Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0185-W/06
Vermögenslose AG; ist Vorschreibung der Mindestköst. sachlich unbillig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-W/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch AD Helmut Gros, vom
28. Mai 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO in
Anwesenheit des Vorstandes K.V. und der Schriftführerin Edith Madlberger
nach der am 9. November 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 31. März 2004 brachte der
Vorstand der Berufungswerberin (Bw.) eine Eingabe mit folgendem Inhalt
ein:
"Sehr geehrte Damen
und Herren, wir beantragen, die Körperschaftsteuervorauszahlungen wegen
Unbilligkeit mit € 0,00 festzusetzen.
Begründung:
Die Aktiengesellschaft
ist eine Konstruktion des verbrecherischen Rechtsanwaltes
I. und hat nie irgendwelche
Geschäfte ausgeübt. Es gab daher nie Einkünfte, sondern
bloß Aufwendungen. Dies ging soweit, dass die GmbH-Gesellschafterin
A.V. keine
Arbeitslosenunterstützung erhielt, weil sie wegen eines angeblich
"nicht auffindbaren" Firmenbuchaktes nicht als
Geschäftsführerin gelöscht werden konnte. Viele Zahlungen liefen
weiter, nachdem die Produktion wegen einer schweren Erkrankung unseres
Betriebsleiters bereits eingestellt worden war, und fallen noch immer an. Um
einen Konkurs zu vermeiden und niemanden zu schädigen, haben die
GmbH-Gesellschafter
A.VundK.V. bereits ein Einfamilienhaus und
zwei Baugrundstücke verkauft. Jetzt haben sie außer dem
grundbücherlich belasteten Fertigteilhaus, in dem sie wohnen, bloß
noch Schulden, die weiter wachsen, obwohl sie von ihren ASVG-Pensionen so viel
wegzahlen, dass sie unter der Armutsgrenze leben. Obwohl die GesmbH und damit
auch die Aktiengesellschaft vermögenslos sind, können sie nicht im
Firmenbuch gelöscht werden, da es noch das seinerzeitige
Betriebsgebäude gibt, das seit der Überschwemmung am
15. August 2002 eine Ruine und daher unverkäuflich ist.
Hochwasserhilfe gab es nicht, da die Schadenskommission der Stadtgemeinde
X. die Höhe des Hochwasserschadens
noch nicht festgestellt hat. Dafür ließ die Stadtgemeinde wegen
ausständiger Kanalbenützungsgebühr und Grundsteuer Exekution
führen.
Die weitere Vorschreibung
von Mindestkörperschaftsteuer ist aus unserer Sicht daher
unbillig."
Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 ersuchte der
Vorstand, "den Antrag vom 31. März 2004 auf Nullstellung
der Körperschaftsteuervorauszahlung 2004 als Nachsichtsansuchen zu
werten".
Mit Bescheid vom 28. Mai 2004 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 24 Abs. 4 KStG für unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der
unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines
Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu
entrichten sei. Es liege somit eine sachliche Unbilligkeit in der Vorschreibung
der Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht vor. Eine persönliche
Unbilligkeit könne sich aus der wirtschaftlichen Situation des
Antragstellers ergeben. Sie bestehe in einem wirtschaftlichen
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Die Firma habe nie eine
Tätigkeit ausgeübt und sei vermögenslos. Eine persönliche
Unbilligkeit in der Einhebung der Körperschaftsteuervorauszahlungen sei
daher ebenfalls auszuschließen. Da eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
nicht vorliege, sei eine Ermessensentscheidung nicht zulässig. Das Ansuchen
wäre daher abzuweisen.
Weiters werde noch darauf hingewiesen, dass eine
Herabsetzung bzw. Nullstellung der Körperschaftsteuervorauszahlungen
für 2004 nicht im Wege eines Nachsichtsansuchens erledigt werden
könne.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Vorstand aus, dass der Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt habe, dass das
Opfer eines Verbrechers durch Einhebung einer Mindestkörperschaftsteuer
noch weiter geschädigt werde. Die Löschung im Firmenbuch sei wegen
Säumigkeit der für die Hochwasserhilfe zuständigen Behörden
nicht möglich. Es liege somit eine sachliche Unbilligkeit vor.
Eine persönliche Unbilligkeit liege vor, weil die
Aktiengesellschaft über keine finanziellen Mittel verfüge, ja bereits
beträchtliche Schulden habe. Eine Einhebung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen würde daher zum Konkurs und in
weiterer Folge zum Verlust der Behausung des Vorstandes und seiner Ehefrau
führen. Somit sei auch das wirtschaftliche Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Steuerpflichtigen entstehenden
Nachteilen gegeben. Die weiteren, insbesondere wirtschaftlichen Umstände
wolle der Vorstand nicht wiederholen, weil sie dem seinerzeitigen Ersuchen zu
entnehmen wären. Es werde noch ersucht, vor einer etwaigen Ablehnung der
Berufung die letzten zwei Sätze im dritten Absatz der
Bescheidbegründung zu erläutern, da die darin geäußerte
Argumentation nicht verstanden werde. Es könne dann gegebenenfalls die
Berufung noch ergänzt und verbessert werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte
begründend aus, dass eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nur
dann vorliege, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet
sei. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles sei aber nicht gegeben, wenn
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, also die
vermeintliche Unbilligkeit aus dem Gesetz selbst erfolge.
Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintrete. Jedenfalls müsse es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen.
Die Vorschreibung der Körperschaftsteuervorauszahlung
sei im § 24 Abs. 4 KStG gesetzlich normiert und könne somit eine
sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgabe aufgrund einer eventuellen
Säumigkeit einer Behörde nicht festgestellt werden.
Eine persönliche Unbilligkeit liege insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährde bzw. die Abstattung einer Abgabenschuld mit wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich seien, so etwa,
wenn die Abstattung nur durch Veräußerung von Vermögenschaften
möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Wie in der Berufung selbst ausgeführt, verfüge
die Aktiengesellschaft über keine Vermögenswerte bzw. finanziellen
Mittel und seien bereits beträchtliche Schulden vorhanden. Da sich somit
bei einer Nachsichtsgewährung an der Existenzgefährdung bzw. an der
Vermögenssituation nichts ändern würde, könne auch eine
persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben nicht erblickt
werden.
Dagegen beantragte der Vorstand die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung.
Der Vorstand erneuere die in der Berufung
geäußerte Bitte, die letzten zwei Sätze im dritten Absatz der
Bescheidbegründung zu erläutern, da die darin geäußerte
Argumentation nicht verstanden werde. Es könne dann gegebenenfalls die
Berufung noch ergänzt und verbessert werden. Das Ignorieren der Bitte
stelle einen Verfahrensfehler dar.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung werde
nicht auf die Argumente der Berufung eingegangen. Es würden daraus
stattdessen logisch nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen.
Was heiße zum Beispiel "Einhebung der Abgabe
aufgrund einer eventuellen Säumigkeit einer
Behörde"?
Es komme eben durchaus zu einer anormalen Belastungswirkung
und zu einem atypischen Vermögenseingriff. Die Abstattung wäre nur
durch Veräußerung des bereits hoch belasteten Wohnhauses des
Vorstandes und seiner Ehefrau möglich, was deren Obdachlosigkeit zur Folge
hätte und auch einer Verschleuderung zumindest nahe käme. Die
Nachsichtsgewährung würde die Existenzgefährdung wesentlich
verringern und die Vermögenssituation dahingehend verbessern, dass der
Vorstand und seine Ehefrau die laufenden Zahlungen für den nicht mehr
existierenden Betrieb wie Grundsteuer, Kanalgebühr,
Versicherungsprämien und Schuldendienst weiter aus deren ASVG-Pensionen
leisten und in der Folge ihre Behausung behalten könnten.
In der am 9. November 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung wiederholte der Vorstand der Bw. sein
bisheriges Vorbringen und führt weiters aus, dass beabsichtigt gewesen sei,
dass die Kinder des Vorstandes die 50%igen Anteile GmbH übernehmen sollten.
Die AG (Bw.) sei auf Anraten des Rechtsanwaltes I. gegründet worden, habe
keine Tätigkeit ausgeübt und außer den Verbindlichkeiten beim
Finanzamt derzeit keine Schulden. An Hochwasserhilfe seien für die GmbH
€ 11.500,00 gezahlt worden, wobei das Grundstück wertlos sei. Damit
sei nicht nur die GmbH sondern auch die AG völlig vermögenslos. Eine
Löschung im Firmenbuch könne nicht erfolgen, da diese nur gleichzeitig
mit der GmbH gelöscht werden könne, welche aber noch die wertlose
Liegenschaft besitze. Eine sachliche Unbilligkeit werde auch darin erblickt,
dass die Bw. doppelt so viel Mindest-Köst zu entrichten hat wie die GmbH.
Die Abgabenschuldigkeiten der GmbH würden durch den Vorstand und seine
Gattin entrichtet. Für die AG (Bw.) würden die Mittel jedoch nicht
ausreichen. Der Gesetzgeber habe auch nicht beabsichtigt, dass der Vorstand
einer AG in einer solchen Masse belastet werde. Die Nachsicht würde die
persönliche Vermögenssituation des Vorstandes und auch der Bw.
verbessern. Die € 11.500,00 seien für die Löhne der Angestellten
der GmbH und sonstige Verbindlichkeit verwendet worden. Für die AG sei
nichts mehr verblieben.
Im Übrigen sei dem
Ersuchen um Erläuterung der Bescheidbegründung nicht nachgekommen
worden.
Es liege auch konfiskatorische
Besteuerung vor, da die Bw. keine Tätigkeit ausübe und daher keinerlei
Einkommen erziele.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer
Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der
Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme.
Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen.
Die Unbilligkeit muss sich somit, soll sie
nachsichtsbedeutsam sein, auf die Einhebung der Abgabe beziehen. Der
Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger Judikatur für den
Tatbestand der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles das Vorliegen
eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des
Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes, aus dem sich ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt.
Daraus folgt, dass im Falle einer Uneinbringlichkeit keine
Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO vorliegt, da
weder eine Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung gegeben
ist noch ein, verglichen mit ähnlichen Fällen, atypischer
Vermögenseingriff erfolgen kann. (vgl. VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033, mit
Hinweis auf VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
In einem Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es
noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 26.2.2003,
98/13/0091).
Für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens sind die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
über das Nachsichtsansuchen maßgebend (z.B. VwGH 17.11.2004,
2000/14/0112). Die Berufungsbehörde hat von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung auszugehen.
Im vorliegenden Fall hat der Vorstand der Bw. dargetan,
dass die Gesellschaft nie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat
und vermögenslos ist.
Bei einer bestehenden Vermögenslosigkeit kann aber,
wie bereits ausgeführt, eine Existenzgefährdung durch eine drohende
Abgabeneinhebung und damit eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
vorliegen (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033).
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das
Grundstück der GmbH nicht völlig wertlos ist, die Bw. im Hinblick auf
die Beteiligung an dieser GmbH nicht völlig vermögenslos ist, kann
sich die Beurteilung des Falles nicht ändern, da der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 23.11.1983, 82/13/0211, dargetan hat, dass sich bei
einem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits eingestellten
Betrieb die Frage der Existenzgefährdung nicht (mehr) stellen
kann.
Dazu kommt noch, dass die Nachsicht für die
Körperschaftsteuervorauszahlung 2004 (€ 3.500,00) begehrt wurde,
deren Gewährung bei einem gesamten Abgabenrückstand in Höhe von
derzeit € 20.212,49 zu keinerlei Sanierung führen
kann.
Die Nachsicht kann sich im Übrigen nur auf
fällige und nicht auf in Zukunft fällig werdende Abgabenschuldigkeiten
beziehen.
Bei seinen Ausführungen scheint der Vorstand zu
übersehen, dass er selbst derzeit nicht Schuldner der
Abgabenverbindlichkeiten der von ihm vertretenen Bw. ist. Eine
Gesamtschuldnerschaft würde erst im Falle, dass der Vorstand
gemäß
§ 9 BAO zur Haftung herangezogen wird,
entstehen.
Ob die Voraussetzungen für die Heranziehung des
Vorstandes zur Haftung vorliegen, war im gegenständlichen Verfahren nicht
zu prüfen. (Eine solche Haftung setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung
voraus, insbesondere dann, wenn er die vorhandenen liquiden Mittel der AG (Bw.)
nicht anteilsmäßig zur Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
hat. Hat der Vertretene überhaupt keine liquide Mittel, so verletzt er
keine abgabenrechtliche Pflicht).
Die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
des Vorstandes und seiner Gattin sind daher in diesem Verfahren
irrelevant.
Sollte der Vorstand zur Haftung herangezogen werden,
besteht die gemäß
§ 237 BAO die Möglichkeit, die
Entlassung aus der Gesamtschuld zu beantragen. In diesem Falle wäre das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der
Gesamtschuld gestützt werden könnte.
Wenn der Vorstand der Bw. darauf hinweist, dass die
Mindeststeuer bei einer Aktiengesellschaft höher ist als bei einer GesmbH,
ist darauf hinzuweisen, dass gemäß
§ 24 Abs. 4
Körperschaftsteuergesetz eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines
Viertels des Grund- oder Stammkapitals vorzuschreiben ist. Dem Gesetzgeber hat
weiters geregelt, dass das Mindeststammkapital bei einer GmbH € 35.000 und
der Mindestnennbetrag bei einer Aktiengesellschaft € 70.000
beträgt.
Damit steht fest, dass der Gesetzgeber diese differenzierte
Mindestbesteuerung absichtlich getroffen hat. Eine solche durch eine allgemein
gültige Rechtsvorschrift bewirkte, nicht auf den Einzelfall
beschränkte Härte vermag für sich allein keine Unbilligkeit
gemäß
§ 236 BAO zu begründen.
Dies gilt auch für das Vorbringen, dass eine
konfiskatorische Besteuerung vorliege, da die Bw. keinerlei Tätigkeit
ausübe und somit keinerlei Einkommen erziele, denn eine Unbilligkeit des
Einzelfalles ist nämlich dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung
der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit
für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren
Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen
müssen.
Weiters konnte auch das Vorbringen, dass die Bw. eine
Konstruktion eines namentlich genannten Rechtsanwaltes sei und nie irgendwelche
Geschäfte ausgeübt habe, keine Unbilligkeit aufzeigen, da dieser
Umstand wohl dem Unternehmerwagnis zuzuordnen ist, dessen Folgen keine
Unbilligkeit darstellen.
Weiters wäre nach Ansicht des Vorstandes der Grundsatz
von Treu und Glauben zu beachten.
Darunter versteht man, dass jeder, der am Rechtseben
teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht
ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher
vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser Grundsatz ist bei
Vorliegen der Voraussetzungen vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften zu
berücksichtigen. Dass eine solche durch das Finanzamt erteilt worden
wäre, wurde allerdings nicht dargetan.
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt
werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Wien, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-W/06
- Stammnummer
- 24951
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF