifahrt hat.
... Dennoch kann aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden
Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten
geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt dann nicht
gewähren wollte, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches
eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in
der Nähe des Schulortes bewohnt. Denn für diesen Fall räumt
§ 30c Abs. 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe
ein, deren Zweck offenkundig dazu dient, den Aufwand für die Fahrten
abzugelten, die regelmäßig, etwa zu den Wochenenden, oder fallweise,
etwabei Entfall von Unterrichtstagen, vom Schulort zum Hauptwohnort unternommen
werden. Neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten aus den genannten
Gründen außerdem noch Freifahrten zu finanzieren, kann keineswegs im
Sinn des Gesetzes gelegen sein. Die Gewährung von Freifahrten käme in
einem solchen Fall einem durch nichts gerechtfertigten doppelten Ersatz
desselben Aufwandes gleich.
Mit der in der zitierten Entscheidung angesprochenen
Regelung des § 30c Abs. 4 FLAG 1967 wurde Familien mit
Schülern, die für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft
außerhalb des Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des
Schulortes bewohnen, für die "Familienheimfahrten" eine
Fahrtenbeihilfe gewährt. Durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 297/1995
wurde diese Gesetzesstelle mit Wirksamkeit ab 31.8.1995 aufgehoben. Mit BGBl I
2002/158 wurde mit Wirksamkeit ab 1.9.2002 nach § 30c Abs. 3 FLAG
1967 neuerlich ein Absatz 4 angefügt, der wiederum für derartige
Fälle eine Fahrtenbeihilfe gewährt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
26.1.2006, 2003/15/0134, auf die oben zitierte Entscheidung vom 4.5.1982,
82/14/0050, Bezug genommen und in einem gleichgelagerten Fall betreffend die
Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 festgestellt, dass der Antrag auf Ausstellung
eines Freifahrtausweises für die "Familienheimfahrten" nicht zu
Unrecht gestellt wurde, dies mit folgender Begründung:
Auch für den
Beschwerdefall ist von Bedeutung, dass die §§ 30f, 30g und 30h
Abs. 2 FLAG nicht ausdrücklich regeln, unter welchen Voraussetzungen
ein Schüler Anspruch auf Schülerfreifahrt hat. Die
Schülerfreifahrt betrifft Fahrten zwischen der Wohnung (im Inland) und der
Schule. Aus § 2 Abs. 5 FLAG folgt, dass auch dann am
Familienwohnsitz eine "Wohnung" besteht, "wenn das Kind
für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der
Nähe der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt". Fahrten
zwischen der Familienwohnung und der Schule sind daher nicht untauglich, dem
Tatbestandsmerkmal "Fahrten zwischen Wohnung im Inland und der
Schule" im Sinn des § 30f Abs. 2 FLAG subsummiert zu
werden. Der VwGH hat im Erkenntnis 82/14/0050 aus der Gesamtheit der Regelungen
über die Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten geschlossen, dass
der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt nicht gewähren wolle, wenn der
Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft
außerhalb des Familienwohnortes bewohne, dies deshalb, da seinerzeit
§ 30c Abs. 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe
einräumte, deren Zweck offenkundig darin lag, den Aufwand für die
"Familienheimfahrten" abzugelten. Der VwGH hat ausgeschlossen, dass
der Gesetzgeber einen nicht gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben
Aufwandes habe anordnen wollen, er konnte daher für die seinerzeitige
Rechtslage ausschließen, dass neben der Schulfahrtbeihilfe für
Fahrten zum Familienwohnsitz außerdem noch ein Anspruch auf Freifahrten
bestehe. Dieses Argument verfängt allerdings nicht mehr, seit der
Gesetzgeber mit BGBl 1995/297 den Anspruch auf "Heimfahrtbeihilfe"
nach § 30c Abs. 4 FLAG beseitigt hat (hinsichtlich der
Zeiträume, bevor der Gesetzgeber mit BGBl I 2002/158 ab 1.9.2002 neuerlich
eine "Heinfahrtbeihilfe" eingeführt hat). Der Beschwerdefall
betrifft Zeiträume vor dem 1.9.2002. Für diese Zeiträume ist dem
Gesetz nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort
und der Schule nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und
der Schule" im Sinn des § 30f Abs. 2 FLAG zählen.
Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs. 5 abzuleiten, dass
das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Schulort die
Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet.
Dem angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde die Rechtsansicht
zugrunde, im Fall einer Zweitunterkunft des Kindes am Schulort seien die Fahrten
zwischen der Wohnung am Familienwohnsitz und der Schule keine Fahrten zwischen
der "Wohnung im Inland und der Schule". Als Fahrten zwischen der
Wohnung im Inland und der Schule könnten nur solche Fahrten angesehen
werden, die an mindestens vier Tagen pro Woche zurückgelegt werden. Diese
Rechtsansicht findet für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum
im Gesetz keine Deckung.
Diese Ausführungen im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes treffen nun sinngemäß auch auf den
gegenständlichen Sachverhalt zu. Der Berufungsfall betrifft das Schuljahr
1996/97 - ein Zeitraum, für den das Gesetz eine gesonderte Beihilfe
für "Heimfahrten" nicht gewährte. Die Berufungswerberin
hat einen Freifahrtausweis für die Strecke zwischen der Schule und ihrem
Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) beantragt. Wenn nun - in Anlehnung an
diese Rechtssprechung - der Gesetzgeber für diesen Zeitraum eine
Schülerfreifahrt auch dann für diese Strecke nicht ausschließt,
wenn der Berufungswerberin in der Nähe der Schule eine Zweitunterkunft zur
Verfügung stand, so kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass die
Berufungswerberin durch ihre Angaben im Antrag einen Vorteil erlangt hat, der
ihr durch das Gesetz nicht zugestanden wäre, unabhängig davon, in
welchem Ausmaß der Zweitwohnsitz der Berufungswerberin tatsächlich
genutzt wurde.
Die Einwendungen der Berufungswerberin gegen die von der
Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen waren daher für die
Entscheidung ohne Bedeutung, sodass von weiteren Sachverhaltserhebungen Abstand
genommen werden konnte. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch
zu entscheiden.
Linz, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 30f Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-L/05
- Stammnummer
- 25002
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF