Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0410-I/05
Wegfall der säumniszuschlagsbegründenden Abgabe (Rechtslage vor BGBl. I 2000/142)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-I/05vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef
Sporer, Steuerberater, 6020 Innsbruck, Anichstraße 4, vom
28. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Mai
2005 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Bescheide über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden
vom 9. 5. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der
Berufungswerberin (Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von
211,24 € bzw. 276,71 € von der Umsatzsteuer 1995 und 1996
mit der Begründung fest, dass diese Abgaben nicht bis zum 15. 2. 1996
bzw. 17. 2. 1997 entrichtet worden seien.
Mit
Schriftsätzen vom 21. 7. 2005 und 28. 7. 2005 erhob die Bw.
innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung, die sich unter anderem
gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996,
gegen die in den wieder aufgenommenen Verfahren geänderten
Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 sowie gegen die Säumniszuschläge
zur Umsatzsteuer 1995 und 1996 richtet. Im Ergebnis macht die Bw. den Eintritt
der Bemessungsverjährung geltend.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass das Finanzamt der obigen
Berufung gegen die Bescheide vom 13. 4. 2005 über die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. 10. 2006 stattgegeben hat. Durch die
ersatzlose Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide sind die
Verfahren in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor der
Wiederaufnahme befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO). Dies bedeutet,
dass die den angefochtenen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
geänderten Umsatzsteuerbescheide durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind (vgl.
VwGH 24. 1. 1990, 86/13/0146).
Nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO sind die
Bestimmungen des Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001
entstanden ist. Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von
Abgaben, für die der Abgabenanspruch - wie im Berufungsfall -
in den Jahren 1995 und 1996 entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige
Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten
und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist.
§ 221a Abs. 2 idF vor BGBl. I
Nr. 142/2000 ermöglicht Abänderungen bzw. Aufhebungen von
Säumniszuschlagsbescheiden in jenen Fällen, in denen der entsprechende
Abgaben- oder Haftungsbescheid nachträglich abgeändert oder aufgehoben
wird. Dabei ist der Säumniszuschlag auf Antrag insoweit herabzusetzen, als
er nicht angefallen wäre, wenn der abändernde Abgaben- oder
Haftungsbescheid bzw. der aufhebende Bescheid vor Säumnis erlassen worden
wäre. Hätte demnach der Säumniszuschlag zur Gänze
wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde,
aufzuheben.
Im vorliegenden
Fall sind die zunächst rechtmäßig festgesetzten
Säumniszuschläge durch den Wegfall der Umsatzsteuerbescheide 1995 und
1996 infolge Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. 10. 2006 nachträglich rechtswidrig
geworden. Somit besteht die Möglichkeit einer Antragstellung nach
§ 221a Abs. 2 BAO mit dem Rechtsanspruch auf Wegfall der
strittigen Säumniszuschläge. Da die Berufung gegen die Festsetzung der
Säumniszuschläge inhaltlich auch als Antrag gemäß
§ 221a Abs. 2 leg. cit. gewertet werden kann, war über
den Wegfall der Säumniszuschläge mit stattgebender
Berufungsentscheidung abzusprechen (vgl. Ritz, BAO Kommentar/2,
§ 221a, Tz 7, zur Rechtslage vor BGBl. I 142/2000).
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 221a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-I/05
- Stammnummer
- 24978
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF