Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0631-G/05
Schüleraustausch ins Ausland: Keine zwangsläufige auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-G/05vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine im Sinn des § 140 ABGB gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, und damit keine Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 EStG 1988, einem Kind über den Besuch einer allgemein bildenden Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland bloß wegen der besonderen sprachlichen Ausbildung zu besuchen.
Der Freibetrag gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 steht daher auch für die Zeit einer im Ausland im Rahmen eines so genannten Schüleraustausches erfolgten Schulausbildung nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine gleichartige Schule existiert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. August 2005, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 19. August 2005, betreffend
die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat mit der von ihr elektronisch
eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 unter anderem die Berücksichtigung eines Betrages
von 6.161,00€ als "andere außergewöhnliche Belastungen"
beantragt. Im anschließenden Ermittlungsverfahren gab sie dem Finanzamt
bekannt, dass es sich dabei um "Ausgaben für einen Schüleraustausch in
England", den ihre Tochter absolviert hatte, handelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, dem Aufwand fehle die
erforderliche Zwangsläufigkeit, abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin durch ihren bevollmächtigten Vertreter
auszugsweise aus:
"Wir begehren nun im
Sinne des § 34 Abs. 8, die Aufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung und zwar für die Monate September bis Dezember 2004 in
Höhe von insgesamt EUR
440,00.
In diesem Zusammenhang
verweisen wir auf den Umstand, dass ebenfalls in unserem Büro eine analoge
Anerkennung für die auswärtige Berufsausbildung erfolgte. Allerdings
war in diesem Fall ein auswärtiger Universitätsbesuch gegeben. Im
gegenständlichen Fall war mein Enkelkind ... im Wege des
Schüleraustausches in England, wobei die Erlernung der englischen Sprache
im Vordergrund stand".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2005 hat
das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt. Im Schriftsatz vom 1. September 2005 verweist der Vertreter der
Berufungswerberin ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 114 BAO
zur "Gleichmäßigkeit der Besteuerung" und ersuchte daher im Sinne
einer Gleichbehandlung mit dem Fall eines Besuches einer Universität in den
Vereinigten Staaten von Amerika, das Pauschale gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 auch im vorliegenden Fall zu genehmigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110€ pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Nach
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können derartige Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 ohne Berücksichtigung
des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Diese Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach
enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige
Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht zu, wenn am Wohnort des
Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich eine (unter
Berücksichtigung der Talente des Kindes) gleichartige
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgeführt, dass weder eine gesetzliche noch eine sittliche
Verpflichtung, somit keine Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 EStG
1988, besteht, seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildenden Schule
in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige
Schule im Ausland zu besuchen. Darüber hinaus hat der
Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen ausgesprochen, es
bestehe auch keine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, sein Kind an einer
ausländischen Universität studieren zu lassen, wenn das gewählte
Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen
Universität absolviert werden könnte, möge auch der
Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere
Berufslaufbahn des Kindes von Vorteil sein (vgl die im Erkenntnis vom
7.8.2001, 97/14/0068, zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung).
Auch im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenats weder eine im Sinn des § 140 ABGB
gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, somit keine Zwangsläufigkeit
der Berufungswerberin, ihrer Tochter über den Besuch einer allgemein
bildenden höheren Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu
schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland bloß wegen der besonderen
sprachlichen Ausbildung zu besuchen.
Entscheidungswesentlich ist somit nur mehr die Frage, ob am
Wohnort der Berufungswerberin und ihrer Tochter der Besuch einer
"gleichwertigen" Schule möglich war oder nicht (vgl. VwGH vom 31.3.1987,
86/14/0137).
Die Tochter der Berufungswerberin besuchte nach der
Aktenlage vor und nach ihrem Schulbesuch im Ausland eine allgemein bildende
höhere Schule in X., einem Ort der ohne jeden Zweifel im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen ist.
Der von der Berufungswerberin begehrte Freibetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 steht sohin nicht zu und der
angefochtene Bescheid entspricht der Rechtslage.
Dem Hinweis des Vertreters der Berufungswerberin auf eine
"analoge Anerkennung" in einem von ihm vertretenen Fall kann nicht konkret
entgegengetreten werden, da der genaue Sachverhalt nicht offen gelegt wurde. Es
sei jedoch darauf hingewiesen, dass die beiden Fälle wohl schon deshalb
nicht vergleichbar sind, weil es sich im gegenständlichen Fall um den
Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule handelt, während im
genannten "Vergleichsfall" eine Universität besucht wurde. So führt
der Besuch einer Universität (im Gegensatz zum Besuch einer allgemein
bildenden höheren Schule) durch einen etwa am Wohnort der Berufungswerberin
wohnhaften Studierenden grundsätzlich immer zur Berücksichtigung des
Freibetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, weil im
Einzugsbereich dieses Wohnortes keine Universität existiert. Es muss daher
sehr bezweifelt werden, dass es sich bei den beiden Fällen tatsächlich
um solche handelt, die vom Sachverhalt vergleichbar sind.
Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass eine
Partei aus einer allfälligen falschen Rechtsanwendung in anderen
Fällen auch aus § 114 BAO keine Rechte für sich ableiten
kann (vgl. z. B. Ritz, BAO³, § 114 Tz 4, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Die Berufung war daher, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-G/05
- Stammnummer
- 24985
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF