Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0746-L/03
Vereinbarte Zinsen gehören bei der Börsenumsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0746-L/03vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw als Rechtsnachfolger der S-GmbH in G, vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder MA, Steuerberater in St, vom 22. Oktober 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 8. Oktober 2003 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die H Privatstiftung war alleinige Gesellschafterin der H
B-GmbH. Mit Abtretungsvertrag vom 30. Mai
2000trat sie ihren Geschäftsanteil
an dieser Firma, der einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage im Nennbetrag
von € 35.000.- entsprach, an die prot. Firma S-GmbH
(Berufungswerberin, laut Firmenbuch Name geändert am 21.8.2001 auf Bw)
ab.
Als Abtretungspreis wurde ein Betrag von
S 22,635.229.- vereinbart, welcher in Teilbeträgen zu bezahlen war.
Für jenen Teilbetrag in Höhe von S 11,317.614,50, welcher nicht
spätestens am Tag der Vertragsunterfertigung sondern erst bis zum
31.12.2000 zu entrichten war, wurde eine Verzinsung mit 3,5% ab dem 30.12.1999
vereinbart.
Mit
Börsenumsatzsteuer-Bescheid vom 9.
Juni 2000 setzte das Finanzamt für den gegenständlichen
Abtretungsvertrag vom 30. Mai 2000 mit der H Privatstiftung die
Börsenumsatzsteuer vorläufig mit S 565.882,00 (entspricht
€ 41.124,25) fest. Als Bemessungsgrundlage wurde gemäß
§ 21 Z. 1 KVG der vereinbarte Preis in Höhe von
S 22,635.229,00 zugrundegelegt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Vorschreibung vorläufig erfolgt sei, da nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
sei.
Mit Schreiben vom
2. Oktober 2003 teilte der Vertreter auf Vorhalt des Finanzamtes mit, dass
am 22.12.2002 Zinsen in Höhe von S 391.715,21 an die H Privatstiftung
überwiesen wurden. Er merkte an, dass eine Veräußerung von
Anteilen an der Firma W GmbH nicht stattgefunden habe.
Mit
Börsenumsatzsteuer-Bescheid vom
8. Oktober 2003 setzte das Finanzamt für den gegenständlichen
Abtretungsvertrag vom 30. Mai 2000 mit der H Privatstiftung die
Börsenumsatzsteuer endgültig mit € 41.835,93 fest. Als
Bemessungsgrundlage wurden dem bisher vorgeschriebenen Betrag von
S 22,635.229,00 Zinsen laut Erklärung von S 391.715,21
hinzugerechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Vertreter der Abgabepflichtigen fristgerecht
Berufung und beantragte, die
Börsenumsatzsteuer auf Basis der bisherigen Bemessungsgrundlage
festzusetzen. In der Begründung führte er aus, dass die
Berufungswerberin deshalb Zinsen bezahlen musste, weil sie den vereinbarten
Kaufpreis nicht im Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile,
sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet habe. Es handle sich
daher um Stundungszinsen, welche in die Bemessungsgrundlage für die
Börsenumsatzsteuer nicht einzurechnen seien. Der BFH habe in seiner
Entscheidung vom 13.5.1981 II R 167/80 BStBl II 649
ausgeführt, dass dann, wenn ein vereinbarter Kaufpreis langfristig
zinsenlos hinausgeschoben werde, die Bemessungsgrundlage um den Abzug von
Zwischenzinsen zu vermindern sei. Aus dieser Entscheidung sei ersichtlich, dass
Kaufpreiszinsen nicht zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien. Die gleiche
Meinung vertrete auch Dorazil in seinem Kurzkommentar zum
Kapitalverkehrsteuergesetz.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
29. Oktober 2003 wies das Finanzamt Urfahr die Berufung gegen den
endgültigen Börsenumsatzsteuerbescheid vom 8. Oktober 2003 als
unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der
Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis vom 19.9.1969, Zlen 956-959/68, in
ständiger Rechtssprechung die Auffassung vertrete, unter dem vereinbarten
Preis des 21 Zif. 1 KVG sei wegen des Zweckes der Vereinfachung nur ein Barpreis
zu verstehen, d.h. ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag und nicht
auch eine erst (nicht selten schwierig) zu bewertende Leistung.
Ziffernmäßig bestimmte Leistungen, die neben dem als solchen
bezeichneten Abtretungspreis zu erbringen seien, zählten zur
Bemessungsgrundlage. Die im Vertragspunkt 2. ziffernmäßig mit
hinreichender Deutlichkeit bestimmten Leistungen, bei deren Ermittlung
keineswegs die von der zitierten Judikatur erwähnten
Bewertungschwierigkeiten auftreten könnten, seien in den vereinbarten Preis
einzubeziehen. Zum vergleichbaren Begriff der Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GreStG habe der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.1995, Zl.
95/16/0286 die Einbeziehung von vereinbarten Zinsen in die Bemessungsgrundlage
bejaht.
Mit Eingabe vom
10. November 2003 beantragte der
Vertreter der Berufungswerberin die
Entscheidung
über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt. Er
verwies auf die Berufung und führte ergänzend aus, dass zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Abtretungsvertrages am 30.5.2000 die Zinsenhöhe noch
nicht festgestanden sei und daher auch nicht berechnet werden konnte, da zu
diesem Zeitpunkt niemand wusste, wann der Abtretungspreis bezahlt werde. Im in
der Berufungsvorentscheidung zitierten Judikat 95/16/0286 habe der VwGH
festgestellt, dass als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der
Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
heranzuziehen sei. Der Zeitpunkt des Erwerbsvorganges sei der 30.5.2000,
während die Zinsen für den Zeitraum 30.12.1999 bis 20.12.2000 bezahlt
worden seien. Aus diesem Grund sei die in der Berufungsvorentscheidung zitierte
Judikatur über den vereinbarten Preis (vom 19.9.1969, 956-959/68)
anwendbar, da die Zinsleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ziffernmäßig in keiner Weise bestimmbar war, da keiner wusste, wann
der Abtretungspreis beglichen werde und sich die Verzinsung nach diesem in der
Zukunft liegenden Zeitpunkt gerichtet habe. Die Anwendung dieser Judikatur
führe zum Schluss, dass die Zinsen nicht in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen seien, da die Zinsleistung nicht nur schwierig zu bewerten
wäre, sondern es unmöglich wäre, die Zinsleistung zu
bewerten.
Das Finanzamt legte die
Berufung am 27. November 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 KVG auch
Anteile an einer GmbH als Wertpapiere gelten.
Nach § 21 Zif. 1 KVG wird die Steuer
regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet. Kosten, die durch
den Abschluss des Geschäfts entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei
Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind
dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem
Kaufpreis hinzugerechnet.
Unbestritten ist, dass es sich beim
berufungsgegenständlichen Anschaffungsgeschäft weder um ein
Geschäft über Schuldverschreibungen, bei welchem Stückzinsen
besonders berechnet wurden, noch um ein Stellgeschäft handelt.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis
neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig
bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die
Geschäftsanteile zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2005, Zl 2005/16/0080 und die
dort zitierte Vorjudikatur).
Im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1995, Zl. 95/16/0111, 0112, 0113,
wurden auch die Kosten für eine Finanzierungsübernahme zur
Bemessungsgrundlage bei der Börsenumsatzsteuer gerechnet. Die Käufer
verpflichteten sich nicht nur, an den Verkäufer der Anteile die in den
Abtretungsverträgen genannten Barpreise zu leisten, sondern auch dazu,
jenes Objekt zu finanzieren, welches vom Verkäufer schließlich auf
Grund eines langfristigen Mietvertrages, abgeschlossen zwischen einer von den
Käufern (im Wege des gegenständlichen Anteilserwerbs) beherrschten
GmbH (als Vermieterin) und dem Verkäufer (als Mieter), wirtschaftlich
genutzt werden sollte. Durch diese Finanzierungsübernahme trat auch eine
Vermehrung im Vermögen des Veräußerers der Geschäftsanteile
ein.
Der berufungsgegenständliche Abtretungsvertrag wurde
am 30. Mai 2000 abgeschlossen. Zinsen wurden bereits für einen Zeitraum ab
30. Dezember 2000 vereinbart. Die Erwerberin des Geschäftsanteiles
schuldete also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zusätzlich zum
vereinbarten Kaufpreis für einen Teilbetrag in Höhe von
S 11,317.614,50 die Zinsen für fünf Monate. Sie schuldete weiters
Zinsen bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt, welcher spätestens mit
31.12.2000 festgesetzt wurde. Die Berufungswerberin hatte diese Zinsen
aufzuwenden, um den berufungsgegenständlichen Geschäftsanteil zu
erhalten. Auch Stundungszinsen stellen Aufwendungen zur Finanzierung des
Erwerbes eines Geschäftsanteiles dar und führen im Ergebnis zu einer
Vermehrung im Vermögen des Veräußerers der
Geschäftsanteile. Der Einwand, wonach die Zinsleistung zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ziffernmäßig in keiner Weise
bestimmbar war, widerspricht dem Vertragsinhalt des
berufungsgegenständlichen Abtretungsvertrages. Denn dort wurde klar der
Zinssatz sowie der Zeitpunkt festgelegt, bis zu welchem Tag die restliche
Kaufpresischuld zu begleichen war. Tatsächlich schränkte sich also die
Ungewissheit auf die geringe Anzahl an Tagen ein, welche zwischen dem
tatsächlichen Entrichtungstag und dem vereinbarten spätesten
Zahlungstag liegen würden. Wie sich aus dem oben zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt, reicht aber eine so geringe Ungewissheit,
welche Finanzierungsaufwendungen regelmäßig immanent ist, nicht aus,
um diese Finanzierungsaufwendungen bei der Bemessung der Börsenumsatzsteuer
unberücksichtigt zu lassen.
Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes gehören daher die im
berufungsgegenständlichen Abtretungsvertrag vereinbarten Zinsen zur
Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer.
Dieser vom
Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung steht allerdings die in der
Berufung zitierte Rechtssprechung des BFH vom 13.5.1981 II R 167/80
BStBl II 649 und die Kommentarmeinung von Dorazil entgegen. Dorazil
führt im Kurzkommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz zu § 21 Rdn
2.1 unter Verweis auf Brönner/Kamprad Rdn 2 zu § 23 aus, dass
Stundungszinsen dem vereinbarten Preis nicht hinzuzurechnen sind.
Dazu ist zu bemerken, dass in
Deutschland die Börsenumsatzsteuer zum 1. Jänner 1991 abgeschafft
wurde. Dorazil verweist auf den deutschen Kommentar von Brönner/ Kamprad,
erwähnt aber die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist deshalb der
jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber der
älteren Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes und der (aus den 80-iger
Jahren stammenden) Kommentarliteratur von Dorazil und Brönner/Kamprad der
Vorzug zu geben.
Da sich der Unabhängige Finanzsenat der jüngeren
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nicht der älteren
Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes anschließt, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0746-L/03
- Stammnummer
- 24968
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF